Der Kanton Bern hat den Abschuss des Wolfs M574 im Oberhasli angeordnet. Die Verfügung betrifft Teile der Gemeinden Meiringen, Grindelwald und Schattenhalb und gilt bis zum 13. September 2026. Ausgenommen bleibt das eidgenössische Jagdbanngebiet Schwarzhorn.
Grundlage der Entscheidung sind nach Angaben des Kantons mehrere Angriffe auf ausreichend geschützte Nutztiere. Insgesamt sollen mindestens neun Tiere getötet worden sein. Damit wurde die vom Bund vorgegebene Schadschwelle für einen gezielten Einzelabschuss überschritten.
Neun getötete Nutztiere überschreiten die Schadschwelle
In der Nacht auf den 10. Juli 2026 wurden vier geschützte Schafe tot aufgefunden. Nach Angaben des Kantons wurden sie Opfer eines Wolfsangriffs. Dieser Vorfall gab den Ausschlag für die erneute beziehungsweise verlängerte Abschussverfügung gegen M574.
Bereits im Mai waren in Meiringen und Grindelwald fünf ausreichend geschützte Nutztiere getötet worden. Zusammen mit den vier Schafen vom Juli ergibt sich eine Zahl von mindestens neun anerkannten Schäden. Die gesetzlich relevante Schwelle von sechs getöteten, geschützten Nutztieren war damit deutlich überschritten.
Die Behörden sehen M574 als Verursacher dieser Angriffe an. Zusätzlich soll sich der Wolf wiederholt in der Nähe von Siedlungen aufgehalten haben. Nach Einschätzung des Kantons deutet dieses Verhalten darauf hin, dass das Tier einen Teil seiner natürlichen Scheu vor Menschen verloren haben könnte.
Verfügung wurde bereits im Juni erlassen
Die zeitliche Abfolge der Maßnahme ist nicht auf den ersten Blick eindeutig. Bereits am 3. Juni 2026 hatte das Jagdinspektorat des Kantons Bern eine Abschussverfügung gegen M574 erlassen. Diese erste Verfügung war zunächst bis zum 2. August 2026 befristet.
Nach dem erneuten Angriff vom 10. Juli wurde die Maßnahme am 13. Juli erneut bekannt gegeben und zeitlich verlängert. Die nun geltende Verfügung läuft bis zum 13. September 2026. Damit erhielt das Jagdinspektorat ein weiteres Zeitfenster, um den Wolf unter den festgelegten Bedingungen zu erlegen.
Der Abschuss darf nicht überall und unabhängig vom Verhalten des Tieres erfolgen. Die Verfügung beschränkt ihn auf Situationen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Angriffen auf geschützte Nutztiere stehen. Damit soll verhindert werden, dass der Wolf außerhalb des festgelegten Schadenszusammenhangs erlegt wird.
Abschuss darf trotz Beschwerde vollzogen werden
Zuständig für die Entscheidung ist das Jagdinspektorat des Kantons Bern. Es handelt auf Grundlage des kantonalen Rechts und der bundesrechtlichen Vorgaben für den Umgang mit einzelnen schadenstiftenden Wölfen. Die Verfügung richtet sich ausdrücklich gegen M574 und nicht gegen den Wolfsbestand im Allgemeinen.
Beschwerdeberechtigte Verbände können rechtlich gegen die Maßnahme vorgehen. Der Kanton hat einer möglichen Beschwerde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Abschuss darf deshalb grundsätzlich auch dann vollzogen werden, wenn ein Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Für die betroffenen Weidetierhalter bedeutet die Verfügung vor allem, dass die Behörden nun unmittelbar handeln können. Weitere Angriffe müssen nicht erst erneut ein vollständiges Verwaltungsverfahren auslösen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Abschuss innerhalb des festgelegten Gebiets und unter den Bedingungen der Verfügung erfolgt.
Öffentlich zugängliche Angaben bleiben begrenzt
Die kantonalen Mitteilungen nennen die Zahl der getöteten Tiere und ordnen die Angriffe M574 zu. Vollständige veterinärmedizinische Berichte oder detaillierte genetische Untersuchungsergebnisse werden in den zugänglichen Veröffentlichungen jedoch nicht dargestellt. Für Außenstehende bleibt daher nur eingeschränkt nachvollziehbar, wie die Zuordnung bei jedem einzelnen Riss vorgenommen wurde.
Das bedeutet nicht, dass entsprechende Untersuchungen nicht stattgefunden haben. Es bedeutet lediglich, dass die vollständigen Nachweise nicht Bestandteil der bislang veröffentlichten Kurzmitteilungen sind. Eine transparentere Darstellung könnte helfen, die Entscheidung auch außerhalb der zuständigen Behörden besser nachvollziehbar zu machen.
Ähnlich begrenzt sind die veröffentlichten Angaben zum Herdenschutz. Der Kanton bezeichnet die getöteten Tiere als ausreichend geschützt, nennt aber keine ausführlichen Prüfprotokolle zu Zäunen, Herdenschutzhunden oder Nachtpferchen. Für die rechtliche Bewertung ist die amtliche Einstufung entscheidend, für die öffentliche Nachvollziehbarkeit wären zusätzliche Einzelheiten dennoch hilfreich.
Weidetierhalter brauchen wirksamen Schutz
Wölfe stehen unter Schutz, doch dieser Schutz ist nicht grenzenlos. Wenn ein einzelnes Tier wiederholt ausreichend geschützte Nutztiere tötet, müssen die zuständigen Behörden reagieren können. Andernfalls verlieren gesetzliche Herdenschutzvorgaben und festgelegte Schadschwellen ihre praktische Bedeutung.
Tierhalter können nicht dauerhaft allein für die Folgen eines zunehmenden Wolfsbestands verantwortlich gemacht werden. Sie investieren in Zäune, Schutzsysteme und zusätzliche Kontrollen, können Angriffe aber dennoch nicht vollständig ausschließen. Wird ein Wolf trotz wirksamer Schutzmaßnahmen wiederholt auffällig, ist ein gezielter Einzelabschuss ein nachvollziehbares Instrument.
Dabei geht es nicht um eine pauschale Bekämpfung des Wolfs. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einem geschützten Bestand und einzelnen Tieren, die wiederholt erhebliche Schäden verursachen. Ein funktionierendes Wolfsmanagement muss beides leisten: den Artenschutz sichern und die berechtigten Interessen der Weidetierhalter schützen.
GERATI-Einordnung
Nach den Angaben des Kantons wurde die gesetzliche Schadschwelle deutlich überschritten. Mindestens neun ausreichend geschützte Nutztiere sollen durch Angriffe getötet worden sein. Unter diesen Voraussetzungen ist die Abschussverfügung gegen M574 grundsätzlich nachvollziehbar.
Die Entscheidung verliert nicht allein deshalb ihre Berechtigung, weil in den öffentlichen Kurzmitteilungen keine vollständigen DNA-Berichte oder Herdenschutzprotokolle veröffentlicht wurden. Maßgeblich ist, ob die zuständigen Fachstellen die Angriffe belastbar zugeordnet und die Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß geprüft haben. Mehr Transparenz wäre dennoch sinnvoll, um Spekulationen und ideologisch geführten Debatten den Boden zu entziehen.
Der Fall zeigt, dass verantwortungsvolles Wolfsmanagement nicht aus pauschalem Schutz oder pauschalem Abschuss bestehen darf. Einzelne problematische Tiere müssen gezielt entnommen werden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer Weidetierhaltung erhalten will, darf die Folgen wiederholter Wolfsangriffe nicht allein den betroffenen Betrieben überlassen.
Quellen:
- https://www.schweizerbauer.ch/artikel/regionen/bern/wolf-im-oberhasli-kanton-muss-handeln
- https://polizeiticker.ch/artikel/oberhasli-be-kanton-bern-verfuegt-abschuss-des-wolfes-m574-282552
- https://polizeiticker.ch/artikel/oberhasli-be-kanton-bern-verfuegt-abschuss-eines-wolfs-278028
- https://jagdnatur.ch/kanton-bern-verfuegt-abschuss-eines-wolfs-im-oberhasli/
- https://gerati.de/2026/07/14/wolfsabschuss-kanton-bern-m574/
