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Schweiz beschliesst Pelzverbot: Import und Handel mit tierquälerisch erzeugtem Pelz werden verboten

Ein symbolisches Bild zum Thema Schweiz beschliesst Pelzverbot mit einem Verbotsschild auf einem Pelzmantel und einem BLV-Zertifikat.

Parlament verankert Verbot im Tierschutzgesetz

Die Schweiz verschärft ihre Regeln für Pelzprodukte. National- und Ständerat haben am 2. Oktober 2026 in der Schlussabstimmung den indirekten Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative angenommen und damit Änderungen des Tierschutzgesetzes verabschiedet. Verboten werden sollen die kommerzielle Einfuhr und der Handel mit Pelzen, die unter Bedingungen erzeugt wurden, die nach den künftig maßgeblichen Kriterien als tierquälerisch gelten. Es handelt sich damit nicht um ein generelles Verbot sämtlicher Echtpelze, sondern um ein an die Produktionsbedingungen geknüpftes Import- und Handelsverbot.

Der Beschluss erweitert den bisherigen Ansatz erheblich. Bereits seit dem 1. Juli 2025 besteht auf Verordnungsebene ein Import- und Verkaufsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte, allerdings mit langen Übergangsfristen. Mit der Gesetzesänderung wird der Grundsatz zusätzlich im Tierschutzgesetz verankert und ausdrücklich auf den Handel innerhalb der Schweiz ausgedehnt. Schweizer Geschäfte und Online-Anbieter müssen künftig nachweisen können, dass kommerziell angebotene Pelzprodukte die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

Widerrechtlich eingeführte oder gehandelte Pelze und Pelzprodukte können aus dem Verkehr gezogen, beschlagnahmt und eingezogen werden. Für Händler bedeutet die Neuregelung deshalb mehr als eine bloße Kennzeichnungspflicht: Entscheidend wird künftig ein nachvollziehbarer Nachweis über die Produktionsbedingungen sein. Verbraucher sollen dadurch davon ausgehen können, dass legal angebotene Echtpelze die Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungssystems erfüllen. Wie streng diese Anforderungen in der Praxis greifen, hängt allerdings wesentlich von der konkreten Ausgestaltung und Kontrolle des Systems ab.

Verbot greift wegen Übergangsfristen erst später vollständig

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der bei der politischen Erfolgsmeldung leicht untergeht: Das Verbot entfaltet seine vollständige Wirkung nicht sofort. Der Bundesrat verlängerte am 5. Juni 2026 die Übergangsbestimmungen für die bereits bestehenden Regelungen. Tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte dürfen dadurch noch bis zum 30. Juni 2029 kommerziell eingeführt werden. Für den Verkauf gilt sogar eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030.

Ursprünglich waren kürzere Fristen vorgesehen worden. Nach Angaben des Bundesrats benötigt die Branche jedoch zusätzliche Zeit, um Produktionssysteme an die Anforderungen des geplanten Zertifizierungsprogramms anzupassen. Damit liegen zwischen dem parlamentarischen Beschluss und der vollständigen praktischen Wirkung des Verbots mehrere Jahre. Wer den Beschluss schlicht als sofortiges vollständiges Pelzverbot bezeichnet, lässt deshalb einen wesentlichen Teil der tatsächlichen Rechtslage außer Acht.

Ausnahmen für Eigengebrauch und Erbstücke

Auch künftig wird nicht jede Einfuhr eines Pelzprodukts verboten sein. Pelze für den persönlichen Eigengebrauch dürfen Reisende weiterhin in die Schweiz einführen. Ebenfalls vorgesehen ist eine Ausnahme für Erbstücke, die eingeführt werden können, anschließend jedoch nicht kommerziell verkauft werden dürfen. Die Rechtslage unterscheidet damit deutlich zwischen privatem Besitz und gewerblicher Einfuhr beziehungsweise Vermarktung.

Für den kommerziellen Markt ist diese Abgrenzung entscheidend. Die Schweizer Regelung richtet sich nicht gegen den Besitz jedes Pelzprodukts, sondern gegen den geschäftlichen Verkehr mit Pelzen aus Produktionsmethoden, die den festgelegten Anforderungen nicht entsprechen. Genau deshalb ist die häufig verwendete Kurzbezeichnung „Pelzverbot“ erklärungsbedürftig. Rechtlich handelt es sich um ein gezieltes Verbot bestimmter Produktionsweisen beziehungsweise der daraus stammenden Produkte.

BLV entwickelt Zertifizierung für Pelzproduktion

Eine zentrale Rolle übernimmt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, kurz BLV. Es arbeitet an einem Zertifizierungsprogramm, mit dem künftig festgestellt werden soll, ob eine Pelzproduktion als nicht tierquälerisch anerkannt werden kann. Nach Angaben des Bundesrats sollen dabei unter anderem arttypisches Verhalten, Haltungsbedingungen sowie die Vermeidung von Schmerzen und Verletzungen berücksichtigt werden. Die Eckpunkte dieses Zertifizierungsprogramms sollen bis Ende 2026 ausgearbeitet werden.

Das ist für die praktische Wirkung des Verbots entscheidender als die politische Überschrift. Denn erst die konkreten Kriterien bestimmen, welche Produktionsformen weiterhin Zugang zum Schweizer Markt erhalten und welche ausgeschlossen werden. Besonders deutlich wird die Problematik bei den Bedingungen auf internationalen Pelzfarmen, wie sie zuletzt auch anhand von Aufnahmen aus Pelzfarmen in Finnland diskutiert wurden. Dabei muss allerdings auch künftig zwischen belegten Zuständen einzelner Betriebe, Bewertungen von Tierschutzorganisationen und allgemeinen Aussagen über die gesamte Branche unterschieden werden.

Nach Darstellung des BLV erfüllt die internationale Pelzproduktion die vorgesehenen Anforderungen in vielen Bereichen derzeit nicht. Genannt werden insbesondere Käfiggrößen, eingeschränkte Möglichkeiten für arttypisches Verhalten sowie bestimmte Tötungsmethoden. Zugleich soll das Schweizer Zertifizierungssystem über bestehende Zertifizierungen der Pelzindustrie hinausgehen. Ob es diesen Anspruch tatsächlich erfüllt, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die konkreten Kriterien und Kontrollmechanismen vollständig vorliegen.

Deklarationspflicht reichte nach Einschätzung des Bundesrats nicht aus

Hinter der Verschärfung steht auch die bisherige Schweizer Pelzdeklaration. Geschäfte mussten bereits Angaben unter anderem zur Tierart, Herkunft und Gewinnungsart von Pelzprodukten machen. Nach Darstellung des Bundesrats wurden diese Vorgaben jedoch wiederholt missachtet, obwohl Verwarnungen ausgesprochen und Strafverfahren eingeleitet worden waren. Die Regierung kam deshalb zu dem Schluss, dass die bloße Information der Verbraucher ihre politischen Ziele nicht ausreichend erreicht habe.

Mit dem neuen System verschiebt sich der Schwerpunkt von der Deklaration auf Verbote, Nachweise und Kontrollen. Ein Produkt darf künftig nicht allein deshalb verkauft werden, weil seine Herkunft auf einem Etikett genannt wird. Für den kommerziellen Import und Verkauf muss vielmehr nachgewiesen werden, dass die Produktion die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Damit greift der Staat unmittelbar in die Zulässigkeit bestimmter Waren auf dem Schweizer Markt ein.

Tierschutzorganisationen feiern den Entscheid

VIER PFOTEN, die Stiftung für das Tier im Recht, der Schweizer Tierschutz STS, der Zürcher Tierschutz, Sentience und Animal Rights Switzerland begrüßen den parlamentarischen Entscheid. Die Organisationen hatten sich über Jahre für strengere Regeln beim Import von Pelzprodukten eingesetzt und werteten die Schlussabstimmung als politischen Erfolg. Katja Schönenberger von VIER PFOTEN Schweiz bezeichnete den Entscheid als wichtigen Schritt für den Tierschutz. Andreas Rüttimann von der Stiftung für das Tier im Recht hob besonders hervor, dass die bislang auf Verordnungsebene bestehende Regelung nun gesetzlich verankert wird.

Diese Einschätzungen sind jedoch Positionen der beteiligten Tierschutzorganisationen und keine unabhängige Bewertung der späteren Wirkung des Gesetzes. Ob das System tatsächlich die von den Organisationen erwarteten Veränderungen erreicht, hängt von den Zertifizierungskriterien, deren internationaler Umsetzbarkeit und den späteren Kontrollen ab. Hinzu kommen die langen Übergangsfristen bis 2029 beziehungsweise 2030. Zwischen dem politischen Beschluss und dem vollständig wirksamen Marktausschluss entsprechender Produkte liegt deshalb noch ein erheblicher Zeitraum.

Schweiz setzt auf anderen Weg als ein vollständiges Pelzverbot

International unterscheidet sich der Schweizer Ansatz von einem pauschalen Verbot sämtlicher Pelzprodukte. Israel führte 2021 weitreichende Beschränkungen für den Verkauf von Pelz für Modezwecke ein, wobei auch dort Ausnahmen bestehen. Die Schweiz knüpft ihre Regelung dagegen gezielt an die Art der Produktion und an ein Zertifizierungsverfahren. Pelz bleibt grundsätzlich handelbar, sofern die dafür geltenden Tierschutzanforderungen nachweislich erfüllt werden.

Damit ist die Schlagzeile vom „Pelzverbot“ zwar politisch griffig, rechtlich aber verkürzt. Das Parlament hat kein vollständiges Verbot von Echtpelz beschlossen, sondern den Import und Handel mit Pelzen aus als tierquälerisch eingestuften Produktionsbedingungen gesetzlich untersagt. Welche Produkte dadurch tatsächlich vom Markt verschwinden, wird sich erst mit den endgültigen Kriterien des BLV und nach Ablauf der Übergangsfristen zeigen. Der parlamentarische Beschluss vom 2. Oktober 2026 setzt dafür den gesetzlichen Rahmen – die entscheidende Bewährungsprobe folgt beim Vollzug.

Quellen

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