Ein ausgebrochenes Rind wurde im November 2023 nach mehreren Tagen auf der Flucht getötet und anschließend in einer Metzgerei verarbeitet. Den daraus gewonnenen rund 253 Kilogramm Fleisch durfte der Besitzer jedoch nicht für den Eigenbedarf verwenden. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies seine Klage gegen die behördlichen Maßnahmen ab und bestätigte damit, dass auch der geplante Eigenverzehr die lebensmittelrechtlichen Anforderungen nicht außer Kraft setzt. Entscheidend waren insbesondere die fehlenden beziehungsweise nicht ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchungen und die hygienischen Bedingungen rund um Tötung, Transport und Verarbeitung des Tieres.
Ausbruch endet mit Tötung des Rindes
Das Rind war am 26. November 2023 aus einem Paddock ausgebrochen, nachdem es mit seinen Hörnern ein Gitter aus der Verankerung gerissen hatte. Dadurch konnten auch zwei weitere Rinder entkommen, die jedoch wieder eingefangen wurden. Erst drei Tage später gelang es, das ausgebrochene Tier in ein Freigehege eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs zu locken. Dort griff es andere Rinder an, verletzte ein Kalb sowie ein älteres Tier und versuchte erneut, einen Zaun beziehungsweise das Paddockgitter zu beschädigen.
Um weitere Gefahren für Menschen und Tiere zu verhindern, entschied sich der Sohn des Landwirts dazu, das Rind töten zu lassen. Ein Jäger erschoss das Tier mit zwei Schüssen in den Kopf, anschließend wurde es durch einen Kehlschnitt entblutet. Nach Angaben des Landwirts war bei der Tötung ein Tierarzt anwesend. Der Tierkörper wurde danach auf einen Anhänger verladen und zu einer Metzgerei gebracht, wo das Rind gehäutet, ausgeweidet und in zwei Schlachtkörperhälften zerlegt wurde.
253,6 Kilogramm Fleisch sichergestellt
Aus dem Tier wurden insgesamt 253,6 Kilogramm Fleisch gewonnen, die der Nebenerwerbslandwirt nach eigenen Angaben ausschließlich für den privaten Eigenverbrauch nutzen wollte. Die zuständige Lebensmittelüberwachung stellte das Fleisch jedoch am 4. Dezember 2023 sicher. Nach den Feststellungen der Behörden war eine vollständige Schlachttieruntersuchung nicht erfolgt, und eine Fleischuntersuchung unmittelbar nach der Schlachtung hatte ebenfalls nicht stattgefunden. Später wurden zwar die Schlachtkörperhälften durch einen amtlich bestellten Tierarzt begutachtet, dies ersetzte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht die vorgeschriebenen Untersuchungen.
Hinzu kamen weitere hygienische Probleme im Zusammenhang mit der Tötung und dem anschließenden Umgang mit dem Tierkörper. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kam in einer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Umstände ein nicht unerhebliches Risiko lebensmittelbedingter Erkrankungen bestand. Genannt wurden unter anderem Defizite bei der Schlachttieruntersuchung, der Ausblutung und beim Transport des Tierkörpers. Gerade bei der Gewinnung und Verarbeitung von Fleisch greifen zahlreiche Kontroll- und Hygienevorschriften, wie auch die Diskussion um gesetzliche Anforderungen und Kontrollen in Schlachtbetrieben zeigt.
Eigenbedarf ersetzt keine vorgeschriebenen Untersuchungen
Der Landwirt argumentierte vor Gericht, dass das Fleisch nicht verkauft oder anderweitig in Verkehr gebracht werden sollte. Er wollte es ausschließlich selbst beziehungsweise innerhalb seines Haushalts verwenden und sah deshalb die strengen lebensmittelrechtlichen Anforderungen als nicht einschlägig an. Das Verwaltungsgericht Augsburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach der Entscheidung darf Fleisch auch dann nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden und der Eigentümer lediglich einen privaten Eigenverzehr beabsichtigt.
Das Gericht stellte dabei klar, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Landwirts an der Nutzung seines Eigentums überwiegt. Nach Einschätzung des Landesamtes konnten gesundheitliche Risiken aufgrund der hygienischen Umstände nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Hinzu kam, dass nicht garantiert werden konnte, dass ausschließlich der Landwirt selbst das Fleisch konsumieren würde. Der geplante Eigenbedarf führte deshalb nicht dazu, dass die bestehenden Kontroll- und Untersuchungspflichten entfielen.
Hausschlachtung auch außerhalb des eigenen Hofes möglich
Besonders interessant ist die Entscheidung bei der Frage, ob überhaupt eine Hausschlachtung vorlag. Das Landratsamt hatte zunächst argumentiert, eine Hausschlachtung könne nicht angenommen werden, weil das Tier beziehungsweise der Tierkörper den Herkunftsbetrieb verlassen hatte. Dieser pauschalen Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Augsburg jedoch ausdrücklich nicht. Nach Ansicht des Gerichts kann grundsätzlich auch eine außerhalb des eigenen Hofes erfolgende Schlachtung als Hausschlachtung gelten, sofern das Fleisch für den privaten Eigenverzehr bestimmt ist.
Für den konkreten Fall half diese Einordnung dem Landwirt allerdings nicht weiter. Nach der Tötung wurde das Rind zu einer gewerblichen Metzgerei gebracht und dort gehäutet, ausgeweidet und halbiert. Damit handelte es sich nicht mehr ausschließlich um eine häusliche Verarbeitung zum privaten Verbrauch, und die einschlägigen hygienerechtlichen Anforderungen waren zu beachten. Selbst wenn ausschließlich die Vorschriften über eine Hausschlachtung angewendet worden wären, hätte das Fleisch nach Auffassung des Gerichts ohne die erforderlichen Untersuchungen nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen.
Verarbeitung in Metzgerei war entscheidend
Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Unterschied, der bei der öffentlichen Diskussion solcher Fälle leicht verloren geht. Nicht allein der Umstand, dass das Rind auf einem anderen Betrieb getötet wurde, führte zum Verbot des Eigenverzehrs. Entscheidend war vielmehr, dass das Tier nach der Tötung gewerblich in einer Metzgerei verarbeitet wurde und gleichzeitig wesentliche lebensmittelrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die anschließende Berufung auf den privaten Eigenverbrauch konnte diese Defizite nicht nachträglich beseitigen.
Das Gericht bestätigte deshalb die behördliche Anordnung zur Beseitigung beziehungsweise anderweitigen gesetzlich zulässigen Verwertung des Fleisches. Nach den Bescheiden bestand unter anderem die Möglichkeit, das Material unter bestimmten Voraussetzungen anderweitig zu verwerten, beispielsweise zur Herstellung von Futtermitteln für Pelztiere. Eine Verwendung als Lebensmittel für Menschen war dagegen ausgeschlossen. Der Kläger muss nach der Entscheidung außerdem die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.
Eigenverzehr schützt nicht vor Lebensmittelrecht
Der Fall macht deutlich, dass zwischen der notwendigen Tötung eines gefährlichen Tieres und der späteren Nutzung seines Fleisches unterschieden werden muss. Die Tötung zur Gefahrenabwehr bedeutet nicht automatisch, dass der Tierkörper anschließend ohne weitere Voraussetzungen als Lebensmittel verwendet werden darf. Sobald Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist und insbesondere eine gewerbliche Verarbeitung hinzukommt, greifen die dafür vorgesehenen Untersuchungs- und Hygienevorschriften. Daran ändert auch der Wunsch des Tierhalters nichts, das Fleisch ausschließlich selbst zu konsumieren.
Für Landwirte ist die Entscheidung deshalb vor allem praktisch relevant. Eine außergewöhnliche Situation bei der Tötung eines Tieres schafft keine generelle Ausnahme von den lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Gleichzeitig stellte das Verwaltungsgericht klar, dass eine Hausschlachtung nicht zwingend auf dem eigenen Hof stattfinden muss. Maßgeblich bleiben letztlich die konkrete Verarbeitung des Tierkörpers sowie die Frage, ob die vorgeschriebenen Untersuchungen und hygienischen Anforderungen eingehalten wurden.
Quellen
- agrarheute.com – Landwirt schlachtet ausgebrochenes Rind – Gericht verbietet ihm, das Fleisch zu essen – https://www.agrarheute.com/tier/rind/landwirt-schlachtet-ausgebrochenes-rind-gericht-verbietet-ihm-fleisch-essen-643123
- Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg – Urteil vom 8. Juni 2026 – Au 9 K 25/1180 – https://www.doctrine.de/decisions/deudecav4k1vj75rhrglv

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