Zum Inhalt springen

Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Schlagwort: Abschussverfügung Wolf

  • Kanton Bern ordnet Abschuss des Wolfs M574 im Oberhasli an

    Kanton Bern ordnet Abschuss des Wolfs M574 im Oberhasli an

    Der Kanton Bern hat den Abschuss des Wolfs M574 im Oberhasli angeordnet. Die Verfügung betrifft Teile der Gemeinden Meiringen, Grindelwald und Schattenhalb und gilt bis zum 13. September 2026. Ausgenommen bleibt das eidgenössische Jagdbanngebiet Schwarzhorn.

    Grundlage der Entscheidung sind nach Angaben des Kantons mehrere Angriffe auf ausreichend geschützte Nutztiere. Insgesamt sollen mindestens neun Tiere getötet worden sein. Damit wurde die vom Bund vorgegebene Schadschwelle für einen gezielten Einzelabschuss überschritten.

    Neun getötete Nutztiere überschreiten die Schadschwelle

    In der Nacht auf den 10. Juli 2026 wurden vier geschützte Schafe tot aufgefunden. Nach Angaben des Kantons wurden sie Opfer eines Wolfsangriffs. Dieser Vorfall gab den Ausschlag für die erneute beziehungsweise verlängerte Abschussverfügung gegen M574.

    Bereits im Mai waren in Meiringen und Grindelwald fünf ausreichend geschützte Nutztiere getötet worden. Zusammen mit den vier Schafen vom Juli ergibt sich eine Zahl von mindestens neun anerkannten Schäden. Die gesetzlich relevante Schwelle von sechs getöteten, geschützten Nutztieren war damit deutlich überschritten.

    Die Behörden sehen M574 als Verursacher dieser Angriffe an. Zusätzlich soll sich der Wolf wiederholt in der Nähe von Siedlungen aufgehalten haben. Nach Einschätzung des Kantons deutet dieses Verhalten darauf hin, dass das Tier einen Teil seiner natürlichen Scheu vor Menschen verloren haben könnte.

    Verfügung wurde bereits im Juni erlassen

    Die zeitliche Abfolge der Maßnahme ist nicht auf den ersten Blick eindeutig. Bereits am 3. Juni 2026 hatte das Jagdinspektorat des Kantons Bern eine Abschussverfügung gegen M574 erlassen. Diese erste Verfügung war zunächst bis zum 2. August 2026 befristet.

    Nach dem erneuten Angriff vom 10. Juli wurde die Maßnahme am 13. Juli erneut bekannt gegeben und zeitlich verlängert. Die nun geltende Verfügung läuft bis zum 13. September 2026. Damit erhielt das Jagdinspektorat ein weiteres Zeitfenster, um den Wolf unter den festgelegten Bedingungen zu erlegen.

    Der Abschuss darf nicht überall und unabhängig vom Verhalten des Tieres erfolgen. Die Verfügung beschränkt ihn auf Situationen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Angriffen auf geschützte Nutztiere stehen. Damit soll verhindert werden, dass der Wolf außerhalb des festgelegten Schadenszusammenhangs erlegt wird.

    Abschuss darf trotz Beschwerde vollzogen werden

    Zuständig für die Entscheidung ist das Jagdinspektorat des Kantons Bern. Es handelt auf Grundlage des kantonalen Rechts und der bundesrechtlichen Vorgaben für den Umgang mit einzelnen schadenstiftenden Wölfen. Die Verfügung richtet sich ausdrücklich gegen M574 und nicht gegen den Wolfsbestand im Allgemeinen.

    Beschwerdeberechtigte Verbände können rechtlich gegen die Maßnahme vorgehen. Der Kanton hat einer möglichen Beschwerde jedoch die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Abschuss darf deshalb grundsätzlich auch dann vollzogen werden, wenn ein Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Für die betroffenen Weidetierhalter bedeutet die Verfügung vor allem, dass die Behörden nun unmittelbar handeln können. Weitere Angriffe müssen nicht erst erneut ein vollständiges Verwaltungsverfahren auslösen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Abschuss innerhalb des festgelegten Gebiets und unter den Bedingungen der Verfügung erfolgt.

    Öffentlich zugängliche Angaben bleiben begrenzt

    Die kantonalen Mitteilungen nennen die Zahl der getöteten Tiere und ordnen die Angriffe M574 zu. Vollständige veterinärmedizinische Berichte oder detaillierte genetische Untersuchungsergebnisse werden in den zugänglichen Veröffentlichungen jedoch nicht dargestellt. Für Außenstehende bleibt daher nur eingeschränkt nachvollziehbar, wie die Zuordnung bei jedem einzelnen Riss vorgenommen wurde.

    Das bedeutet nicht, dass entsprechende Untersuchungen nicht stattgefunden haben. Es bedeutet lediglich, dass die vollständigen Nachweise nicht Bestandteil der bislang veröffentlichten Kurzmitteilungen sind. Eine transparentere Darstellung könnte helfen, die Entscheidung auch außerhalb der zuständigen Behörden besser nachvollziehbar zu machen.

    Ähnlich begrenzt sind die veröffentlichten Angaben zum Herdenschutz. Der Kanton bezeichnet die getöteten Tiere als ausreichend geschützt, nennt aber keine ausführlichen Prüfprotokolle zu Zäunen, Herdenschutzhunden oder Nachtpferchen. Für die rechtliche Bewertung ist die amtliche Einstufung entscheidend, für die öffentliche Nachvollziehbarkeit wären zusätzliche Einzelheiten dennoch hilfreich.

    Weidetierhalter brauchen wirksamen Schutz

    Wölfe stehen unter Schutz, doch dieser Schutz ist nicht grenzenlos. Wenn ein einzelnes Tier wiederholt ausreichend geschützte Nutztiere tötet, müssen die zuständigen Behörden reagieren können. Andernfalls verlieren gesetzliche Herdenschutzvorgaben und festgelegte Schadschwellen ihre praktische Bedeutung.

    Tierhalter können nicht dauerhaft allein für die Folgen eines zunehmenden Wolfsbestands verantwortlich gemacht werden. Sie investieren in Zäune, Schutzsysteme und zusätzliche Kontrollen, können Angriffe aber dennoch nicht vollständig ausschließen. Wird ein Wolf trotz wirksamer Schutzmaßnahmen wiederholt auffällig, ist ein gezielter Einzelabschuss ein nachvollziehbares Instrument.

    Dabei geht es nicht um eine pauschale Bekämpfung des Wolfs. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einem geschützten Bestand und einzelnen Tieren, die wiederholt erhebliche Schäden verursachen. Ein funktionierendes Wolfsmanagement muss beides leisten: den Artenschutz sichern und die berechtigten Interessen der Weidetierhalter schützen.

    GERATI-Einordnung

    Nach den Angaben des Kantons wurde die gesetzliche Schadschwelle deutlich überschritten. Mindestens neun ausreichend geschützte Nutztiere sollen durch Angriffe getötet worden sein. Unter diesen Voraussetzungen ist die Abschussverfügung gegen M574 grundsätzlich nachvollziehbar.

    Die Entscheidung verliert nicht allein deshalb ihre Berechtigung, weil in den öffentlichen Kurzmitteilungen keine vollständigen DNA-Berichte oder Herdenschutzprotokolle veröffentlicht wurden. Maßgeblich ist, ob die zuständigen Fachstellen die Angriffe belastbar zugeordnet und die Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß geprüft haben. Mehr Transparenz wäre dennoch sinnvoll, um Spekulationen und ideologisch geführten Debatten den Boden zu entziehen.

    Der Fall zeigt, dass verantwortungsvolles Wolfsmanagement nicht aus pauschalem Schutz oder pauschalem Abschuss bestehen darf. Einzelne problematische Tiere müssen gezielt entnommen werden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer Weidetierhaltung erhalten will, darf die Folgen wiederholter Wolfsangriffe nicht allein den betroffenen Betrieben überlassen.

    Quellen:

  • Wolfsabschuss Kanton Bern: Wolf M574 nach wiederholten Rissen zum Abschuss freigegeben

    Wolfsabschuss Kanton Bern: Wolf M574 nach wiederholten Rissen zum Abschuss freigegeben

    Abschussverfügung gegen Wolf M574 im Berner Oberland

    Der Kanton Bern hat am 13. Juli 2026 eine Abschussverfügung gegen den männlichen Wolf M574 erlassen. Anlass ist ein weiterer Nutztierriss in der Region Oberhasli, bei dem in der Nacht zum 10. Juli vier nach Angaben des Kantons geschützte Schafe getötet wurden. Bereits Ende April und Anfang Mai waren in Meiringen und Grindelwald insgesamt fünf weitere geschützte Nutztiere gerissen worden.

    Nach Einschätzung des kantonalen Jagdinspektorats ist damit die gesetzlich vorgesehene Schadensschwelle erreicht. Die Abschussverfügung gilt für die Gemeinden Meiringen, Grindelwald und Schattenhalb und ist bis zum 13. September 2026 befristet. Ausgenommen bleibt das eidgenössische Jagdbanngebiet Schwarzhorn, in dem besondere Schutzbestimmungen gelten.

    Einer möglichen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung kann deshalb grundsätzlich vollzogen werden, auch wenn ein beschwerdeberechtigter Verband rechtlich dagegen vorgehen sollte. Der Kanton begründet dieses Vorgehen mit der Notwendigkeit, weitere Schäden an Nutztieren zu verhindern.

    Wiederholte Angriffe trotz geschützter Tiere

    Für die Bewertung des Falls ist entscheidend, dass sich die Verfügung nicht auf einen einzelnen Vorfall stützt. Nach den Angaben des Kantons wurden innerhalb weniger Monate insgesamt neun geschützte Nutztiere getötet. Damit handelt es sich nicht lediglich um einen zufälligen Kontakt zwischen einem durchziehenden Wolf und einer ungeschützten Herde, sondern um eine Serie von Angriffen in derselben Region.

    Die Tiere waren nach kantonaler Feststellung ausreichend geschützt. Dieser Punkt ist rechtlich von besonderer Bedeutung, weil Abschussmaßnahmen nicht allein mit dem Auftreten eines Wolfes oder mit Schäden an völlig ungeschützten Nutztieren begründet werden können. Der Kanton geht vielmehr davon aus, dass die vorgesehenen Voraussetzungen für einen Eingriff erfüllt sind.

    Zusätzlich verweist die Behörde auf Beobachtungen, nach denen der Wolf zunehmend die Nähe von Siedlungen gesucht und einen Teil seiner natürlichen Scheu verloren haben soll. Solche Verhaltensänderungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, können aber gemeinsam mit wiederholten Nutztierrissen in die Gefahren- und Schadensbewertung einfließen. Eine einzelne Beobachtung wäre dafür kaum ausreichend, die Gesamtheit mehrerer Vorfälle kann jedoch ein anderes Bild ergeben.

    Schwieriger Herdenschutz im alpinen Gelände

    Die betroffenen Tierhalter befinden sich in einer Region, in der Herdenschutz nicht unter denselben Bedingungen umgesetzt werden kann wie auf ebenen Weideflächen. Steile Hänge, unübersichtliches Gelände, wechselnde Weideflächen und weitläufige Alpgebiete erschweren den Einsatz von Zäunen, ständiger Aufsicht und Herdenschutzhunden erheblich. Maßnahmen, die theoretisch verfügbar sind, müssen in der Praxis auch sicher, wirksam und wirtschaftlich umsetzbar sein.

    Landwirte aus der Region weisen deshalb darauf hin, dass selbst geschützte Tiere nicht vollständig vor Wolfsangriffen bewahrt werden können. Die nun dokumentierten Risse stützen zumindest die Einschätzung, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen keinen absoluten Schutz geboten haben. Von den betroffenen Betrieben immer weitere technische oder personelle Maßnahmen zu verlangen, ohne deren praktische Grenzen anzuerkennen, würde die Realität der alpinen Landwirtschaft ausblenden.

    Der Schutz des Wolfes darf nicht dazu führen, dass das gesamte Risiko dauerhaft auf Nutztierhalter verlagert wird. Wer Schafe, Ziegen oder andere Nutztiere auf schwer zugänglichen Flächen hält, übernimmt bereits erhebliche Kosten und Verantwortung. Wird ein einzelner Wolf trotz Schutzmaßnahmen wiederholt auffällig, gehört eine gezielte Entnahme deshalb zu den rechtlich vorgesehenen Instrumenten des Wildtiermanagements.

    Rechtsgrundlage des Wolfsabschusses im Kanton Bern

    Der Wolf ist in der Schweiz geschützt, dieser Schutz ist jedoch nicht absolut. Das Jagdrecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Abschuss einzelner Tiere, wenn erhebliche Schäden entstehen oder ein Wolf wiederholt geschützte Nutztiere angreift. Die Entscheidung muss sich dabei auf dokumentierte Ereignisse und eine nachvollziehbare behördliche Bewertung stützen.

    Im Fall von M574 sieht das Jagdinspektorat diese Voraussetzungen als erfüllt an. Grundlage sind die Rissserie, die Feststellung eines Wolfes als Verursacher, die Schutzsituation der betroffenen Nutztiere und weitere Beobachtungen zum Verhalten des Tieres. Eine DNA-Analyse jedes einzelnen Risses ist nicht automatisch die einzige zulässige Form der Beweisführung.

    Behörden können auch Rissbilder, Spuren, zeitliche und räumliche Zusammenhänge, Fotofallen, genetische Proben einzelner Ereignisse und bekannte Bewegungsdaten eines Wolfes gemeinsam bewerten. Entscheidend ist, ob die Zuordnung in ihrer Gesamtheit fachlich nachvollziehbar ist. Bislang liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Kanton einen anderen Verursacher erkannt oder belastbare gegenteilige Untersuchungsergebnisse ignoriert hätte.

    DNA-Nachweise sind wichtig, aber nicht das einzige Beweismittel

    In der öffentlichen Debatte wird häufig der Eindruck erweckt, ein Wolfsabschuss sei nur dann vertretbar, wenn für jedes getötete Tier ein eindeutiger genetischer Einzelnachweis vorliegt. Eine solche Forderung klingt zunächst plausibel, berücksichtigt jedoch die praktischen Bedingungen an einem Rissort nur eingeschränkt. Nicht an jedem Kadaver lässt sich verwertbares genetisches Material sichern, und Proben können durch Witterung, andere Tiere oder zeitliche Verzögerungen beeinträchtigt werden.

    Das bedeutet nicht, dass auf eine fachliche Untersuchung verzichtet werden darf. Die Behörde muss vielmehr offenlegen können, auf welchen Feststellungen die Zuordnung beruht und weshalb sie M574 als verantwortliches Tier ansieht. Die Forderung nach transparenter Dokumentation ist legitim, darf aber nicht pauschal in die Behauptung umschlagen, ohne vollständige DNA-Serie bestehe grundsätzlich keine ausreichende Beweislage.

    Auch Spekulationen über streunende Hunde sind nur dann relevant, wenn es konkrete Spuren oder fachliche Zweifel an der Bestimmung des Verursachers gibt. Ohne entsprechende Anhaltspunkte würde eine solche Möglichkeit lediglich abstrakt in den Raum gestellt. Dass theoretisch auch Hunde Nutztiere angreifen können, widerlegt keine konkrete behördliche Feststellung zu einem Wolfsriss.

    Entzug der aufschiebenden Wirkung

    Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer möglichen Beschwerde. Dadurch will der Kanton verhindern, dass ein langwieriges Verfahren den Vollzug bis zum Ablauf der Verfügung faktisch unmöglich macht. Bei einer nur bis zum 13. September 2026 geltenden Genehmigung könnte bereits eine kurze gerichtliche Verzögerung dazu führen, dass die Maßnahme nicht mehr umgesetzt werden kann.

    Naturschutzverbände können eine solche Entscheidung rechtlich überprüfen lassen. Der Zugang zu den Gerichten wird durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht vollständig ausgeschlossen. Allerdings wird verhindert, dass bereits die Einreichung einer Beschwerde automatisch jede behördliche Handlung blockiert.

    Diese Abwägung ist vertretbar, wenn eine konkrete Gefahr weiterer Nutztierrisse besteht und die Behörde ihre Dringlichkeitsentscheidung ausreichend begründet. Der Schutz eines streng geschützten Wildtiers ist ein wichtiges öffentliches Interesse. Ebenso legitim sind jedoch der Schutz bereits gesicherter Nutztiere, die wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter und die Verhinderung weiterer vermeidbarer Schäden.

    Gezielte Entnahme statt pauschaler Wolfsbekämpfung

    Die Verfügung richtet sich gegen einen konkret bezeichneten Wolf und ist räumlich sowie zeitlich begrenzt. Sie erlaubt keinen allgemeinen Abschuss von Wölfen im Berner Oberland. Gerade diese Beschränkung zeigt, dass es sich um eine gezielte Reaktion auf ein auffälliges Einzeltier handelt und nicht um eine pauschale Bekämpfung der Art.

    Auch die Ausnahme des Jagdbanngebiets Schwarzhorn verdeutlicht, dass bestehende Schutzregelungen weiterhin berücksichtigt werden. Der Vollzug muss sich innerhalb der festgelegten Gebiete und Bedingungen bewegen. Ein beliebiger Abschuss außerhalb dieses Rahmens wäre von der Verfügung nicht gedeckt.

    Für ein funktionierendes Wolfsmanagement sind solche differenzierten Eingriffe notwendig. Ein Schutzsystem, das selbst bei wiederholten Angriffen auf geschützte Tiere praktisch keine Entnahme zulässt, würde auf Dauer seine gesellschaftliche Akzeptanz verlieren. Der Artenschutz wird nicht dadurch gestärkt, dass nachvollziehbare Konflikte ignoriert oder betroffene Tierhalter mit ihren Schäden allein gelassen werden.

    GERATI-Analyse: Die Verfügung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar

    Nach dem bislang bekannten Sachstand ist die Abschussverfügung des Kantons Bern grundsätzlich nachvollziehbar. Es liegen mehrere Nutztierrisse vor, die gesetzliche Schadensschwelle wurde nach behördlicher Einschätzung überschritten und die betroffenen Tiere galten als geschützt. Hinzu kommen Hinweise auf eine zunehmende Siedlungsnähe und einen möglichen Verlust der natürlichen Scheu.

    Offen bleibt, welche Untersuchungsunterlagen im Einzelnen vorliegen und wie die Zuordnung zu M574 dokumentiert wurde. Diese Informationen wären für eine vollständige fachliche Bewertung hilfreich. Das Fehlen öffentlich zugänglicher Detailakten bedeutet jedoch nicht automatisch, dass entsprechende Erkenntnisse bei der Behörde nicht vorhanden sind.

    Kritische Nachfragen an das Jagdinspektorat sind journalistisch legitim. Sie sollten sich aber auf konkrete Unklarheiten beziehen und nicht von vornherein den Eindruck erzeugen, die Behörde habe ohne ausreichende Grundlage gehandelt. Für eine solche Unterstellung liefert der bisher bekannte Sachverhalt keinen belastbaren Anhaltspunkt.

    Ebenso wenig überzeugt die Vorstellung, immer neue Herdenschutzauflagen könnten jeden Konflikt lösen. Herdenschutz bleibt wichtig, besitzt aber technische, topografische und wirtschaftliche Grenzen. Werden geschützte Tiere dennoch wiederholt angegriffen, muss eine gezielte Entnahme möglich bleiben.

    Welche Fragen der Kanton noch beantworten sollte

    Der Kanton sollte transparent erläutern, welche Spuren, genetischen Ergebnisse, Fotofallenaufnahmen oder sonstigen Beobachtungen zur Identifizierung von M574 geführt haben. Ebenso wäre von Interesse, welche Schutzmaßnahmen bei den betroffenen Herden kontrolliert und als ausreichend bewertet wurden. Eine nachvollziehbare Dokumentation stärkt sowohl die Rechtssicherheit als auch das Vertrauen in den Vollzug.

    Darüber hinaus sollte öffentlich geklärt werden, welche Stellen mit dem Abschuss beauftragt sind und wie sichergestellt wird, dass tatsächlich M574 und kein anderes Tier erlegt wird. Bei einem erfolgreichen Abschuss ist eine genetische Kontrolle des getöteten Wolfes sinnvoll. Dadurch lässt sich nachträglich zweifelsfrei feststellen, ob das in der Verfügung bezeichnete Tier entnommen wurde.

    Auch mögliche Beschwerden von Verbänden sollten sachlich ausgewertet werden. Entscheidend ist nicht, dass eine Organisation gegen den Abschuss protestiert, sondern welche konkreten Rechts- oder Tatsachenfehler sie geltend machen kann. Eine Beschwerde allein ist noch kein Beleg dafür, dass die Verfügung rechtswidrig oder fachlich mangelhaft ist.

    Fazit zum Wolfsabschuss im Kanton Bern

    Der Fall M574 zeigt den grundsätzlichen Konflikt zwischen Wolfschutz, Nutztierhaltung und dem Erhalt der alpinen Kulturlandschaft. Der Wolf bleibt eine geschützte Art, auffällige Einzeltiere können jedoch nicht unabhängig von ihrem Verhalten dauerhaft unangetastet bleiben. Wiederholte Angriffe auf geschützte Nutztiere erfordern eine wirksame Reaktion.

    Die Verfügung des Kantons Bern ist räumlich begrenzt, zeitlich befristet und auf einen konkret bezeichneten Wolf ausgerichtet. Nach dem derzeit bekannten Sachstand spricht vieles dafür, dass die Behörde eine gezielte und verhältnismäßige Maßnahme gewählt hat. Weitere Transparenz zur Beweisführung wäre wünschenswert, rechtfertigt aber keine pauschale Infragestellung der bisherigen Feststellungen.

    Für die betroffenen Tierhalter zählt vor allem, dass der Staat nicht nur Schutzmaßnahmen fordert, sondern bei deren Scheitern auch Verantwortung übernimmt. Artenschutz kann langfristig nur funktionieren, wenn er die Interessen und Belastungen der Menschen berücksichtigt, die unmittelbar mit großen Beutegreifern leben müssen.

    Quellen:

    Kanton Bern gibt Wolf zum Abschuss frei – Der Schweizer Bauer – https://www.schweizerbauer.ch/artikel/regionen/bern/kanton-bern-gibt-wolf-zum-abschuss-frei Passender GERATI-Artikel: Wolfsabschuss EU-Parlament 2025: EU beschließt im Eilverfahren schnelleren Wolfsabschüsse – ein notwendiger Schritt im Sinne der Landwirte – https://gerati.de/2025/05/07/wolfsabschuss-eu-parlament-2025-es33/