Sachsen erweitert die Möglichkeiten für die Bejagung von Wölfen nach Nutztierrissen und schafft zugleich die landesrechtliche Grundlage für ein populationsbezogenes Bestandsmanagement. Der Sächsische Landtag beschloss am 16. September 2026 eine Änderung jagd- und naturschutzrechtlicher Vorschriften. Damit überführt der Freistaat die seit dem 2. April 2026 bestehenden bundesrechtlichen Möglichkeiten in das sächsische Landesrecht und schafft zusätzliche Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigungen für das Wolfsmanagement.
Die konkrete Ausgestaltung des populationsbezogenen Bestandsmanagements ist damit allerdings noch nicht abgeschlossen. Das geänderte Sächsische Jagdgesetz bildet zunächst die Grundlage dafür, in einem weiteren Schritt die Sächsische Jagdverordnung anzupassen und einen landesweiten Managementplan in Kraft zu setzen. Bereits jetzt gelten aufgrund des geänderten Bundesjagdgesetzes Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen nach einem bestätigten Nutztierriss ein Wolf bejagt werden kann.
Nachgewiesener Riss kann Bejagung ermöglichen
Entscheidend ist nicht mehr ausschließlich, ob ein Wolf wiederholt als sogenannter Problemwolf auffällig geworden ist. Nach dem seit April 2026 geltenden Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einen Wolf unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Nutztierschaden zulässig sein.
Dafür müssen nach Angaben der Fachstelle Wolf zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Wolf im Rahmen der Rissbegutachtung durch die Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Verursacher des Schadens festgestellt worden sein. Zum anderen muss der Schaden trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen eingetreten sein.
Ein Nutztierriss allein führt damit nicht automatisch zu einem Abschuss. Erst wenn die fachliche Begutachtung den Wolf als Verursacher bestätigt und gleichzeitig festgestellt wird, dass die vorgeschriebenen beziehungsweise zumutbaren Schutzmaßnahmen eingehalten wurden, kann eine Bejagung nach den gesetzlichen Vorgaben in Betracht kommen.
Für den Vollzug der im Bundesjagdgesetz enthaltenen Regelungen zur Wolfsbejagung sind in Sachsen die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Bis ein neuer revierübergreifender Managementplan in Kraft tritt, gelten hierfür Übergangsregelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Herdenschutz bleibt Voraussetzung für die Bejagung
Für Schafe und Ziegen hat Sachsen konkrete Kriterien festgelegt, die als zumutbare Herdenschutzmaßnahmen für eine Bejagung nach einem bestätigten Riss gelten. Dazu gehören insbesondere stromführende Weidenetz- oder Litzenzäune mit einer Höhe von 105 Zentimetern, einer Mindestspannung von 4.000 Volt auf der gesamten Zaunlänge und einem bodennahen Abschluss.
Diese Anforderungen sind von den Mindestschutzstandards zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit dem Schadensausgleich gelten. Für eine mögliche Wolfsbejagung nach einem Riss gelten damit streng definierte Kriterien, anhand derer geprüft wird, ob ein Tierhalter seine Nutztiere ausreichend geschützt hatte.
Für Weidetierhalter liegt die praktische Bedeutung vor allem im Ablauf nach einem Angriff. Der mutmaßliche Nutztierriss muss der Fachstelle Wolf gemeldet und fachlich untersucht werden. Gleichzeitig kann die Dokumentation der Zaunanlage und anderer Schutzmaßnahmen entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für eine anschließende Bejagung erfüllt sind.
Damit bleibt der Herdenschutz ein wesentlicher Bestandteil des sächsischen Wolfsmanagements. Die erweiterten Möglichkeiten zur Wolfsbejagung ersetzen die Schutzmaßnahmen nicht, sondern knüpfen ausdrücklich an deren Umsetzung an.
Sachsen schafft Grundlage für populationsbezogenes Bestandsmanagement
Der Landtagsbeschluss vom 16. September geht über die Reaktion auf einzelne Nutztierrisse hinaus. Mit der Änderung des Jagdrechts schafft Sachsen nach Angaben des Umweltministeriums zugleich die rechtliche Grundlage für ein aktives, populationsbezogenes Bestandsmanagement.
Wie dieses Management konkret ausgestaltet wird, steht jedoch noch nicht vollständig fest. Das neue Landesrecht überträgt unter anderem Zuständigkeiten auf die oberste und obere Jagdbehörde und ermöglicht die Erarbeitung eines revierübergreifenden Managementplans. Zusätzlich können über Verordnungsermächtigungen weitere Regelungen für Erlegungen nach Rissereignissen geschaffen werden.
Damit bedeutet der Landtagsbeschluss nicht, dass bereits konkrete Abschusszahlen für bestimmte Regionen oder Wolfsbestände festgelegt worden wären. Diese Fragen sollen erst über die Anpassung der Sächsischen Jagdverordnung und den landesweiten Managementplan näher geregelt werden.
An der Erarbeitung dieses Managementplans sollen nach Angaben des Umweltministeriums Verbände der Jäger, Weidetierhalter, Flächenbewirtschafter und des Naturschutzes beteiligt werden. Welche konkreten Voraussetzungen für ein populationsbezogenes Bestandsmanagement festgelegt werden, wird deshalb für die zukünftige Anwendung entscheidend sein.
Schadensausgleich wird im Jagdrecht verankert
Mit der Gesetzesänderung wird auch der Schadensausgleich für durch Wölfe verursachte Schäden neu geregelt. Dieser soll künftig im Jagdrecht verankert werden. Gleichzeitig entfällt nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft der bisherige Haushaltsvorbehalt für entsprechende Ausgleichszahlungen.
Für betroffene Weidetierhalter soll dies eine verlässlichere Grundlage für Schadensausgleichszahlungen schaffen. Dabei muss jedoch zwischen den Voraussetzungen für den Schadensausgleich und den strengeren Anforderungen an die zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen unterschieden werden, die für eine Bejagung nach einem Riss relevant sind.
Die für eine Bejagung genannten 105 Zentimeter Zaunhöhe und mindestens 4.000 Volt dürfen deshalb nicht pauschal mit den Mindestschutzanforderungen für sämtliche Entschädigungsfälle gleichgesetzt werden. Für die verschiedenen Verfahren gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Herdenschutz und finanzielle Unterstützung bleiben damit trotz der erweiterten jagdrechtlichen Möglichkeiten wesentliche Bestandteile des sächsischen Systems. Mehr Möglichkeiten zur Wolfsentnahme sind weiterhin an klar definierte gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Bundesrecht gilt bereits seit April 2026
Die grundlegende Änderung des rechtlichen Rahmens erfolgte bereits auf Bundesebene. Das geänderte Bundesjagdgesetz und die damit verbundenen Änderungen des Bundesnaturschutzrechts traten am 2. April 2026 in Kraft. Seitdem kann ein Wolf unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach einem bestätigten Nutztierschaden bejagt werden, wenn der Schaden trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist.
Sachsen hatte daraufhin im Juli die Anforderungen an diese zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen konkretisiert. Die nun vom Landtag beschlossenen Änderungen setzen diesen Prozess auf Landesebene fort und schaffen insbesondere die Voraussetzungen für zusätzliche Regelungen und ein populationsbezogenes Bestandsmanagement.
Der politische Kurs des Freistaates war bereits zuvor deutlich geworden. Umwelt- und Landwirtschaftsminister Georg-Ludwig von Breitenbuch (CDU) hatte wiederholt ein schnelleres und rechtssicheres Vorgehen bei Wolfsrissen gefordert und auf die wirtschaftlichen sowie emotionalen Belastungen für Weidetierhalter verwiesen.
Mit dem Landtagsbeschluss werden diese politischen Zielsetzungen nun in einen erweiterten landesrechtlichen Rahmen übertragen. Die konkrete Reichweite des neuen Bestandsmanagements wird sich jedoch erst zeigen, wenn Jagdverordnung und Managementplan entsprechend ausgestaltet sind.
Rechtlicher Rahmen erweitert, Umsetzung noch nicht abgeschlossen
Für die Praxis entsteht damit ein zweigleisiges System. Einerseits können die bereits seit April geltenden bundesrechtlichen Möglichkeiten für eine Bejagung nach bestätigten Nutztierrissen angewendet werden. Andererseits schafft Sachsen nun die rechtlichen Voraussetzungen für ein darüber hinausgehendes populationsbezogenes Management.
Für den einzelnen Weidetierhalter bleibt nach einem mutmaßlichen Wolfsriss vor allem das konkrete Verfahren entscheidend. Der Schaden muss fachlich untersucht, der Wolf als Verursacher festgestellt und der Herdenschutz anhand der geltenden Kriterien geprüft werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bejagung nach den gesetzlichen Regelungen zulässig sein.
Das populationsbezogene Bestandsmanagement befindet sich dagegen weiterhin in der Ausgestaltung. Hier werden insbesondere der neue Managementplan, die Anpassung der Jagdverordnung und die darin festgelegten Voraussetzungen darüber entscheiden, in welchem Umfang Sachsen künftig über die Reaktion auf einzelne Rissereignisse hinausgehen kann.
Sachsen erweitert damit sein Instrumentarium im Umgang mit dem Wolf deutlich. Von einem vollständig umgesetzten Bestandsmanagement kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht gesprochen werden. Entscheidend wird sein, wie die neu geschaffenen Möglichkeiten rechtssicher ausgestaltet und anschließend in der Praxis angewendet werden.
Quellen
sueddeutsche.de – Landtag – Wölfe in Sachsen können künftig bejagt werden – https://www.sueddeutsche.de/politik/landtag-woelfe-in-sachsen-koennen-kuenftig-bejagt-werden-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260916-930-696759
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft – Sachsen stärkt Wolfsmanagement: Landtag beschließt Änderung des Jagdgesetzes – https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1099998
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft – Wolfsmanagement: Sachsen aktualisiert Regelungen für den Herdenschutz – https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1098653
Fachstelle Wolf Sachsen – Aufgaben und Organisation des Wolfsmanagements in Sachsen – https://www.wolf.sachsen.de/aufgaben-organisation-3954.html
Fachstelle Wolf Sachsen – Schutz von Nutztieren – https://www.wolf.sachsen.de/schutz-von-nutztieren-4181.html
jaegermagazin.de – Wolf in Sachsen – sichere Entschädigung und mehr Abschüsse – https://www.jaegermagazin.de/jagd-aktuell/news-fuer-jaeger/wolf-sachsen-jagdgesetz-bestandsmanagement