Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren 10 U 73/22 - 27 O 519/19
Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

Im Verfahren 27 O 519/19 erlitten Dr. Edmund Haferbeck als Kläger 1 und PETA als Kläger 2 eine Niederlage bei sieben von insgesamt elf Klagepunkten. Daraufhin legten beide Parteien Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

Bislang wird mir vom Kammergericht jegliches Recht auf rechtliches Gehör verwehrt, und eine Zuweisung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 5 ZPO wurde mir ebenfalls verweigert. Da meine rechtlichen Schreiben unbeantwortet bleiben, habe ich mich heute dazu entschlossen, eine Verzögerungsrüge gegen das Kammergericht zu erheben, um dem Verfahren neuen Schwung zu verleihen.

Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

BSD-City, 18.10.2023

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Verzögerungsrüge Az: 10 U 73/22 – 27 O 519/19

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit

Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

gegen

Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

wird die Dauer des Verfahrens gemäß § 198 Abs. 3 GVG gerügt, und zwar durch den Beklagten.

Begründung:

Aufgrund der bisherigen Behandlung der Angelegenheit durch die Kammer besteht für den Beklagten Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren unangemessen verzögert wird. Insbesondere möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:

  1. Die bislang ausstehende Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO bereitet dem Beklagten Sorge. Das Urteil im Verfahren 27 O 519/19 wurde bisher von keiner Rechtsanwaltskanzlei überprüft, da der damalige Rechtsanwalt sein Mandat nach der Urteilsverkündung offiziell niedergelegt hat. Diese Tatsache ist dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin bekannt.
  2. Des Weiteren ist bekannt, dass die Klägerpartei den Rechtsanwalt in diesem Verfahren durch Verbreitung von persönlichen Daten mit einem rechtsradikalen Shitstorm überzogen hat, was höchstwahrscheinlich zur Mandatsniederlegung geführt hat.
  3. Als Beklagter in mehreren Verfahren aus dem Umfeld von PETA, habe ich mehrere Rechtsanwälte kontaktiert, die die Übernahme des Mandats ablehnten, sobald der Name des Klägers “PETA” genannt wurde.
  4. Trotz wiederholter Hinweise und vorgelegter Beweise hat das Gericht gegen die Klägerpartei und deren Klagevertreter bis heute keine Rüge ausgesprochen.
  5. Durch die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwaltes wird dem Beklagten sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 GG verwehrt.
  6. Es scheint, als ob das Kammergericht Berlin durch das Ausbleiben von Schriftstücken in diesem Verfahren zuungunsten des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen möchte. Auf mein Schreiben vom 26.07.2023 habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
  7. Daher fordere ich das Kammergericht unverzüglich auf, meine Grundrechte zu gewähren und mir einen Medienfachrechtsanwalt zuzuweisen, der auch im Berufungsverfahren den PKH-Antrag stellen soll. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Berliner Gerichte mir in vier weiteren Verfahren aus dem Umfeld des Klägers die PKH unter der Scheinheiligen Begründung verweigerten, “ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen.”

Ich erwarte kurzfristig eine Antwort auf meine Verzögerungsrüge.

Mit freundlichen Grüßen

Silvio Harnos

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