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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Schlagwort: Berufungsverfahren

  • Sofortige Beschwerde an das Kammergericht wegen Ablehnung PKH im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Nachdem das Kammergericht die Berufung der Klägerparteien, Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2), gegen mich abgewiesen hatte, wurde gleichzeitig auch mein PKH-Antrag für das angestrebte Berufungsverfahren zurückgewiesen. Die Begründung erscheint auf den ersten Blick eher scheinheilig, wenn nicht sogar belustigend.

    Die Gerichtsinstanz behauptet, ich hätte meinen Antrag nicht ausreichend begründet. Und das, obwohl ich die Argumente in der Verzögerungsrüge erneut dargelegt hatte. Vor diesem Hintergrund habe ich heute die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss eingereicht. Sollte die Ablehnung bestehen bleiben, wird das Oberverwaltungsgericht gezwungen sein, sich mit diesem Antrag und dem Verfahren zu befassen.

    Hier die beiden Schreiben:

    Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

    BSD-City, 08.11.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss meines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich, Silvio Harnos,

    in dem Rechtsstreit

    Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –
    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

    gegen

    Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

    gegen den Beschluss im Verfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19 LG Berlin, welcher mir am 06.11.2023 durch meinen ehemaligen Rechtsanwalt Tripp zugestellt wurde, eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO ein.

    Dies begründe ich folgendermaßen:

    Die Ablehnung seitens der zuständigen Richter beruht angeblich darauf, dass ich mutmaßlich keine ausreichende Begründung dafür vorgelegt habe, weshalb mir Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte. Trotz der ausführlichen erneuten Aufzählung in meiner Verzögerungsrüge vom 18.10.2023 wird dieses in der Entscheidung als nicht ausreichend betrachtet.

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurde mein verfassungsmäßiges Recht auf persönliche Anhörung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes aberkannt. Ein Gericht ist verpflichtet, den Beschuldigten persönlich anzuhören und die vorgebrachten Beweise zu würdigen. Dieses Recht wurde mir jedoch auf verschiedene Weise verweigert. In meiner spezifischen Situation innerhalb der Berliner Justiz ist dies kein Einzelfall, wie die Richter vermutlich bereits durch andere Verfahren aus dem Umfeld des Klägers PETA gegen meine Person erfahren haben.

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurde mir jegliche Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme am Verfahren und zur Stellungnahme genommen. Seit 2013 hat es seitens des Klägers PETA und ihrer Mitarbeiter, insbesondere Herrn Dr. Edmund Haferbeck, wiederholt strafbare Handlungen und verbale Entgleisungen gegeben, auf die ich reagiert habe.
    Die Anzahl und der Umfang der dokumentierten Vorfälle über die Jahre sind derart umfangreich, dass diese in einem 15-minütigen Telefonat mit einem Rechtsanwalt nicht angemessen erläutert werden können. Aufgrund meines Wohnsitzes in Jakarta, Indonesien, war ein persönliches Treffen mit einem Anwalt nicht möglich.

    Ich erschöpfte sämtliche mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um mein verfassungsmäßiges Recht auf persönliche Anhörung in diesem Verfahren wahrzunehmen!

    1. Ich beantragte gemäß § 128a ZPO meine Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz.

    Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch im Beschwerdeverfahren beim Kammergericht Berlin unter Verweis darauf abgelehnt, dass eine Übertragung an meinen PC das Verfahren in einem Drittland, in diesem Fall Indonesien, stattfinden lassen würde und dies möglicherweise gegen gesetzliche Verfahrensgrundsätze verstoßen könnte.
    Es bleibt zu hinterfragen, wie von meinem PC aus ein Verstoß gegen deutsche Gesetze möglich sein soll, wenn dieser sich ebenfalls in Jakarta, Indonesien, befindet. Demnach könnte in einem solchen Fall nicht generell die Zuständigkeit eines indonesischen Gerichts gegeben sein, besonders wenn mir die persönliche Teilnahme und Äußerung vor einem deutschen Gericht verweigert wird?

    1. Nachdem die Übertragung an meinen Arbeits-PC abgelehnt wurde, stellte ich den Antrag, die Verhandlung in der Deutschen Botschaft in Jakarta durchzuführen.

    Gemäß dem Wiener Übereinkommen der 196 Staaten wurde vereinbart, dass die Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gelände von Botschaften ausgeschlossen ist. Somit wäre dieser Vorschlag rechtlich möglich gewesen. Dennoch wurde auch dieser Antrag seitens des zuständigen Gerichts abgelehnt.

    1. Anschließend stellte ich den Antrag auf Kostenübernahme für meine persönliche Anreise zur Gerichtsverhandlung.

    Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, dass meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich sei, da ich bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Es sei jedoch anzumerken, dass ich in der Verhandlung nicht durch Rechtsanwalt Tripp, sondern durch einen mir unbekannten Rechtsanwalt vertreten wurde, zu dem ich zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Rechtsanwalt nicht einmal über die Hintergrundinformationen verfügte, die ich in drei Telefonaten mit Herrn Tripp besprochen hatte.

    1. Ich reichte über meinen Rechtsanwalt Tripp den Antrag auf eine wortwörtliche Protokollierung der Verhandlung ein.

    Grund für diesen Antrag war unter anderem, dass im Verfahren 27 O 639/17 ein vermeintliches Anerkenntnisurteil ergangen war, jedoch das Landgericht mir bis dato die Zustellung des Urteils verweigerte. Mein damaliger Rechtsanwalt, der in diesem Verfahren involviert war und gegen den Ermittlungen eingeleitet wurden, machte keine Angaben zu meiner Beschwerde bei der Anwaltskammer. Das Gericht präsentierte mir 30 Tage nach der angeblichen Zustellung des Urteils ein Empfangsbekenntnis, das angeblich von meinem Rechtsanwalt verfasst wurde. Die Absenderfaxnummer sowie die Unterschrift sind meinem damaligen Rechtsanwalt nicht zuzuordnen. Daher könnte dieses Schreiben von einer dritten Person verfasst und versendet worden sein. Zusätzlich fehlt diesem Empfangsbekenntnis die erforderliche Rechtsnorm. Zu keinem Zeitpunkt habe ich meinem Rechtsanwalt ein Schuldanerkenntnis in diesem Verfahren gegeben. Es bleibt daher die Frage, wie es zu einem Anerkenntnisurteil kommen konnte.

    Um später die Geschehnisse nachvollziehen zu können, beantragte mein Rechtsanwalt Tripp in meinem Namen im Verfahren 27 O 519/19 die wortwörtliche Protokollierung der Verhandlung. Doch auch dieser Antrag wurde abgelehnt, und es wurde lediglich ein Gedächtnisprotokoll erstellt.

    1. Es wurde verwehrt, meine persönliche schriftliche Erklärung zu den Anschuldigungen während der Verhandlung vorlesen zulassen und zusätzliche Beweise während der Verhandlung vorzubringen.

    Es lässt sich aus dem gerichtlichen Gedächtnisprotokoll ableiten, dass meine schriftliche Einlassung, welche in Absprache mit Herrn Rechtsanwalt Tripp vorbereitet und an ihn weitergeleitet wurde, in dieser Verhandlung nicht angemessen präsentiert oder vorgelesen wurde. Infolgedessen verwehrte das Landgericht Berlin mir das zentrale Recht, mich persönlich als Angeklagter in diesem Verfahren zu äußern. Die Einlassung, die nicht im Gericht vorgetragen wurde, kann ich gerne als zusätzliches Beweismittel nachreichen.

    1. Bis dato wurde das ergangene Urteil von keinem Rechtsanwalt überprüft, wodurch mir das Recht auf Rechtsmittel verwehrt bleibt.

    Es wird vermutet, dass der Anwalt Tripp sein Mandat mit dem Ende des mündlichen Verfahrens niedergelegt hat, möglicherweise aufgrund dessen, dass der Kläger selbst Informationen über seine Person, die er durch das Gericht erhielt, an Dritte weitergegeben hat. Diese Informationen wurden öffentlich auf Websites in sozialen Medien und auf YouTube veröffentlicht, was zu einer Bezeichnung als rechtsradikal führte. Es ist verständlich, dass viele Anwälte, die ich daraufhin kontaktierte, aufgrund der Nennung der Gegnerpartei „PETA“, von einer Mandatsübernahme abgeschreckt wurden. Ich wies das Gericht mehrfach auf das Verhalten von Kläger PETA und Dr. Edmund Haferbeck hin und verwies auf den Fall des Rechtsanwaltes Dr. Schäuerle von der Kanzlei Graf von Westphalen.

    Des Weiteren wurden Angaben, die ich in meinem PKH-Antrag gemacht hatte, vom Kläger verbreitet. Andernfalls ließe sich nicht erklären, wie diese Daten auf den Facebook-Seiten des radikalen Tierrechtsprojekts „Great Ape Project“ veröffentlicht wurden. Trotz wiederholter Aufforderungen an das Gericht wurde eine Rüge gegen den Kläger bislang nicht ausgesprochen.

    Das ergangene Urteil wurde bis heute nicht von einem Rechtsanwalt überprüft. Insbesondere da massive Rechtsverstöße, insbesondere das Versäumnis, das Recht auf rechtliches Gehör zu gewähren, nicht untersucht wurden. Die generelle Verwehrung meiner persönlichen Einflussnahme in verschiedenen Verfahren seitens der Berliner Justiz, sowie die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwalts in Verbindung mit einem von diesem beantragten PKH-Antrag, lässt die Vermutung eines inszenierten Prozesses zu, der unter direkter Einflussnahme der Klägerpartei geführt wird.

    Ich habe wiederholt auf direkte Beziehungen und skurrile Verknüpfungen zwischen dem Kläger PETA und der Berliner Justiz hingewiesen. Diese Anschuldigungen wurden von den Berliner Gerichten bisher ignoriert, was auf einen korrupten Zusammenhang zwischen dem Kläger und den Richtern der Berliner Justiz schließen lässt. In einem sinngemäßen Interview erwähnte der Kläger Dr. Edmund Haferbeck, „viele persönliche Telefonnummern von Staatsanwälten und Richtern“ zu haben. Es bleibt unbelegt, ob darunter auch die Telefonnummer eines Berliner Richters fällt.

    Es ist fragwürdig, dass die Berliner Justiz insbesondere das Verfahren 27 O 519/19 in Berlin durchführen wollte und eine Verweisung abgelehnt hat, obwohl beide Kläger in Stuttgart ansässig sind. Ein Antrag auf Verweisung des zuständigen Gerichts in unparteiische Verfahren wurde in allen Fällen abgelehnt. Dies legt den Verdacht nahe, dass hier ein Prozess gegen einen Kritiker der radikalen Tierrechtsorganisation PETA inszeniert wird.

    Die Rechte einer Person können nicht derart offensichtlich missachtet werden, wie es in verschiedenen Verfahren seitens PETA beim Landgericht Berlin gegen meine Person stattgefunden hat. Allein die Verwehrung der Zuweisung eines Rechtsanwalts in mehreren Verfahren lässt vermuten, dass hier massive Rechtsverstöße vertuscht werden sollen.

    Ich bitte dringend um die zügige Bearbeitung meiner Beschwerde. Sollte diese Beschwerde negativ beschieden werden, ersuche ich höflichst, diese umgehend an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Ich bitte Sie, mich diesbezüglich zu informieren und mir das Aktenzeichen zu diesem Beschwerdeverfahren per Fax mitzuteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Im Verfahren 27 O 519/19 erlitten Dr. Edmund Haferbeck als Kläger 1 und PETA als Kläger 2 eine Niederlage bei sieben von insgesamt elf Klagepunkten. Daraufhin legten beide Parteien Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

    Bislang wird mir vom Kammergericht jegliches Recht auf rechtliches Gehör verwehrt, und eine Zuweisung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 5 ZPO wurde mir ebenfalls verweigert. Da meine rechtlichen Schreiben unbeantwortet bleiben, habe ich mich heute dazu entschlossen, eine Verzögerungsrüge gegen das Kammergericht zu erheben, um dem Verfahren neuen Schwung zu verleihen.

    Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

    BSD-City, 18.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Verzögerungsrüge Az: 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in dem Rechtsstreit

    Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

    gegen

    Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

    wird die Dauer des Verfahrens gemäß § 198 Abs. 3 GVG gerügt, und zwar durch den Beklagten.

    Begründung:

    Aufgrund der bisherigen Behandlung der Angelegenheit durch die Kammer besteht für den Beklagten Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren unangemessen verzögert wird. Insbesondere möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:

    1. Die bislang ausstehende Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO bereitet dem Beklagten Sorge. Das Urteil im Verfahren 27 O 519/19 wurde bisher von keiner Rechtsanwaltskanzlei überprüft, da der damalige Rechtsanwalt sein Mandat nach der Urteilsverkündung offiziell niedergelegt hat. Diese Tatsache ist dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin bekannt.
    2. Des Weiteren ist bekannt, dass die Klägerpartei den Rechtsanwalt in diesem Verfahren durch Verbreitung von persönlichen Daten mit einem rechtsradikalen Shitstorm überzogen hat, was höchstwahrscheinlich zur Mandatsniederlegung geführt hat.
    3. Als Beklagter in mehreren Verfahren aus dem Umfeld von PETA, habe ich mehrere Rechtsanwälte kontaktiert, die die Übernahme des Mandats ablehnten, sobald der Name des Klägers „PETA“ genannt wurde.
    4. Trotz wiederholter Hinweise und vorgelegter Beweise hat das Gericht gegen die Klägerpartei und deren Klagevertreter bis heute keine Rüge ausgesprochen.
    5. Durch die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwaltes wird dem Beklagten sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 GG verwehrt.
    6. Es scheint, als ob das Kammergericht Berlin durch das Ausbleiben von Schriftstücken in diesem Verfahren zuungunsten des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen möchte. Auf mein Schreiben vom 26.07.2023 habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
    7. Daher fordere ich das Kammergericht unverzüglich auf, meine Grundrechte zu gewähren und mir einen Medienfachrechtsanwalt zuzuweisen, der auch im Berufungsverfahren den PKH-Antrag stellen soll. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Berliner Gerichte mir in vier weiteren Verfahren aus dem Umfeld des Klägers die PKH unter der Scheinheiligen Begründung verweigerten, „ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen.“

    Ich erwarte kurzfristig eine Antwort auf meine Verzögerungsrüge.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Präsident des Kammergerichtes Berlin verwehrt mir Rechtsbeistand

    Präsident des Kammergerichtes Berlin reagiert nicht auf Antrag nach § 121 Abs. 5 ZPO für die Zuweisung eines Rechtsanwaltes im Berufungsklageverfahren von Dr. Edmund Haferbeck und PETA und verstößt damit gegen mein Grundrecht mich vor Gericht als Beschuldigter verteidigen zu können!

    Ein Ende des Rechtsstreites zwischen PETA / Dr. Edmund Haferbeck und GERATI, Silvio Harnos ist noch lange nicht beendet. Mittlerweile tut sich ein Schlund von Rechtsbrüchen bei der Berliner Justiz auf. Ich soll ein Schuldanerkenntnis im Klageverfahren des PETA Juristen Krishna Singh abgeben haben, wo von weder ich noch mein damaliger Rechtsanwalt Kenntnis besitzen. Das dazugehörige Urteil wurde weder meinem Rechtsanwalt noch mir bis heute zugestellt. Mein damaliger Rechtsanwalt, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Anwaltspflichten lief, konnte den Empfang des Urteils und die Weiterleitung gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, nicht bestätigen! Wie PETA-Korrupt ist die Berliner Justiz? Diese Fragen stellte ich in einem Antwortschreiben auch an den Präsidenten des Kammergerichtes Berlin. 

    Ich habe mich an den Präsidenten des Kammergerichtes von Berlin mit einer Beschwerde gewendet und bekam daraufhin folgende Antwort.


    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 1
    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 1

    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 2
    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 2

    Darauf antwortete ich jetzt wie folgt, in einem Schreiben.

    Sehr geehrter Präsident des Kammergerichts Berlin,

    Ihr Schreiben vom 11.01.2023 wurde mir am 12.01.2023 per Fax zugestellt.

    Ich bin rechtlich ein wenig verwundert, da selbst sie, so wie es den Anschein hat, mir mein verfassungsgemäßes Recht auf Gehör, abstreiten!

    Ich habe in meinem Schreiben darum gebeten, aufgrund des Umfanges der Beschwerde mir das laut Gesetz gegebene Recht der Beschwerde zu Niederschrift zu geben.

    In einem Telefonat mit einer ihrer Mitarbeiter hatte ich bereits fast 45 Minuten meine Probleme mit dem Landgericht und dem Kammergericht geschildert. Da die Prozessordnung durch § 128a die Teilnahme am Prozess per Video und Tonübertragung zulässt, gehe ich davon aus, dass dieses auch auf ein Beschwerdeverfahren zulässig ist!

    Ich stelle deswegen erneut den Antrag, meine Beschwerde zur Niederschrift im Bild/Ton oder Tonverfahren zur Niederschrift stellen zu können!

    Allein schon aus dem Gleichheitsgebot ist eine Ablehnung bezogen auf meinen Wohnsitz Jakarta/Indonesien wohl rechtlich fragwürdig.

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    Alternativ könnte das Kammergericht die zuständige Deutsche Botschaft in Jakarta um Amtshilfe ersuchen, damit mir meine Rechte im Beschwerdeverfahren, als Deutscher Staatsbürger, in mehreren Zivilstreitprozessen mit der Klägerpartei PETA und deren Mitarbeitern, eingeräumt wird!

    Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO

    Auf Seite 1, vorletzter und letzter Absatz ihres Schreibens, räumen sie ein, die Verfahrensakten und mein Beschwerdeschreiben aufmerksam durchgelesen zu haben!

    Da stelle ich mir die Frage, warum sie in ihrem Schreiben auf meinem Antrag auf Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO nicht eingegangen sind!

    Beim Landgericht und dem Kammergericht Berlin herrscht Anwaltszwang! Im Verfahren 27 O 519/19 legte mein damaliger durch PKH bewilligter Rechtsanwalt „Tripp“ mit Beendigung des mündlichen Verfahrens sein Mandat nieder. Das Urteil und die Urteilsbegründung wurden bis heute nicht durch einen Rechtsanwalt geprüft. Antrag auf Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO wird von den zuständigen Richtern des Kammergerichtes mit der Begründung „eine Zuweisung eines Rechtsanwaltes kann nur nach Bewilligung eines PKH Antrages erfolgen“ abgelehnt!

    Nun kann ich das Urteil nicht prüfen lassen und auf die vom Kläger beantragte Berufung/Revision beim Kammergericht Berlin im Verfahren 10 U 73/22 nicht reagieren, da hier Anwaltszwang herrscht.

    Die Richter des Kammergerichtes bestätigten in 3 weiteren Beschwerdeverfahren, wegen nicht Genehmigung der PKH beim Landgericht Berlin, dass diese mir nicht bewilligt werden müsste.

    Also muss ja in meinen PKH Anträgen ein massiver Rechtsfehler vorliegen, da ich ja selbst in den Verfahren immer Beweise liefern, die alle Anschuldigungen der Klägerpartei widerlegen könnten. Diese werden jedoch nicht durch die Richter begutachtet, da diese nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden können!

    Mittlerweile liegen so wie ich es in Erinnerung habe 7 Verfahren vom selben Kläger vor! Ich habe in keinem weiteren Verfahren, außer beim Verfahren 27 O 519/19, einen Rechtsanwalt gestellt bekommen. Im Verfahren 27 O 400/20 erließ das Landgericht Berlin ein Versäumnisurteil, nachdem das Kammergericht, meine Beschwerde zur Befangenheit, durch Nötigung und Erpressung meiner Person abgelehnt hatte.

    Mir wurde im Telefongespräch mit dem Kammergericht Berlin eröffnet, dass ich ohne Rechtsanwalt keine Beschwerde wegen Befangenheit gegen Richter des Landgerichtes Berlin führen kann, da hier Anwaltszwang auch im Beschwerdeverfahren herrscht. Wenn ich auf die Beschwerde bestehe, würde man diese aus dem genannten Gründen abweisen und mir entstünden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren! Ich fragte nach, wenn ich die Beschwerde zurückziehe, ob dann das Verfahren kostenneutral behandelt wird. Dieses wurde mir am Telefon bestätigt!

    Trotzdem erhielt ich in allen Befangenheitsbeschwerdeverfahren vom Kammergericht Berlin eine Kostenrechnung!

    Nach der Rücknahme meiner Beschwerde erließ das Landgericht im Verfahren 27 O 400/20 ein Versäumnisurteil mit der Begründung, ich hätte die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt, ohne mich erneut angehört zu haben!

    Vorab verweigerte das Landgericht, die Bearbeitung des PKH Antrages, mit der Begründung, die Richter dürfen beim Befangenheitsverdacht keine PKH Beschlüsse bearbeiten!

    Nun fühle ich mich ein wenig verdummt. Beim Kammergericht benötige ich im Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt. Diesen bekomme ich aber nicht, da mir die PKH verwehrt wird, weswegen ich den zuständigen Richtern Befangenheit vorwerfe!

    Auch im Verfahren 27 O 400/20 habe ich mich beim Kammergericht beschwert. Ich weiß nicht einmal, ob ich bis heute überhaupt eine Antwort erhalten habe! Aber bei 7 diversen Verfahren aus dem Umfeld einer radikalen Tierrechtsorganisation wie PETA sei das mir zu entschuldigen, dass ich die Übersicht zu den einzelnen Verfahren verloren habe!

    Kläger wird weder vom Land- noch vom Kammergericht gerügt, persönliche Daten an Dritte weiterzugeben!

    Ich habe die Richter des Land- und des Kammergerichtes informiert, dass die Klägerparteien, aus dem Umfeld der radikalen Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e. V., persönliche Daten an Dritte aus diesem Verfahren herausgeben.

    So wurde neben meinem angeführtem Einkommen, was ich in dem PKH Antrag angab, auch der Name meines Rechtsanwaltes „Tripp“, durch diesen Kläger an Dritte weitergegeben. Dadurch wurde dieser mit einem kriminellen Shitstorm überzogen. Ich habe den Namen meines Rechtsanwaltes im Vorfeld niemals genannt. Wie kann es dann sein, dass ein Tierrechtler, mit dem Namen Simon Fischer, Informationen und persönliche Daten aus dem Verfahren erhielt und diese auf Facebook und YouTube veröffentlichte!

    Hier scheint der Hauptgrund zu liegen, warum mein Rechtsanwalt Tripp, sein Mandat nach der mündlichen Verhandlung niederlegte! Ich habe über 30 Rechtsanwälte kontaktiert und alle wiesen das Mandat bei der Nennung des Klägers „PETA“ zurück. Telefonisch teilte mir ein Rechtsanwalt mit, dass er aufgrund des Mandantenschutzes das Mandat nicht übernehme, da er Angst haben müsse, man würde von PETA in einen Shitstorm gezogen!

    Wie soll man sich dann verteidigen, wenn die Klägerpartei durch ihre Unterstützer, Rechtsbeistände öffentlich diffamiert!

    Dass dieses seit Jahren gang und gäbe ist, zeigt der Vorfall des ehemaligen Rechtsberaters von PETA, Dr. Edmund Haferbeck, der im Berufungsverfahren 10 U 73/22 auch Klägerpartei ist und dem Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerle der Kanzlei Graf von Westfalen. Hier sorgte der Kläger selbst dafür, dass illegale Verleumdungsvideos, gegen den Rechtsanwalt und diverse Webseiten, die zur Verleumdung dienten, veröffentlicht wurden. Erst im Herbst 2022 wiederholte Herr Edmund Haferbeck, bei einer Tierrechtsdemo, die haltlosen Anschuldigungen gegen den renommierten Rechtsanwalt Dr. Scheuerle.

    Diese zeigte ich in mehreren Schreiben dem Land- und dem Kammergericht auf und trotzdem wurde, der Kläger weder zur Unterlassung aufgefordert noch er gerügt!

    Wie auch, wenn die Berliner Justiz korrupt erscheint. Kurze Begründung:

    1. PETA erhält ein Verbandsklagerecht in Berlin, obwohl, wie auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig feststellte, nur 7 stimmberechtigte Mitglieder besitzt und nicht demokratisch aufgestellt ist (Diese Anforderungen stehen auch im Berliner Tierschutzmitwirkungsgesetz)! Wie kann es dann sein, dass dieser Verein ein Verbandsklagerecht in Berlin eingeräumt bekommt!
    2. Als PETA das Verbandsklagerecht erhielt, forderten diese ein Auskunftsrecht von Berliner Bezirken zu Tierschutzverstößen. Vier Bezirke weigerten sich. PETA verklagte diese vier Bezirke und wurde dabei von PETA Rechtsanwalt Christian Arleth vertreten. Der Richter gab PETA auf Grundlage des Berliner Tierschutzgesetzes recht, räumte jedoch ein, dass das Berliner Tierschutzgesetz, gegen Bundesrecht verstoßen könnte und hier eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden sollte. Dieses taten die vier Berliner Bezirke auch!
    3. Jetzt auf einmal wechselte der PETA Rechtsanwalt Christian Arleth, als Kläger für PETA, in den Berliner Justizsenat, als Berater. Hat also eine beratende Funktion gegenüber der Berliner Justiz und somit auch auf Richter, die Verfahren zugunsten von PETA entscheiden müssen! Verständlich, dass das Berliner Land- und Kammergericht, alle Verfahren von PETA in Berlin halten möchten und nicht an andere Gerichte verweisen möchte, die unbefangen agieren würden!
    4. Der ehemalige Justizsenator Dirk Behrendt nahm, kurz bevor er seinen Stuhl räumen musste, die Beschwerdeverfahren gegen das Berliner Tierschutzgesetz der vier Bezirke, beim Bundesverfassungsgericht, an sich und zog, wie ein Wunder, die Verfassungsbeschwerde zurück. Schon skurril, wenn der Senator, der das Gesetz durchgeboxt hat, eine rechtsstaatliche Überprüfung verhindern möchte!
    5. Berliner Justiz immer wieder mit Skandalen behaftet. Erst kürzlich wurde eine Richterin des Berliner Landgerichtes verhaftet, da sie der Reichsbürgerbewegung nahestand. Jene Bewegung hat ein Regierungsumsturz geplant. Die Klägerpartei PETA und deren Mitarbeiter liebäugeln bereits, seit längeren, mit der Reichsbürgerbewegung, wie ich durch Rechercheergebnisse belegen kann! https://gerati.de/2018/03/10/peta-von-reichsbuergern-unterwandert/
    6. Ganz zu schweigen von dem Tipp an den auch mit PETA verbandelten Corona und Holocaustleugner, Attila Hildmann aus den Reihen der Berliner Staatsanwaltschaft, dem dadurch die Flucht vor der Justiz gelang.
    7. Diese ganzen Punkte belegen nachweislich, dass die Berliner Justiz nicht unabhängig, beim Kläger PETA, agieren kann. Wenn selbst der Kläger beratende Positionen, im Berliner Justizsenat innehat und der Kläger Edmund Haferbeck öffentlich einräumt, von mehreren Staatsanwälten und Richtern, die private Telefonnummer zu besitzen, wollen sie behaupten, Richter der Berliner Justiz, sind von Haus aus unabhängig?

      Um es noch einmal zu verdeutlichen, das sind nur einige Punkte meiner Beschwerde und ich bitte sie hier noch einmal, mir mein Beschwerderecht zur Niederschrift einzuräumen!

      Für mich scheint die Berliner Justiz nicht unabhängig im Fall des Klägers PETA zu agieren. Das belegen diverse rechtliche Bevorzugungen des Klägers, insbesondere mit dem Rechtsbruch verbundene Erteilung des Verbandsklagerechtes!

      Sollten sie zu keiner für mich positiven Entscheidung kommen, bitte ich sie meine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten und mir das Aktenzeichen per Fax mitzuteilen, damit ich mich darauf berufen kann!

      Mit freundlichen Grüßen

      Silvio Harnos