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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

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Schlagwort: PKH-Antrag

  • Sofortige Beschwerde an das Kammergericht wegen Ablehnung PKH im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Nachdem das Kammergericht die Berufung der Klägerparteien, Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2), gegen mich abgewiesen hatte, wurde gleichzeitig auch mein PKH-Antrag für das angestrebte Berufungsverfahren zurückgewiesen. Die Begründung erscheint auf den ersten Blick eher scheinheilig, wenn nicht sogar belustigend.

    Die Gerichtsinstanz behauptet, ich hätte meinen Antrag nicht ausreichend begründet. Und das, obwohl ich die Argumente in der Verzögerungsrüge erneut dargelegt hatte. Vor diesem Hintergrund habe ich heute die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss eingereicht. Sollte die Ablehnung bestehen bleiben, wird das Oberverwaltungsgericht gezwungen sein, sich mit diesem Antrag und dem Verfahren zu befassen.

    Hier die beiden Schreiben:

    Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

    BSD-City, 08.11.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss meines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich, Silvio Harnos,

    in dem Rechtsstreit

    Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –
    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

    gegen

    Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

    gegen den Beschluss im Verfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19 LG Berlin, welcher mir am 06.11.2023 durch meinen ehemaligen Rechtsanwalt Tripp zugestellt wurde, eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO ein.

    Dies begründe ich folgendermaßen:

    Die Ablehnung seitens der zuständigen Richter beruht angeblich darauf, dass ich mutmaßlich keine ausreichende Begründung dafür vorgelegt habe, weshalb mir Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte. Trotz der ausführlichen erneuten Aufzählung in meiner Verzögerungsrüge vom 18.10.2023 wird dieses in der Entscheidung als nicht ausreichend betrachtet.

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurde mein verfassungsmäßiges Recht auf persönliche Anhörung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes aberkannt. Ein Gericht ist verpflichtet, den Beschuldigten persönlich anzuhören und die vorgebrachten Beweise zu würdigen. Dieses Recht wurde mir jedoch auf verschiedene Weise verweigert. In meiner spezifischen Situation innerhalb der Berliner Justiz ist dies kein Einzelfall, wie die Richter vermutlich bereits durch andere Verfahren aus dem Umfeld des Klägers PETA gegen meine Person erfahren haben.

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurde mir jegliche Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme am Verfahren und zur Stellungnahme genommen. Seit 2013 hat es seitens des Klägers PETA und ihrer Mitarbeiter, insbesondere Herrn Dr. Edmund Haferbeck, wiederholt strafbare Handlungen und verbale Entgleisungen gegeben, auf die ich reagiert habe.
    Die Anzahl und der Umfang der dokumentierten Vorfälle über die Jahre sind derart umfangreich, dass diese in einem 15-minütigen Telefonat mit einem Rechtsanwalt nicht angemessen erläutert werden können. Aufgrund meines Wohnsitzes in Jakarta, Indonesien, war ein persönliches Treffen mit einem Anwalt nicht möglich.

    Ich erschöpfte sämtliche mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um mein verfassungsmäßiges Recht auf persönliche Anhörung in diesem Verfahren wahrzunehmen!

    1. Ich beantragte gemäß § 128a ZPO meine Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz.

    Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch im Beschwerdeverfahren beim Kammergericht Berlin unter Verweis darauf abgelehnt, dass eine Übertragung an meinen PC das Verfahren in einem Drittland, in diesem Fall Indonesien, stattfinden lassen würde und dies möglicherweise gegen gesetzliche Verfahrensgrundsätze verstoßen könnte.
    Es bleibt zu hinterfragen, wie von meinem PC aus ein Verstoß gegen deutsche Gesetze möglich sein soll, wenn dieser sich ebenfalls in Jakarta, Indonesien, befindet. Demnach könnte in einem solchen Fall nicht generell die Zuständigkeit eines indonesischen Gerichts gegeben sein, besonders wenn mir die persönliche Teilnahme und Äußerung vor einem deutschen Gericht verweigert wird?

    1. Nachdem die Übertragung an meinen Arbeits-PC abgelehnt wurde, stellte ich den Antrag, die Verhandlung in der Deutschen Botschaft in Jakarta durchzuführen.

    Gemäß dem Wiener Übereinkommen der 196 Staaten wurde vereinbart, dass die Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gelände von Botschaften ausgeschlossen ist. Somit wäre dieser Vorschlag rechtlich möglich gewesen. Dennoch wurde auch dieser Antrag seitens des zuständigen Gerichts abgelehnt.

    1. Anschließend stellte ich den Antrag auf Kostenübernahme für meine persönliche Anreise zur Gerichtsverhandlung.

    Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, dass meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich sei, da ich bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Es sei jedoch anzumerken, dass ich in der Verhandlung nicht durch Rechtsanwalt Tripp, sondern durch einen mir unbekannten Rechtsanwalt vertreten wurde, zu dem ich zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Rechtsanwalt nicht einmal über die Hintergrundinformationen verfügte, die ich in drei Telefonaten mit Herrn Tripp besprochen hatte.

    1. Ich reichte über meinen Rechtsanwalt Tripp den Antrag auf eine wortwörtliche Protokollierung der Verhandlung ein.

    Grund für diesen Antrag war unter anderem, dass im Verfahren 27 O 639/17 ein vermeintliches Anerkenntnisurteil ergangen war, jedoch das Landgericht mir bis dato die Zustellung des Urteils verweigerte. Mein damaliger Rechtsanwalt, der in diesem Verfahren involviert war und gegen den Ermittlungen eingeleitet wurden, machte keine Angaben zu meiner Beschwerde bei der Anwaltskammer. Das Gericht präsentierte mir 30 Tage nach der angeblichen Zustellung des Urteils ein Empfangsbekenntnis, das angeblich von meinem Rechtsanwalt verfasst wurde. Die Absenderfaxnummer sowie die Unterschrift sind meinem damaligen Rechtsanwalt nicht zuzuordnen. Daher könnte dieses Schreiben von einer dritten Person verfasst und versendet worden sein. Zusätzlich fehlt diesem Empfangsbekenntnis die erforderliche Rechtsnorm. Zu keinem Zeitpunkt habe ich meinem Rechtsanwalt ein Schuldanerkenntnis in diesem Verfahren gegeben. Es bleibt daher die Frage, wie es zu einem Anerkenntnisurteil kommen konnte.

    Um später die Geschehnisse nachvollziehen zu können, beantragte mein Rechtsanwalt Tripp in meinem Namen im Verfahren 27 O 519/19 die wortwörtliche Protokollierung der Verhandlung. Doch auch dieser Antrag wurde abgelehnt, und es wurde lediglich ein Gedächtnisprotokoll erstellt.

    1. Es wurde verwehrt, meine persönliche schriftliche Erklärung zu den Anschuldigungen während der Verhandlung vorlesen zulassen und zusätzliche Beweise während der Verhandlung vorzubringen.

    Es lässt sich aus dem gerichtlichen Gedächtnisprotokoll ableiten, dass meine schriftliche Einlassung, welche in Absprache mit Herrn Rechtsanwalt Tripp vorbereitet und an ihn weitergeleitet wurde, in dieser Verhandlung nicht angemessen präsentiert oder vorgelesen wurde. Infolgedessen verwehrte das Landgericht Berlin mir das zentrale Recht, mich persönlich als Angeklagter in diesem Verfahren zu äußern. Die Einlassung, die nicht im Gericht vorgetragen wurde, kann ich gerne als zusätzliches Beweismittel nachreichen.

    1. Bis dato wurde das ergangene Urteil von keinem Rechtsanwalt überprüft, wodurch mir das Recht auf Rechtsmittel verwehrt bleibt.

    Es wird vermutet, dass der Anwalt Tripp sein Mandat mit dem Ende des mündlichen Verfahrens niedergelegt hat, möglicherweise aufgrund dessen, dass der Kläger selbst Informationen über seine Person, die er durch das Gericht erhielt, an Dritte weitergegeben hat. Diese Informationen wurden öffentlich auf Websites in sozialen Medien und auf YouTube veröffentlicht, was zu einer Bezeichnung als rechtsradikal führte. Es ist verständlich, dass viele Anwälte, die ich daraufhin kontaktierte, aufgrund der Nennung der Gegnerpartei „PETA“, von einer Mandatsübernahme abgeschreckt wurden. Ich wies das Gericht mehrfach auf das Verhalten von Kläger PETA und Dr. Edmund Haferbeck hin und verwies auf den Fall des Rechtsanwaltes Dr. Schäuerle von der Kanzlei Graf von Westphalen.

    Des Weiteren wurden Angaben, die ich in meinem PKH-Antrag gemacht hatte, vom Kläger verbreitet. Andernfalls ließe sich nicht erklären, wie diese Daten auf den Facebook-Seiten des radikalen Tierrechtsprojekts „Great Ape Project“ veröffentlicht wurden. Trotz wiederholter Aufforderungen an das Gericht wurde eine Rüge gegen den Kläger bislang nicht ausgesprochen.

    Das ergangene Urteil wurde bis heute nicht von einem Rechtsanwalt überprüft. Insbesondere da massive Rechtsverstöße, insbesondere das Versäumnis, das Recht auf rechtliches Gehör zu gewähren, nicht untersucht wurden. Die generelle Verwehrung meiner persönlichen Einflussnahme in verschiedenen Verfahren seitens der Berliner Justiz, sowie die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwalts in Verbindung mit einem von diesem beantragten PKH-Antrag, lässt die Vermutung eines inszenierten Prozesses zu, der unter direkter Einflussnahme der Klägerpartei geführt wird.

    Ich habe wiederholt auf direkte Beziehungen und skurrile Verknüpfungen zwischen dem Kläger PETA und der Berliner Justiz hingewiesen. Diese Anschuldigungen wurden von den Berliner Gerichten bisher ignoriert, was auf einen korrupten Zusammenhang zwischen dem Kläger und den Richtern der Berliner Justiz schließen lässt. In einem sinngemäßen Interview erwähnte der Kläger Dr. Edmund Haferbeck, „viele persönliche Telefonnummern von Staatsanwälten und Richtern“ zu haben. Es bleibt unbelegt, ob darunter auch die Telefonnummer eines Berliner Richters fällt.

    Es ist fragwürdig, dass die Berliner Justiz insbesondere das Verfahren 27 O 519/19 in Berlin durchführen wollte und eine Verweisung abgelehnt hat, obwohl beide Kläger in Stuttgart ansässig sind. Ein Antrag auf Verweisung des zuständigen Gerichts in unparteiische Verfahren wurde in allen Fällen abgelehnt. Dies legt den Verdacht nahe, dass hier ein Prozess gegen einen Kritiker der radikalen Tierrechtsorganisation PETA inszeniert wird.

    Die Rechte einer Person können nicht derart offensichtlich missachtet werden, wie es in verschiedenen Verfahren seitens PETA beim Landgericht Berlin gegen meine Person stattgefunden hat. Allein die Verwehrung der Zuweisung eines Rechtsanwalts in mehreren Verfahren lässt vermuten, dass hier massive Rechtsverstöße vertuscht werden sollen.

    Ich bitte dringend um die zügige Bearbeitung meiner Beschwerde. Sollte diese Beschwerde negativ beschieden werden, ersuche ich höflichst, diese umgehend an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Ich bitte Sie, mich diesbezüglich zu informieren und mir das Aktenzeichen zu diesem Beschwerdeverfahren per Fax mitzuteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Im Verfahren 27 O 519/19 erlitten Dr. Edmund Haferbeck als Kläger 1 und PETA als Kläger 2 eine Niederlage bei sieben von insgesamt elf Klagepunkten. Daraufhin legten beide Parteien Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

    Bislang wird mir vom Kammergericht jegliches Recht auf rechtliches Gehör verwehrt, und eine Zuweisung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 5 ZPO wurde mir ebenfalls verweigert. Da meine rechtlichen Schreiben unbeantwortet bleiben, habe ich mich heute dazu entschlossen, eine Verzögerungsrüge gegen das Kammergericht zu erheben, um dem Verfahren neuen Schwung zu verleihen.

    Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

    BSD-City, 18.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Verzögerungsrüge Az: 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in dem Rechtsstreit

    Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

    gegen

    Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

    wird die Dauer des Verfahrens gemäß § 198 Abs. 3 GVG gerügt, und zwar durch den Beklagten.

    Begründung:

    Aufgrund der bisherigen Behandlung der Angelegenheit durch die Kammer besteht für den Beklagten Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren unangemessen verzögert wird. Insbesondere möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:

    1. Die bislang ausstehende Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO bereitet dem Beklagten Sorge. Das Urteil im Verfahren 27 O 519/19 wurde bisher von keiner Rechtsanwaltskanzlei überprüft, da der damalige Rechtsanwalt sein Mandat nach der Urteilsverkündung offiziell niedergelegt hat. Diese Tatsache ist dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin bekannt.
    2. Des Weiteren ist bekannt, dass die Klägerpartei den Rechtsanwalt in diesem Verfahren durch Verbreitung von persönlichen Daten mit einem rechtsradikalen Shitstorm überzogen hat, was höchstwahrscheinlich zur Mandatsniederlegung geführt hat.
    3. Als Beklagter in mehreren Verfahren aus dem Umfeld von PETA, habe ich mehrere Rechtsanwälte kontaktiert, die die Übernahme des Mandats ablehnten, sobald der Name des Klägers „PETA“ genannt wurde.
    4. Trotz wiederholter Hinweise und vorgelegter Beweise hat das Gericht gegen die Klägerpartei und deren Klagevertreter bis heute keine Rüge ausgesprochen.
    5. Durch die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwaltes wird dem Beklagten sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 GG verwehrt.
    6. Es scheint, als ob das Kammergericht Berlin durch das Ausbleiben von Schriftstücken in diesem Verfahren zuungunsten des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen möchte. Auf mein Schreiben vom 26.07.2023 habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
    7. Daher fordere ich das Kammergericht unverzüglich auf, meine Grundrechte zu gewähren und mir einen Medienfachrechtsanwalt zuzuweisen, der auch im Berufungsverfahren den PKH-Antrag stellen soll. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Berliner Gerichte mir in vier weiteren Verfahren aus dem Umfeld des Klägers die PKH unter der Scheinheiligen Begründung verweigerten, „ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen.“

    Ich erwarte kurzfristig eine Antwort auf meine Verzögerungsrüge.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos