Dienstaufsichtsbeschwerde in der Klage Colin Goldner vom Gread Ape Project Az: 41 O 1121/22
Dienstaufsichtsbeschwerde in der Klage Colin Goldner vom Gread Ape Project Az: 41 O 1121/22

Dienstaufsichtsbeschwerde : Auch das Landgericht Landshut, bei dem Colin Goldner vom Great Ape Project eine skurrile Klage eingereicht hat, hüllt sich seit Monaten in Schweigen. Es scheint auch hier, wie beim Landgericht Berlin, dass man sich mit den radikalen Tierrechtlern etwas überworfen hat.

Da der Mätressen-Verband von Colin Goldner auf der Facebook-Seite des ‘Great Ape Project’ kontinuierlich falsche Behauptungen über eine erfolgreiche Klage gegen mich verbreitet, fühle ich mich gezwungen, hier die Wahrheit und Transparenz darzulegen.

Tatsache ist, dass mir bis heute keine Klageschrift rechtssicher zugestellt wurde, obwohl ich sie förmlich beim Gericht angefordert habe. Der zuständige Richter verweigert mir die Zustellung der Klageschrift, obwohl Colin Goldner bereits über 1.800 € Gerichtskosten sowie Anwaltskosten dafür bezahlt hat.

Da auf mein letztes Schreiben, das vor 14 Tagen versandt wurde, keine Antwort erfolgt ist, habe ich heute beschlossen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter, die für dieses Verfahren zuständig sind, einzureichen.

Hier meine Dienstaufsichtsbeschwerde, Versand am 19.08.2023

GERATI, Silvio Harnos, BSD-City, Golden Vienna 2, C2/9, 15322 Serpong, Indonesien

Landgericht Landshut
z. Hd. des Präsident des Landgerichts
Herrn Dominic Mandl Maximilianstraße 22
84028 Landshut
Deutschland

Telefax: 09621 96241 0577

BSD-City, 19.08.2023

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter im Verfahren AZ.: 41 O 1121/22
Dr. Goldner, Colin ./. Harnos, Silvio – GERATI

Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

Sehr geehrter Herr Präsident Dominic Mandl,

hiermit erstatte ich formell und rechtlich fundiert eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Richter im Verfahren 41 O 1121/22.

Dem Sachverhalt liegen folgende, gravierende Verstöße zu Grunde:

  1. Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegen die damit einhergehende Auskunftspflicht
  2. Untersagung der Übermittlung der Klageschrift aus dem Verfahren 41 O 1121/22 mittels Telefax
  3. Mangelhafte Durchführung der Prüfung der Klageschrift gemäß § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

Zu 1.)

Nachdem der vertretende Rechtsanwalt mir eine nicht unterzeichnete und ohne beigefügte Beweismittel versehene Klageschrift mittels Telefax übermittelte, bemühte ich mich um telefonische Auskunft beim Landgericht Landshut, über den Verbleib derselben.

Telefonisch wurde mir mitgeteilt, dass die Klageschrift angeblich im August 2022 über indonesische Behörden versandt worden sei. Gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften gilt Indonesien nicht als datenschutzkonformes Land. Eine Übermittlung der Klageschrift in einem zivilrechtlichen Verfahren über indonesische Behörden würde daher eindeutig gegen die DSGVO verstoßen.

In einem früheren Schreiben wies ich die zuständigen Richter darauf hin, dass ein schwerwiegender DSGVO-Verstoß vorliegt, der meine Persönlichkeitsrechte verletzt.

Zu beachten ist, dass ich eigens eine deutsche Faxnummer bereitstelle, da eine postalische Zustellung der Klageschrift, wie vom Auswärtigen Amt bestätigt, keine rechtssichere Zustellung darstellt. Statt den empfohlenen und rechtlich klaren Weg eines Amtshilfeersuchens über die deutsche Botschaft in Jakarta zu wählen, übermittelten die Richter die Klageschrift in unverschlossener Form und übersetzt ins Indonesische an die indonesischen Behörden.

Gemäß der DSGVO habe ich das Recht zu erfahren, welche Daten und in welcher Form sie an Dritte übermittelt wurden. Gleichzeitig drängt sich die Frage auf, was mit meinen Daten geschehen ist, da die Klageschrift trotz eines Jahres noch immer nicht an mich zugestellt wurde.

In meinem Schreiben vom 13.07.2023 forderte ich das Gericht auf, mir gemäß DSGVO Art. 15 (2) die geeigneten Garantien vorzulegen, die ergriffen wurden, um meine persönlichen Daten gegenüber den indonesischen Behörden zu schützen. Bis dato erhielt ich keine Rückmeldung auf diese Anfrage.

Es besteht ferner die ernsthafte Möglichkeit, dass durch die Weitergabe meiner Daten an indonesische Behörden mein Aufenthaltstitel gefährdet wird, da der Eindruck entstehen könnte, ich sei ein Straftäter. Somit ergibt sich bereits aus diesem Geschehnis eine potenzielle Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG).

Zu 2.)

Ich stelle explizit eine deutsche Faxnummer zur Verfügung, um bei etwaigen rechtlichen Ansprüchen zügig kontaktiert werden zu können. Die Richter des Landgerichts Landshut verweigern mir jedoch diesen Kommunikationskanal, obwohl gemäß § 130 Abs. 6 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit zur Übermittlung von Schriftstücken mittels Telefax gesetzlich vorgesehen ist.

Darüber hinaus bot ich dem Gericht an, ein Empfangsbekenntnis zurückzusenden, um den rechtsverbindlichen Empfang zu bestätigen. Auch dieser Vorschlag wurde vom Gericht abgelehnt. Da ich erst nach rechtskräftiger Zustellung der Klageschrift als Prozesspartei in Erscheinung treten kann, wird mir somit das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG verwehrt. Angesichts meiner Absicht, gegen den Klageantragsteller Forderungen in Form einer Widerklage zu erheben, sehe ich hier ebenso einen möglichen Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG.

Zu 3.)

Aus der mir durch die Rechtsanwälte des Klägers übermittelten Kopie ihrer Klageschrift ohne Beilagen geht hervor, dass der Kläger, Colin Goldner, im Namen des Great Ape Project Klage erhoben hat. Das Great Ape Project ist weder ein Verein noch eine Gemeinschaft mehrerer Personen. Offiziell wird es als Projekt bezeichnet, das von der Giordano Bruno-Stiftung geführt wird. Daher ist der Kläger Colin Goldner keinesfalls klagebefugt, auch wenn er als Kontaktperson im Impressum genannt wird. Die Klagebefugnis liegt hier allein bei der Giordano Bruno-Stiftung, wenn überhaupt, da es sich um ein nicht personenbezogenes Projekt handelt.

Demnach ergibt sich der Vorwurf gegen die zuständigen Richter, § 56 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben. Das Gericht ist verpflichtet, die Prozessfähigkeit des Klägers in ausreichender Form zu prüfen.

Ich erwarte die Beantwortung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens. Sollten Sie zusätzliche Zeit für die Untersuchung benötigen, bitte ich Sie, mir dies schriftlich mittels Telefax mitzuteilen unter der Nummer: +49 (0)3581 7921529.

Mit freundlichen Grüßen
Silvio Harnos

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