Auf seine sofortige Beschwerde wird dem Beklagten – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28.01.2021 – 27 O 519/19 * Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung mit Ausnahme der zu Ziffern 3., 5. und 7. der Klageschrift angeführten Unterlassungsbegehren bewilligt. Zugleich wird ihm sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Manuel Tripp, beigeordnet.
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Die Beanstandung des Landgerichts, der Beklagte habe die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend ausgefüllt und belegt, erachtet der Senat als ausgeräumt.
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Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Merkmal der Beweisbarkeit. Tatsachenbehauptungen sind einer Beweisführung zugänglich, während Meinungsäußerungen durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme gekennzeichnet und insoweit eines Nachweises rnit Beweismitteln entzogen sind.
Die mit den Klageanträgen zu 3 und S angegriffenen Äußerungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Mitteilung, es handele sich bei dem Kläger zu 1. um einen verurteilten Straftäter. Es ist insoweit von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, denn die Frage, ob der Kläger zu 1. von einem Strafgericht verurteilt worden ist oder nicht, kann durch Beweismittel geklärt werden.
Auszug PKH Beschluss