Ich hatte ja eigentlich bereits letzte Woche, nach dem ich das Urteil erhielt, vor einen Livestream zu machen und das Urteil zum Verfahren 27 O 519/19 zu veröffentlichen!
Am Mittwoch ist jedoch einer unserer Hunde erkrankt. Es begann mit Zittern, was je bei älteren Hunden immer wieder vorkommen kann! Dann verweigerte er jedoch jede Nahrung! Nur mit Milch konnte man ihn überhaupt zu etwas Nahrungsaufnahme verführen!
Wir sind dann zum Tierarzt. Der gab ihn 4 Spritzen, darunter Vitamine. Die Blutabnahme konnte er nicht durchführen, da sein Analysegerät defekt war und wir sollten am Freitag wiederkommen!
Am Donnerstag ging es sichtlich schlechter und so sind wir zu einem anderen größeren Tierarzt gefahren! Dort wurde er geröntgt und ein Blutbild erstellt. Dieses ergab, dass er zu wenig weiß Blutkörperchen besaß!
Er verweigerte weiterhin die Nahrung und so wurde nach Anweisung des Arztes mit einer Spritze immer wieder dünnes Futter in das Maul eingeführt, was er auch drin behielt!
Leider half auch die Medizin nicht! Am Samstagmorgen, kurz nach 9 Uhr, schlief er dann in meinen Armen ein! Elf Jahre war er mein treuer Begleiter! Ich hoffe, ihr habt Verständnis, dass in den letzten Tagen weder zu dem Urteil eine Stellungnahme, noch irgendein Artikel, auf GERATI erschien!
Hier das Urteil aus dem Verfahren 27 O 519/19 als PDF
Ich hatte ja schon vor 4 Wochen als dieses Pseudoprotokoll zu dem Verfahren mir übermittelt wurde, einiges dazu gesagt! Letztendlich wurden 7 von 11 Klagepunkten abgeschmettert. Das Landgericht Berlin äußerte sich, man folge der Auffassung des Kammergerichtes im PKH Verfahren. Vorher war man zu 100 % davon überzeugt, dass die Aussagen alle pure Verleumdungen seien.
Man begründete sogar die Ablehnung des PKH in weiteren 6 Klagen damit, dass ich doch nur den Kläger hier PETA beleidigen würde! Ich werde versuchen heute gegen 15 oder 16 Uhr deutsche Zeit einen Livestream zu machen, da ich selbst noch einige Punkte als fragwürdig ansehe und ich in dieser Woche noch ein Telefonat zu dem Urteil mit meinem Rechtsanwalt habe. Dieser sieht das Urteil als Erfolg an, nur wie kann es sein das Haferbeck selbst in einem Interview sagt er sei verurteilt worden und dieses dann, wenn es durch dritte wiederholt wird als Verleumdung gewertet wird. Auf eure Tipps im Livestream bin ich gespannt!
Am letzten Donnerstag erhielt ich von meinem Rechtsanwalt die Stellungnahme der Richter des Landgerichts Berlin zu meinem Befangenheitsantrag. Dazu bezog ich heute Stellung!
Das Landgericht Berlin ist tatsächlich der Meinung, dass man mir kein persönliches Recht auf Gehör vor einem deutschen Gericht einräumen muss. Dazu verfasste ich heute wieder einmal in mehreren Stunden eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Aussage der zuständigen Richter des Landgerichts Berlin!
Hier erst einmal das komplette anonymisierte Schreiben der Richter vom Landgericht Berlin, was diese an meinen Rechtsanwalt gesendet hatten.
In dem Schreiben befindet sich neben dem Anschreiben auch mein Antrag auf sofortige Beschwerde in Form eines Befangenheitsantrages gegen die zuständigen Richter des Landgerichts Berlin.
Auf das oben aufgezeigte Schreiben habe ich heute wie folgt geantwortet
Stellungnahme auf Befangenheitsantrag gegen die Richter des Landgerichts Berlin
Az: 27 O 519/19
Haferbeck, E. ./. Harnos, S.
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf die Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch der Richter vom 24.03.2021 nehme ich wie folgt Stellung.
Vorsitzende Richter beim Landgericht Berlin Thiel, Richterin Koslowski und Richterin Saar
Verhinderung der persönlichen Teilnahme des Beklagten an dem Gerichtsverfahren durch Wege der Bild und Tonübertragung § 128 a ZPO.
Nach Artikel 103 Abs.1 Grundgesetz
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Mit der Entscheidung mir nicht persönlich die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen verstößt das Landgericht Berlin gegen das Grundgesetz und dem mir zustehenden Recht auf rechtliches Gehör als Beschuldigter.
Gleichzeitig ergibt sich aus dem Gesetz § 128 a ZPO keinerlei Einschränkungen auf den Ort an dem die Übertragung der Verhandlung erfolgen soll.
Insbesondere auf Grund der derzeitigen Pandemie und der damit verbundenen Infektionsrisiko gewinnt eine Verhandlung per Videokonferenz immer größere Bedeutung.
Das ein Gesetz wie der § 128 a ZPO nur für Deutsche die in Deutschland oder der Europäischen Union Leben bestand hat verstößt gegen Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes!
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Verwundert muss man dann noch feststellen, dass das Landgericht Berlin sehr wohl davon ausgeht, dass ich von dem PC, wo das Gerichtsverfahren per Videokonferenz übertragen werden soll, die angeblichen Straftaten der ich vom Kläger bezichtigt wurde begangen haben soll, jedoch eine Übertragung zum eigentlichen Tatort verwehrt.
Als alternative Lösung für mein Recht auf Gehör vor einem deutschen Gericht sehe ich nur 2 Punkte!
Da die deutsche Botschaft in Jakarta deutsches Territorium ist dürfte eine Übertragung der Verhandlung in die Räume der Botschaft nicht gegen die Territorialen Vorstellungen des Landgerichts Berlin verstoßen!
Eine andere Möglichkeit wäre die Vorfinanzierung der Kosten für die Anreise zur Verhandlung. Diese würden sich nach ersten Kalkulationen auf 1.850 – 2.500 € belaufen. Da mir PKH durch den Beschluss des Senatsgerichtes von Berlin bewilligt wurde, dürften diese Kosten bereits mit gedeckt sein. Ich bin nicht in der Lage diese Kosten vorzufinanzieren!
Die Auslagen würden sich wie folgt begründen:
Flugkosten (Hin und Rückflug Jakarta – Dresden)
Krankenversicherung für Deutschland (Meine derzeitige Versicherung deckt nur Behandlungen in Indonesien ab)
Verpflegungspauschale für Aufenthalt in Deutschland
Die genauen Kosten für die Anreise, können erst mit Zustimmung und Terminlegung der Verhandlung beim Landgericht Berlin berechnet werden!
Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für das Verfahren
Der Kläger hat im Vorfeld (Februar 2018) durch persönliche Kontakte zur Staatsanwaltschaft Augsburg 26 Strafanzeigen gestellt. 25 Strafanzeigen wegen Verleumdung und 1 wegen angeblichen Verstoßes gegen das deutsche Tierschutzgesetz.
Die Strafanzeige samt Akte verschwand auf skurriler Art und Weise gänzlich. Von seitens der Polizei in Augsburg die eine Leere Akte von der Staatsanwaltschaft Augsburg bekam wurde mir nur mitgeteilt, dass es wegen Haltung von Civet Katzen in Indonesien gehen sollte.
Wie kann ich mit der Haltung von Civet Katzen in Indonesien gegen das deutsche Tierschutzgesetz verstoßen? Gleichzeitig halte ich auch selbst keine Civet Katzen! Weiterhin bin ich im Dezember 2008 nach Indonesien ausgewandert und habe erst im Februar 2018 wieder Deutschen Boden betreten.
Warum verschwand diese Strafanzeige spurlos, warum räumt die Staatsanwaltschaft Augsburg ein, alle Akten vernichtet zu haben, obwohl die Lagerungsfrist noch nicht erreicht war.
Im Ermittlungsverfahren warf ich der Staatsanwaltschaft Augsburg vor, nicht zuständig zu sein, da der Server ja bei Görlitz stehe und somit die Staatsanwaltschaft Görlitz zuständig sei (Tatortnahe Ermittlungen).
Es dauerte 6 Monate, bis die Akten von Augsburg bei der Staatsanwaltschaft Görlitz eintrafen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde mir keine Möglichkeit eingeräumt mein Recht auf rechtliches Gehör zu nutzen. Mehr noch bei der Einreise in München im Jahr 2018 wurde ich vorläufig für 90 Minuten festgehalten und dass wegen eines simplen deutschen Postbevollmächtigten, der bei der Domain gerati.de hinterlegt und damals noch frei abrufbar war.
Nach dem die Staatsanwaltschaft Görlitz mir die Vorwürfe des Strafanzeigenstellers Dr. Edmund Haferbeck endlich offenlegte und ich dazu Stellung beziehen konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unverzüglich ein. 900 Js 6057/18 gö Begründung: Es hat sich herausgestellt, dass gegen sie kein begründeter Verdacht mehr besteht.
Anmerken möchte ich das kein einziger haltloser Vorwurf des Beklagten in der Klageschrift erscheint. Er also ehern versucht Verstöße die nicht existieren vorzufinden um mich finanziell zu ruinieren!
In diesem Verfahren war also die Görlitzer Justiz bereits involviert, nach dem die Wunsch Staatsanwaltschaft Augsburg des Klägers Haferbeck, dass Ermittlungsverfahren gegen meine Person abgeben musste.
Herr Dr. Edmund Haferbeck rühmt sich private Telefonnummern von Staatsanwälten und Richtern zu besitzen. So ist es mehr als verwunderlich, dass Dr. Edmund Haferbeck, Peta und deren Mitarbeiter immer beim Landgericht Berlin Klagen erheben, obwohl hier keine direkte Zuständigkeit mit Berlin gegeben ist.
Es hat den Anschein das der Kläger, deren Verein und deren Mitarbeiter hier nur Klagen, um einen finanziellen Schaden bei mir zu erreichen. Fraglich ist auch, warum das Landgericht bis heute nicht alle Verfahren zusammengelegt hat.
Das Grundgesetz räumt jedem das Recht auf einen fairen Prozess ein. Wie kann es sein, dass ein Kläger selbst gegen mich 4 Klagen einreicht und wie in der Klageschrift 27 O 400/20 vom 11.11.2020 die Zuständigkeit mit folgender Wortwahl begründet
Stellungnahme des Klägers Peta Deutschland in der Klage 27 O 400/20
Es muss einem Gericht egal sein, ob ich bereits durch ein Anerkenntnisurteil bekannt bin! Gegen diese Verfahren habe ich außerdem weitere Schreiben dem Landgericht Berlin übermittelt.
Es spricht ehern dafür, dass der Kläger ein besonderes Vertrauensverhältnis mit den Richtern des Landgerichts Berlin aufgebaut hat.
Auch in diesen Verfahren wurde vom Landgericht Berlin mir das rechtliche Gehör versagt und wichtige Beweismittel nicht zugelassen.
Bis heute wurde mir trotzdem ich das Landgericht Berlin darauf hinwies weder das Urteil noch der Ordnungsmittelbeschluss rechtsgültig übermittelt. Siehe Schreiben zu diesem Aktenzeichen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den letzten Stand bleib von seitens des Gerichtes bis heute unbeantwortet!
Befangenheit Aufgrund vorangegangener Anträge
Im Verfahren 27 AR 17/19, an dem auch in diesem Verfahren beteiligte Richter Thiel und Saar geurteilt hatten, wurde auch ein Befangenheitsantrag gegen die Richter gestellt. Dieser wurde wie folgt begründet!
Ihr Urteil sei empörend, erläuterte die Kanzlei. Es liege der Verdacht nahe, dass sich die Richter aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zu einem schlicht unvertretbaren Urteil entschieden hätten. Die Berliner Staatsanwaltschaft erklärte, man prüfe, ob ein Anfangsverdacht bestehe. Die Richter hatten entschieden, dass Künast mehrere äußerst vulgäre und sexistische Hasskommentare hinnehmen müsse. Der Beschluss hatte für breite Empörung gesorgt. Die frühere Bundesministerin kündigte an, den Instanzenweg zu gehen und Beschwerde gegen den Beschluss des Berliner Landgerichts einzulegen.
Auch ich äußere den Verdacht der politischen und persönlichen Einflussnahme in dem Verfahren.
Die Richter verwerten dem Beschuldigten seinen gerechtfertigten PKH Antrag. Auch eine Überprüfung nach einer sofortigen Beschwerde, brachte die Richter des Landgerichts zu der Entscheidung den PKH Antrag abzulehnen und den Beklagten damit jedes Recht auf einen fairen Prozess abzusprechen.
Anders sah es dann das Senatsgericht, die bereits erkannte, dass die vom Kläger aufgeworfenen kritische Kommentare zu dulden seien. Bei drei anderen Klagepunkten fehle derzeit die Beweiskraft, die ich versuchte beizubringen.
Mit meinem Rechtsanwalt hatte ich bisher keinen persönlichen Kontakt. Ich habe ihm bisher maximal 15 Minuten telefonisch gesprochen und ihm versucht per E-Mail Beweise zu erklären. Acht Jahre journalistische Arbeit lassen sich nicht in wenigen Sätzen erklären. Insbesondere, da der Kläger mehr als Kritisch in der Öffentlichkeit steht und jede Kritik versucht Mundtot zu machen!
Richterin Saar spricht in ihrer Stellungnahme an, dass ich mit meinem Rechtsanwalt einen regen Kontakt pflegen könnte! Dieses ist aber durch die Verzögerung der Bewilligung des PKH Antrages erschüttert. Der Rechtsanwalt kündigte bei nicht Bewilligung des PKH Antrages die Mandatsniederlegung an!
Weiterhin hat das Gericht eine mündliche Verhandlung angesetzt und keine schriftliche. Sodass sollte mir das Recht auf rechtliches Gehör vor dem Landgericht Berlin nicht gewährt werden, dieses einer strafbaren Handlung nach dem Grundgesetz gleichkommt. Ein Rechtsanwalt hat in einem mündlichen Verfahren nicht die Informationen, die er für eine Verteidigung und Argumentation der Klägerpartei benötigt.
Ein Beispiel wäre hier der Abmahnversuch von Dr. Edmund Haferbeck im Namen von Peta, gegen den Bundestagsabgeordneten Dr. Gero Hocker, den ich zu meiner Verteidigung als Zeuge benennen möchte. Dieser Zeuge kann aus politischer Sicht schildern, wie Peta arbeitet und welche Methoden Peta und deren Mitarbeiter nutzen, Kritik an Peta zu verhindern.
Letztendlich verweise ich noch einmal auf das geltende Grundgesetz, was mir persönlich als Beschuldigter ein Recht auf rechtliches Gehör einräumt.
Ich verweise daraufhin, dass sollte mir das rechtliche Gehör bei der Gerichtsverhandlung, egal durch welche Möglichkeit, nicht vom Landgericht Berlin gewährt werden, ich vor der Verhandlung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen werde. Derzeit prüfe ich die rechtlichen Möglichkeiten einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt, durch die beteiligten Richter des Landgerichts Berlin!
Der Gerichtstermin 27 O 519/19, vom 08. April 2021 wurde durch das Landgericht Berlin aufgehoben. Als Grund wird hier der Befangenheitsantrag des Beklagten benannt.
Und ja, ich habe vor ca. drei Wochen einen Befangenheitsantrag gegen die Richter im Verfahren 27 O 519/19 gestellt. Begründet habe ich dieses hauptsächlich damit, das das Landgericht Berlin in diesem Verfahren mir fast sämtliche Grundrechte in einem Gerichtsverfahren aberkennen möchte.
Die Unabhängigkeit des Landgerichts Berlin ist mehr als zweifelhaft. Dazu komme ich aber später noch einmal genauer. Ein weiterer Punkt ist die fragwürdige Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Ich habe mehrere Punkte aufgezählt, die nicht nur die Zuständigkeit des Berliner Landgerichts im Verfahren 27 O 519/19 anzweifeln lassen, sondern sogar das verpflichtende Recht auf Gehör als Beschuldigter im Verfahren verhindert werden soll.
Letztendlich befürwortet ein Richter des Landgerichts Berlin, Straftaten die durch Peta und andere Tierrechtsorganisationen begangen werden, öffentlich in einer Ausschusssitzung des Bundestages (Wildtierverbot für Zirkustiere)!
Wie neutral sind letztendlich die Richter des Landgerichts Berlin
Die Richter selbst mussten in ihrer ersten Stellungnahme auf meinen Befangenheitsantrag zum Verfahren 27 O 519/19 einräumen, der verpflichtenden Prüfung der Klageschrift nicht nachgekommen zu sein. Mit Einreichung der Klageschrift bei einem Gericht muss dieses die Zuständigkeit, und die rechtssichere Klageschrift und auch den Streitwert prüfen!
1. Seite Klageschrift 27 O 519/19 geschwärzt
Mir hat der erste Blick auf die erste Seite der Klageschrift ausgereicht, um festzustellen, dass die Klageschrift gravierende Rechtsfehler aufweist. So steht beim Kläger 2. nur der Verein! Es fehlen aber die Vertretungsberechtigten Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.
Ein wichtiger Verfahrenstechnischer Grund, können die Vertreter des Vereins nicht als Zeuge auftreten, sondern nur als Klagepartei.
Dazu zitierte ich in eine Stellungnahme folgendes:
Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertritt der Vorstand den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Das heißt, dass der gesamte „Vorstand i. S. d. § 26 BGB“ in der Klageschrift aufzunehmen ist. Diese prozessuale Stellung hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen, sondern nur als Partei gehört werden können.
Anwaltskanzlei Günther versuchte nachträglich die Legitimation des Kläger 2 zu korrigieren
Trotzdem ich mehrfach das Landgericht Berlin im Verfahren 27 O 519/19 darauf hinwies, das der Kläger 2 mit seiner Kläger-Bezeichnung überhaupt so nicht Klagebefugt ist, unternahm das Landgericht Berlin nichts. Man dachte sich wahrscheinlich, das vor einem Landgericht sowieso nur Anwälte Anträge stellen können und man sich auf Hinweise vom Beklagten nicht reagieren müsste.
Erst nach dem Schreiben mit der Klageabweisung meines Rechtsanwaltes Manuel Tripp, erfolgte von der Anwaltskanzlei Günther aus Hamburg, der Versuch die Legitimation des Klägers 2 richtigzustellen. Hier hat man aber das Problem, dass der Beklagte ein Recht hat, eine Änderung des Klagebefugten zuzustimmen, oder nicht! Natürlich weise ich diese Änderung der Klage ab! Trotzdem reagiert das Landgericht bis heute nicht und führt den Kläger 2 weiter in dem Verfahren als Klagebefugten! Ok kann sein, das man sich auf das mündliche Verfahren beruft, wo dieser Sachverhalt dann durch einen Beschluss endgültig geklärt wird.
Richter beim Landgericht Berlin prüfte die Zulässigkeit des vorläufig festgelegten Streitwertes nicht
Das Landgericht Berlin unterließ die Prüfung des vom Kläger festgelegten vorläufigen Streitwertes in Höhe von 20.000 €. Im § 48 Abs. 2 wird darauf verwiesen, das auch die Einkünfte des Beklagten bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu berücksichtigen sind. Dort heißt es …
§ 48 GKG
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
Die Rechtsanwaltsgebühren werden an dem Streitwert des Verfahrens gemessen. Es ist schon ein Unterschied, ob der Streitwert auf 20.000 € oder 10.000 € festgelegt wird. Noch einen größeren Unterschied würde ein Streitwert in Höhe von 5.000 € machen.
Bei einem Streitwert von unter 5.000 € wäre ein Amtsgericht zuständig. Bei einem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang und man könnte sich also hier auch selbst verteidigen. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist ein Landgericht zuständig, wo genereller Anwaltszwang vorherrscht. Also ohne einen Anwalt kann man nicht einmal eine simple Fristverlängerung beantragen!
Nur die eigenen Anwaltskosten!
Streitwert: 20.000 €
Eigene Anwaltskosten: 1.833,43 €
Streitwert: 10.000 €
Eigene Anwaltskosten: 1.375,52 €
Streitwert: 5.000 €
Eigene Anwaltskosten: 759,10 € und wenn man sich ohne Anwalt selbst vertritt 0 €!
Ein Unterschied von 450 bis 1.074 € und wenn man sich vor einem Amtsgericht selbst verteidigt sogar 1.833,43 €, je nach Streitwert. Und natürlich wird der eigene Anwalt nicht den Streitwert, wenn er hoch angesetzt ist, anzweifeln oder diesem Mindern wollen. Denn er verdient ja mehr für genau dieselbe Arbeit, die er leisten muss.
Spätestens mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), die mit der Klageschrift gestellt wurde, war dem Landgericht Berlin meine finanzielle Lage, hier in Indonesien während der Coronapandemie bekannt.
Trotzdem passierte beim Landgericht Berlin nichts. Weder der Streitwert wurde, wie von mir gefordert, auf meinen Einkommensnachweis geprüft, noch die PKH überhaupt bearbeitet! Im Mai 2020 stellte ich den Antrag auf PKH und bis Dezember 2020 hörte ich nichts vom Landgericht Berlin. Nach telefonischer Anfrage teilte man mir mit, dass über die PKH während der Verhandlung entschieden wird.
Ein schon mehr als fragwürdiges vorgehen, wo ich expliziert mehrfach darauf hingewiesen habe, dass mein Rechtsanwalt, seine anfallenden Rechtsanwaltsgebühren vor Prozessbeginn, entweder durch Bewilligung der PKH oder durch Barzahlung meinerseits erhalten wollte! Ansonsten kündigte er die Mandatsniederlegung an!
Der lange Weg zur PKH Bewilligung beim Landgericht Berlin
Im Mai 2020 stellte ich den Antrag beim Landgericht Berlin auf Bewilligung der PKH und sendete alle erforderlichen Nachweise zu. Monatelang passierte nichts. Erst erkrankte Haferbecks Rechtsanwältin Davina Bruhn schwer, sodass die Kanzlei einen Frist Aufschub verlangte. Danach passierte auch nicht viel! Erstaunlich wurde aber bereits Mitte 2020 der Gerichtstermin auf den 9. März 2021 gelegt.
Im Dezember fragte ich dann einmal nach wie der aktuelle Status meines PKH Antrages ist. Am Telefon teilte man mir mit, dass eine Entscheidung über die Bewilligung des PKH Antrages erst beim Prozess erfolgt. Erst als ich dann die Ankündigung meines Anwaltes, bei nicht Bewilligung, oder Bezahlung der mir bereits gestellten Rechnung, das Mandat niederzulegen, kam im Januar 2021 fahrt auf.
In der tiefsten Coronapandemie fehlten auf einmal Unterlagen für den PKH Antrag. Insbesondere wollte man nachweise über Grundstückseigentum und Einkommen meiner Frau haben. Des Weiteren wollte man den Ehevertrag haben. Und alle Unterlagen in Deutsch. Bemängelt wurden auch noch, das ich Kontoauszüge nur für die letzten 30 Tage nachreichte.
Ich fragte bei der Deutschen Botschaft wegen Übersetzungen nach. Da erhielt ich die Antwort, 25 – 100 € pro Seite. Die Unterlagen inkl. Ehevertrag würden über 50 Seiten betragen, sodass hier bereits Kosten von fast 5.000 € nur für die Übersetzungen anfallen würden. Kontoauszüge sind in Indonesien online nur für die letzten 30 Tage einsehbar. Für einen längeren Zeitraum müsste ich direkt zu meiner Bank gehen, was mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden wäre.
So kam was kommen musste der PKH Antrag wurde mit der Begründung der fehlenden Mitarbeit abgelehnt. Daraufhin reichte ich beim Kammergericht Berlin, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Auch im Beschwerde Verfahren, kam das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die PKH mir nicht gewährt werden kann.
Anders sah es dann das Senatsgericht, was vom Kammergericht als Beschwerdestelle angerufen wurde. Hier kippte man den Beschluss und gewährte mir die beantragte PKH. Zwischenzeitlich hatte man vom Landgericht Berlin den Termin für das Gerichtsverfahren vom 9. März auf den 8. April verschoben.
Befangenheitsantrag gegen die Richter
Mit der Bewilligung des PKH Antrages stellte ich einen Befangenheitsantrag, gegen die zuständigen Richter, des Verfahrens. In der Antwort auf meine Beschwerde räumten die Richter ein, die Klageschrift ungeprüft mir zugestellt zu haben. Ein rechtlicher Verstoß den ich aufnahm und meine Befangenheitsvorwurf erweiterte. Als Antwort auf meinen Vorwurf, wurde jetzt der Termin für die Verhandlung gänzlich, ohne Nennung eines neuen Termins gecancelt.
Ich werde nach und nach alle Dokumente (geschwärzt [Datenschutz]) in einer Extrakategorie, hier im Blog veröffentlichen und diese dann als Quellen nachträglich hier einfügen. Das wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da bereits allein für dieses Verfahren 1 1/2 Ordner gefüllt mit Unterlagen sind. Dazu kommen noch die drei weiteren Klagen aus dem Umfeld von Peta.
Landgericht Berlin missachtet Grundgesetz und erklärt sich faktisch für nicht zuständig! Haferbeck Klage zeigt massive Grundrechtsverstöße der Berliner Justiz auf!
Dr. Edmund Haferbeck scheint tatsächlich gegen alle Datenschutzgesetze zu Verstoßen, die es gibt. So hatten wir ja mal eine fanatische Peta-Anhängerin, die im Livestream die Vorhersehung brachte, dass mir die Teilnahme am Verfahren per Videokonferenz untersagt wird. Und was soll ich sagen, gestern erhielt ich von Herrn Tripp genau diese Absage!
Die Ablehnung an der Teilnahme als Beschuldigter an der eigenen Verhandlung liest sich wie eine türkische Vorverurteilung. Das sowas in einem Rechtsstaat wie Deutschland überhaupt möglich ist, bringt mich immer wieder zum erschauern. Wäre das Gericht in Jakarta und nicht in Berlin, würde ich tatsächlich laut die Aussage treffen, dass hier Korruption vorherrscht und Peta die Richter besticht.
Aber das Gericht befindet sich in Berlin, in der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland und ich habe Hoffnung, dass man sich auf die geltenden Grundrechte besinnt.
Folgende Ablehnungsbegründung der Teilnahme am eigenen Verfahren als Beschuldigter erhielt ich vom Landgericht Berlin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tripp,
bezugnehmend auf ihren Antrag vom 25.01.2021 wird mitgeteilt, dass die Durchführung einer Videokonferenz aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ausstattung nicht möglich sein wird.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Videokonferenz mit dem Beklagten in Indonesien darüber hinaus auch unzulässig wäre, da „der Ort, von dem aus die Zuschaltung in den Gerichtssaal erfolgt […] grundsätzlich im Inland liegen muss. Auch wenn das Gericht selbst im Inland seinen Sitz hat, stellt die Verhandlung mit Parteien, die sich im Ausland aufhalten, eine unzulässige hoheitliche Tätigkeit auf fremden Territorium dar.“ (siehe Zöllerf/Greger, § 128a Rdnr. 6).
Also fassen wir mal mit meinem Rechtsverständnis diese Aussage zusammen. Das Landgericht Berlin ist aufgrund „der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ausstattung“ nicht in der Lage, mir als Beschuldigter die Teilnahme am eigenen Verfahren zu ermöglichen.
Die zuständige Richterin, hat wohl bei ihrer ganzen Tierrechtsliebhaberei, ganz vergessen, dass es das Grundgesetz gibt, dem sie sich auch als Richterin unterwerfen muss. Im Artikel 103 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes heißt es.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zweifelt das Landgericht selbst die Zuständigkeit an?
Der zweite Ablehnungsgrund ist noch amüsanter. Ich begehe aus dem Raum, von dem Computer, angebliche Rechtsverstöße in Deutschland, wo sich das Landgericht Berlin als zuständig erachtet! Gleichzeitig kommt das Landgericht Berlin aber zu der Erkenntnis, das es sich bei einer Übertragung auf denselben PC in denselben Raum aber um unzulässige hoheitliche Tätigkeiten handelt!
Für mich ist eines Klar. Wenn ein Gericht in Deutschland, behauptet ich würde aus Indonesien in Deutschland Straftaten begehen, in dem ich über Peta und andere Tierrechtsvereine Aufklärung und Kritik übe, dann aber die Zuständigkeit abweist, in dem man mir vom selben Arbeitsplatz, das rechtliche Gehör für die Teilnahme am eigenen Gerichtsverfahren als Beschuldigter verwehrt, dann darf man sich schon fragen. Ist das Landgericht Berlin nun endlich zu der Erkenntnis gekommen, das diese nicht zuständig sind?
Mein Antwortschreiben als sofortige Beschwerde an das Kammergericht und Landgericht findet ihr im folgenden PDF.
Das Verfahren 27 O 519/19 Edmund Haferbeck (Peta) ./. Silvio Harnos (GERATI) kann in die nächste Runde gehen. Der sofortigen Beschwerde für die Gewährung der Prozesskostenhilfe (PKH) wurde stattgegeben und (TEILWEISE) gewährt.
Der Kampf David (GERATI) vs. Goliath (Peta) geht in die nächste Runde. Meiner sofortigen Beschwerde gegen die Verwehrung der PKH, wurde vom zuständigen Berliner Senatsgericht stattgegeben und teilweise bewilligt!
Die PKH wurde für 8 von 11 Klagepunkten gewährt. Drei Klagepunkte wurden von der Bewilligung der PKH ausgeschlossen. Ausgeschlossen aus der PKH wurden folgende Klagepunkte!
3. sowie die Äußerung
,,Ein verurteilter Straftäter, ja Herr Dr. Edmund Haferbeck wurde rechtskräftig zu einer Bannmeile verurteilt, da er mit Steinen schmiss und dadurch Leib und Leben gefährdete.“
5. sowie die Äußerung
„Aber auch der Leiter der Rechtsabteilung ein verurteilter Straftäter Dr. Edmund Haferbeck zeigt immer wieder seine juristische Unfähigkeit.“
7. sowie die Äußerungen
„13.11.2016 Edmund Haferbeck als Rechtsanwalt aufgetreten“ „Dr. Edmund Haferbeck gab sich vor einem deutschen Gericht als Verteidiger und Rechtsanwalt aus“ ,,Mit dem Gerati vorliegenden Beschluss, aus dem urteil 51 LOS-2 Js 17479/09 des Amtsgerichtes Marburg geht hervor, dass Herr Dr. Edmund Haferbeck sich in diesem Prozess als Rechtsanwalt vor Gericht bezeichnete.“ „Gerati konnte jetzt beweisen, dass auch Edmund Haferbeck vor einem deutschen Gericht, sich des Titelmissbrauches schuldig gemacht hatte.“
Beschwerde beim zuständigen Kammergericht war teilweise erfolgreich
Auf seine sofortige Beschwerde wird dem Beklagten – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28.01.2021 – 27 O 519/19 * Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung mit Ausnahme der zu Ziffern 3., 5. und 7. der Klageschrift angeführten Unterlassungsbegehren bewilligt. Zugleich wird ihm sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Manuel Tripp, beigeordnet.
(…)
Die Beanstandung des Landgerichts, der Beklagte habe die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend ausgefüllt und belegt, erachtet der Senat als ausgeräumt.
(…)
Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Merkmal der Beweisbarkeit. Tatsachenbehauptungen sind einer Beweisführung zugänglich, während Meinungsäußerungen durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme gekennzeichnet und insoweit eines Nachweises rnit Beweismitteln entzogen sind.
Die mit den Klageanträgen zu 3 und S angegriffenen Äußerungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Mitteilung, es handele sich bei dem Kläger zu 1. um einen verurteilten Straftäter. Es ist insoweit von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, denn die Frage, ob der Kläger zu 1. von einem Strafgericht verurteilt worden ist oder nicht, kann durch Beweismittel geklärt werden.
Da ihr mich so unterstützt, bin ich natürlich euch auch der Transparenz verpflichtet. Gleichzeitig müssen die Machenschaften und der Versuch von Peta, jede Kritik über diesen Verein zu verhindern, öffentlich gemacht werden.
Deswegen habe ich mich entschlossen, jeden Schriftverkehr zwischen Peta, der Kanzlei Günther in Hamburg und mir, hier zu veröffentlichen. Natürlich werde ich anders als Peta und Dr. Edmund Haferbeck, die Persönlichkeitsrechte wahren und mir bekannte private Adressen, nicht veröffentlichen.
Ich habe eine eigene Kategorie (KLAGEN) angelegt, wo ich alle Schriftstücke, Aussagen und Beweise dokumentieren werde. Zwar wird es in den nächsten Tagen sehr viel juristische Geplänkel Artikel geben, jedoch sehe ich es als Notwendig an, den Versuch von Peta und anderen Tierrechtsorganisationen, berechtigte Kritik an ihrer Arbeit auszulöschen, offenzulegen. Alle von mir veröffentlichte Dokumente dürfen frei verwendet werden!