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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

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27 O 519/19 Klage Edmund Haferbeck (Peta)

Kategorie: 27 O 519/19 Klage Edmund Haferbeck (Peta)

  • Sofortige Beschwerde an das Kammergericht wegen Ablehnung PKH im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Nachdem das Kammergericht die Berufung der Klägerparteien, Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2), gegen mich abgewiesen hatte, wurde gleichzeitig auch mein PKH-Antrag für das angestrebte Berufungsverfahren zurückgewiesen. Die Begründung erscheint auf den ersten Blick eher scheinheilig, wenn nicht sogar belustigend.

    Die Gerichtsinstanz behauptet, ich hätte meinen Antrag nicht ausreichend begründet. Und das, obwohl ich die Argumente in der Verzögerungsrüge erneut dargelegt hatte. Vor diesem Hintergrund habe ich heute die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss eingereicht. Sollte die Ablehnung bestehen bleiben, wird das Oberverwaltungsgericht gezwungen sein, sich mit diesem Antrag und dem Verfahren zu befassen.

    Hier die beiden Schreiben:

    Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

    BSD-City, 08.11.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss meines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich, Silvio Harnos,

    in dem Rechtsstreit

    Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –
    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

    gegen

    Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

    gegen den Beschluss im Verfahren 10 U 73/2227 O 519/19 LG Berlin, welcher mir am 06.11.2023 durch meinen ehemaligen Rechtsanwalt Tripp zugestellt wurde, eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO ein.

    Dies begründe ich folgendermaßen:

    Die Ablehnung seitens der zuständigen Richter beruht angeblich darauf, dass ich mutmaßlich keine ausreichende Begründung dafür vorgelegt habe, weshalb mir Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte. Trotz der ausführlichen erneuten Aufzählung in meiner Verzögerungsrüge vom 18.10.2023 wird dieses in der Entscheidung als nicht ausreichend betrachtet.

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurde mein verfassungsmäßiges Recht auf persönliche Anhörung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes aberkannt. Ein Gericht ist verpflichtet, den Beschuldigten persönlich anzuhören und die vorgebrachten Beweise zu würdigen. Dieses Recht wurde mir jedoch auf verschiedene Weise verweigert. In meiner spezifischen Situation innerhalb der Berliner Justiz ist dies kein Einzelfall, wie die Richter vermutlich bereits durch andere Verfahren aus dem Umfeld des Klägers PETA gegen meine Person erfahren haben.

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurde mir jegliche Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme am Verfahren und zur Stellungnahme genommen. Seit 2013 hat es seitens des Klägers PETA und ihrer Mitarbeiter, insbesondere Herrn Dr. Edmund Haferbeck, wiederholt strafbare Handlungen und verbale Entgleisungen gegeben, auf die ich reagiert habe.
    Die Anzahl und der Umfang der dokumentierten Vorfälle über die Jahre sind derart umfangreich, dass diese in einem 15-minütigen Telefonat mit einem Rechtsanwalt nicht angemessen erläutert werden können. Aufgrund meines Wohnsitzes in Jakarta, Indonesien, war ein persönliches Treffen mit einem Anwalt nicht möglich.

    Ich erschöpfte sämtliche mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um mein verfassungsmäßiges Recht auf persönliche Anhörung in diesem Verfahren wahrzunehmen!

    1. Ich beantragte gemäß § 128a ZPO meine Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz.

    Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch im Beschwerdeverfahren beim Kammergericht Berlin unter Verweis darauf abgelehnt, dass eine Übertragung an meinen PC das Verfahren in einem Drittland, in diesem Fall Indonesien, stattfinden lassen würde und dies möglicherweise gegen gesetzliche Verfahrensgrundsätze verstoßen könnte.
    Es bleibt zu hinterfragen, wie von meinem PC aus ein Verstoß gegen deutsche Gesetze möglich sein soll, wenn dieser sich ebenfalls in Jakarta, Indonesien, befindet. Demnach könnte in einem solchen Fall nicht generell die Zuständigkeit eines indonesischen Gerichts gegeben sein, besonders wenn mir die persönliche Teilnahme und Äußerung vor einem deutschen Gericht verweigert wird?

    1. Nachdem die Übertragung an meinen Arbeits-PC abgelehnt wurde, stellte ich den Antrag, die Verhandlung in der Deutschen Botschaft in Jakarta durchzuführen.

    Gemäß dem Wiener Übereinkommen der 196 Staaten wurde vereinbart, dass die Ausübung von Hoheitsrechten auf dem Gelände von Botschaften ausgeschlossen ist. Somit wäre dieser Vorschlag rechtlich möglich gewesen. Dennoch wurde auch dieser Antrag seitens des zuständigen Gerichts abgelehnt.

    1. Anschließend stellte ich den Antrag auf Kostenübernahme für meine persönliche Anreise zur Gerichtsverhandlung.

    Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, dass meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich sei, da ich bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Es sei jedoch anzumerken, dass ich in der Verhandlung nicht durch Rechtsanwalt Tripp, sondern durch einen mir unbekannten Rechtsanwalt vertreten wurde, zu dem ich zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Rechtsanwalt nicht einmal über die Hintergrundinformationen verfügte, die ich in drei Telefonaten mit Herrn Tripp besprochen hatte.

    1. Ich reichte über meinen Rechtsanwalt Tripp den Antrag auf eine wortwörtliche Protokollierung der Verhandlung ein.

    Grund für diesen Antrag war unter anderem, dass im Verfahren 27 O 639/17 ein vermeintliches Anerkenntnisurteil ergangen war, jedoch das Landgericht mir bis dato die Zustellung des Urteils verweigerte. Mein damaliger Rechtsanwalt, der in diesem Verfahren involviert war und gegen den Ermittlungen eingeleitet wurden, machte keine Angaben zu meiner Beschwerde bei der Anwaltskammer. Das Gericht präsentierte mir 30 Tage nach der angeblichen Zustellung des Urteils ein Empfangsbekenntnis, das angeblich von meinem Rechtsanwalt verfasst wurde. Die Absenderfaxnummer sowie die Unterschrift sind meinem damaligen Rechtsanwalt nicht zuzuordnen. Daher könnte dieses Schreiben von einer dritten Person verfasst und versendet worden sein. Zusätzlich fehlt diesem Empfangsbekenntnis die erforderliche Rechtsnorm. Zu keinem Zeitpunkt habe ich meinem Rechtsanwalt ein Schuldanerkenntnis in diesem Verfahren gegeben. Es bleibt daher die Frage, wie es zu einem Anerkenntnisurteil kommen konnte.

    Um später die Geschehnisse nachvollziehen zu können, beantragte mein Rechtsanwalt Tripp in meinem Namen im Verfahren 27 O 519/19 die wortwörtliche Protokollierung der Verhandlung. Doch auch dieser Antrag wurde abgelehnt, und es wurde lediglich ein Gedächtnisprotokoll erstellt.

    1. Es wurde verwehrt, meine persönliche schriftliche Erklärung zu den Anschuldigungen während der Verhandlung vorlesen zulassen und zusätzliche Beweise während der Verhandlung vorzubringen.

    Es lässt sich aus dem gerichtlichen Gedächtnisprotokoll ableiten, dass meine schriftliche Einlassung, welche in Absprache mit Herrn Rechtsanwalt Tripp vorbereitet und an ihn weitergeleitet wurde, in dieser Verhandlung nicht angemessen präsentiert oder vorgelesen wurde. Infolgedessen verwehrte das Landgericht Berlin mir das zentrale Recht, mich persönlich als Angeklagter in diesem Verfahren zu äußern. Die Einlassung, die nicht im Gericht vorgetragen wurde, kann ich gerne als zusätzliches Beweismittel nachreichen.

    1. Bis dato wurde das ergangene Urteil von keinem Rechtsanwalt überprüft, wodurch mir das Recht auf Rechtsmittel verwehrt bleibt.

    Es wird vermutet, dass der Anwalt Tripp sein Mandat mit dem Ende des mündlichen Verfahrens niedergelegt hat, möglicherweise aufgrund dessen, dass der Kläger selbst Informationen über seine Person, die er durch das Gericht erhielt, an Dritte weitergegeben hat. Diese Informationen wurden öffentlich auf Websites in sozialen Medien und auf YouTube veröffentlicht, was zu einer Bezeichnung als rechtsradikal führte. Es ist verständlich, dass viele Anwälte, die ich daraufhin kontaktierte, aufgrund der Nennung der Gegnerpartei „PETA“, von einer Mandatsübernahme abgeschreckt wurden. Ich wies das Gericht mehrfach auf das Verhalten von Kläger PETA und Dr. Edmund Haferbeck hin und verwies auf den Fall des Rechtsanwaltes Dr. Schäuerle von der Kanzlei Graf von Westphalen.

    Des Weiteren wurden Angaben, die ich in meinem PKH-Antrag gemacht hatte, vom Kläger verbreitet. Andernfalls ließe sich nicht erklären, wie diese Daten auf den Facebook-Seiten des radikalen Tierrechtsprojekts „Great Ape Project“ veröffentlicht wurden. Trotz wiederholter Aufforderungen an das Gericht wurde eine Rüge gegen den Kläger bislang nicht ausgesprochen.

    Das ergangene Urteil wurde bis heute nicht von einem Rechtsanwalt überprüft. Insbesondere da massive Rechtsverstöße, insbesondere das Versäumnis, das Recht auf rechtliches Gehör zu gewähren, nicht untersucht wurden. Die generelle Verwehrung meiner persönlichen Einflussnahme in verschiedenen Verfahren seitens der Berliner Justiz, sowie die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwalts in Verbindung mit einem von diesem beantragten PKH-Antrag, lässt die Vermutung eines inszenierten Prozesses zu, der unter direkter Einflussnahme der Klägerpartei geführt wird.

    Ich habe wiederholt auf direkte Beziehungen und skurrile Verknüpfungen zwischen dem Kläger PETA und der Berliner Justiz hingewiesen. Diese Anschuldigungen wurden von den Berliner Gerichten bisher ignoriert, was auf einen korrupten Zusammenhang zwischen dem Kläger und den Richtern der Berliner Justiz schließen lässt. In einem sinngemäßen Interview erwähnte der Kläger Dr. Edmund Haferbeck, „viele persönliche Telefonnummern von Staatsanwälten und Richtern“ zu haben. Es bleibt unbelegt, ob darunter auch die Telefonnummer eines Berliner Richters fällt.

    Es ist fragwürdig, dass die Berliner Justiz insbesondere das Verfahren 27 O 519/19 in Berlin durchführen wollte und eine Verweisung abgelehnt hat, obwohl beide Kläger in Stuttgart ansässig sind. Ein Antrag auf Verweisung des zuständigen Gerichts in unparteiische Verfahren wurde in allen Fällen abgelehnt. Dies legt den Verdacht nahe, dass hier ein Prozess gegen einen Kritiker der radikalen Tierrechtsorganisation PETA inszeniert wird.

    Die Rechte einer Person können nicht derart offensichtlich missachtet werden, wie es in verschiedenen Verfahren seitens PETA beim Landgericht Berlin gegen meine Person stattgefunden hat. Allein die Verwehrung der Zuweisung eines Rechtsanwalts in mehreren Verfahren lässt vermuten, dass hier massive Rechtsverstöße vertuscht werden sollen.

    Ich bitte dringend um die zügige Bearbeitung meiner Beschwerde. Sollte diese Beschwerde negativ beschieden werden, ersuche ich höflichst, diese umgehend an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Ich bitte Sie, mich diesbezüglich zu informieren und mir das Aktenzeichen zu diesem Beschwerdeverfahren per Fax mitzuteilen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Im Verfahren 27 O 519/19 erlitten Dr. Edmund Haferbeck als Kläger 1 und PETA als Kläger 2 eine Niederlage bei sieben von insgesamt elf Klagepunkten. Daraufhin legten beide Parteien Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

    Bislang wird mir vom Kammergericht jegliches Recht auf rechtliches Gehör verwehrt, und eine Zuweisung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 5 ZPO wurde mir ebenfalls verweigert. Da meine rechtlichen Schreiben unbeantwortet bleiben, habe ich mich heute dazu entschlossen, eine Verzögerungsrüge gegen das Kammergericht zu erheben, um dem Verfahren neuen Schwung zu verleihen.

    Hier mein Schreiben an das Kammergericht Berlin

    BSD-City, 18.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Verzögerungsrüge Az: 10 U 73/22 – 27 O 519/19

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in dem Rechtsstreit

    Dr. Edmund Haferbeck (Kläger 1) und PETA Deutschland (Kläger 2) – Kläger –

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Hamburg

    gegen

    Silvio Harnos, GERATI – Beklagter –

    wird die Dauer des Verfahrens gemäß § 198 Abs. 3 GVG gerügt, und zwar durch den Beklagten.

    Begründung:

    Aufgrund der bisherigen Behandlung der Angelegenheit durch die Kammer besteht für den Beklagten Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren unangemessen verzögert wird. Insbesondere möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:

    1. Die bislang ausstehende Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO bereitet dem Beklagten Sorge. Das Urteil im Verfahren 27 O 519/19 wurde bisher von keiner Rechtsanwaltskanzlei überprüft, da der damalige Rechtsanwalt sein Mandat nach der Urteilsverkündung offiziell niedergelegt hat. Diese Tatsache ist dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin bekannt.
    2. Des Weiteren ist bekannt, dass die Klägerpartei den Rechtsanwalt in diesem Verfahren durch Verbreitung von persönlichen Daten mit einem rechtsradikalen Shitstorm überzogen hat, was höchstwahrscheinlich zur Mandatsniederlegung geführt hat.
    3. Als Beklagter in mehreren Verfahren aus dem Umfeld von PETA, habe ich mehrere Rechtsanwälte kontaktiert, die die Übernahme des Mandats ablehnten, sobald der Name des Klägers „PETA“ genannt wurde.
    4. Trotz wiederholter Hinweise und vorgelegter Beweise hat das Gericht gegen die Klägerpartei und deren Klagevertreter bis heute keine Rüge ausgesprochen.
    5. Durch die Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwaltes wird dem Beklagten sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 GG verwehrt.
    6. Es scheint, als ob das Kammergericht Berlin durch das Ausbleiben von Schriftstücken in diesem Verfahren zuungunsten des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen möchte. Auf mein Schreiben vom 26.07.2023 habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
    7. Daher fordere ich das Kammergericht unverzüglich auf, meine Grundrechte zu gewähren und mir einen Medienfachrechtsanwalt zuzuweisen, der auch im Berufungsverfahren den PKH-Antrag stellen soll. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Berliner Gerichte mir in vier weiteren Verfahren aus dem Umfeld des Klägers die PKH unter der Scheinheiligen Begründung verweigerten, „ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen.“

    Ich erwarte kurzfristig eine Antwort auf meine Verzögerungsrüge.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Präsident des Kammergerichtes Berlin verwehrt mir Rechtsbeistand

    Präsident des Kammergerichtes Berlin reagiert nicht auf Antrag nach § 121 Abs. 5 ZPO für die Zuweisung eines Rechtsanwaltes im Berufungsklageverfahren von Dr. Edmund Haferbeck und PETA und verstößt damit gegen mein Grundrecht mich vor Gericht als Beschuldigter verteidigen zu können!

    Ein Ende des Rechtsstreites zwischen PETA / Dr. Edmund Haferbeck und GERATI, Silvio Harnos ist noch lange nicht beendet. Mittlerweile tut sich ein Schlund von Rechtsbrüchen bei der Berliner Justiz auf. Ich soll ein Schuldanerkenntnis im Klageverfahren des PETA Juristen Krishna Singh abgeben haben, wo von weder ich noch mein damaliger Rechtsanwalt Kenntnis besitzen. Das dazugehörige Urteil wurde weder meinem Rechtsanwalt noch mir bis heute zugestellt. Mein damaliger Rechtsanwalt, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Anwaltspflichten lief, konnte den Empfang des Urteils und die Weiterleitung gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, nicht bestätigen! Wie PETA-Korrupt ist die Berliner Justiz? Diese Fragen stellte ich in einem Antwortschreiben auch an den Präsidenten des Kammergerichtes Berlin. 

    Ich habe mich an den Präsidenten des Kammergerichtes von Berlin mit einer Beschwerde gewendet und bekam daraufhin folgende Antwort.


    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 1
    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 1

    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 2
    Antwortschreiben des Präsidenten des Kammergerichtes Berlin Seite 2

    Darauf antwortete ich jetzt wie folgt, in einem Schreiben.

    Sehr geehrter Präsident des Kammergerichts Berlin,

    Ihr Schreiben vom 11.01.2023 wurde mir am 12.01.2023 per Fax zugestellt.

    Ich bin rechtlich ein wenig verwundert, da selbst sie, so wie es den Anschein hat, mir mein verfassungsgemäßes Recht auf Gehör, abstreiten!

    Ich habe in meinem Schreiben darum gebeten, aufgrund des Umfanges der Beschwerde mir das laut Gesetz gegebene Recht der Beschwerde zu Niederschrift zu geben.

    In einem Telefonat mit einer ihrer Mitarbeiter hatte ich bereits fast 45 Minuten meine Probleme mit dem Landgericht und dem Kammergericht geschildert. Da die Prozessordnung durch § 128a die Teilnahme am Prozess per Video und Tonübertragung zulässt, gehe ich davon aus, dass dieses auch auf ein Beschwerdeverfahren zulässig ist!

    Ich stelle deswegen erneut den Antrag, meine Beschwerde zur Niederschrift im Bild/Ton oder Tonverfahren zur Niederschrift stellen zu können!

    Allein schon aus dem Gleichheitsgebot ist eine Ablehnung bezogen auf meinen Wohnsitz Jakarta/Indonesien wohl rechtlich fragwürdig.

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    Alternativ könnte das Kammergericht die zuständige Deutsche Botschaft in Jakarta um Amtshilfe ersuchen, damit mir meine Rechte im Beschwerdeverfahren, als Deutscher Staatsbürger, in mehreren Zivilstreitprozessen mit der Klägerpartei PETA und deren Mitarbeitern, eingeräumt wird!

    Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO

    Auf Seite 1, vorletzter und letzter Absatz ihres Schreibens, räumen sie ein, die Verfahrensakten und mein Beschwerdeschreiben aufmerksam durchgelesen zu haben!

    Da stelle ich mir die Frage, warum sie in ihrem Schreiben auf meinem Antrag auf Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO nicht eingegangen sind!

    Beim Landgericht und dem Kammergericht Berlin herrscht Anwaltszwang! Im Verfahren 27 O 519/19 legte mein damaliger durch PKH bewilligter Rechtsanwalt „Tripp“ mit Beendigung des mündlichen Verfahrens sein Mandat nieder. Das Urteil und die Urteilsbegründung wurden bis heute nicht durch einen Rechtsanwalt geprüft. Antrag auf Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 5 ZPO wird von den zuständigen Richtern des Kammergerichtes mit der Begründung „eine Zuweisung eines Rechtsanwaltes kann nur nach Bewilligung eines PKH Antrages erfolgen“ abgelehnt!

    Nun kann ich das Urteil nicht prüfen lassen und auf die vom Kläger beantragte Berufung/Revision beim Kammergericht Berlin im Verfahren 10 U 73/22 nicht reagieren, da hier Anwaltszwang herrscht.

    Die Richter des Kammergerichtes bestätigten in 3 weiteren Beschwerdeverfahren, wegen nicht Genehmigung der PKH beim Landgericht Berlin, dass diese mir nicht bewilligt werden müsste.

    Also muss ja in meinen PKH Anträgen ein massiver Rechtsfehler vorliegen, da ich ja selbst in den Verfahren immer Beweise liefern, die alle Anschuldigungen der Klägerpartei widerlegen könnten. Diese werden jedoch nicht durch die Richter begutachtet, da diese nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden können!

    Mittlerweile liegen so wie ich es in Erinnerung habe 7 Verfahren vom selben Kläger vor! Ich habe in keinem weiteren Verfahren, außer beim Verfahren 27 O 519/19, einen Rechtsanwalt gestellt bekommen. Im Verfahren 27 O 400/20 erließ das Landgericht Berlin ein Versäumnisurteil, nachdem das Kammergericht, meine Beschwerde zur Befangenheit, durch Nötigung und Erpressung meiner Person abgelehnt hatte.

    Mir wurde im Telefongespräch mit dem Kammergericht Berlin eröffnet, dass ich ohne Rechtsanwalt keine Beschwerde wegen Befangenheit gegen Richter des Landgerichtes Berlin führen kann, da hier Anwaltszwang auch im Beschwerdeverfahren herrscht. Wenn ich auf die Beschwerde bestehe, würde man diese aus dem genannten Gründen abweisen und mir entstünden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren! Ich fragte nach, wenn ich die Beschwerde zurückziehe, ob dann das Verfahren kostenneutral behandelt wird. Dieses wurde mir am Telefon bestätigt!

    Trotzdem erhielt ich in allen Befangenheitsbeschwerdeverfahren vom Kammergericht Berlin eine Kostenrechnung!

    Nach der Rücknahme meiner Beschwerde erließ das Landgericht im Verfahren 27 O 400/20 ein Versäumnisurteil mit der Begründung, ich hätte die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt, ohne mich erneut angehört zu haben!

    Vorab verweigerte das Landgericht, die Bearbeitung des PKH Antrages, mit der Begründung, die Richter dürfen beim Befangenheitsverdacht keine PKH Beschlüsse bearbeiten!

    Nun fühle ich mich ein wenig verdummt. Beim Kammergericht benötige ich im Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt. Diesen bekomme ich aber nicht, da mir die PKH verwehrt wird, weswegen ich den zuständigen Richtern Befangenheit vorwerfe!

    Auch im Verfahren 27 O 400/20 habe ich mich beim Kammergericht beschwert. Ich weiß nicht einmal, ob ich bis heute überhaupt eine Antwort erhalten habe! Aber bei 7 diversen Verfahren aus dem Umfeld einer radikalen Tierrechtsorganisation wie PETA sei das mir zu entschuldigen, dass ich die Übersicht zu den einzelnen Verfahren verloren habe!

    Kläger wird weder vom Land- noch vom Kammergericht gerügt, persönliche Daten an Dritte weiterzugeben!

    Ich habe die Richter des Land- und des Kammergerichtes informiert, dass die Klägerparteien, aus dem Umfeld der radikalen Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e. V., persönliche Daten an Dritte aus diesem Verfahren herausgeben.

    So wurde neben meinem angeführtem Einkommen, was ich in dem PKH Antrag angab, auch der Name meines Rechtsanwaltes „Tripp“, durch diesen Kläger an Dritte weitergegeben. Dadurch wurde dieser mit einem kriminellen Shitstorm überzogen. Ich habe den Namen meines Rechtsanwaltes im Vorfeld niemals genannt. Wie kann es dann sein, dass ein Tierrechtler, mit dem Namen Simon Fischer, Informationen und persönliche Daten aus dem Verfahren erhielt und diese auf Facebook und YouTube veröffentlichte!

    Hier scheint der Hauptgrund zu liegen, warum mein Rechtsanwalt Tripp, sein Mandat nach der mündlichen Verhandlung niederlegte! Ich habe über 30 Rechtsanwälte kontaktiert und alle wiesen das Mandat bei der Nennung des Klägers „PETA“ zurück. Telefonisch teilte mir ein Rechtsanwalt mit, dass er aufgrund des Mandantenschutzes das Mandat nicht übernehme, da er Angst haben müsse, man würde von PETA in einen Shitstorm gezogen!

    Wie soll man sich dann verteidigen, wenn die Klägerpartei durch ihre Unterstützer, Rechtsbeistände öffentlich diffamiert!

    Dass dieses seit Jahren gang und gäbe ist, zeigt der Vorfall des ehemaligen Rechtsberaters von PETA, Dr. Edmund Haferbeck, der im Berufungsverfahren 10 U 73/22 auch Klägerpartei ist und dem Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerle der Kanzlei Graf von Westfalen. Hier sorgte der Kläger selbst dafür, dass illegale Verleumdungsvideos, gegen den Rechtsanwalt und diverse Webseiten, die zur Verleumdung dienten, veröffentlicht wurden. Erst im Herbst 2022 wiederholte Herr Edmund Haferbeck, bei einer Tierrechtsdemo, die haltlosen Anschuldigungen gegen den renommierten Rechtsanwalt Dr. Scheuerle.

    Diese zeigte ich in mehreren Schreiben dem Land- und dem Kammergericht auf und trotzdem wurde, der Kläger weder zur Unterlassung aufgefordert noch er gerügt!

    Wie auch, wenn die Berliner Justiz korrupt erscheint. Kurze Begründung:

    1. PETA erhält ein Verbandsklagerecht in Berlin, obwohl, wie auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig feststellte, nur 7 stimmberechtigte Mitglieder besitzt und nicht demokratisch aufgestellt ist (Diese Anforderungen stehen auch im Berliner Tierschutzmitwirkungsgesetz)! Wie kann es dann sein, dass dieser Verein ein Verbandsklagerecht in Berlin eingeräumt bekommt!
    2. Als PETA das Verbandsklagerecht erhielt, forderten diese ein Auskunftsrecht von Berliner Bezirken zu Tierschutzverstößen. Vier Bezirke weigerten sich. PETA verklagte diese vier Bezirke und wurde dabei von PETA Rechtsanwalt Christian Arleth vertreten. Der Richter gab PETA auf Grundlage des Berliner Tierschutzgesetzes recht, räumte jedoch ein, dass das Berliner Tierschutzgesetz, gegen Bundesrecht verstoßen könnte und hier eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden sollte. Dieses taten die vier Berliner Bezirke auch!
    3. Jetzt auf einmal wechselte der PETA Rechtsanwalt Christian Arleth, als Kläger für PETA, in den Berliner Justizsenat, als Berater. Hat also eine beratende Funktion gegenüber der Berliner Justiz und somit auch auf Richter, die Verfahren zugunsten von PETA entscheiden müssen! Verständlich, dass das Berliner Land- und Kammergericht, alle Verfahren von PETA in Berlin halten möchten und nicht an andere Gerichte verweisen möchte, die unbefangen agieren würden!
    4. Der ehemalige Justizsenator Dirk Behrendt nahm, kurz bevor er seinen Stuhl räumen musste, die Beschwerdeverfahren gegen das Berliner Tierschutzgesetz der vier Bezirke, beim Bundesverfassungsgericht, an sich und zog, wie ein Wunder, die Verfassungsbeschwerde zurück. Schon skurril, wenn der Senator, der das Gesetz durchgeboxt hat, eine rechtsstaatliche Überprüfung verhindern möchte!
    5. Berliner Justiz immer wieder mit Skandalen behaftet. Erst kürzlich wurde eine Richterin des Berliner Landgerichtes verhaftet, da sie der Reichsbürgerbewegung nahestand. Jene Bewegung hat ein Regierungsumsturz geplant. Die Klägerpartei PETA und deren Mitarbeiter liebäugeln bereits, seit längeren, mit der Reichsbürgerbewegung, wie ich durch Rechercheergebnisse belegen kann! https://gerati.de/2018/03/10/peta-von-reichsbuergern-unterwandert/
    6. Ganz zu schweigen von dem Tipp an den auch mit PETA verbandelten Corona und Holocaustleugner, Attila Hildmann aus den Reihen der Berliner Staatsanwaltschaft, dem dadurch die Flucht vor der Justiz gelang.
    7. Diese ganzen Punkte belegen nachweislich, dass die Berliner Justiz nicht unabhängig, beim Kläger PETA, agieren kann. Wenn selbst der Kläger beratende Positionen, im Berliner Justizsenat innehat und der Kläger Edmund Haferbeck öffentlich einräumt, von mehreren Staatsanwälten und Richtern, die private Telefonnummer zu besitzen, wollen sie behaupten, Richter der Berliner Justiz, sind von Haus aus unabhängig?

      Um es noch einmal zu verdeutlichen, das sind nur einige Punkte meiner Beschwerde und ich bitte sie hier noch einmal, mir mein Beschwerderecht zur Niederschrift einzuräumen!

      Für mich scheint die Berliner Justiz nicht unabhängig im Fall des Klägers PETA zu agieren. Das belegen diverse rechtliche Bevorzugungen des Klägers, insbesondere mit dem Rechtsbruch verbundene Erteilung des Verbandsklagerechtes!

      Sollten sie zu keiner für mich positiven Entscheidung kommen, bitte ich sie meine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten und mir das Aktenzeichen per Fax mitzuteilen, damit ich mich darauf berufen kann!

      Mit freundlichen Grüßen

      Silvio Harnos

  • 27 O 519/19 – das Urteil

    Das Urteil im Verfahren 27 O 519/19.

    Ein Freund ist gegangen
    Ein Freund ist gegangen

    Ich hatte ja eigentlich bereits letzte Woche, nach dem ich das Urteil erhielt, vor einen Livestream zu machen und das Urteil zum Verfahren 27 O 519/19 zu veröffentlichen!

    Am Mittwoch ist jedoch einer unserer Hunde erkrankt. Es begann mit Zittern, was je bei älteren Hunden immer wieder vorkommen kann! Dann verweigerte er jedoch jede Nahrung! Nur mit Milch konnte man ihn überhaupt zu etwas Nahrungsaufnahme verführen!

    Wir sind dann zum Tierarzt. Der gab ihn 4 Spritzen, darunter Vitamine. Die Blutabnahme konnte er nicht durchführen, da sein Analysegerät defekt war und wir sollten am Freitag wiederkommen!

    Am Donnerstag ging es sichtlich schlechter und so sind wir zu einem anderen größeren Tierarzt gefahren! Dort wurde er geröntgt und ein Blutbild erstellt. Dieses ergab, dass er zu wenig weiß Blutkörperchen besaß!

    Er verweigerte weiterhin die Nahrung und so wurde nach Anweisung des Arztes mit einer Spritze immer wieder dünnes Futter in das Maul eingeführt, was er auch drin behielt!

    Leider half auch die Medizin nicht! Am Samstagmorgen, kurz nach 9 Uhr, schlief er dann in meinen Armen ein! Elf Jahre war er mein treuer Begleiter! Ich hoffe, ihr habt Verständnis, dass in den letzten Tagen weder zu dem Urteil eine Stellungnahme, noch irgendein Artikel, auf GERATI erschien!

    Hier das Urteil aus dem Verfahren 27 O 519/19 als PDF

    Urteil 27 O 519/19 als PDF

    Ich hatte ja schon vor 4 Wochen als dieses Pseudoprotokoll zu dem Verfahren mir übermittelt wurde, einiges dazu gesagt! Letztendlich wurden 7 von 11 Klagepunkten abgeschmettert. Das Landgericht Berlin äußerte sich, man folge der Auffassung des Kammergerichtes im PKH Verfahren. Vorher war man zu 100 % davon überzeugt, dass die Aussagen alle pure Verleumdungen seien. 

    Man begründete sogar die Ablehnung des PKH in weiteren 6 Klagen damit, dass ich doch nur den Kläger hier PETA beleidigen würde! Ich werde versuchen heute gegen 15 oder 16 Uhr deutsche Zeit einen Livestream zu machen, da ich selbst noch einige Punkte als fragwürdig ansehe und ich in dieser Woche noch ein Telefonat zu dem Urteil mit meinem Rechtsanwalt habe. Dieser sieht das Urteil als Erfolg an, nur wie kann es sein das Haferbeck selbst in einem Interview sagt er sei verurteilt worden und dieses dann, wenn es durch dritte wiederholt wird als Verleumdung gewertet wird. Auf eure Tipps im Livestream bin ich gespannt!

  • Landgericht Berlin verwehrt mir generelle Teilnahme am Prozess als Beklagter

    Das Klageverfahren beim Landgericht Berlin 27 O 519/19 Edmund Haferbeck / PETA./. Silvio Harnos / GERATI nimmt immer groteskere Formen an! Die persönliche Teilnahme des Beklagten wird durch das Gericht selbst verhindert!

    Aktueller Stand:

    Nachdem Dr. Edmund Haferbeck, mit über 25 Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg scheiterte, reichte dieser, mit anderen Vorwürfen der angeblichen Verleumdung, Klage beim Landgericht Berlin ein!

    Auch die Vorwürfe, die Edmund Haferbeck vor dem Landgericht mit einem Streitwert von 20.000 € vorbringt, scheinen mehr als haltlos zu sein. GERATI Betreiber Silvio Harnos wehrt sich gegen diese haltlosen Vorwürfe, mit allen Mitteln. Dabei stößt er beim Landgericht Berlin immer wieder auf skurrile Formen, die einer Rechtsbeugung nahekommen!

    Derzeit sind 3 Klagen aus dem Umfeld von PETA dem Beklagten bekannt. Eine vierte ist unterwegs und kann seit Monaten nicht rechtssicher zugestellt werden! In den anderen Verfahren insbesondere 27 O 400/20 verwehrt das Landgericht die Bearbeitung des PKH Antrages! Trotz mehrmalige Anfrage über den Bearbeitungsstand erließ das Landgericht Berlin ein Versäumnisurteil.

    Gerichtstermin bereits zwei Mal verschoben

    Im Verfahren 27 O 519/19 wurden die Gerichtstermine zur mündlichen Verhandlung bereits zwei Mal verschoben. Bei dem ersten Termin lag die Begründung im Beschwerdeverfahren gegen die nicht Zulassung der PKH Bewilligung. Diese wurde dann durch das Kammergericht Berlin bewilligt.

    Der zweite Termin wurde nach einem Befangenheitsantrag gegen die Richter aufgehoben. Hauptgrund des Befangenheitsantrages war die nicht Bewilligung der Teilnahme als Beschuldigter am eigenen Verfahren per Videokonferenz nach § 128a ZPO!

    Gegen die Verweigerung der Teilnahme am eigenen Prozess per Videokonferenz habe ich mittlerweile Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Meine Beschwerde wurde zu rechtlichen Entscheidung angenommen!

    Landgericht legt trotz Annahme der Bundesverfassungsbeschwerde neuen Gerichtstermin fest

    Nach dem ich dem Landgericht Berlin die Annahme meine Beschwerde zur höchstrichterlichen Entscheidung mitteilte, erhielt ich auf einmal einen neuen Gerichtstermin für den 15.02.2022! Das Landgericht Berlin will also die höchstrichterliche Entscheidung durch die Verfasssungsrichter nicht abwarten und ein Urteil fällen.

    Sollte das Bundesverfassungsgericht meiner Beschwerde Folge leisten, wäre das Urteil hinfällig und müsste dann erneut verhandelt werden. Um das Gerichtsverfahren, was am 15.02.2022 geurteilt werden soll rechtssicher zu machen, stellte ich einen Antrag auf Vorabübernahme der Reisekosten, zum eigenen Gerichtsverfahren! Dieses wurde mit dem jetzigen Beschluss, auch abgelehnt. Somit wird mir vom Landgericht Berlin sämtliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am eigenen Prozess verwehrt. Insbesondere da ich bis heute keinen direkten persönlichen Kontakt mit meinem Rechtsanwalt hatte. Mit diesem habe ich gerade einmal 15 Minuten telefoniert. Der Rest erfolgte immer per E-Mail. Der Kläger selbst kommt bereits in seinen Schreiben immer wieder zu neuen Vorwürfen, auf die mein Rechtsanwalt dann keine Argumente zu meiner Verteidigung aufzeigen könnte. Dieses kann nur ich persönlich und keine dritte Person!

    Beschluss vom 30.11.2021 Ablehnung Reisekostenübernahme

    Quellen:

  • GERATI schaltet im Dr. Edmund Haferbeck Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin das Bundesverfassungsgericht ein!

    Das Landgericht sowie das Kammergericht Berlin kommen im Beschwerdeverfahren zu der Erkenntnis, das die Teilnahme am eigenen Verfahren per Videokonferenz im Ausland, nicht zulässig sei!

    Auch die Übernahme der Anreisekosten in Verbindung mit dem PKH-Antrag, in Höhe von ca. 4.000 €, um an dem Verfahren selbst teilzunehmen, wird mir verwehrt. In der Begründung gibt man an, das es höchst strittig ist, eine Verhandlung ins Ausland zu übertragen. Das Kammergericht Berlin Begründete die Ablehnung der Beschwerde mit den Worten …

    Die Frage, ob deutsche Gerichte in den Fällen  des §128a ZPO auch auf fremden Territorium tätig werden (dürfen), ist hoch streitig.

    Wenn ein gültiges deutsches Gesetz wie der § 128a ZPO damit begründet wird, dass dieser in Indonesien nicht angewendet werden kann, wie kann es dann sein, dass ich dann aus Indonesien jemanden nach deutschem Recht Verleumden bzw. Beleidigen kann, wie Dr. Edmund Haferbeck in der Klageschrift behauptet!

    Anmerken möchte ich, das Dr. Edmund Haferbeck bereits über 25 x mit Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaften gegen mich einreichte und jedes Mal mit einer Einstellungsverfügung scheiterte. Auch im Klageverfahren 27 O 519/19 äußerte sich das Kammergericht Berlin, im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung meines PKH-Antrages, dahingehend, dass die Aussagen wohl durch Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt seien und dieses Aussagen argumentativ geprüft werden müssen. 

    Verletzung Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz

    Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Auf dieser Grundlage, legte ich jetzt Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein und schrieb folgende Beschwerde, die ich per Fax versendete!

    Verfassungsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht Berlin im Verfahren 27 O 519/19

    Dr. Edmund Haferbeck und Peta Deutschland e.V. ./. Silvio Harnos    

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vorab möchte ich sie bitten, alle Anschreiben vorab per Fax: +49 (0)3581 7921529 mir zu übermitteln, da der Postversand nach Indonesien derzeit aufgrund von Corona 6-8 Wochen dauert!

    Zu meiner Person:

    Silvio Harnos

    BSD-City, Golden Vienna 2, C2/9

    15322 Serpong / Indonesia

    Betreiber von gerati.de

    Beschwerdegrund:

    Das Landgericht Berlin verwehrt mir die Teilnahme an meinem eigenen Verfahren als Beklagter Az: 27 O 519/19 per Videokonferenz nach § 128a ZPO

    Durch meinen Rechtsanwalt Manuel Tripp stellte ich den Antrag auf Teilnahme am Verfahren als Beschuldigter per Videokonferenz nach § 128a ZPO. Dieses wurde vom Landgericht Berlin erst mit der Begründung fehlende Technische Mittel und nach Beschwerde mit der Begründung, dass Gerichte nach §128a nicht auf fremden Territorien tätig sein dürfen.

    Gegen diesen Beschluss legte ich Beschwerde ein. Das Kammergericht Berlin folgte im Beschwerdeverfahren 10 W 32/21 dem Aussagen des Landgerichtes mit der Begrünung, das die Teilnahme per Videokonferenz aufgrund fremden Territoriums hoch strittig ist. Es gebe dazu bisher keine rechtlich verbindliche Aussage!

    Daraufhin äußerte ich den Vorschlag, das Verfahren in die Deutsche Botschaft in Jakarta Indonesien zu übertragen, da dieses ja dann deutsches Hoheitsgebiet sei.

    Gleichzeitig zeigte ich als Alternative, die Kosten für die Anreise nach Berlin auf, die sich aufgrund von Corona und den verbundenen Quarantänevorschriften (Hotel), sich damals auf über 4.000 € beliefen. Dieser Vorschlag wurde mit dem Beschluss vom 11.08.2021, Landgericht Berlin abgelehnt!

    Da mir nach Ablehnung meines PKH Antrages durch das Landgericht Berlin, im Beschwerdeverfahren das Kammergericht Berlin diesen PKH Antrag bewilligte müssten meines Rechtsverständnis die Kosten durch die PKH ja auch gedeckt werden. Insbesondere, wenn das Landgericht und das Kammergericht der rechtlichen Meinung, dass in der Pandemie die Nutzung des §128a ZPO nicht rechtlich möglich sei.

    Wenn ein Gesetz wie §128a ZPO Territorial nur auf Deutschland und die Europäische Union umzusetzen sei, frage ich mich schon wie ich dann von meinem PC der in Jakarta Indonesien steht Straftaten in Form einer angeblichen Verleumdung tätigen kann.

    Sollte es tatsächlich so sein, das §128a ZPO nur für Deutschland und die Europäische Union gelte, müsste dieses dann ja auch für alle anderen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gelten.

    Gleichzeitig sehe ich eine Begründung, dass das Gericht ja mit der Übertragung der Verhandlung zu mir in Indonesien tätig wird, falsch an. Meines Rechtsverständnisses werde ich per Bild und Tonübertragung in den Gerichtssaal nach Berlin übertragen und nicht das Gerichtsverfahren zu mir in Indonesien.

    Dasselbe gelte auch für Aussagen, die ich von meinem PC in Jakarta, ins Internet stelle. Würde tatsächlich eine Territoriale Zuständigkeit erfolgen, würde dann das Landgericht Berlin die Zuständigkeit verlieren und die Kläger müssten in Indonesien klagen, da die angeblichen Straftaten ja in Indonesien begangen wurden.

    Auch da die journalistischen Aussagen, die die Kläger als vermeintliche Verleumdung ansehen, würden dann ja auch durch das indonesische Recht als Straftat angesehen werden müssen.

    Gleichzeitig möchte ich erwähnen, das die Kläger bereits im Vorfeld über 25 Strafanzeigen in Deutschland, wegen angeblicher Verleumdung gestellt haben! Alle Strafanzeigen wurden durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft letztendlich einstellte.

    900 Js 6057/18 gö Begründung: Es hat sich herausgestellt, dass gegen sie kein begründeter Verdacht mehr besteht.

    Wie soll ich mich persönlich Verteidigen, wenn mir das Recht als Beschuldigter auf Gehör vor dem Landgericht Berlin unmöglich gemacht wird.

    Mit meinem Rechtsanwalt habe ich 15 Minuten persönlich telefonisch gesprochen. Der Rest der Kommunikation fand per E-Mail statt. Ich arbeite seit 2014 journalistisch im Bereich Radikalisierung des Tierschutzes in Form des Tierrechts, auf meiner Webseite gerati.de!

    Wie soll ein Rechtsanwalt Aussagen vor einem Gericht in Deutschland begründen, wenn er eine Grundlegende Argumentation wie die Aussagen zustande kommen und welche Belege bzw. Beweise vorliegen in Verbindung mit dem Zusammenhang, wo diese getroffen wurden! Das Kammergericht kam in der Begründung auf die Bewilligung meines PKH im Beschwerdeverfahren zu der Aussage das die Aussagen die Form der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland widerspiegeln die noch ein hohes Gut und im Grundgesetz verankert sind!

    Gleichzeitig kommen die Rechtsanwälte der Kläger in ihren Schreiben, immer wieder mit neuen obskuren Vorwürfen und Argumenten, auf die der Rechtsanwalt eventuell keine konkreten Argumente vorweisen kann.

    Letztendlich muss mein Anwalt einen Vertreter für die Verhandlung beauftragen, da er beim Landgericht Berlin nicht zugelassen ist. Dieser kann sich dann nur auf reine Aktenlage in dem Verfahren stellen, ohne direkten Kontakt mit mir zu haben!

    Ein fairer Prozess nach Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 3 Abs.(1) und Abs. (3) des Deutschen Grundgesetzes, sind mit der Verweigerung der persönlichen Teilnahme am mündlichen Gerichtsprozess meines Erachtens nicht gegeben, da mir das zustehende Recht auf Gehör durch das Landgericht Berlin nicht zugestanden wird.

    Der im Beschwerdeverfahren des Befangenheitsantrages gegen die Richter des Landgerichtes Berlin, geäußerte Begründung ich würde ja durch einen Anwalt vertreten, kann aufgrund des nicht persönlichen Kontaktes, zwischen Anwalt und dem Beklagten und des Klageumfanges, Vorgeschichte der kritischen Beziehung zwischen Kläger und Beklagten, nicht begründet werden.

    Insbesondere da die Klägerpartei immer wieder mit neuen schriftlichen Vorwürfen und Argumenten in diesem Verfahren kommt, ist die persönliche Teilnahme des Beklagten per Teilnahme am Gerichtsverfahren per Videokonferenz unerlässlich.

    Die Anreise zur mündlichen Verhandlung ist kaum zumutbar. Obwohl der Beklagte bereits durchgeimpft ist, wird der ihm verabreichte Impfstoff (Sinovac) von Deutschland, bisher nicht akzeptiert.

    Auch würde die Impfung derzeit nicht ausreichen, um bei der Einreise nach Deutschland einer 14 tägigen Quarantäne zu entgehen. Siehe Beschlüsse der Bundesregierung!

     Indonesien zählt als Virusvariantengebiet

    Bei der Rückreise nach Indonesien, müsste ich zwangsweise für 8 Tage in ein Quarantänehotel. Allein das ich 22 Tage Hotels finanzieren müsste, nur um an der Verhandlung selbst persönlich teilnehmen zu können, entbehrt jeder finanziellen Wirtschaftlichkeit!

    Anmerken möchte ich, dass derzeit auch die Möglichkeit über die Deutsche Botschaft an dem Verfahren teilzunehmen, eher gesundheitsgefährdende Problemen steht. Derzeit befindet sich Indonesien in einer verschärften Lage! Eine Fahrt nach Jakarta ist mit einer großen Gesundheitsgefährdung verbunden, auch wenn ich bereits mit 2x Sinovac Impfstoff, geimpft wurde!

    Zum Abschluss möchte ich den juristischen Aufsatz veröffentlicht unter www.zpoblog.de/?p=9398 als Argumentation beifügen. Dort heißt es im Fazit wie folgt …

    Fazit

    Entgegen der in der Literatur fast einhellig vertretenen Ansicht kann das Prozessgericht den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gem. § 128a Abs. 1 ZPO auch gestatten, aus dem Ausland an einer Verhandlung eines deutschen Gerichts im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Gericht die im Ausland aufhältige Partei gem. § 141 ZPO anhören will. Dies ist nur im Rahmen der jeweiligen völkerrechtlichen Regelungen zulässig. S. dazu Windau, jM 2021, 178 ff.

    Der Beitrag basiert auf einem ausführlicheren Aufsatz der in der Maiausgabe der juristischen Monatsschrift erschienen ist (jM 2021, 178 ff., das komplette Heft ist hier abrufbar). Darin geht es auch im die Frage, wann eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung zulässig ist und wie eine solche umgesetzt werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tierrechtsszene am juristischen Scheideweg

    Jahrelang behauptete Peta und die Tierrechtsszene, ich würde mich vor der Deutschen Justiz verstecken. Die Tierbefreier verfassten sogar einen 3-seitigen Artikel, um aufzuzeigen, wie man mich rechtlich belangen kann! So scheiterte Peta und deren Rechtsberater Dr. Edmund Haferbeck, Simon Fischer und Frank Albrecht kläglich auf dem juristischen Wege bisher.

    Radikaler Tierrechtler Peter Hübner räumte ein, für ein Klageverfahren gegen (KRITIKER) keine finanziellen Mittel zu besitzen. Ok er hat derzeit sowieso viel zu tun, wie er selbst darlegt. Bei ihm scheinen mehr Klagen einzutrudeln, als bei GERATI! Gegen Circus Krone hat er bereits verloren, da er falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte! Man sollte schon seine Aussagen beweisen und belegen können! Dummes Rumlabern hat weder was mit Wissen, noch mit Macht zu tun. 

    Weiterhin sei angemerkt!

    Wer austeilen will, sollte auch einstecken können!

    Und dafür steht GERATI mit seinem Namen!

  • Antwort auf Stellungnahme der Richter des Landgericht Berlin zum Befangenheitsantrag 27 O 519/19

    Am letzten Donnerstag erhielt ich von meinem Rechtsanwalt die Stellungnahme der Richter des Landgerichts Berlin zu meinem Befangenheitsantrag. Dazu bezog ich heute Stellung!

    Das Landgericht Berlin ist tatsächlich der Meinung, dass man mir kein persönliches Recht auf Gehör vor einem deutschen Gericht einräumen muss. Dazu verfasste ich heute wieder einmal in mehreren Stunden eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Aussage der zuständigen Richter des Landgerichts Berlin! 

    Hier erst einmal das komplette anonymisierte Schreiben der Richter vom Landgericht Berlin, was diese an meinen Rechtsanwalt gesendet hatten.

    In dem Schreiben befindet sich neben dem Anschreiben auch mein Antrag auf sofortige Beschwerde in Form eines Befangenheitsantrages gegen die zuständigen Richter des Landgerichts Berlin.

    06.04.2021-Stellungnahme Befangenheit Landgericht Berlin

    Auf das oben aufgezeigte Schreiben habe ich heute wie folgt geantwortet

    Stellungnahme auf Befangenheitsantrag gegen die Richter des Landgerichts Berlin

    Az: 27 O 519/19

    Haferbeck, E. ./. Harnos, S.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    auf die Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch der Richter vom 24.03.2021 nehme ich wie folgt Stellung.

    Vorsitzende Richter beim Landgericht Berlin Thiel, Richterin Koslowski und Richterin Saar                                     

    Verhinderung der persönlichen Teilnahme des Beklagten an dem Gerichtsverfahren durch Wege der Bild und Tonübertragung § 128 a ZPO.

    Nach Artikel 103 Abs.1 Grundgesetz

    • Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Mit der Entscheidung mir nicht persönlich die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen verstößt das Landgericht Berlin gegen das Grundgesetz und dem mir zustehenden Recht auf rechtliches Gehör als Beschuldigter.

    Gleichzeitig ergibt sich aus dem Gesetz § 128 a ZPO keinerlei Einschränkungen auf den Ort an dem die Übertragung der Verhandlung erfolgen soll.

    Insbesondere auf Grund der derzeitigen Pandemie und der damit verbundenen Infektionsrisiko gewinnt eine Verhandlung per Videokonferenz immer größere Bedeutung.

    Das ein Gesetz wie der § 128 a ZPO nur für Deutsche die in Deutschland oder der Europäischen Union Leben bestand hat verstößt gegen Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes!

    • Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    Verwundert muss man dann noch feststellen, dass das Landgericht Berlin sehr wohl davon ausgeht, dass ich von dem PC, wo das Gerichtsverfahren per Videokonferenz übertragen werden soll, die angeblichen Straftaten der ich vom Kläger bezichtigt wurde begangen haben soll, jedoch eine Übertragung zum eigentlichen Tatort verwehrt.

    Als alternative Lösung für mein Recht auf Gehör vor einem deutschen Gericht sehe ich nur 2 Punkte!

    Da die deutsche Botschaft in Jakarta deutsches Territorium ist dürfte eine Übertragung der Verhandlung in die Räume der Botschaft nicht gegen die Territorialen Vorstellungen des Landgerichts Berlin verstoßen!

    Eine andere Möglichkeit wäre die Vorfinanzierung der Kosten für die Anreise zur Verhandlung. Diese würden sich nach ersten Kalkulationen auf 1.850 – 2.500 € belaufen. Da mir PKH durch den Beschluss des Senatsgerichtes von Berlin bewilligt wurde, dürften diese Kosten bereits mit gedeckt sein. Ich bin nicht in der Lage diese Kosten vorzufinanzieren!

    Die Auslagen würden sich wie folgt begründen:

    1. Flugkosten (Hin und Rückflug Jakarta – Dresden)
    2. Krankenversicherung für Deutschland (Meine derzeitige Versicherung deckt nur Behandlungen in Indonesien ab)
    3. Reisekosten Dresden – Görlitz / Görlitz – Berlin – Görlitz / Görlitz – Dresden
    4. Hotel in Berlin am Tag der Verhandlung 1 Nacht
    5. Verpflegungspauschale für Aufenthalt in Deutschland

    Die genauen Kosten für die Anreise, können erst mit Zustimmung und Terminlegung der Verhandlung beim Landgericht Berlin berechnet werden!

    Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für das Verfahren

    Der Kläger hat im Vorfeld (Februar 2018) durch persönliche Kontakte zur Staatsanwaltschaft Augsburg 26 Strafanzeigen gestellt. 25 Strafanzeigen wegen Verleumdung und 1 wegen angeblichen Verstoßes gegen das deutsche Tierschutzgesetz.

    Die Strafanzeige samt Akte verschwand auf skurriler Art und Weise gänzlich. Von seitens der Polizei in Augsburg die eine Leere Akte von der Staatsanwaltschaft Augsburg bekam wurde mir nur mitgeteilt, dass es wegen Haltung von Civet Katzen in Indonesien gehen sollte.

    Wie kann ich mit der Haltung von Civet Katzen in Indonesien gegen das deutsche Tierschutzgesetz verstoßen? Gleichzeitig halte ich auch selbst keine Civet Katzen! Weiterhin bin ich im Dezember 2008 nach Indonesien ausgewandert und habe erst im Februar 2018 wieder Deutschen Boden betreten.

    Warum verschwand diese Strafanzeige spurlos, warum räumt die Staatsanwaltschaft Augsburg ein, alle Akten vernichtet zu haben, obwohl die Lagerungsfrist noch nicht erreicht war.

    Im Ermittlungsverfahren warf ich der Staatsanwaltschaft Augsburg vor, nicht zuständig zu sein, da der Server ja bei Görlitz stehe und somit die Staatsanwaltschaft Görlitz zuständig sei (Tatortnahe Ermittlungen).

    Es dauerte 6 Monate, bis die Akten von Augsburg bei der Staatsanwaltschaft Görlitz eintrafen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde mir keine Möglichkeit eingeräumt mein Recht auf rechtliches Gehör zu nutzen. Mehr noch bei der Einreise in München im Jahr 2018 wurde ich vorläufig für 90 Minuten festgehalten und dass wegen eines simplen deutschen Postbevollmächtigten, der bei der Domain gerati.de hinterlegt und damals noch frei abrufbar war.

    Nach dem die Staatsanwaltschaft Görlitz mir die Vorwürfe des Strafanzeigenstellers Dr. Edmund Haferbeck endlich offenlegte und ich dazu Stellung beziehen konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unverzüglich ein. 900 Js 6057/18 gö Begründung: Es hat sich herausgestellt, dass gegen sie kein begründeter Verdacht mehr besteht.

    Anmerken möchte ich das kein einziger haltloser Vorwurf des Beklagten in der Klageschrift erscheint. Er also ehern versucht Verstöße die nicht existieren vorzufinden um mich finanziell zu ruinieren!

    In diesem Verfahren war also die Görlitzer Justiz bereits involviert, nach dem die Wunsch Staatsanwaltschaft Augsburg des Klägers Haferbeck, dass  Ermittlungsverfahren gegen meine Person abgeben musste.

    Herr Dr. Edmund Haferbeck rühmt sich private Telefonnummern von Staatsanwälten und Richtern zu besitzen. So ist es mehr als verwunderlich, dass Dr. Edmund Haferbeck, Peta und deren Mitarbeiter immer beim Landgericht Berlin Klagen erheben, obwohl hier keine direkte Zuständigkeit mit Berlin gegeben ist.

    Es hat den Anschein das der Kläger, deren Verein und deren Mitarbeiter hier nur Klagen, um einen finanziellen Schaden bei mir zu erreichen. Fraglich ist auch, warum das Landgericht bis heute nicht alle Verfahren zusammengelegt hat.

    Das Grundgesetz räumt jedem das Recht auf einen fairen Prozess ein. Wie kann es sein, dass ein Kläger selbst gegen mich 4 Klagen einreicht und wie in der Klageschrift 27 O 400/20 vom 11.11.2020 die Zuständigkeit mit folgender Wortwahl begründet


    Stellungnahme des Klägers Peta Deutschland in der Klage 27 O 400/20
    Stellungnahme des Klägers Peta Deutschland in der Klage 27 O 400/20

    Es muss einem Gericht egal sein, ob ich bereits durch ein Anerkenntnisurteil bekannt bin! Gegen diese Verfahren habe ich außerdem weitere Schreiben dem Landgericht Berlin übermittelt.

    Es spricht ehern dafür, dass der Kläger ein besonderes Vertrauensverhältnis mit den Richtern des Landgerichts Berlin aufgebaut hat.

    Auch in diesen Verfahren wurde vom Landgericht Berlin mir das rechtliche Gehör versagt und wichtige Beweismittel nicht zugelassen.

    Bis heute wurde mir trotzdem ich das Landgericht Berlin darauf hinwies weder das Urteil noch der Ordnungsmittelbeschluss rechtsgültig übermittelt. Siehe Schreiben zu diesem Aktenzeichen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den letzten Stand bleib von seitens des Gerichtes bis heute unbeantwortet!

    Befangenheit Aufgrund vorangegangener Anträge

    Im Verfahren 27 AR 17/19, an dem auch in diesem Verfahren beteiligte Richter Thiel und Saar geurteilt hatten, wurde auch ein Befangenheitsantrag gegen die Richter gestellt. Dieser wurde wie folgt begründet!

    Ihr Urteil sei empörend, erläuterte die Kanzlei. Es liege der Verdacht nahe, dass sich die Richter aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zu einem schlicht unvertretbaren Urteil entschieden hätten. Die Berliner Staatsanwaltschaft erklärte, man prüfe, ob ein Anfangsverdacht bestehe. Die Richter hatten entschieden, dass Künast mehrere äußerst vulgäre und sexistische Hasskommentare hinnehmen müsse. Der Beschluss hatte für breite Empörung gesorgt. Die frühere Bundesministerin kündigte an, den Instanzenweg zu gehen und Beschwerde gegen den Beschluss des Berliner Landgerichts einzulegen.

    Abzurufen unter https://www.deutschlandfunk.de/hasskommentare-strafanzeige-gegen-berliner-richter-wegen.2852.de.html?dram:article_id=460371

    Auch ich äußere den Verdacht der politischen und persönlichen Einflussnahme in dem Verfahren.

    Die Richter verwerten dem Beschuldigten seinen gerechtfertigten PKH Antrag. Auch eine Überprüfung nach einer sofortigen Beschwerde, brachte die Richter des Landgerichts zu der Entscheidung den PKH Antrag abzulehnen und den Beklagten damit jedes Recht auf einen fairen Prozess abzusprechen.

    Anders sah es dann das Senatsgericht, die bereits erkannte, dass die vom Kläger aufgeworfenen kritische Kommentare zu dulden seien. Bei drei anderen Klagepunkten fehle derzeit die Beweiskraft, die ich versuchte beizubringen.

    Mit meinem Rechtsanwalt hatte ich bisher keinen persönlichen Kontakt. Ich habe ihm bisher maximal 15 Minuten telefonisch gesprochen und ihm versucht per E-Mail Beweise zu erklären. Acht Jahre journalistische Arbeit lassen sich nicht in wenigen Sätzen erklären. Insbesondere, da der Kläger mehr als Kritisch in der Öffentlichkeit steht und jede Kritik versucht Mundtot zu machen!

    Richterin Saar spricht in ihrer Stellungnahme an, dass ich mit meinem Rechtsanwalt einen regen Kontakt pflegen könnte! Dieses ist aber durch die Verzögerung der Bewilligung des PKH Antrages erschüttert. Der Rechtsanwalt kündigte bei nicht Bewilligung des PKH Antrages die Mandatsniederlegung an!

    Weiterhin hat das Gericht eine mündliche Verhandlung angesetzt und keine schriftliche. Sodass sollte mir das Recht auf rechtliches Gehör vor dem Landgericht Berlin nicht gewährt werden, dieses einer strafbaren Handlung nach dem Grundgesetz gleichkommt. Ein Rechtsanwalt hat in einem mündlichen Verfahren nicht die Informationen, die er für eine Verteidigung und Argumentation der Klägerpartei benötigt.

    Ein Beispiel wäre hier der Abmahnversuch von Dr. Edmund Haferbeck im Namen von Peta, gegen den Bundestagsabgeordneten Dr. Gero Hocker, den ich zu meiner Verteidigung als Zeuge benennen möchte. Dieser Zeuge kann aus politischer Sicht schildern, wie Peta arbeitet und welche Methoden Peta und deren Mitarbeiter nutzen, Kritik an Peta zu verhindern.

    Letztendlich verweise ich noch einmal auf das geltende Grundgesetz, was mir persönlich als Beschuldigter ein Recht auf rechtliches Gehör einräumt.

    Ich verweise daraufhin, dass sollte mir das rechtliche Gehör bei der Gerichtsverhandlung, egal durch welche Möglichkeit, nicht vom Landgericht Berlin gewährt werden, ich vor der Verhandlung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen werde. Derzeit prüfe ich die rechtlichen Möglichkeiten einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung im Amt, durch die beteiligten Richter des Landgerichts Berlin!

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Gerichtsverfahren von Dr. Edmund Haferbeck (Peta) gegen GEARTI abgesagt!

    Der Gerichtstermin 27 O 519/19, vom 08. April 2021 wurde durch das Landgericht Berlin aufgehoben. Als Grund wird hier der Befangenheitsantrag des Beklagten benannt.

    Und ja, ich habe vor ca. drei Wochen einen Befangenheitsantrag gegen die Richter im Verfahren 27 O 519/19 gestellt. Begründet habe ich dieses hauptsächlich damit, das das Landgericht Berlin in diesem Verfahren mir fast sämtliche Grundrechte in einem Gerichtsverfahren aberkennen möchte.

    Die Unabhängigkeit des Landgerichts Berlin ist mehr als zweifelhaft. Dazu komme ich aber später noch einmal genauer. Ein weiterer Punkt ist die fragwürdige Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Ich habe mehrere Punkte aufgezählt, die nicht nur die Zuständigkeit des Berliner Landgerichts im Verfahren 27 O 519/19 anzweifeln lassen, sondern sogar das verpflichtende Recht auf Gehör als Beschuldigter im Verfahren verhindert werden soll.

    Letztendlich befürwortet ein Richter des Landgerichts Berlin, Straftaten die durch Peta und andere Tierrechtsorganisationen begangen werden, öffentlich in einer Ausschusssitzung des Bundestages (Wildtierverbot für Zirkustiere)!

    Wie neutral sind letztendlich die Richter des Landgerichts Berlin

    Die Richter selbst mussten in ihrer ersten Stellungnahme auf meinen Befangenheitsantrag zum Verfahren 27 O 519/19 einräumen, der verpflichtenden Prüfung der Klageschrift nicht nachgekommen zu sein. Mit Einreichung der Klageschrift bei einem Gericht muss dieses die Zuständigkeit, und die rechtssichere Klageschrift und auch den Streitwert prüfen! 


    1. Seite Klageschrift 27 O 519/19 geschwärzt
    1. Seite Klageschrift 27 O 519/19 geschwärzt

    Mir hat der erste Blick auf die erste Seite der Klageschrift ausgereicht, um festzustellen, dass die Klageschrift gravierende Rechtsfehler aufweist. So steht beim Kläger 2. nur der Verein! Es fehlen aber die Vertretungsberechtigten Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.

    Ein wichtiger Verfahrenstechnischer Grund, können die Vertreter des Vereins nicht als Zeuge auftreten, sondern nur als Klagepartei.

    Dazu zitierte ich in eine Stellungnahme folgendes:

    Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertritt der Vorstand den Verein 

    gerichtlich und außergerichtlich. Das heißt, dass der gesamte „Vorstand i. S. d. § 26 BGB“ in der Klageschrift aufzunehmen ist. Diese prozessuale Stellung hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen, sondern nur als Partei gehört werden können.

    Anwaltskanzlei Günther versuchte nachträglich die Legitimation des Kläger 2 zu korrigieren

    Trotzdem ich mehrfach das Landgericht Berlin im Verfahren 27 O 519/19 darauf hinwies, das der Kläger 2 mit seiner Kläger-Bezeichnung überhaupt so nicht Klagebefugt ist, unternahm das Landgericht Berlin nichts. Man dachte sich wahrscheinlich, das vor einem Landgericht sowieso nur Anwälte Anträge stellen können und man sich auf Hinweise vom Beklagten nicht reagieren müsste. 

    Erst nach dem Schreiben mit der Klageabweisung meines Rechtsanwaltes Manuel Tripp, erfolgte von der Anwaltskanzlei Günther aus Hamburg, der Versuch die Legitimation des Klägers 2 richtigzustellen. Hier hat man aber das Problem, dass der Beklagte ein Recht hat, eine Änderung des Klagebefugten zuzustimmen, oder nicht! Natürlich weise ich diese Änderung der Klage ab! Trotzdem reagiert das Landgericht bis heute nicht und führt den Kläger 2 weiter in dem Verfahren als Klagebefugten! Ok kann sein, das man sich auf das mündliche Verfahren beruft, wo dieser Sachverhalt dann durch einen Beschluss endgültig geklärt wird.

    Richter beim Landgericht Berlin prüfte die Zulässigkeit des vorläufig festgelegten Streitwertes nicht

    Das Landgericht Berlin unterließ die Prüfung des vom Kläger festgelegten vorläufigen Streitwertes in Höhe von 20.000 €. Im § 48 Abs. 2 wird darauf verwiesen, das auch die Einkünfte des Beklagten bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu berücksichtigen sind. Dort heißt es …

    § 48 GKG

    (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

    Die Rechtsanwaltsgebühren werden an dem Streitwert des Verfahrens gemessen. Es ist schon ein Unterschied, ob der Streitwert auf 20.000 € oder 10.000 € festgelegt wird. Noch einen größeren Unterschied würde ein Streitwert in Höhe von 5.000 € machen.

    Bei einem Streitwert von unter 5.000 € wäre ein Amtsgericht zuständig. Bei einem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang und man könnte sich also hier auch selbst verteidigen. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist ein Landgericht zuständig, wo genereller Anwaltszwang vorherrscht. Also ohne einen Anwalt kann man nicht einmal eine simple Fristverlängerung beantragen!

    Nur die eigenen Anwaltskosten!

    Streitwert: 20.000 €

    Eigene Anwaltskosten: 1.833,43 €

    Streitwert: 10.000 €

    Eigene Anwaltskosten: 1.375,52 €

    Streitwert: 5.000 €

    Eigene Anwaltskosten: 759,10 € und wenn man sich ohne Anwalt selbst vertritt 0 €!

    Ein Unterschied von 450 bis 1.074 € und wenn man sich vor einem Amtsgericht selbst verteidigt sogar 1.833,43 €, je nach Streitwert. Und natürlich wird der eigene Anwalt nicht den Streitwert, wenn er hoch angesetzt ist, anzweifeln oder diesem Mindern wollen. Denn er verdient ja mehr für genau dieselbe Arbeit, die er leisten muss.

    Spätestens mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), die mit der Klageschrift gestellt wurde, war dem Landgericht Berlin meine finanzielle Lage, hier in Indonesien während der Coronapandemie bekannt. 

    Trotzdem passierte beim Landgericht Berlin nichts. Weder der Streitwert wurde, wie von mir gefordert, auf meinen Einkommensnachweis geprüft, noch die PKH überhaupt bearbeitet! Im Mai 2020 stellte ich den Antrag auf PKH und bis Dezember 2020 hörte ich nichts vom Landgericht Berlin. Nach telefonischer Anfrage teilte man mir mit, dass über die PKH während der Verhandlung entschieden wird.  

    Ein schon mehr als fragwürdiges vorgehen, wo ich expliziert mehrfach darauf hingewiesen habe, dass mein Rechtsanwalt, seine anfallenden Rechtsanwaltsgebühren vor Prozessbeginn, entweder durch Bewilligung der PKH oder durch Barzahlung meinerseits erhalten wollte! Ansonsten kündigte er die Mandatsniederlegung an!

    Der lange Weg zur PKH Bewilligung beim Landgericht Berlin

    Im Mai 2020 stellte ich den Antrag beim Landgericht Berlin auf Bewilligung der PKH und sendete alle erforderlichen Nachweise zu. Monatelang passierte nichts. Erst erkrankte Haferbecks Rechtsanwältin Davina Bruhn schwer, sodass die Kanzlei einen Frist Aufschub verlangte. Danach passierte auch nicht viel! Erstaunlich wurde aber bereits Mitte 2020 der Gerichtstermin auf den 9. März 2021 gelegt. 

    Im Dezember fragte ich dann einmal nach wie der aktuelle Status meines PKH Antrages ist. Am Telefon teilte man mir mit, dass eine Entscheidung über die Bewilligung des PKH Antrages erst beim Prozess erfolgt. Erst als ich dann die Ankündigung meines Anwaltes, bei nicht Bewilligung, oder Bezahlung der mir bereits gestellten Rechnung, das Mandat niederzulegen, kam im Januar 2021 fahrt auf. 

    In der tiefsten Coronapandemie fehlten auf einmal Unterlagen für den PKH Antrag. Insbesondere wollte man nachweise über Grundstückseigentum und Einkommen meiner Frau haben. Des Weiteren wollte man den Ehevertrag haben. Und alle Unterlagen in Deutsch. Bemängelt wurden auch noch, das ich Kontoauszüge nur für die letzten 30 Tage nachreichte.

    Ich fragte bei der Deutschen Botschaft wegen Übersetzungen nach. Da erhielt ich die Antwort, 25 – 100 € pro Seite. Die Unterlagen inkl. Ehevertrag würden über 50 Seiten betragen, sodass hier bereits Kosten von fast 5.000 € nur für die Übersetzungen anfallen würden. Kontoauszüge sind in Indonesien online nur für die letzten 30 Tage einsehbar. Für einen längeren Zeitraum müsste ich direkt zu meiner Bank gehen, was mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden wäre.

    So kam was kommen musste der PKH Antrag wurde mit der Begründung der fehlenden Mitarbeit abgelehnt. Daraufhin reichte ich beim Kammergericht Berlin, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Auch im Beschwerde Verfahren, kam das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die PKH mir nicht gewährt werden kann.

    Anders sah es dann das Senatsgericht, was vom Kammergericht als Beschwerdestelle angerufen wurde. Hier kippte man den Beschluss und gewährte mir die beantragte PKH. Zwischenzeitlich hatte man vom Landgericht Berlin den Termin für das Gerichtsverfahren vom 9. März auf den 8. April verschoben.

    Befangenheitsantrag gegen die Richter

    Mit der Bewilligung des PKH Antrages stellte ich einen Befangenheitsantrag, gegen die zuständigen Richter, des Verfahrens. In der Antwort auf meine Beschwerde räumten die Richter ein, die Klageschrift ungeprüft mir zugestellt zu haben. Ein rechtlicher Verstoß den ich aufnahm und meine Befangenheitsvorwurf erweiterte. Als Antwort auf meinen Vorwurf, wurde jetzt der Termin für die Verhandlung gänzlich, ohne Nennung eines neuen Termins gecancelt.

    Ich werde nach und nach alle Dokumente (geschwärzt [Datenschutz]) in einer Extrakategorie, hier im Blog veröffentlichen und diese dann als Quellen nachträglich hier einfügen. Das wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da bereits allein für dieses Verfahren 1 1/2 Ordner gefüllt mit Unterlagen sind. Dazu kommen noch die drei weiteren Klagen aus dem Umfeld von Peta.

    Quellen:

  • Teilnahme per Videokonferenz? Landgericht Berlin stellt hoheitliche Zuständigkeit infrage!

    Landgericht Berlin missachtet Grundgesetz und erklärt sich faktisch für nicht zuständig! Haferbeck Klage zeigt massive Grundrechtsverstöße der Berliner Justiz auf!

    Dr. Edmund Haferbeck scheint tatsächlich gegen alle Datenschutzgesetze zu Verstoßen, die es gibt. So hatten wir ja mal eine fanatische Peta-Anhängerin, die im Livestream die Vorhersehung brachte, dass mir die Teilnahme am Verfahren per Videokonferenz untersagt wird. Und was soll ich sagen, gestern erhielt ich von Herrn Tripp genau diese Absage!

    Die Ablehnung an der Teilnahme als Beschuldigter an der eigenen Verhandlung liest sich wie eine türkische Vorverurteilung. Das sowas in einem Rechtsstaat wie Deutschland überhaupt möglich ist, bringt mich immer wieder zum erschauern. Wäre das Gericht in Jakarta und nicht in Berlin, würde ich tatsächlich laut die Aussage treffen, dass hier Korruption vorherrscht und Peta die Richter besticht.

    Aber das Gericht befindet sich in Berlin, in der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland und ich habe Hoffnung, dass man sich auf die geltenden Grundrechte besinnt.

    Folgende Ablehnungsbegründung der Teilnahme am eigenen Verfahren als Beschuldigter erhielt ich vom Landgericht Berlin

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tripp,

    bezugnehmend auf ihren Antrag vom 25.01.2021 wird mitgeteilt, dass die Durchführung einer Videokonferenz aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ausstattung nicht möglich sein wird.

    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Videokonferenz mit dem Beklagten in Indonesien darüber hinaus auch unzulässig wäre, da „der Ort, von dem aus die Zuschaltung in den Gerichtssaal erfolgt […] grundsätzlich im Inland liegen muss. Auch wenn das Gericht selbst im Inland seinen Sitz ​hat, stellt die Verhandlung mit Parteien, die sich im Ausland aufhalten, eine unzulässige ​hoheitliche Tätigkeit auf fremden Territorium dar.“ (siehe Zöllerf/Greger, § 128a Rdnr. 6).

    Landgericht Berlin 

    Also fassen wir mal mit meinem Rechtsverständnis diese Aussage zusammen. Das Landgericht Berlin ist aufgrund „der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ausstattung“ nicht in der Lage, mir als Beschuldigter die Teilnahme am eigenen Verfahren zu ermöglichen.

    Die zuständige Richterin, hat wohl bei ihrer ganzen Tierrechtsliebhaberei, ganz vergessen, dass es das Grundgesetz gibt, dem sie sich auch als Richterin unterwerfen muss. Im Artikel 103 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes heißt es. 

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 103

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    gesetze-im-internet.de

    Zweifelt das Landgericht selbst die Zuständigkeit an?

    Der zweite Ablehnungsgrund ist noch amüsanter. Ich begehe aus dem Raum, von dem Computer, angebliche Rechtsverstöße in Deutschland, wo sich das Landgericht Berlin als zuständig erachtet! Gleichzeitig kommt das Landgericht Berlin aber zu der Erkenntnis, das es sich bei einer Übertragung auf denselben PC in denselben Raum aber um unzulässige hoheitliche Tätigkeiten handelt!

    Für mich ist eines Klar. Wenn ein Gericht in Deutschland, behauptet ich würde aus Indonesien in Deutschland Straftaten begehen, in dem ich über Peta und andere Tierrechtsvereine Aufklärung und Kritik übe, dann aber die Zuständigkeit abweist, in dem man mir vom selben Arbeitsplatz, das rechtliche Gehör für die Teilnahme am eigenen Gerichtsverfahren als Beschuldigter verwehrt, dann darf man sich schon fragen. Ist das Landgericht Berlin nun endlich zu der Erkenntnis gekommen, das diese nicht zuständig sind?

    Mein Antwortschreiben als sofortige Beschwerde an das Kammergericht und Landgericht findet ihr im folgenden PDF.

    Sofortige Beschwerde Verstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG

  • Prozesskostenhilfe (PKH) teilweise für Verfahren E. Haferbeck (Peta) ./. S. Harnos (GERATI) nach Beschwerde gewährt!

    Das Verfahren 27 O 519/19 Edmund Haferbeck (Peta) ./. Silvio Harnos (GERATI) kann in die nächste Runde gehen. Der sofortigen Beschwerde für die Gewährung der Prozesskostenhilfe (PKH) wurde stattgegeben und (TEILWEISE) gewährt.

    Der Kampf David (GERATI) vs. Goliath (Peta) geht in die nächste Runde. Meiner sofortigen Beschwerde gegen die Verwehrung der PKH, wurde vom zuständigen Berliner Senatsgericht stattgegeben und teilweise bewilligt!

    Die PKH wurde für 8 von 11 Klagepunkten gewährt. Drei Klagepunkte wurden von der Bewilligung der PKH ausgeschlossen. Ausgeschlossen aus der PKH wurden folgende Klagepunkte!

    3. sowie die Äußerung

    ,,Ein verurteilter Straftäter, ja Herr Dr. Edmund Haferbeck wurde rechtskräftig zu einer Bannmeile verurteilt, da er mit Steinen schmiss und dadurch Leib und Leben gefährdete.“

    5. sowie die Äußerung
    „Aber auch der Leiter der Rechtsabteilung ein verurteilter Straftäter Dr. Edmund Haferbeck zeigt immer wieder seine juristische Unfähigkeit.“

    7. sowie die Äußerungen

    „13.11.2016 Edmund Haferbeck als Rechtsanwalt aufgetreten“ „Dr. Edmund Haferbeck gab sich vor einem deutschen Gericht als Verteidiger und Rechtsanwalt aus“ ,,Mit dem Gerati vorliegenden Beschluss, aus dem urteil 51 LOS-2 Js 17479/09 des Amtsgerichtes Marburg geht hervor, dass Herr Dr. Edmund Haferbeck sich in diesem Prozess als Rechtsanwalt vor Gericht bezeichnete.“ „Gerati konnte jetzt beweisen, dass auch Edmund Haferbeck vor einem deutschen Gericht, sich des Titelmissbrauches schuldig gemacht hatte.“

    Auszug Klageschrift 

    Beschwerde beim zuständigen Kammergericht war teilweise erfolgreich

    Auf seine sofortige Beschwerde wird dem Beklagten – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28.01.2021 – 27 O 519/19 * Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung mit Ausnahme der zu Ziffern 3., 5. und 7. der Klageschrift angeführten Unterlassungsbegehren bewilligt. Zugleich wird ihm sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Manuel Tripp, beigeordnet.

    (…)

    Die Beanstandung des Landgerichts, der Beklagte habe die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend ausgefüllt und belegt, erachtet der Senat als ausgeräumt.

    (…)

    Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Merkmal der Beweisbarkeit. Tatsachenbehauptungen sind einer Beweisführung zugänglich, während Meinungsäußerungen durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme gekennzeichnet und insoweit eines Nachweises rnit Beweismitteln entzogen sind.

    Die mit den Klageanträgen zu 3 und S angegriffenen Äußerungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Mitteilung, es handele sich bei dem Kläger zu 1. um einen verurteilten Straftäter. Es ist insoweit von einer Tatsachenbehauptung auszugehen, denn die Frage, ob der Kläger zu 1. von einem Strafgericht verurteilt worden ist oder nicht, kann durch Beweismittel geklärt werden.

    Auszug PKH Beschluss

    GERATI bietet Transparenz

    Da ihr mich so unterstützt, bin ich natürlich euch auch der Transparenz verpflichtet. Gleichzeitig müssen die Machenschaften und der Versuch von Peta, jede Kritik über diesen Verein zu verhindern, öffentlich gemacht werden.

    Deswegen habe ich mich entschlossen, jeden Schriftverkehr zwischen Peta, der Kanzlei Günther in Hamburg und mir, hier zu veröffentlichen. Natürlich werde ich anders als Peta und Dr. Edmund Haferbeck, die Persönlichkeitsrechte wahren und mir bekannte private Adressen, nicht veröffentlichen.

    Ich habe eine eigene Kategorie (KLAGEN) angelegt, wo ich alle Schriftstücke, Aussagen und Beweise dokumentieren werde. Zwar wird es in den nächsten Tagen sehr viel juristische Geplänkel Artikel geben, jedoch sehe ich es als Notwendig an, den Versuch von Peta und anderen Tierrechtsorganisationen, berechtigte Kritik an ihrer Arbeit auszulöschen, offenzulegen. Alle von mir veröffentlichte Dokumente dürfen frei verwendet werden!