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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

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  • Schweiz: Junge SVP fordert Höchstgrenze für Wolfsbestände

    Schweiz: Junge SVP fordert Höchstgrenze für Wolfsbestände

    Die Junge SVP mehrerer Schweizer Kantone verlangt eine landesweite Höchstgrenze für Wolfsbestände. Eine Petition soll Bundesrat und Parlament zu schnellerer Regulierung, mehr Transparenz und effizienteren Verfahren bewegen. Begründet wird die Forderung mit steigenden Wolfszahlen und wiederholten Nutztierrissen, die nach Darstellung der Initiatoren vor allem die Alpwirtschaft belasten.

    Risse im Wallis und Tessin prägen die Forderung

    Für den Sommer 2026 nennt die Junge SVP im Wallis bislang 230 gerissene Nutztiere bei 91 Angriffen. Im Tessin seien bereits mehr als 108 Risse registriert worden. Zusätzlich verweist die Partei auf die schweizweit 808 Nutztiere, die zwischen dem 1. November 2024 und dem 31. Oktober 2025 offiziell entschädigt wurden. Diese Zahl erfasst allerdings nur anerkannte Fälle und bildet daher nicht zwingend sämtliche Verluste ab.

    Die Initiatoren berichten zudem, dass sich manche Halter wegen des Meldeaufwands oder möglicher Folgen für den Alpauftrieb gegen eine Meldung entschieden hätten. Diese Einschätzung stammt von der Jungen SVP und ist keine amtliche Feststellung. Für betroffene Betriebe ist die Dokumentation dennoch praktisch entscheidend: Nur gemeldete und anerkannte Schäden können in der Regel bei Entschädigungen oder weiteren behördlichen Verfahren berücksichtigt werden.

    Besondere Aufmerksamkeit erhalten Vorfälle mit Rindern. Nach Angaben der Initiatoren wurden im Vallée de la Brévine zwischen dem 4. und 26. Juli acht Rinder gerissen oder verletzt. Auf der Alp Talalp im Klein Melchtal wurde am 4. September ein weiteres Rind getötet; die Wildhut stufte den Wolf dort als höchstwahrscheinlich verantwortlich ein. Ob sich daraus eine allgemeine Veränderung des Beutespektrums ableiten lässt, ist damit nicht abschließend geklärt, für die betroffenen Halter verschärfen solche Fälle jedoch die Sicherheits- und Kostenfrage.

    Wolfsbestand wächst laut Initiatoren deutlich

    Die Petition stellt die regionalen Vorfälle in einen größeren Zusammenhang. Nach Angaben der Initiatoren werden für 2020 rund elf Rudel und etwa 100 Wölfe genannt, während sie für 2026 von mehr als 43 Rudeln und über 350 Tieren ausgehen. Nach Darstellung der Initiatoren hat sich das Vorkommen zudem von den alpinen Kernregionen in Voralpen, Jura und zunehmend auch in periurbane Gebiete ausgedehnt.

    Die Entwicklung ist bereits Gegenstand einer politischen Debatte: In einem früheren GERATI-Beitrag zur geforderten Obergrenze von sieben Wolfsrudeln wurden die zentralen Forderungen der beteiligten Jungparteien ausführlicher dargestellt. Die aktuelle Petition knüpft daran an, richtet sich aber ausdrücklich schweizweit an Bevölkerung, Bundesrat und Parlament.

    Sieben Rudel als politische Zielmarke

    Die Junge SVP aus Graubünden, Nidwalden, dem Oberwallis, Schwyz, St. Gallen, dem Tessin und Zürich fordert eine Höchstgrenze von sieben Wolfsrudeln. Nach ihrer Argumentation soll damit der langfristige Erhalt des Wolfs gesichert und zugleich die Belastung für Berg- und Weidewirtschaft begrenzt werden. Die Forderung würde gegenüber den genannten Bestandszahlen eine erhebliche Reduzierung bedeuten.

    Neben der Obergrenze verlangt die Partei schnellere Eingriffe bei problematischen Tieren sowie mehr Transparenz über Kosten und Entscheidungen des Wolfsmanagements. Damit verbindet sie Bestandsregulierung und Verfahrensreform: Es geht nicht nur um die Zahl der Wölfe, sondern auch darum, wie schnell Schäden erfasst, Verantwortlichkeiten geklärt und Maßnahmen angeordnet werden.

    Für Landwirte bleibt die unmittelbare Frage, ob Schutzmaßnahmen auf den jeweiligen Weiden praktisch umsetzbar sind und wie Schäden abgewickelt werden. Einen Überblick über die gegenläufige Entwicklung einzelner Kantone bietet der GERATI-Bericht zu rückläufigen Wolfsrissen in der Schweiz. Die kantonalen Unterschiede zeigen, dass nationale Bestandsziele und lokale Herdenschutzbedingungen nicht automatisch dieselbe Lösung ergeben.

    Die Petition bringt diesen Gegensatz nun erneut auf die politische Ebene. Während die Junge SVP eine feste Obergrenze als Voraussetzung für planbare Alpwirtschaft betrachtet, müsste eine solche Regelung mit den bestehenden rechtlichen Vorgaben, den Zuständigkeiten der Kantone und den Anforderungen an den Artenschutz vereinbar sein. Der konkrete politische Streit wird deshalb nicht allein an den Risszahlen entschieden, sondern auch an der Frage, ob eine einheitliche Grenze den unterschiedlichen Bedingungen in den Schweizer Regionen gerecht werden kann.

    Quellen

  • Wolfsrisse im Schönfelder Hochland: Mehr als ein Dutzend Schafe getötet oder verletzt

    Wolfsrisse im Schönfelder Hochland: Mehr als ein Dutzend Schafe getötet oder verletzt

    Mehr als ein Dutzend Schafe sind Mitte August im Schönfelder Hochland getötet oder verletzt worden. Besonders betroffen war der Dresdner Ortsteil Cunnersdorf, wo am 17. August sieben tote und ein schwer verletztes Tier gefunden wurden. Einen Tag später entdeckten Halter erneut ein gerissenes Schaf. Die Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bewertet die Region inzwischen als Schwerpunktgebiet der aktuellen Rissserie.

    Angriffe nahe Wohnhäusern verunsichern Halter und Anwohner

    Nach Angaben der betroffenen Tierhalterin wurden mehrere Tiere durch Kehlbisse getötet, weitere Schafe schwer verletzt. Ein verletztes Tier starb demnach rund zwei Wochen nach dem Angriff. Die Koppeln lagen teilweise nur 20 bis 40 Meter von Wohnhäusern entfernt, wodurch die Vorfälle auch unter Anwohnern für Unruhe sorgten.

    Die Nähe zu Siedlungen bewertet das LfULG jedoch nicht als neue Entwicklung. Wölfe könnten in unmittelbarer Nähe von Gebäuden gesichtet werden oder dort Nutztiere töten, erklärte ein Sprecher. Für Menschen sei das allein kein Hinweis auf ein auffälliges Verhalten. Bei einer Begegnung sollen Betroffene Abstand halten, den Wolf nicht bedrängen und sich zurückziehen lassen. Zieht sich das Tier nicht zurück, empfiehlt die Fachstelle, sich groß zu machen, laut zu werden und es notfalls mit Gegenständen zu vertreiben. Hunde sollen im Wolfsgebiet angeleint und bei einer Begegnung sofort zurückgerufen werden.

    Auch offene Futterstellen, tierische Speisereste und zugängliche Komposthaufen gelten als problematisch, weil sie Wildtiere anlocken können. Eine Fütterung von Wölfen ist grundsätzlich verboten. Für die Anwohner im Schönfelder Hochland bleibt dennoch entscheidend, ob sich die Rissserie auf einzelne Ereignisse beschränkt oder weitere Weidetiere gefährdet.

    Herdenschutz kann den Anspruch auf Entschädigung beeinflussen

    Bei den untersuchten Fällen wurde der Wolf als Verursacher festgestellt. Gleichzeitig stellte ein Rissgutachter nach Angaben der Stadt Dresden fest, dass keine der betroffenen Koppeln den vorgeschriebenen Mindestschutz für eine Entschädigungszahlung erfüllte. Maßgeblich sind unter anderem Höhe und Bauart der Zäune. Wird dieser Mindestschutz nicht eingehalten, kann ein Anspruch auf Schadensausgleich entfallen.

    Für die betroffene Halterin ist diese Bewertung allerdings nur ein Teil des Problems. Sie berichtete, dass die Schafe hinter einem Wildzaun zusätzlich in einem elektrischen Stromnetz standen. Trotzdem hätten die Wölfe den Zaun etwa einen halben Meter untergraben. Ein Zaun kann formal vorhanden sein und einem Angriff dennoch nicht standhalten. Für Weidetierhalter bedeutet das, dass nicht nur die Anschaffung eines Zauns, sondern auch dessen konkrete Ausführung, Wartung und Anpassung an das Gelände über den Schutz der Tiere und mögliche Entschädigungen entscheiden.

    Die Fachstelle Wolf rät Tierhaltern, bestehende Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und vor der saisonalen Hauptphase möglicher Rissereignisse zu verstärken. Unterstützung beim Herdenschutz und die Einhaltung der Fördervorgaben werden damit für Halter im Dresdner Raum zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Frage.

    Rudelzuordnung bleibt offen

    Die Risse liegen im Einzugsbereich des Rudels Dresdner Heide. Ob tatsächlich derselbe Wolf oder dasselbe Rudel für alle Ereignisse verantwortlich ist, steht jedoch noch nicht fest. Eine genetische Zuordnung der einzelnen Fälle liegt bislang nicht vor. Die Risse lassen sich daher bislang nicht sicher diesem Rudel zuordnen.

    Parallel zur lokalen Debatte über Zäune und Entschädigungen hat der Sächsische Landtag eine Änderung jagd- und naturschutzrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Sie soll eine Regulierung von Wolfsbeständen ermöglichen, um Schäden durch Wölfe zu verringern. Die politische Entscheidung ändert zunächst nichts an der Situation auf den betroffenen Koppeln: Für die Halter zählen kurzfristig belastbare Schutzmaßnahmen, eine nachvollziehbare Bewertung jedes Risses und ein klarer Umgang mit weiteren Angriffen.

    Der aktuelle Fall macht den Zielkonflikt in Sachsen konkret sichtbar. Die Behörden verweisen auf den vorgeschriebenen Herdenschutz und die bislang fehlende gesicherte Rudelzuordnung, während betroffene Halter mit verletzten oder getöteten Tieren zurückbleiben. Ob die neue Rechtslage tatsächlich zu weniger Schäden führt, wird sich daher nicht an politischen Ankündigungen, sondern an ihrer praktischen Wirkung in Regionen wie dem Schönfelder Hochland messen lassen.

    Quellen

  • Wallis darf Jungwölfe aus zwei Rudeln entnehmen – Anträge auf vollständige Regulierung dreier Rudel bleiben offen

    Wallis darf Jungwölfe aus zwei Rudeln entnehmen – Anträge auf vollständige Regulierung dreier Rudel bleiben offen

    Im Wallis ist die Regulierung von zwei Wolfsrudeln genehmigt. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) genehmigte die Entnahme von zwei Dritteln der in diesem Jahr geborenen Jungtiere in den Rudeln Nendaz-Isérables und Les Toules. Die Bewilligung gilt seit dem 18. September 2026 und ist bis zum 31. Januar 2027 befristet. Unterzeichnet wurden die kantonalen Verfügungen von Volkswirtschaftsdirektor Christophe Darbellay.

    Zwei Rudel genehmigt, drei Anträge noch offen

    Der Kanton Wallis hatte Ende August eine deutlich weitergehende Regulierung beantragt. Neben der Teilregulierung von Nendaz-Isérables und Les Toules verlangte er die vollständige Entnahme von drei weiteren Rudeln. Über diese drei Anträge hat das Bafu bislang nicht entschieden. Damit ist der aktuelle Beschluss des Bundes deutlich enger als der ursprüngliche Antrag des Kantons.

    Mitte September waren im Wallis elf Wolfsrudel nachgewiesen. Bei den übrigen Rudeln sind die Voraussetzungen für eine proaktive Regulierung derzeit nicht erfüllt. Die Entscheidung betrifft deshalb nicht den gesamten Wolfsbestand des Kantons, sondern zwei konkret benannte Rudel und deren diesjährigen Nachwuchs.

    Die nun erteilte Genehmigung steht im Zusammenhang mit der seit Februar 2025 geltenden Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Die Freigabe selbst ersetzt jedoch nicht die praktische Umsetzung vor Ort.

    Nutztierrisse als Begründung des Kantons

    Wallis begründet die Eingriffe mit Konflikten in Regionen, in denen Wölfe Nutztiere gerissen oder entsprechende Probleme verursacht haben. Für Weidehalter beschreibt die Entscheidung den genehmigten Umfang der Regulierung in den beiden betroffenen Gebieten.

    Für den Wolfsbestand bedeutet der aktuelle Entscheid dennoch einen gezielten Eingriff in die Nachwuchsjahrgänge zweier Rudel. Eine vollständige Entfernung von drei weiteren Rudeln wäre dagegen ein wesentlich weitergehender Schritt und bleibt vorerst abhängig von der Prüfung durch das Bafu. Der Bund entscheidet damit nicht nur über einzelne Abschüsse, sondern über den Umfang der kantonalen Eingriffe in die Rudelstruktur.

    Weitere Anträge sind möglich

    Der Kanton Wallis schließt zusätzliche Anträge nicht aus. Maßgeblich sind dabei die weitere Entwicklung der Nutztierschäden und die Situation bei den Rudeln, deren Anwesenheit nachgewiesen werden konnte. Damit kann sich der Umfang der Regulierung während der laufenden Bewilligungsperiode noch verändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Der entscheidende nächste Schritt liegt nun beim Bafu: Es muss über die noch offenen Anträge zur vollständigen Entnahme von drei weiteren Rudeln entscheiden. Bis dahin bleibt es bei der genehmigten Teilregulierung von Nendaz-Isérables und Les Toules – einem begrenzten, aber für das Walliser Wolfsmanagement wichtigen Eingriff.

    Quellen

  • Wolfsmanagement Sachsen: Abschüsse nach Nutztierrissen erleichtert und Grundlage für Bestandsmanagement geschaffen

    Wolfsmanagement Sachsen: Abschüsse nach Nutztierrissen erleichtert und Grundlage für Bestandsmanagement geschaffen

    Sachsen erweitert die Möglichkeiten für die Bejagung von Wölfen nach Nutztierrissen und schafft zugleich die landesrechtliche Grundlage für ein populationsbezogenes Bestandsmanagement. Der Sächsische Landtag beschloss am 16. September 2026 eine Änderung jagd- und naturschutzrechtlicher Vorschriften. Damit überführt der Freistaat die seit dem 2. April 2026 bestehenden bundesrechtlichen Möglichkeiten in das sächsische Landesrecht und schafft zusätzliche Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigungen für das Wolfsmanagement.

    Die konkrete Ausgestaltung des populationsbezogenen Bestandsmanagements ist damit allerdings noch nicht abgeschlossen. Das geänderte Sächsische Jagdgesetz bildet zunächst die Grundlage dafür, in einem weiteren Schritt die Sächsische Jagdverordnung anzupassen und einen landesweiten Managementplan in Kraft zu setzen. Bereits jetzt gelten aufgrund des geänderten Bundesjagdgesetzes Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen nach einem bestätigten Nutztierriss ein Wolf bejagt werden kann.

    Nachgewiesener Riss kann Bejagung ermöglichen

    Entscheidend ist nicht mehr ausschließlich, ob ein Wolf wiederholt als sogenannter Problemwolf auffällig geworden ist. Nach dem seit April 2026 geltenden Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einen Wolf unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Nutztierschaden zulässig sein.

    Dafür müssen nach Angaben der Fachstelle Wolf zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Wolf im Rahmen der Rissbegutachtung durch die Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Verursacher des Schadens festgestellt worden sein. Zum anderen muss der Schaden trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen eingetreten sein.

    Ein Nutztierriss allein führt damit nicht automatisch zu einem Abschuss. Erst wenn die fachliche Begutachtung den Wolf als Verursacher bestätigt und gleichzeitig festgestellt wird, dass die vorgeschriebenen beziehungsweise zumutbaren Schutzmaßnahmen eingehalten wurden, kann eine Bejagung nach den gesetzlichen Vorgaben in Betracht kommen.

    Für den Vollzug der im Bundesjagdgesetz enthaltenen Regelungen zur Wolfsbejagung sind in Sachsen die unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Bis ein neuer revierübergreifender Managementplan in Kraft tritt, gelten hierfür Übergangsregelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

    Herdenschutz bleibt Voraussetzung für die Bejagung

    Für Schafe und Ziegen hat Sachsen konkrete Kriterien festgelegt, die als zumutbare Herdenschutzmaßnahmen für eine Bejagung nach einem bestätigten Riss gelten. Dazu gehören insbesondere stromführende Weidenetz- oder Litzenzäune mit einer Höhe von 105 Zentimetern, einer Mindestspannung von 4.000 Volt auf der gesamten Zaunlänge und einem bodennahen Abschluss.

    Diese Anforderungen sind von den Mindestschutzstandards zu unterscheiden, die im Zusammenhang mit dem Schadensausgleich gelten. Für eine mögliche Wolfsbejagung nach einem Riss gelten damit streng definierte Kriterien, anhand derer geprüft wird, ob ein Tierhalter seine Nutztiere ausreichend geschützt hatte.

    Für Weidetierhalter liegt die praktische Bedeutung vor allem im Ablauf nach einem Angriff. Der mutmaßliche Nutztierriss muss der Fachstelle Wolf gemeldet und fachlich untersucht werden. Gleichzeitig kann die Dokumentation der Zaunanlage und anderer Schutzmaßnahmen entscheidend dafür sein, ob die Voraussetzungen für eine anschließende Bejagung erfüllt sind.

    Damit bleibt der Herdenschutz ein wesentlicher Bestandteil des sächsischen Wolfsmanagements. Die erweiterten Möglichkeiten zur Wolfsbejagung ersetzen die Schutzmaßnahmen nicht, sondern knüpfen ausdrücklich an deren Umsetzung an.

    Sachsen schafft Grundlage für populationsbezogenes Bestandsmanagement

    Der Landtagsbeschluss vom 16. September geht über die Reaktion auf einzelne Nutztierrisse hinaus. Mit der Änderung des Jagdrechts schafft Sachsen nach Angaben des Umweltministeriums zugleich die rechtliche Grundlage für ein aktives, populationsbezogenes Bestandsmanagement.

    Wie dieses Management konkret ausgestaltet wird, steht jedoch noch nicht vollständig fest. Das neue Landesrecht überträgt unter anderem Zuständigkeiten auf die oberste und obere Jagdbehörde und ermöglicht die Erarbeitung eines revierübergreifenden Managementplans. Zusätzlich können über Verordnungsermächtigungen weitere Regelungen für Erlegungen nach Rissereignissen geschaffen werden.

    Damit bedeutet der Landtagsbeschluss nicht, dass bereits konkrete Abschusszahlen für bestimmte Regionen oder Wolfsbestände festgelegt worden wären. Diese Fragen sollen erst über die Anpassung der Sächsischen Jagdverordnung und den landesweiten Managementplan näher geregelt werden.

    An der Erarbeitung dieses Managementplans sollen nach Angaben des Umweltministeriums Verbände der Jäger, Weidetierhalter, Flächenbewirtschafter und des Naturschutzes beteiligt werden. Welche konkreten Voraussetzungen für ein populationsbezogenes Bestandsmanagement festgelegt werden, wird deshalb für die zukünftige Anwendung entscheidend sein.

    Schadensausgleich wird im Jagdrecht verankert

    Mit der Gesetzesänderung wird auch der Schadensausgleich für durch Wölfe verursachte Schäden neu geregelt. Dieser soll künftig im Jagdrecht verankert werden. Gleichzeitig entfällt nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft der bisherige Haushaltsvorbehalt für entsprechende Ausgleichszahlungen.

    Für betroffene Weidetierhalter soll dies eine verlässlichere Grundlage für Schadensausgleichszahlungen schaffen. Dabei muss jedoch zwischen den Voraussetzungen für den Schadensausgleich und den strengeren Anforderungen an die zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen unterschieden werden, die für eine Bejagung nach einem Riss relevant sind.

    Die für eine Bejagung genannten 105 Zentimeter Zaunhöhe und mindestens 4.000 Volt dürfen deshalb nicht pauschal mit den Mindestschutzanforderungen für sämtliche Entschädigungsfälle gleichgesetzt werden. Für die verschiedenen Verfahren gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

    Herdenschutz und finanzielle Unterstützung bleiben damit trotz der erweiterten jagdrechtlichen Möglichkeiten wesentliche Bestandteile des sächsischen Systems. Mehr Möglichkeiten zur Wolfsentnahme sind weiterhin an klar definierte gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

    Bundesrecht gilt bereits seit April 2026

    Die grundlegende Änderung des rechtlichen Rahmens erfolgte bereits auf Bundesebene. Das geänderte Bundesjagdgesetz und die damit verbundenen Änderungen des Bundesnaturschutzrechts traten am 2. April 2026 in Kraft. Seitdem kann ein Wolf unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach einem bestätigten Nutztierschaden bejagt werden, wenn der Schaden trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist.

    Sachsen hatte daraufhin im Juli die Anforderungen an diese zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen konkretisiert. Die nun vom Landtag beschlossenen Änderungen setzen diesen Prozess auf Landesebene fort und schaffen insbesondere die Voraussetzungen für zusätzliche Regelungen und ein populationsbezogenes Bestandsmanagement.

    Der politische Kurs des Freistaates war bereits zuvor deutlich geworden. Umwelt- und Landwirtschaftsminister Georg-Ludwig von Breitenbuch (CDU) hatte wiederholt ein schnelleres und rechtssicheres Vorgehen bei Wolfsrissen gefordert und auf die wirtschaftlichen sowie emotionalen Belastungen für Weidetierhalter verwiesen.

    Mit dem Landtagsbeschluss werden diese politischen Zielsetzungen nun in einen erweiterten landesrechtlichen Rahmen übertragen. Die konkrete Reichweite des neuen Bestandsmanagements wird sich jedoch erst zeigen, wenn Jagdverordnung und Managementplan entsprechend ausgestaltet sind.

    Rechtlicher Rahmen erweitert, Umsetzung noch nicht abgeschlossen

    Für die Praxis entsteht damit ein zweigleisiges System. Einerseits können die bereits seit April geltenden bundesrechtlichen Möglichkeiten für eine Bejagung nach bestätigten Nutztierrissen angewendet werden. Andererseits schafft Sachsen nun die rechtlichen Voraussetzungen für ein darüber hinausgehendes populationsbezogenes Management.

    Für den einzelnen Weidetierhalter bleibt nach einem mutmaßlichen Wolfsriss vor allem das konkrete Verfahren entscheidend. Der Schaden muss fachlich untersucht, der Wolf als Verursacher festgestellt und der Herdenschutz anhand der geltenden Kriterien geprüft werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bejagung nach den gesetzlichen Regelungen zulässig sein.

    Das populationsbezogene Bestandsmanagement befindet sich dagegen weiterhin in der Ausgestaltung. Hier werden insbesondere der neue Managementplan, die Anpassung der Jagdverordnung und die darin festgelegten Voraussetzungen darüber entscheiden, in welchem Umfang Sachsen künftig über die Reaktion auf einzelne Rissereignisse hinausgehen kann.

    Sachsen erweitert damit sein Instrumentarium im Umgang mit dem Wolf deutlich. Von einem vollständig umgesetzten Bestandsmanagement kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht gesprochen werden. Entscheidend wird sein, wie die neu geschaffenen Möglichkeiten rechtssicher ausgestaltet und anschließend in der Praxis angewendet werden.

    Quellen

    sueddeutsche.de – Landtag – Wölfe in Sachsen können künftig bejagt werdenhttps://www.sueddeutsche.de/politik/landtag-woelfe-in-sachsen-koennen-kuenftig-bejagt-werden-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260916-930-696759

    Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft – Sachsen stärkt Wolfsmanagement: Landtag beschließt Änderung des Jagdgesetzeshttps://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1099998

    Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft – Wolfsmanagement: Sachsen aktualisiert Regelungen für den Herdenschutzhttps://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1098653

    Fachstelle Wolf Sachsen – Aufgaben und Organisation des Wolfsmanagements in Sachsenhttps://www.wolf.sachsen.de/aufgaben-organisation-3954.html

    Fachstelle Wolf Sachsen – Schutz von Nutztierenhttps://www.wolf.sachsen.de/schutz-von-nutztieren-4181.html

    jaegermagazin.de – Wolf in Sachsen – sichere Entschädigung und mehr Abschüssehttps://www.jaegermagazin.de/jagd-aktuell/news-fuer-jaeger/wolf-sachsen-jagdgesetz-bestandsmanagement

  • Circus Krone in Hamburg: Protest auf dem Zeltdach endet mit Anzeigen

    Circus Krone in Hamburg: Protest auf dem Zeltdach endet mit Anzeigen

    Drei Aktivisten von Vier Pfoten sind in Hamburg auf das Zelt des Circus Krone geklettert, um ein Banner zu entrollen. Die Aktion auf dem Heiligengeistfeld endete in einer körperlichen Auseinandersetzung mit Zirkusmitarbeitern. Beide Seiten erstatteten anschließend Anzeigen wegen Körperverletzung; gegen die Aktivisten wird außerdem wegen des Verdachts auf Hausfriedensbruch ermittelt.

    Banneraktion auf dem Heiligengeistfeld

    Die Polizei wurde nach Angaben aus dem Lagezentrum am 17. September gegen 13 Uhr alarmiert. Zwei Männer und eine Frau hatten das Zirkuszelt im Stadtteil St. Pauli bestiegen, obwohl das Gelände umzäunt war. Mitarbeiter des Circus Krone holten die Aktivisten vom Zeltdach, dabei kam es nach Polizeiangaben zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten.

    Vier Pfoten bezeichnete den Protest als friedlich und legitim. Nach Darstellung der Organisation seien die Aktivisten von Mitarbeitern des Zirkus angegriffen und verletzt worden. Der Circus Krone weist diese Darstellung zurück und erklärt, seine Beschäftigten hätten den Aktivisten zu keinem Zeitpunkt körperlichen Schaden zugefügt.

    Der Zirkus betont zugleich, dass er das Recht auf friedlichen Protest respektiere. Das Besteigen der Zeltkonstruktion habe die Mitarbeiter jedoch in eine gefährliche Situation gebracht. Unabhängig davon, wie die Auseinandersetzung im Einzelnen ablief, lag die Aktion damit deutlich außerhalb einer gewöhnlichen Demonstration vor dem Veranstaltungsort.

    Strafrechtliche Vorwürfe auf beiden Seiten

    Die Polizei nahm Anzeigen wegen Körperverletzung auf. Damit stehen zunächst Vorwürfe gegen Beteiligte beider Seiten im Raum; eine abschließende Bewertung der Verantwortlichkeit ist damit nicht verbunden. Zusätzlich wurde gegen die drei Aktivisten Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gestellt, weil sie auf das umzäunte Zirkusgelände gelangt sein sollen.

    Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs betrifft den Zugang zu einem geschützten Grundstück und ist von der politischen Bewertung des Protestanliegens zu trennen. Die Kritik von Vier Pfoten richtet sich gegen den Einsatz von Wildtieren im Circus Krone. Diese tierschutzpolitische Forderung erklärt den Anlass der Aktion, entscheidet aber nicht über die Rechtmäßigkeit des Betretens oder über die Frage, ob es bei der Bergung der Aktivisten zu Körperverletzungen kam.

    Die getrennten Vorwürfe machen den praktischen Kern des Falls deutlich: Aus einer Kampagne gegen Wildtierhaltung wurde durch das Betreten des Geländes und das Klettern auf das Zelt ein Vorgang, bei dem nun Polizei und möglicherweise Justiz die konkreten Handlungen prüfen müssen. Für Besucher und Beschäftigte entstand zudem eine unmittelbare Gefahrenlage an einer empfindlichen Zeltkonstruktion.

    Streit über Wildtiere bleibt bestehen

    Der Konflikt zwischen Vier Pfoten und dem Circus Krone ist damit nicht beendet. Die Organisation nutzt die Aktion, um ihre grundsätzliche Kritik an Wildtieren im Zirkus sichtbar zu machen. Der Circus Krone stellt dem das Recht auf einen sicheren Veranstaltungsbetrieb und den Schutz seiner Mitarbeiter entgegen.

    Wie bei früheren Debatten über den Zirkus gilt auch hier: Der Vorwurf, Wildtiere würden grundsätzlich nicht artgerecht gehalten, ist eine politische und tierschutzfachliche Bewertung und ersetzt keine konkrete Feststellung zu den Bedingungen vor Ort. Eine frühere GERATI-Einordnung zu pauschalen Tierquälerei-Vorwürfen gegen den Circus Krone hatte bereits darauf hingewiesen, dass einzelne Kritikpunkte nicht automatisch einen Nachweis von Tierquälerei ergeben.

    Entscheidend ist nun, ob sich die gegenseitigen Angaben zur Auseinandersetzung durch Zeugenaussagen, Bildmaterial oder weitere Ermittlungen klären lassen. Die politische Botschaft des Protests ist öffentlich angekommen; über mögliche strafrechtliche Folgen entscheiden jedoch nicht die Kampagnenpartner oder der Zirkus, sondern die zuständigen Ermittlungs- und Justizbehörden. Der parallel geführte Streit über die Aktionsform von Vier Pfoten zeigt, wie schnell ein Protest gegen Tierhaltung in eine rechtlich relevante Auseinandersetzung umschlagen kann.

    Quellen

  • Wolfsrisse im Hochwald: Zwei Fälle und neue Abschussregeln

    Wolfsrisse im Hochwald: Zwei Fälle und neue Abschussregeln

    Bei Greimerath ist Mitte August ein erst sieben Tage altes Kalb durch einen Wolf getötet worden. Wenige Wochen später sollen rund zehn Kilometer entfernt elf Schafe einem weiteren Wolfsangriff zum Opfer gefallen sein. Während der erste Fall inzwischen auch in der amtlichen Nachweisliste des Landes dokumentiert und einem Wolfsindividuum zugeordnet ist, stammt die Angabe zum zweiten Fall aus der Berichterstattung des Trierischen Volksfreunds. Die Vorfälle rücken damit erneut die Frage in den Mittelpunkt, wann der Schutz von Nutztieren einen Eingriff gegen einen Wolf rechtfertigt.

    Wolfsriss bei Greimerath amtlich bestätigt

    Das tote Kalb wurde am 13. August 2026 in der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell im Kreis Trier-Saarburg gefunden. Das Koordinationszentrum Luchs und Wolf Rheinland-Pfalz führt den Vorfall inzwischen als bestätigten Weidetierschaden und ordnet ihn dem Wolf GW4834m aus der mitteleuropäischen Flachlandpopulation zu. Damit steht bei diesem Fall nicht nur fest, dass ein Wolf beteiligt war, sondern inzwischen auch, welches Individuum nachgewiesen wurde.

    Nach Angaben des Trierischen Volksfreunds kam es knapp drei Wochen später rund zehn Kilometer entfernt zu einem weiteren Angriff, bei dem elf Schafe getötet worden sein sollen. Eine entsprechende amtliche Veröffentlichung dieses zweiten Vorfalls findet sich derzeit jedoch nicht in der öffentlich zugänglichen KLUWO-Liste. Deshalb lässt sich aus den bislang verfügbaren Quellen auch nicht ableiten, dass in beiden Fällen derselbe Wolf verantwortlich war.

    Für Weidetierhalter geht es bei solchen Ereignissen nicht allein um den finanziellen Verlust einzelner Tiere. Wiederholte Angriffe stellen auch die Frage, wie wirksam Herdenschutzmaßnahmen unter den jeweiligen örtlichen Bedingungen sind und wie schnell Behörden auf weitere Schäden reagieren können. Ein bestätigter Wolfsriss bedeutet dabei allerdings nicht automatisch, dass unmittelbar ein bestimmter Wolf geschossen werden darf.

    Bundesjagdrecht für den Wolf gilt bereits seit April

    Beim rechtlichen Rahmen hat sich 2026 eine entscheidende Veränderung ergeben. Der Deutsche Bundestag beschloss am 5. März 2026 die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz. Die neuen bundesrechtlichen Regelungen gelten seit April 2026 und schaffen für die Länder einen erweiterten Rahmen für den Umgang mit Wolfsbeständen und schadensstiftenden Tieren.

    Damit handelt es sich nicht mehr lediglich um einen politischen Gesetzentwurf. Rheinland-Pfalz arbeitet inzwischen daran, sein Landesjagdrecht an die neuen bundesrechtlichen Möglichkeiten anzupassen. Der Wolf soll ausdrücklich in das Landesjagdgesetz aufgenommen werden; zugleich sind landesspezifische Regelungen zum Wolfsmanagement vorgesehen.

    Der aktuelle Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach Angaben des zuständigen Ministeriums soll das neue Landesjagdgesetz gemeinsam mit den nachgelagerten Regelungen zum 1. April 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten bereits die unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften, während die vorgesehenen zusätzlichen Landesregelungen noch nicht in Kraft sind.

    Neue Regeln könnten Eingriffe deutlich erleichtern

    Besonders relevant für Nutztierhalter ist die geplante Regelung für schadensstiftende Wölfe. Nach den veröffentlichten Plänen soll eine Entnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig von der regulären Jagdzeit möglich sein. Entscheidend bleibt jedoch, was im konkreten Schadensfall festgestellt wurde und welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Das Land sieht für Fälle mit gerissenen Nutztieren eine besondere Regelung vor: Wird durch einen vom Land bestellten Sachverständigen festgestellt, dass ein Wolf den Schaden verursacht und dabei der zumutbare Herdenschutz überwunden hat, soll die Jagd im betroffenen Jagdbezirk und in unmittelbar angrenzenden Jagdbezirken zeitlich begrenzt ermöglicht werden. Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Möglichkeit höchstens sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden bestehen und enden, sobald ein Wolf erlegt wurde. Diese Regelung ist jedoch Teil des noch nicht in Kraft getretenen neuen Landesrechts.

    Für die aktuellen Wolfsrisse im Hochwald bedeutet das deshalb nicht automatisch eine unmittelbare Abschussentscheidung. Die konkreten Umstände eines Risses, der vorhandene Herdenschutz und die jeweils geltende Rechtslage müssen weiterhin berücksichtigt werden.

    Abschussgenehmigungen bleiben rechtlich überprüfbar

    Auch die neue Rechtslage beendet mögliche juristische Auseinandersetzungen nicht. Eine behördliche Entscheidung zur Entnahme eines Wolfs kann weiterhin gerichtlich überprüft werden. Bereits andere Verfahren zeigen, dass eine Abschussgenehmigung trotz behördlicher Begründung rechtlich angegriffen werden kann.

    GERATI berichtete zudem über einen weiteren Fall, bei dem die Abschussgenehmigung für Wolf GW1896m anschließend Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wurde. Das verdeutlicht den Unterschied zwischen einem dokumentierten Nutztierschaden, einer behördlichen Entscheidung und deren endgültiger rechtlicher Beständigkeit.

    Hochwald wird zum Prüfstein für das neue Wolfsmanagement

    Der bestätigte Wolfsriss bei Greimerath liefert einen konkreten Anlass, die Entwicklung im Hochwald weiter genau zu beobachten. Gleichzeitig darf aus der räumlichen Nähe verschiedener Ereignisse nicht automatisch geschlossen werden, dass immer dasselbe Wolfsindividuum verantwortlich ist. Dafür sind eindeutige Nachweise notwendig.

    Für Nutztierhalter wird entscheidend sein, ob die neuen gesetzlichen Möglichkeiten künftig tatsächlich zu schnelleren und zugleich rechtssicheren Entscheidungen führen. Die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht schafft zwar neue Handlungsmöglichkeiten, sie beseitigt aber nicht die Notwendigkeit einer belastbaren Bewertung jedes einzelnen Schadensfalls. Gerade Regionen mit wiederkehrenden Nutztierschäden werden zeigen, ob der neue Rechtsrahmen in der Praxis hält, was sich der Gesetzgeber davon verspricht.

    Quellen

  • Tierschutzvorwürfe gegen Schlachtbetrieb im Landkreis Aichach-Friedberg: Kunden sollen Schafe selbst getötet haben

    Tierschutzvorwürfe gegen Schlachtbetrieb im Landkreis Aichach-Friedberg: Kunden sollen Schafe selbst getötet haben

    Im Landkreis Aichach-Friedberg prüft die Staatsanwaltschaft Augsburg Im Landkreis Aichach-Friedberg prüft die Staatsanwaltschaft Augsburg schwere Vorwürfe gegen einen Schlacht- und Direktvermarktungsbetrieb. Videoaufnahmen sollen zeigen, dass Kunden in mehr als 30 Fällen selbst Kehlschnitte bei Schafen durchgeführt haben. Außerdem geht es um mögliche Fehlbetäubungen, Schlachtarbeiten vor dem sicheren Tod der Tiere und um bereits verendete Schafe. Der Betrieb weist die Vorwürfe zurück, während die Ermittlungen noch laufen und für sämtliche Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt.

    Strafanzeige nach Videoaufnahmen

    Nach Angaben von SOKO Tierschutz entstand das zugrunde liegende Bildmaterial zwischen dem 18. und 30. Mai 2026. Öffentlich machte die Organisation den Fall jedoch erst Mitte September. In ihrer Pressemitteilung vom 15. September erklärte SOKO Tierschutz, Strafanzeige gestellt und das Material der Staatsanwaltschaft Augsburg übergeben zu haben. Die Ermittlungsbehörde bestätigte den Eingang einer Strafanzeige und laufende Ermittlungen.

    Damit liegen zwischen den dokumentierten Vorgängen und der öffentlichen Kampagne mehr als drei Monate. SOKO Tierschutz berichtet selbst, die Aufnahmen bereits im Juni erhalten zu haben. Gerade deshalb stellt sich eine naheliegende Frage: Wenn das Material tatsächlich so gravierende und möglicherweise fortdauernde Verstöße gegen das Tierschutzrecht zeigte, wie die Organisation heute behauptet, warum wurde dann nicht unmittelbar öffentlich nachvollziehbar Strafanzeige gestellt und auf ein sofortiges Einschreiten der zuständigen Behörden gedrängt?

    Wer nach eigener Darstellung Kenntnis davon erhält, dass Tiere möglicherweise unzureichend betäubt, bei Bewusstsein entblutet oder vor Eintritt des sicheren Todes weiterverarbeitet werden, kann sich nicht allein auf eine spätere mediale Aufarbeitung zurückziehen. Bestehen solche Zustände tatsächlich fort, bedeutet jeder verlorene Tag möglicherweise weiteres Tierleid. Umso kritischer ist zu hinterfragen, was zwischen dem Erhalt der Aufnahmen im Juni und der Kampagne im September konkret geschah und warum SOKO Tierschutz für die öffentliche Aufarbeitung mehrere Monate benötigte.

    Die Organisation muss sich deshalb auch eine unbequeme Frage gefallen lassen: Hat SOKO Tierschutz mögliche weitere Tierquälerei über Wochen oder Monate faktisch in Kauf genommen, obwohl entsprechendes Material bereits vorlag? Sollte während dieser Zeit keine unverzügliche Einschaltung der zuständigen Stellen erfolgt sein, stünde dies in deutlichem Widerspruch zum eigenen Anspruch, Tiere vor Misshandlungen zu schützen. Gerade eine Organisation, die anderen Beteiligten vorwirft, bei möglichen Verstößen nicht sofort eingeschritten zu sein, muss erklären können, warum zwischen Kenntnis der Aufnahmen und der öffentlichkeitswirksamen Strafanzeige beziehungsweise Kampagne ein derart langer Zeitraum lag.

    Diese Frage ist besonders relevant, weil SOKO Tierschutz auch in diesem Fall nicht nur als Hinweisgeber auftritt, sondern die Vorwürfe zugleich öffentlichkeitswirksam verbreitet. Die zeitliche Abfolge von Videoaufnahmen, eigener Kenntniserlangung, Behördeninformation, Strafanzeige und anschließender Medienkampagne gehört deshalb zwingend zur Bewertung des Falls. Solange SOKO Tierschutz diese Chronologie nicht vollständig offenlegt, bleibt der Verdacht bestehen, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ausschließlich vom unmittelbaren Schutz der betroffenen Tiere bestimmt wurde.

    Schlachtarbeiten möglicherweise vor dem sicheren Tod

    Zu den schwerwiegenderen Vorwürfen gehört, dass bei mehr als 15 Tieren bereits weitere Schlachtarbeiten begonnen worden sein sollen, obwohl nach Darstellung von SOKO Tierschutz noch keine sicheren Todeszeichen vorgelegen hätten. Unter anderem soll das Abtrennen des Kopfes begonnen worden sein, bevor der Tod zweifelsfrei festgestellt war. Solche Darstellungen müssen jedoch im jeweiligen zeitlichen Ablauf des vollständigen Videomaterials bewertet werden und dürfen nicht allein aus einzelnen Szenen abgeleitet werden. Ähnliche Konflikte zwischen Schlachtbetrieben, Tierrechtsaktivisten und der Bewertung heimlich entstandener Aufnahmen waren bereits Gegenstand früherer Berichterstattung bei GERATI.

    SOKO Tierschutz berichtet darüber hinaus von zwei Fällen, in denen bereits verendete Schafe noch einen Kehlschnitt erhalten haben sollen. Bei einem Tier sei anschließend kein Blut mehr ausgetreten, bei einem weiteren lediglich verdicktes Blut. Solche Beobachtungen können Hinweise auf den vorherigen Zustand eines Tieres liefern, beweisen für sich genommen aber weder den vollständigen Ablauf noch einen konkreten Rechtsverstoß. Entscheidend ist deshalb, ob die Ermittler die betreffenden Szenen zeitlich und fachlich eindeutig einordnen und mit weiteren Beweismitteln abgleichen können.

    Nach Angaben der Organisation wurden an einem Schlachttag insgesamt 230 geschlachtete Tiere gezählt. Diese Zahl beschreibt zunächst den Umfang des dokumentierten Betriebsablaufs und bedeutet nicht, dass bei 230 Tieren tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden wären. Eine solche Gleichsetzung wäre angesichts des bisherigen Ermittlungsstands nicht gerechtfertigt. Maßgeblich bleibt vielmehr, welche konkreten Vorgänge sich anhand des vollständigen Materials tatsächlich nachweisen lassen.

    Betrieb weist die Vorwürfe zurück

    Inzwischen hat sich auch ein Rechtsanwalt im Namen des betroffenen Betriebs geäußert. Demnach weist der Betrieb die erhobenen Vorwürfe zurück und verweist darauf, dass regelmäßige Kontrollen durch das zuständige Veterinäramt stattgefunden hätten, ohne dass entsprechende Beanstandungen festgestellt worden seien. Die anwaltliche Seite kritisiert zudem, dass ihr das zugrunde liegende Rohmaterial bislang nicht vorgelegt worden sei, und fordert dessen Herausgabe zur eigenen Prüfung. Eine weitergehende Stellungnahme des Betriebs wurde angekündigt.

    Diese Gegenposition ist für die Bewertung des Falls erheblich. Ausschnitte oder zusammengestellte Videosequenzen können wichtige Hinweise liefern, erlauben aber nicht automatisch eine vollständige Beurteilung aller betrieblichen Abläufe. Gerade wenn einzelne Szenen rechtlich und veterinärmedizinisch bewertet werden sollen, sind Reihenfolge, Zeitpunkt, Dauer und vollständiger Kontext entscheidend. Erst die Auswertung durch Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls Sachverständige kann klären, welche der erhobenen Vorwürfe sich tatsächlich bestätigen lassen.

    Rolle des amtlichen Tierarztes bleibt ungeklärt

    SOKO Tierschutz kritisiert außerdem, dass auf dem ausgewerteten Material kein ausreichendes Eingreifen des zuständigen amtlichen Tierarztes zu erkennen sei. Daraus leitet die Organisation die Frage ab, ob die amtliche Kontrolle bei den dokumentierten Vorgängen ausreichend funktioniert habe. Der Landkreis beziehungsweise das Veterinäramt hat sich zu den Einzelvorwürfen bislang nicht näher geäußert und auf das laufende Ermittlungsverfahren verwiesen. Damit ist derzeit weder geklärt, bei welchen konkreten Vorgängen ein amtlicher Tierarzt anwesend war, noch welche Kontrollen außerhalb der veröffentlichten oder ausgewerteten Sequenzen vorgenommen wurden.

    Dass eine Handlung auf einem Video nicht zu sehen ist, bedeutet nicht automatisch, dass sie nicht stattgefunden hat. Ein Video dokumentiert grundsätzlich nur den erfassten Zeitraum, Blickwinkel und ausgewählten Ausschnitt. Deshalb wäre es voreilig, aus dem Fehlen eines sichtbaren Eingreifens bereits ein Versagen der amtlichen Kontrolle abzuleiten. Diese Unterscheidung ist insbesondere bei Material wichtig, das von einer Organisation veröffentlicht und zur Begründung eigener Vorwürfe ausgewählt wurde.

    Subventionen sind kein Beleg für einen Verstoß

    Teil der öffentlichen Kritik ist außerdem die Finanzierung des Betriebs. Nach Angaben von SOKO Tierschutz soll dieser rund 59.000 Euro an staatlichen Subventionen erhalten haben. Die Auszahlung solcher Mittel besitzt jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, ob einzelne tierschutzrechtliche Vorschriften eingehalten oder verletzt wurden. Staatliche Förderung macht einen Betrieb weder verdächtig noch bestätigt sie die erhobenen Vorwürfe.

    Sollten sich bei den Ermittlungen Verstöße bestätigen, könnte allerdings zusätzlich geprüft werden, ob damit auch Bedingungen öffentlich gewährter Fördermittel berührt wurden. Bis dahin ist die Nennung der Fördersumme vor allem ein politisch und öffentlichkeitswirksam eingesetzter Aspekt der Kritik. Auch bei anderen Themen rund um SOKO Tierschutz hat GERATI bereits auf die Bedeutung von Transparenz und einer nachvollziehbaren Einordnung finanzieller Zusammenhänge hingewiesen. Für die strafrechtliche Bewertung des aktuellen Falls ist die Fördersumme allein jedoch ohne Aussagekraft.

    Ermittlungen müssen Vorwürfe und Gegenpositionen klären

    Der Fall betrifft damit sowohl konkrete Vorwürfe gegen einzelne Beteiligte als auch Fragen zur betrieblichen und behördlichen Kontrolle. Ausgangspunkt der öffentlichen Diskussion sind jedoch Material und Bewertungen aus dem Umfeld von SOKO Tierschutz und den Hinweisgebern. Demgegenüber bestreitet der Betrieb die Vorwürfe und verweist auf bisherige Kontrollen durch das Veterinäramt. Beide Seiten ersetzen nicht die notwendige unabhängige Prüfung durch Staatsanwaltschaft, Behörden und gegebenenfalls Gerichte.

    Entscheidend wird deshalb sein, ob das vollständige Videomaterial die behaupteten Abläufe eindeutig belegt und wie unabhängige Sachverständige die einzelnen Szenen bewerten. Ebenso muss geklärt werden, welche Personen für welche Handlungen verantwortlich waren und welche Kontrollen tatsächlich stattgefunden haben. Eine Strafanzeige, die Veröffentlichung belastender Aufnahmen und die Einschätzung eines von Hinweisgebern eingeschalteten Experten stellen noch keine Verurteilung dar. Erst das weitere Ermittlungsverfahren kann zeigen, welche Vorwürfe Bestand haben und welche Konsequenzen sich daraus für Betrieb, Beteiligte und Kontrollpraxis ergeben.

    Quellen

    FOCUS Allgäu – „Cash in der Däsch“ – schwere Tierschutzvorwürfe gegen Schlachtbetriebhttps://focus-allgaeu.de/cash-in-der-daesch-schwere-tierschutzvorwuerfe-gegen-schlachtbetrieb/1039503/

    ImSüden.de – Tierquälerei in Schlachthof: Augsburger Staatsanwaltschaft prüft Beweismaterialhttps://www.imsueden.de/tierquaelerei-in-schlachthof-augsburger-staatsanwaltschaft-prueft-beweismaterial-388824

    Vegpool.de – Horror-Schlachthof: Haben Kunden hier selbst getötet? Neue Aufdeckung!https://vegpool.de/news/schlachthof-skandal-aichach-friedberg-2026.html

    New-Facts.eu – „Cash in der Däsch“ – schwere Tierschutzvorwürfe gegen Schlachtbetriebhttps://www.new-facts.eu/blaulicht/2026/09/15/schlachtbetrieb-augsburg-tierquaelerei-verdacht-videoaufnahmen-strafanzeige/728372

  • Timmendorfer Bürgermeister darf Amtsgeschäfte nicht mehr führen – der Streit mit Robert Marc Lehmann als Vorgeschichte

    Timmendorfer Bürgermeister darf Amtsgeschäfte nicht mehr führen – der Streit mit Robert Marc Lehmann als Vorgeschichte

    Der Timmendorfer Bürgermeister Sven Partheil-Böhnke darf mit sofortiger Wirkung seine Amtsgeschäfte nicht mehr ausüben. Der Hauptausschuss der Gemeinde Timmendorfer Strand fasste den entsprechenden Beschluss am 17. September 2026. Grundlage ist nach Angaben der Gemeinde § 39 Beamtenstatusgesetz; das Verbot umfasst sämtliche mit dem Bürgermeisteramt verbundenen Dienstgeschäfte, Aufgaben und Befugnisse. Die Vorgeschichte führt zurück zu einem inzwischen monatelangen Konflikt, in dessen Mittelpunkt neben dem Bürgermeister auch der YouTuber Robert Marc Lehmann steht.

    Hauptausschuss untersagt sämtliche Dienstgeschäfte

    Die Gemeinde erklärte, das Verbot diene ausschließlich dem Schutz der Gemeinde Timmendorfer Strand und solle bis zur abschließenden Klärung der disziplinarrechtlichen und gegebenenfalls strafrechtlichen Verfahren gelten. Partheil-Böhnke steht seit Monaten im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, außerdem läuft seit dem Sommer ein Disziplinarverfahren beim Kreis. Die Amtsgeschäfte übernehmen weiterhin die ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister. Gleichzeitig betont die Gemeinde ausdrücklich die Unschuldsvermutung, denn eine strafrechtliche Schuld des Bürgermeisters ist bislang nicht festgestellt worden.

    Der aktuelle Schritt ist damit erheblich, darf aber nicht mit einer Verurteilung gleichgesetzt werden. Welche konkreten Erkenntnisse den Hauptausschuss letztlich zum Verbot der Dienstgeschäfte veranlassten, legt die Gemeinde nicht offen. Sie verweist dabei ausdrücklich auf den Schutz des Bürgermeisters. Fest steht lediglich, dass inzwischen sowohl disziplinarrechtliche als auch strafrechtliche Fragen im Raum stehen.

    Robert Marc Lehmann war selbst Teil des eskalierten Konflikts

    Ausgangspunkt der späteren Affäre war die Strandung eines Buckelwals vor Niendorf im März 2026. Robert Marc Lehmann reiste nach Timmendorfer Strand und beteiligte sich an den Maßnahmen rund um das Tier. Bereits während und nach dem Einsatz entstanden jedoch erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber, wie fachgerecht vorgegangen worden war und welche Rolle Lehmann bei den Ereignissen gespielt hatte. Bürgermeister Partheil-Böhnke kritisierte Lehmann anschließend öffentlich und erklärte unter anderem, dieser habe sich aus seiner Sicht nicht als der erhoffte Experte erwiesen.

    Genau dieser Punkt sollte in der späteren Debatte nicht untergehen: Die Ermittlungen gegen den Bürgermeister beantworten nicht automatisch die Frage, ob Lehmann bei der Wal-Aktion fachlich richtig gehandelt oder die Ereignisse anschließend zutreffend dargestellt hat. Beides sind voneinander getrennte Fragen. Auch die Lübecker Nachrichten beschrieben die Auseinandersetzung später als öffentliche „Schlammschlacht“, in der beide Seiten ihre Version der Ereignisse verbreiteten. Lehmann selbst ging Monate später mit seiner Sicht an die Öffentlichkeit und kündigte dazu auch ein eigenes YouTube-Video an.

    Schwere Vorwürfe gegen Lehmann tauchten in E-Mails auf

    Nach der Wal-Aktion wurden mehrere E-Mails bekannt, die über einen Dienst-Account beziehungsweise im Namen des Bürgermeisters verschickt worden sein sollen. Darin wurde Lehmann massiv angegriffen. Nach Recherchen der Lübecker Nachrichten wurden seine Kompetenz und seine Darstellung der Ereignisse infrage gestellt; in einer der bekannt gewordenen Nachrichten standen sogar Hochstapelei-Vorwürfe im Raum. Die Tatsache, dass solche Vorwürfe erhoben wurden, bedeutet allerdings nicht, dass sie damit bewiesen sind.

    Partheil-Böhnke bestreitet, für die betreffenden Nachrichten verantwortlich zu sein, und erklärte, sein Kommunikationszugang sei durch einen Hackerangriff kompromittiert worden. Genau diese Darstellung ist inzwischen selbst Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft Lübeck bestätigte einen Anfangsverdacht wegen des möglichen Vortäuschens einer Straftat; zusätzlich wird wegen des Verdachts der Beleidigung ermittelt. Polizei und Staatsschutz prüfen insbesondere, ob der vom Bürgermeister behauptete Fremdzugriff tatsächlich stattgefunden hat.

    Forensische Untersuchung wirft weiterhin Fragen auf

    Bemerkenswert ist, dass die Gemeinde den behaupteten Hackerangriff zusätzlich forensisch untersuchen ließ. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt dem Hauptausschuss bereits seit Monaten vor. Öffentlich bekannt gemacht wurde es bislang jedoch nicht. Daraus lässt sich weder ableiten, dass ein Hackerangriff nachgewiesen wurde, noch dass die Untersuchung einen Fremdzugriff ausgeschlossen hätte.

    Gerade deshalb bleibt eine vorschnelle Bewertung problematisch. Sollte tatsächlich ein Fremdzugriff nachgewiesen werden, wäre die zentrale Verteidigung des Bürgermeisters gestützt. Sollte sich dagegen ergeben, dass es keinen solchen Zugriff gab, würde sich zwangsläufig die Frage stellen, wie die Nachrichten entstanden sind und weshalb ein Hackerangriff als Erklärung genannt wurde. Bis die Ermittlungsbehörden diese Fragen abschließend beantworten, gilt für Partheil-Böhnke die Unschuldsvermutung.

    Ermittlungen gegen den Bürgermeister sind kein Freispruch für Lehmann

    Für die öffentliche Debatte ist vor allem eine Trennung wichtig: Ein mögliches Fehlverhalten des Bürgermeisters macht Robert Marc Lehmann nicht automatisch zum fachlich richtigen Akteur der ursprünglichen Wal-Auseinandersetzung. Die Kritik an Lehmanns Rolle während und nach der Aktion bleibt eine eigenständige Frage und muss anhand der damaligen Abläufe, seiner Aussagen sowie der Einschätzungen anderer Beteiligter beurteilt werden. Ebenso wenig darf aus Kritik an Lehmann geschlossen werden, dass die später über ihn verschickten Nachrichten rechtmäßig oder inhaltlich zutreffend gewesen seien. Die strafrechtlichen Ermittlungen befassen sich mit konkreten Handlungen und nicht mit der Frage, wer den öffentlichen Streit „gewonnen“ hat.

    Aus einer kontroversen Wal-Aktion ist damit innerhalb weniger Monate ein Fall geworden, der weit über den ursprünglichen Streit hinausgeht. Lehmann spielte bei der Eskalation der öffentlichen Auseinandersetzung eine zentrale Rolle, während Partheil-Böhnke inzwischen mit strafrechtlichen Ermittlungen, einem Disziplinarverfahren und dem vollständigen Verbot seiner Amtsgeschäfte konfrontiert ist. Welche strafrechtlichen Konsequenzen daraus folgen, ist derzeit offen. Die Entscheidung des Hauptausschusses zeigt jedoch, dass die Angelegenheit für die Gemeinde inzwischen eine neue Dimension erreicht hat.

    Quellen

  • Veganmania 2026: Pflanzliches Streetfood und Tierschutzstände auf der Wiener Donauinsel

    Veganmania 2026: Pflanzliches Streetfood und Tierschutzstände auf der Wiener Donauinsel

    Vom 18. bis 20. September 2026 wird die Wiener Donauinsel erneut zum Treffpunkt für Freunde pflanzlicher Küche. Die Herbstausgabe der Veganmania findet nahe der U6-Station Neue Donau und des Georg-Danzer-Stegs statt. Der Eintritt ist frei, angeboten werden Streetfood, Produktneuheiten, Musik und verschiedene Freizeitaktivitäten.

    Drei Tage pflanzliche Vielfalt an der Donau

    Veranstalterin ist die Vegane Gesellschaft Österreich. Auf dem Festivalgelände sollen Speisen aus österreichischer und internationaler Küche angeboten werden. Das Angebot reicht von herzhaften Gerichten und Pilzspezialitäten bis zu mediterranen und südamerikanischen Snacks sowie Eis und Süßwaren. Auch pflanzliche Alternativen zu Fischgerichten gehören zum angekündigten Sortiment.

    Die Veranstaltung verbindet damit Gastronomie und Produktpräsentation. Neben etablierten Anbietern erhalten Jungunternehmen Raum, neue Lebensmittel vorzustellen.

    Bereits frühere Ausgaben zeigten die Größenordnung der Veranstaltung. Der ORF berichtete 2024 von mehr als 120 Ständen auf der Donauinsel; im MuseumsQuartier waren es damals mehr als 100 Anbieter. Die Zahlen stammen aus einer früheren Ausgabe und sind nicht automatisch eine Prognose für das Festival 2026. Sie verdeutlichen jedoch, dass Veganmania weit über ein kleines lokales Gastronomie-Event hinausgeht.

    Tierschutzorganisationen nutzen die Festivalfläche

    Neben den Verkaufsständen sind Informationsangebote von NGOs und Verbänden vorgesehen. Sie informieren unter anderem über Tierschutz und Verbraucherthemen. Damit ist Veganmania nicht ausschließlich ein kulinarisches Festival, sondern bietet auch Informationsangebote von Organisationen.

    Diese Verbindung prägt den Charakter der Veranstaltung. Besucher können neue Produkte probieren und sich über pflanzliche Ernährung, Tierschutz und Verbraucherthemen informieren. Nach Angaben von GASTRO.at gehören unter anderem der Verein gegen Tierfabriken und Psitamex zu den vertretenen Organisationen. Ihre Forderungen sind dabei von der allgemeinen Produktpräsentation zu unterscheiden: Das Festival bietet ihnen eine Bühne, macht ihre jeweiligen Positionen aber nicht automatisch zu behördlich oder wissenschaftlich bestätigten Tatsachen.

    Die Vegane Gesellschaft Österreich beschreibt ihre Arbeit selbst als Einsatz für eine tier- und klimafreundliche Ernährung und tritt auch öffentlich gegen Kritik an veganer Ernährung auf. Veganmania fügt sich in diese Ausrichtung ein, setzt den Schwerpunkt vor Ort jedoch auf Essen, Information und Unterhaltung. Die Informationsangebote sind dabei ein eigener Bestandteil des Festivals.

    Musik, Sport und Kinderprogramm

    Das Rahmenprogramm soll über die Gastronomie hinausgehen. Angekündigt sind musikalische Auftritte, Yoga und Lauftreffs. Auch Angebote für Kinder sind vorgesehen. Dadurch richtet sich das Festival nicht nur an ein Fachpublikum oder überzeugte Veganer, sondern an Ausflügler und Familien.

    Die U6-Station Neue Donau ermöglicht eine direkte Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Gleichzeitig bleibt ein Freiluft-Festival vom Wetter abhängig. Für Besucher bedeutet das, dass sich Kleidung und Aufenthaltsdauer nach den Bedingungen vor Ort richten müssen; für die Veranstalter kommen zusätzlich Fragen der Besucherlenkung, Reinigung und Abfallentsorgung hinzu.

    Veganmania findet vom 18. bis 20. September auf der Wiener Donauinsel statt. Der Eintritt ist frei. Auf dem Programm stehen pflanzliche Speisen, Informationsstände, Musik sowie Sport- und Kinderangebote.

    Quellen

  • Tierheim Kürten-Weier Sanierung: Hundebereich erneuert – Finanzierung bleibt schwierig

    Tierheim Kürten-Weier Sanierung: Hundebereich erneuert – Finanzierung bleibt schwierig

    Im Tierheim Kürten-Weier ist der Hundebereich nach umfangreichen Arbeiten wieder sicherer nutzbar. Der Tierschutzverein Rhein-Berg hat unter anderem Bodenbeläge und Gitterstäbe erneuert. Derzeit leben nach Angaben des Vereins 23 Hunde in der Einrichtung. Zum 20-jährigen Bestehen des Tierheims fällt die Bilanz dennoch gemischt aus, denn weitere Gebäudeteile warten weiterhin auf eine Sanierung.

    Neue Böden und Gitter für 23 Hunde

    Die Arbeiten im Hundebereich waren nach Angaben des Vereins dringend notwendig. In den Hundeboxen und im Hundegang wurden die Bodenbeläge erneuert, außerdem ersetzte der Verein die bisherigen Gitterstäbe. Die neue Ausstattung soll den Alltag für Tiere und Beschäftigte sicherer machen und die Nutzung der betroffenen Räume langfristig ermöglichen. Für das Tierheim ist damit zumindest einer der wichtigsten Sanierungsabschnitte abgeschlossen.

    Finanziert wurde dieser Bauabschnitt nach Angaben der Vereinsvorsitzenden Karla Brandenburg ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen einer Stiftung. Dabei handelt es sich um die Maria-Magdalena-Anders- und Maria-Juchem-Stiftung, die aus einem Nachlass hervorgegangen ist. Öffentliche Mittel spielten bei diesem Sanierungsabschnitt nach Darstellung des Vereins keine Rolle. Angesichts der hohen Gesamtkosten bleibt der Verein damit weiterhin stark von privaten Einnahmen abhängig.

    Der erhebliche Sanierungsbedarf hat eine längere Vorgeschichte. Nach Angaben des Tierschutzvereins wurde das heutige Tierheim in Kürten-Weier am 5. November 2006 eröffnet, während andere Berichte für die Errichtung teilweise das Jahr 2007 nennen. Bereits beim ursprünglichen Bau blieben Bereiche unvollendet, zudem soll über Jahre aufgrund eines Konstruktionsfehlers Wasser in die Gebäudesubstanz eingedrungen sein. Im Juni 2024 wurde allein der Sanierungsbedarf im Hundebereich mit rund 1,3 Millionen Euro beziffert, wobei damals auch ein möglicher Neubau als Alternative zu einer umfassenden Sanierung diskutiert wurde.

    Quarantänebereich bleibt Sanierungsfall

    Noch nicht abgeschlossen ist die Sanierung des Quarantänebereichs. Dort stehen drei Boxen für Tiere zur Verfügung, die beispielsweise von Ordnungsämtern beschlagnahmt wurden oder noch nicht vollständig geimpft sind. Gerade für neu aufgenommene Tiere ist eine getrennte Unterbringung wichtig, solange ihr gesundheitlicher Zustand oder Impfstatus noch nicht vollständig geklärt ist. Der Quarantänebereich gehört deshalb zu den Gebäudeteilen, die für den täglichen Betrieb des Tierheims eine zentrale Rolle spielen.

    Auch bei den Katzen wurden nach Angaben des Vereins inzwischen neue Boxen angeschafft. Die Finanzierung weiterer Maßnahmen bleibt allerdings angespannt. Eine erhoffte Unterstützung durch die Bethe-Stiftung kam nicht zustande, weil der Tierschutzverein nach Angaben Brandenburgs entsprechende Fristen versäumt hatte. Weitere Projekte müssen daher erneut überwiegend über Spenden, Mitgliedsbeiträge und eigene Einnahmen finanziert werden.

    Große und anspruchsvolle Hunde bleiben länger

    Neben den baulichen Problemen beschäftigt das Tierheim auch die Vermittlung seiner Hunde. Nach Angaben des Vereins leben dort überwiegend größere oder verhaltensauffällige Tiere, die nicht ohne Weiteres in jeden Haushalt vermittelt werden können. Als Beispiel nennt der aktuelle Bericht einen Australischen Hütehund, der bereits mehrere Haltungswechsel hinter sich hat und nach Angaben des Tierheims Erfahrung sowie ausreichend Beschäftigung benötigt. Für solche Tiere kann die Suche nach geeigneten neuen Haltern entsprechend länger dauern.

    Lange Aufenthalte belasten wiederum die Kapazitäten des Tierheims. Jeder dauerhaft belegte Platz bindet Personal, Futterkosten, medizinische Versorgung und weitere Ressourcen. Gleichzeitig können weniger neue Tiere aufgenommen werden, wenn vorhandene Hunde über Monate oder sogar länger im Tierheim bleiben. Gerade bei anspruchsvolleren Hunden hängt eine erfolgreiche Vermittlung deshalb stark davon ab, ob Interessenten mit den jeweiligen Anforderungen umgehen können.

    Kommunale Pauschalen sorgen weiter für Diskussionen

    Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Finanzierung von Fundtieren und beschlagnahmten Tieren. Die fünf beteiligten Kommunen zahlen dem Tierschutzverein für die Betreuung von Fundtieren nach den vorliegenden Berichten bislang pauschal einen Euro je Einwohner und Jahr. Der Verein hält diese Finanzierung nach eigener Darstellung nicht in allen Fällen für ausreichend, insbesondere wenn hohe Tierarztkosten entstehen. Medizinische Behandlungen können schnell mehrere Tausend Euro kosten und damit die verfügbaren Mittel erheblich belasten.

    Bei beschlagnahmten Tieren gelten dagegen andere Abrechnungsregeln. Nach Angaben des Tierheims werden für solche Tiere 15 Euro pro Tier und Tag sowie anfallende Tierarztkosten berechnet. In der Vergangenheit gab es bereits Diskussionen darüber, ob einzelne Tiere rechtlich als Fundtiere oder als beschlagnahmte Tiere einzustufen waren. Diese Unterscheidung ist für die Finanzierung entscheidend und war deshalb Gegenstand von Gesprächen zwischen dem Tierschutzverein und den beteiligten Kommunen.

    Unterstützt wird das Tierheim bei der medizinischen Versorgung durch die Kürtener Tierarztpraxis von Marc und Maren Walther. Der Verein arbeitet nach eigenen Angaben eng mit der Praxis zusammen. Mit Gerd Kortschlag ist außerdem ein neuer stellvertretender Vorsitzender hinzugekommen, der die ehrenamtliche Vereinsarbeit unterstützen soll. Neben der Finanzierung bleibt damit auch die personelle Organisation ein wichtiger Bestandteil des laufenden Betriebs.

    Nach der Sanierung ist vor der nächsten Baustelle

    Mit dem sanierten Hundebereich ist ein wesentlicher Teil der dringendsten Arbeiten abgeschlossen. Weitere Projekte sind jedoch bereits absehbar, darunter Maßnahmen am Seminar- und Trödelraum, an der Terrasse sowie an den Sozialräumen für die Mitarbeitenden. Auch der Quarantänebereich bleibt ein wichtiger Sanierungsfall. Von einer abgeschlossenen Gesamtsanierung kann deshalb bislang keine Rede sein.

    Das Tierheim Kürten-Weier steht damit weiterhin vor zwei miteinander verbundenen Herausforderungen. Einerseits müssen ausreichende Einnahmen für den laufenden Betrieb und weitere Bauarbeiten gesichert werden. Andererseits benötigt die Einrichtung geeignete Menschen für Hunde, die aufgrund ihrer Größe, Vorgeschichte oder ihres Verhaltens nicht schnell vermittelt werden können. Der abgeschlossene Hundebereich verbessert die unmittelbaren Bedingungen, löst die strukturellen und finanziellen Probleme des Tierheims jedoch noch nicht.

    Quellen