Abschussverordnung für Wolf in Vorarlberg nach Rinderriss in Tschagguns

Wolf als Verursacher bestätigt – Abschussverordnung gilt bis Ende September

Auf einer Hochalpe in der Vorarlberger Gemeinde Tschagguns entdeckte ein Hirte am Sonntagmorgen, dem 2. August 2026, ein totes Jungrind. Amtssachverständige aus den Bereichen Wildökologie und Veterinärmedizin untersuchten den Kadaver, das Rissbild und die Spuren im unmittelbaren Umfeld. Nach Angaben des Landes kamen sie zu dem Ergebnis, dass das Tier mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf getötet wurde. Andere mögliche Todesursachen seien aufgrund der festgestellten Verletzungen, des Fraßbildes und der vorhandenen Spuren ausgeschlossen worden. Noch am selben Abend erließ das Land Vorarlberg deshalb eine zeitlich begrenzte Maßnahmeverordnung zur Entnahme des als schadstiftend eingestuften Wolfs.

Die Abschussberechtigung gilt in den von der Verordnung erfassten Jagdgebieten bis einschließlich 30. September 2026. Damit reagierte das Land innerhalb weniger Stunden auf den bestätigten Nutztierriss. Ausschlaggebend war dabei nicht allein der Tod des Jungrindes, sondern vor allem die Einschätzung, dass sich die betroffenen Tiere auf einer weitläufigen Hochalpe befinden, auf der ein wirksamer Herdenschutz nach Ansicht der Behörden kaum umsetzbar ist. Die Verordnung erlaubt somit nicht allgemein den Abschuss von Wölfen in der Region, sondern bezieht sich auf ein Tier, das aufgrund des festgestellten Schadensereignisses als problematisch eingestuft wurde.

Landesrat Gantner verweist auf fehlende Schutzmöglichkeiten

Vorarlbergs Landesrat Christian Gantner begründete die schnelle Entscheidung mit den besonderen Bedingungen auf der betroffenen Alpe. Schutzmaßnahmen wie durchgehende Zäune, eine dauerhafte Behirtung oder der Einsatz zusätzlicher Herdenschutzkräfte seien aufgrund der Topografie, der Vegetation und der Größe des Weidegebiets nicht zumutbar oder technisch kaum praktikabel. Gerade in alpinem Gelände stoßen die häufig pauschal geforderten Schutzkonzepte an Grenzen, die in öffentlichen Debatten über Wolfsrisse oft nur unzureichend berücksichtigt werden. Eine theoretisch mögliche Maßnahme ist schließlich nicht automatisch auch unter realen Bedingungen durchführbar.

Gantner verwies zudem auf die im April 2026 verschärfte Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung. Diese schafft unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Grundlage für eine Entnahme, wenn ein Wolf Nutztiere reißt und zumutbare Schutzmöglichkeiten fehlen. Nach Darstellung des Landes soll die Maßnahme weitere Risse verhindern und zugleich die traditionelle Alpwirtschaft schützen. Dabei geht es nicht nur um wirtschaftliche Schäden, sondern auch darum, weitere Verletzungen und qualvolle Todesfälle bei Weidetieren möglichst zu vermeiden.

Behördliche Begutachtung bestätigt den Wolfsriss

Die Feststellung des Wolfsrisses beruht nach den bislang veröffentlichten Angaben auf der fachlichen Untersuchung durch amtliche Veterinärmediziner und Wildökologen. Bewertet wurden insbesondere die Verletzungen am Kadaver, das typische Riss- und Fraßbild sowie die Spuren am Fundort. Diese Merkmale seien nach Einschätzung der Sachverständigen so eindeutig gewesen, dass andere Ursachen ausgeschlossen werden konnten. Die Behörden sprechen deshalb nicht lediglich von einem möglichen Wolfsriss, sondern von einer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestätigten Verursachung durch einen Wolf.

Nicht veröffentlicht wurden bislang Angaben darüber, ob zusätzlich DNA-Proben genommen oder bereits ausgewertet wurden. Eine genetische Untersuchung könnte dazu beitragen, das verursachende Tier mit früheren Wolfsnachweisen oder anderen Rissereignissen in Verbindung zu bringen. Für die grundsätzliche Feststellung, dass ein Wolf das Jungrind getötet hat, war eine solche Individualisierung offenbar nicht erforderlich. Sie wäre jedoch für die weitere Dokumentation und eine möglichst zielgerichtete Umsetzung der Entnahmeverordnung von Bedeutung.

Rechtliche Grundlage für die befristete Entnahme

Wölfe unterliegen grundsätzlich einem strengen Schutzstatus. Eine Entnahme ist daher nicht allein deshalb zulässig, weil sich ein Wolf in einem Weidegebiet aufhält oder Nutztiere potenziell gefährden könnte. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete rechtliche Grundlage, die eine Ausnahme vom Schutzstatus unter klar definierten Bedingungen ermöglicht. Vorarlberg stützt die nun erlassene Abschussverordnung auf seine verschärfte Wolfsmanagementverordnung, die bei nachgewiesenen Schäden und fehlenden zumutbaren Alternativen entsprechende Maßnahmen vorsieht.

Die Maßnahmeverordnung ist zeitlich und räumlich begrenzt. Sie stellt somit keine allgemeine Freigabe zur Bejagung von Wölfen dar, sondern eine auf den konkreten Vorfall bezogene Einzelfallentscheidung. Entscheidend ist dabei die behördliche Bewertung, dass ein schadstiftender Wolf festgestellt wurde und wirksame Herdenschutzmaßnahmen auf der betroffenen Hochalpe nicht praktikabel sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist notwendig, damit die Entnahme nicht pauschal, sondern nachvollziehbar auf eine konkrete Gefahren- und Schadenslage gestützt wird.

Alpwirtschaft kann nicht allein mit theoretischen Schutzkonzepten erhalten werden

Der Fall in Tschagguns verdeutlicht erneut den Konflikt zwischen Wolfsschutz und der praktischen Realität der alpinen Weidetierhaltung. In ebenen und überschaubaren Gebieten können elektrische Zäune, Herdenschutzhunde oder eine intensive Behirtung unter bestimmten Voraussetzungen funktionieren. Auf weitläufigen, steilen und unübersichtlichen Hochalpen lassen sich solche Maßnahmen jedoch häufig weder lückenlos noch dauerhaft umsetzen. Wer dennoch pauschal auf Herdenschutz verweist, blendet die tatsächlichen Bedingungen der Alpwirtschaft aus.

Für die betroffenen Landwirte und Tierhalter ist ein Wolfsriss nicht nur ein abstraktes Naturschutzthema. Er bedeutet den Verlust eines Tieres, wirtschaftlichen Schaden und die Sorge, dass weitere Tiere verletzt oder getötet werden könnten. Gleichzeitig muss jede Abschussentscheidung fachlich begründet, rechtlich abgesichert und kontrolliert umgesetzt werden. Ein funktionierendes Wolfsmanagement darf deshalb weder aus pauschaler Abschussforderung noch aus pauschaler Ablehnung jeder Entnahme bestehen, sondern muss auf konkrete Schadenslagen reagieren können.

Offene Fragen zur Identifizierung und Umsetzung

Trotz der eindeutigen behördlichen Bewertung bleiben mehrere Punkte offen. Bislang ist nicht bekannt, ob es auf der betroffenen Alpe oder in der näheren Umgebung zuvor weitere Rissereignisse gegeben hat. Ebenso fehlen öffentlich zugängliche Angaben zu möglichen DNA-Vergleichen mit bereits erfassten Wölfen. Damit ist zwar der Wolf als Tierart festgestellt, nicht jedoch öffentlich dokumentiert, welches konkrete Individuum für den Riss verantwortlich war.

Unklar ist außerdem, wie sichergestellt werden soll, dass bei einer möglichen Entnahme tatsächlich der schadstiftende Wolf erlegt wird. Gerade dort, wo sich mehrere Tiere aufhalten könnten, ist eine möglichst genaue Zuordnung von besonderer Bedeutung. Die Behörden sollten deshalb transparent dokumentieren, welche Spuren gesichert wurden, wie die Entnahme überwacht wird und anhand welcher Kriterien das betreffende Tier identifiziert werden soll. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt nicht nur den rechtlichen Bestand der Verordnung, sondern stärkt auch das Vertrauen in ein sachlich begründetes Wolfsmanagement.

Einordnung

Vorarlberg setzt mit der Abschussverordnung erstmals konsequent um, was die verschärfte Wolfsmanagementregelung für Fälle ohne praktikablen Herdenschutz vorsieht. Nach einem behördlich bestätigten Riss und der Einschätzung, dass wirksame Schutzmaßnahmen auf der Hochalpe nicht möglich sind, wurde kurzfristig eine befristete Entnahme angeordnet. Für die Alpwirtschaft ist dies ein wichtiges Signal, dass Tierverluste nicht lediglich registriert werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch konkrete Konsequenzen haben können.

Gleichzeitig bleibt Transparenz entscheidend. Wenn ein streng geschütztes Wildtier aufgrund eines Schadensereignisses entnommen werden soll, müssen die fachlichen Feststellungen, die rechtliche Abwägung und die praktische Umsetzung nachvollziehbar dokumentiert sein. Nur so lässt sich vermeiden, dass die Debatte erneut in pauschale Lager zerfällt. Der Fall Tschagguns zeigt damit nicht nur die Grenzen des Herdenschutzes, sondern auch die Anforderungen an ein Wolfsmanagement, das sowohl den Schutzstatus des Wolfs als auch den Schutz von Weidetieren ernst nimmt.

Quellen

https://www.krone.at/4242002
https://vorarlberg.orf.at/stories/3365301/
https://www.vol.at/wolfsriss-in-tschagguns-land-gibt-abschuss-frei/10364222
https://www.heute.at/s/toetete-jungrind-wolf-zum-abschuss-freigegeben-120232636
https://gerati.de/2025/12/15/wolf-bundesjagdgesetz-c67j/

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