Teilnahme per Videokonferenz? Landgericht Berlin stellt hoheitliche Zuständigkeit infrage!

Teilnahme per Videokonferenz? Landgericht Berlin stellt hoheitliche Zuständigkeit infrage!

Teilnahme per Videokonferenz? Landgericht Berlin stellt hoheitliche Zuständigkeit infrage!

Landgericht Berlin missachtet Grundgesetz und erklärt sich faktisch für nicht zuständig! Haferbeck Klage zeigt massive Grundrechtsverstöße der Berliner Justiz auf!

Dr. Edmund Haferbeck scheint tatsächlich gegen alle Datenschutzgesetze zu Verstoßen, die es gibt. So hatten wir ja mal eine fanatische Peta-Anhängerin, die im Livestream die Vorhersehung brachte, dass mir die Teilnahme am Verfahren per Videokonferenz untersagt wird. Und was soll ich sagen, gestern erhielt ich von Herrn Tripp genau diese Absage!

Die Ablehnung an der Teilnahme als Beschuldigter an der eigenen Verhandlung liest sich wie eine türkische Vorverurteilung. Das sowas in einem Rechtsstaat wie Deutschland überhaupt möglich ist, bringt mich immer wieder zum erschauern. Wäre das Gericht in Jakarta und nicht in Berlin, würde ich tatsächlich laut die Aussage treffen, dass hier Korruption vorherrscht und Peta die Richter besticht.

Aber das Gericht befindet sich in Berlin, in der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland und ich habe Hoffnung, dass man sich auf die geltenden Grundrechte besinnt.

Folgende Ablehnungsbegründung der Teilnahme am eigenen Verfahren als Beschuldigter erhielt ich vom Landgericht Berlin

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tripp,

bezugnehmend auf ihren Antrag vom 25.01.2021 wird mitgeteilt, dass die Durchführung einer Videokonferenz aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ausstattung nicht möglich sein wird.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Videokonferenz mit dem Beklagten in Indonesien darüber hinaus auch unzulässig wäre, da „der Ort, von dem aus die Zuschaltung in den Gerichtssaal erfolgt […] grundsätzlich im Inland liegen muss. Auch wenn das Gericht selbst im Inland seinen Sitz ​hat, stellt die Verhandlung mit Parteien, die sich im Ausland aufhalten, eine unzulässige ​hoheitliche Tätigkeit auf fremden Territorium dar.“ (siehe Zöllerf/Greger, § 128a Rdnr. 6).

Landgericht Berlin 

Also fassen wir mal mit meinem Rechtsverständnis diese Aussage zusammen. Das Landgericht Berlin ist aufgrund „der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ausstattung“ nicht in der Lage, mir als Beschuldigter die Teilnahme am eigenen Verfahren zu ermöglichen.

Die zuständige Richterin, hat wohl bei ihrer ganzen Tierrechtsliebhaberei, ganz vergessen, dass es das Grundgesetz gibt, dem sie sich auch als Richterin unterwerfen muss. Im Artikel 103 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes heißt es. 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

gesetze-im-internet.de

Zweifelt das Landgericht selbst die Zuständigkeit an?

Der zweite Ablehnungsgrund ist noch amüsanter. Ich begehe aus dem Raum, von dem Computer, angebliche Rechtsverstöße in Deutschland, wo sich das Landgericht Berlin als zuständig erachtet! Gleichzeitig kommt das Landgericht Berlin aber zu der Erkenntnis, das es sich bei einer Übertragung auf denselben PC in denselben Raum aber um unzulässige hoheitliche Tätigkeiten handelt!

Für mich ist eines Klar. Wenn ein Gericht in Deutschland, behauptet ich würde aus Indonesien in Deutschland Straftaten begehen, in dem ich über Peta und andere Tierrechtsvereine Aufklärung und Kritik übe, dann aber die Zuständigkeit abweist, in dem man mir vom selben Arbeitsplatz, das rechtliche Gehör für die Teilnahme am eigenen Gerichtsverfahren als Beschuldigter verwehrt, dann darf man sich schon fragen. Ist das Landgericht Berlin nun endlich zu der Erkenntnis gekommen, das diese nicht zuständig sind?

Mein Antwortschreiben als sofortige Beschwerde an das Kammergericht und Landgericht findet ihr im folgenden PDF.

Sofortige Beschwerde Verstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG

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