Zum auf der Zunge zergehen lassen: Nach der deutschen Justiz entspricht es tatsächlich einer „legitimen Meinungsäußerung“, wenn man Sie persönlich permanent und mit vollem Namen öffentlich – vor Ort, via „sozialer“ Netzwerke oder Medien – als „Tierquäler“ bzw. wegen „Tierquälerei“ (eine Straftat gemäß § 17 des Tierschutzgesetzes) anprangert und damit aktiv gezielt in der Bevölkerung zum Hass und zu politischen Willkürmaßnahmen gegen Sie aufruft – es spiele dabei auch keine Rolle, ob Sie tatsächlich jemals nachweislich Tiere gequält haben oder nicht.
24.01.2018 Sind die deutschen Richter noch bei Sinnen? Gastartikel von Jürgen Friedrich
Es reiche absolut, wenn diejenigen, die diese Vorwürfe gegen Sie erheben, dazu ausgewählte, aus dem Internet stammende oder eigenhändig heimlich (ohne Ihre Einwilligung) aufgenommene, kurze, aus dem Zusammenhang gerissene Momentaufnahmen von irgendwann/-wo anführen, die für eine solche (Fehl-)Interpretation geeignet sind.
Somit ist es theoretisch auch legalisiert, dass man Ihnen gezielt nachstellt und dabei heimlich Fotos von Ihnen mit Ihrem Hund schießt, einzig mit der Absicht, Sie öffentlich schlecht zu machen. Mit ausgewählten Momentaufnahmen, die eine entsprechende (Fehl-)Interpretation zulassen, und mit Ihrem vollen Namen wird Ihnen dann öffentlich „Tierquälerei“ vorgeworfen bzw. werden als „Tierquäler“ anprangert.
[amazon_link asins=’3451377292′ template=’ProductAd‘ store=’bayide-21′ marketplace=’DE‘ link_id=’846d4efe-00a5-11e8-b353-e10293c428a1′]Dieses Vorgehen beeinträchtigt Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend und somit entspricht alleine das Nachstellen einer Straftat (§ 238 StGB) und das öffentliche Anprangern fällt auch nicht mehr unter die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), da es sich bei dem öffentlichen Anprangern als „Tierquäler“ bzw. dem Unterstellen von „Tierquälerei“ eher um „Falsche Verdächtung“ (§ 164 StGB) oder um „Üble Nachrede“ bzw. „Verleumdung“ (§§ 186-187 StGB) handelt und damit Ihre persönliche Ehre verletzt wird (Art. 5 Abs. 2 GG) – könnte man jedenfalls annehmen.
Aber nach der deutschen Rechtsprechung dürfte man Sie theoretisch auch, bloß weil Sie Mutter oder Vater eines Kindes sind, intensiv und mit vollem Namen öffentlich wegen „Kindesmisshandlung“ anprangern. Warum? Weil es dazu ja ebenfalls völlig egal ist, ob Sie tatsächlich Ihr Kind misshandelt haben oder nicht – es reiche aus, wenn es Momentaufnahmen gibt, die diesen Eindruck vermitteln könnten.
Das bedeutet beispielsweise, dass man Sie aufgrund von Fotos wegen „Kindesmisshandlung“ öffentlich verunglimpfen dürfte, weil man auf diesen sieht, wie Ihr Kind weint und Sie es schlagen. Der tatsächliche Kontext wäre somit aber vielleicht gar nicht auszumachen – Ihr Kind könnte zuvor im Sand oder auf einer Wiese gespielt haben und war gefallen, was der eigentliche Grund ist, warum es weinte. Auch war es dadurch entsprechend dreckig, weshalb Sie bloß den Schmutz vom Kind abklopfen wollten.
Auch den Grünen-Politiker Cem Özdemir dürfte man theoretisch intensiv öffentlich beschuldigen, dass er ein Drogendealer ist und gezielt Kinder und Jugendliche zum Konsumieren von Drogen annimiert. Warum? Im Rahmen der „Ice Bucket Challenge“, die vor allem bei jüngeren Menschen populär war, nahm Özdemir 2014 ein Video von sich auf dem Balkon auf – und direkt neben ihm stand dabei für jeden gut sichtbar eine Hanfpflanze. Laut deutscher Rechtsprechung würde dies bezüglich der genannten hypothetischen öffentlichen Anschuldigungen gegen Özdemir mehr als ausreichen.
Ist diese Rechtsprechung, die die tatsächlichen Umstände und die Rechte der Opfer voll und ganz ignoriert und Tätern alles erlaubt, also wirklich „im Namen des Volkes“? Das ist wirklich stark zu bezweifeln.
Detektei Brookmerland - Klaus Mierswa
24. Januar 2018Sehr schöner Beitrag!!