Verloren und doch gewonnen- Das Urteil zum Pietro Bento Video
Verloren und doch gewonnen- Das Urteil zum Pietro Bento Video

Viele können sich mit Sicherheit an die Sperrung von Pietro Bento und GERATI, aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung noch erinnern.

07.06.2017 Verloren und doch gewonnen – Das Urteil zum Pietro Bento Video

Wurde GERATI wegen dem falschen Urheberrechtsanspruch eines kleinen radikalen Tierrechtlers mit dem Namen Oliver H. aus Aachen gesperrt, traf es Pietro Bento mit unverständlicher Facebook-Härte. Pietro verlor seinen kompletten Facebook Account und wurde so wie es scheint auf Lebzeiten von Facebook gesperrt.

Ich hatte ja bereits auf Facebook angekündigt, das ich gegen diesen gewissen Oliver H. aus Aachen eine Einstweilige Verfügung beantragt habe. Dieser Antrag wurde nun am 11. Mai 2017 zurückgewiesen. Die Begründung liegt auf der Hand. Zur Urteilsverkündung hatte der Grund der einstweiligen Verfügung, nicht mehr bestand. Die Sperre von Facebook war ja nach drei Tagen aufgehoben worden.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Verloren und doch gewonnen- Das Urteil zum Pietro Bento Video
Verloren und doch gewonnen- Das Urteil zum Pietro Bento Video

Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht begründet ist.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche besondere Dringlichkeit erscheint zweifelhaft, nachdem der Antragsteller mittlerweile mitgeteilt hat, dass die Sperrung seines Accounts nur drei Tage andauerte. Damit sind die auf Seite 2 des Antrags des Antragstellers dargestellten negativen Folgen mittlerweile entfallen und können die besondere Dringlichkeit nicht mehr begründen.
Es fehlt aber auch an einem Verfügungsanspruch. Das Handeln des Antragsgegners gegenüber FACEBOOK war rechtmäßig. Er durfte die Nutzung seiner Grafiken auf FACEBOOK durch den Antragsteller beenden. Allerdings hat der Antragsteller nach § 51 UrhG das Recht, fremde Werke  – wie die Grafiken des Antragstellers – zu zitieren, um damit beispielsweise  – wie hier künstlerische, aber auch gesellschaftspolitische Zusammenhänge darzustellen. Dieses Recht als Ausfluss der Meinungsfreiheit findet aber dort seine Grenzen, wo die zitierten Werke bewusst verunglimpfend dargestellt werden. Gerade die öffentliche Diskussion in den letzten Jahren hat wiederholt gezeigt, dass bei Vergleichen mit Personen oder Werken aus der Zeit des Dritten Reichs äußerste Zurückhaltung geboten ist, da sie die Ehre der Betroffenen regelmäßig verletzen. Dieses gilt hinsichtlich der Zitate des Antragstellers.

Auszug Beschluss Amtsgericht Köln Az: 125 C 187/17

Fazit:

Der letzte Punkt ist wohl eher eine strittige Beurteilung, da der Urheber bzw. Ersteller der Grafiken überhaupt nicht persönlich genannt bzw. betroffen ist. Die Geschichte kann auch ein Gericht nicht leugnen. Wie soll man das Gedenken an die Opfer aufrechterhalten und vor gefährlichen Annäherungen an das damalige System warnen, wenn man keine Vergleiche ziehen darf.

Fakt ist, dass jenes Video in erster Linie unter die Fair Use Lizenz fällt. Das wird in der Urteilsbegründung mit dem Verweis auf den § 51 UrhG dem Antragsteller zugesprochen. Nur war dieses nicht Grundlage der Entscheidung, sondern die Aufhebung der Sperre durch Facebook. Dieses löste sich ja von selbst, wobei man bei Facebook nie weiß ob so eine Urheberrechtsmeldung in irgendeiner Form bei Facebook gespeichert und für zukünftige Entscheidungen von Facebook Relevanz besitzt.

Die Löschung auf YouTube habe ich bereits beanstandet und werde diesen Beschluss auch YouTube zusenden. Hier versuchte Oliver H. vergeblich eine Sperrung zu erreichen und beauftragte dann Simon Fischer damit, den Antrag zu stellen.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten dieses Verfahrens sind natürlich durch mich zu tragen. Da weder ich, noch der Antragsgegner die Hilfe von Anwälten nutzte, belaufen sich diese bei einem Streitwert von 1.000 € bei ca. 160 €. Ein Kostenbescheid liegt bisher nicht vor.

Man könnte natürlich jetzt noch weiter Klagen. Jedoch sehe ich gerade im zeitlichen Aufwand für mich persönlich keinen Sinn. Ich bzw. wir haben es schriftlich, dass Bilder und Videosequenzen als Zitate genutzt werden dürfen. Aber bitte beachtet, wenn ihr in Zukunft dieses nutzen wollt, Folgendes.

  1. Es muss ein eigenes künstlerisches Werk entstehen
  2. Man muss expliziert auf die genutzten Werke eingehen – wie im Pietro Video der Vergleich mit dem Judenhass im dritten Reich
  3. Die Herkunft des Werkes muss angegeben werden – Im Pietro Video mit Facebook – Aktionsbündnis – Tiere gehören nicht zum Circus

Anzumerken ist, dass das Logo dieses ominösen Bündnis von Oliver H. aus Aachen geschaffen wurde. Er scheint also ein festes Mitglied dieses radikalen Tierrechtsverein zu sein, die selbst vor Straftaten nicht zurückschrecken.

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