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Willkür?

by Silvio
10. April 2017
in Straftaten
0

Gastartikel vor Jürgen Friedrich

Vor fast einem Jahr, am 12.04.2016, urteilte Richterin Anke Ploner am Berliner Amtsgericht Tiergarten, dass die aggressive Nutzung und Verbreitung der Äußerung „Circus Krone quält Tiere!“ bloß eine legitime Meinungsäußerung und somit explizit keine Tatsachenbehauptung wäre. (Az. 251b Cs 281/15)

Die Richterin betonte, dass damit auch der Satz „Zirkus Krone quält keine Tiere“ gedeckt wäre. Ob der Zirkus wirklich Tiere gequält habe, sei im Prozess nicht festgestellt worden, sagte die Amtsrichterin in ihrer Urteilsbegründung. Der veröffentlichte Satz sei aber als zulässige Meinungsäußerung vom Zirkus hinzunehmen.

Abschließend appellierte sie – vergebens – an die Angeklagten es zukünftig lieber mit sachlichem Informieren zu versuchen. Aber bereits kurz nach dem Urteil vor dem Amtsgericht wiederholten die Tierrechtler die besagte Äußerung und verhielten sich als hätte es einen Schuldspruch gegen Circus Krone gegeben.
– Die Anwälte der Tierrechtler meinten auch: „Solange abwertende Kritik sachbezogen ist, darf sie scharf und schonungslos sein.“

u.a.:
– http://www.bz-berlin.de/…/circus-krone-muss-behauptung-tier…
– http://www.mdr.de/…/circus-krone-muss-behauptung-der-tierqu…
– – – –

Folge:
– Die Äußerung wird bis zum Erbrechen genutzt – wer aber das Gegenteil äußert, wird verbal attackiert / beleidigt.

Meine Schlussfolgerung:
– Nach diesem Urteil von Richterin Anke Ploner zu schließen, müsste es auch JEDEM (selbst, wenn man aufgrund der eigenen Ideologie grundsätzlich etwas gegen Kinder in Obhut von Erwachsenen hätte) erlaubt sein, über konkrete Personen (die Kinder haben / auf Kinder aufpassen) und Einrichtungen (in welchen sich Kinder regelmäßig aufhalten), die man quasi gar nicht kennt, öffentlich intensiv, auch via Webseite, sozialen Netzwerken, Plakatwerbung usw. „X missbraucht Kinder!“ zu verbreiten.
– Denn dies wäre ja bloß eine legitime Meinungsäußerung bezüglich dem Umgang mit Kindern von X (und solange abwertende Kritik ja sachbezogen ist, dürfe sie auch scharf und schonungslos sein), ist also keine strafbare Tatsachenbehauptung und auch nicht beleidigend, rufschädigend oder dergleichen.
– – – –

Übrigens:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) enthält aber bereits einen Punkt, der besagt, dass die freie Meinungsäußerung nicht uneingeschränkt gilt, sondern, dass es auch Grenzen gibt, u.a. in den Rechten der persönlichen Ehre, siehe Artikel 5:
– Absatz 1, Satz 1, Zitat: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
– Absatz 2, Zitat: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
– https://dejure.org/gesetze/GG/5.html

Auch geht aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 22.09.2009 hervor, dass eine abwertende Meinungsäußerung im Ausnahmefall unzulässig sein könne. Nämlich dann, wenn es sich um eine „Schmähkritik“ handele, also, wenn die Schmähung der anderen Seite im Vordergrund stünde und keine Merkmale einer sachlichen Auseinandersetzung gegeben wären.
– https://www.telemedicus.info/…/1505-BGH-zu-Tatsachenbehaupt…
– – – –

In Anbetracht der Tatsache, dass Tierrechtler, wie die Angeklagten, NIE einen Dialog suchen, aber stets allem und jedem öffentlich per se „Tierquälerei“ vorwerfen und sich auch nicht außerhalb ihrer voreingenommenen Szene (etwa wäre „artgerecht“ „nur die Freiheit“) informieren wollen, kann auch kaum von einer „sachlichen Auseinandersetzung“ gesprochen werden.

Bspw. wollen jene Tierrechtler nicht mal wahrhaben, dass sich ein „webender“ (rythmische Bewegungen; Stereotypie) Elefant faktisch NICHT automatisch bedeutet, dass dieser auch „psychisch leiden“ würde, egal, was man ihnen vorlegt.

Aus dem Ergebnis der bislang größten Untersuchung bezüglich „Wild Animals in Travelling Circuses“, UK, 2007, wobei ca. 340 wissenschaftliche Arbeiten berücksichtigt wurden, aus Kapitel „5. The Report of the Academic Panel“, S. 20-23 / 61:

5.5. STEREOTYPIC BEHAVIOUR
5.5.1. The exchanges between Panel members indicated that this is a very complex area. There appears to be no data to indicate that the presence of stereotypic behaviour proves bad welfare or that the absence of stereotypic behaviour proves that welfare is good. Where animals have been brought in to circuses, separating the stereotypic behaviour resulting from earlier experience from current experience is difficult. Some researchers concluded that a significant number of stereotypic behaviours in circus tigers and elephants are anticipatory and not indicative of poor welfare. However, others, who argue that these could still be triggered by frustration or a poor environment, contest this.
5.5.2. Thus the Panel concluded that it is very difficult to make a decision on welfare based on stereotypic behaviour alone.
– http://webarchive.nationalarchives.gov.uk/20130402151656/http:/archive.defra.gov.uk/foodfarm/farmanimal/welfare/documents/circus-report.pdf

Tags: GastartikelRechtsstaatlichkeitTierrechtler
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