Bezirksamt Hamburg-Mitte erlässt lokale Einschränkungen
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat den Einsatz von Zungenbändern, Zugwatte und ziehbaren Ohrenkapuzen auf der Rennbahn Hamburg-Horn eingeschränkt. Die Anordnung soll Ende Juni 2026 in Kraft getreten sein und betrifft nach den bisher veröffentlichten Angaben Rennen ab einer Laufstrecke von 1.000 Metern. Ziehbare Ohrenkapuzen und Zugwatte dürfen unter diesen Voraussetzungen nicht mehr verwendet werden. Zungenbänder sind demnach unabhängig von der Streckenlänge vollständig untersagt.
Die Maßnahme wurde nach Anzeigen und Eingaben der Tierrechtsorganisation PETA eingeleitet. PETA stellt die Entscheidung in der eigenen Pressearbeit erwartungsgemäß als Erfolg der Organisation dar und rückt sich damit selbst in den Mittelpunkt der Berichterstattung. Tatsächlich wurde das Verbot jedoch nicht von PETA ausgesprochen, sondern von der zuständigen Hamburger Behörde. Ob und in welchem Umfang die PETA-Anzeigen für die rechtliche Bewertung ausschlaggebend waren, lässt sich ohne die vollständige behördliche Verfügung nicht abschließend feststellen.
Hamburg folgt damit teilweise dem Vorgehen Berliner Behörden, die bereits vergleichbare Einschränkungen angeordnet hatten. Ein bundesweit einheitliches Verbot der genannten Hilfsmittel existiert bislang jedoch nicht. Die Regelungen unterscheiden sich weiterhin von Bundesland zu Bundesland und teilweise sogar zwischen einzelnen Bezirken. Von einem allgemein geklärten Rechtszustand kann deshalb keine Rede sein.
Was die umstrittenen Hilfsmittel bewirken sollen
Zungenbänder werden im Pferderennsport verwendet, um die Zunge des Pferdes in einer bestimmten Position zu fixieren. Dadurch soll verhindert werden, dass das Tier die Zunge über das Gebiss legt oder sich der Einwirkung des Gebisses entzieht. Kritiker führen an, dass eine zu enge oder unsachgemäße Anwendung Schmerzen, Durchblutungsstörungen und Verletzungen verursachen könne. Veterinärmedizinische Stellen und Fachkommentare nennen außerdem mögliche Belastungen im Bereich des Mauls und der Zunge.
Diese möglichen Risiken rechtfertigen eine sachliche und unabhängige Prüfung durch Veterinärbehörden. Sie bedeuten jedoch nicht automatisch, dass jeder Einsatz eines Zungenbandes in jedem Einzelfall zwangsläufig eine strafbare Tierquälerei darstellt. Für eine rechtliche Bewertung kommt es unter anderem auf die konkrete Anwendung, die Dauer, den Zustand des Materials und mögliche Folgen für das Tier an. Genau diese Differenzierung geht in der emotionalisierten PETA-Kommunikation regelmäßig verloren.
Zugwatte und ziehbare Ohrenkapuzen dienen dazu, die Geräuschwahrnehmung eines Pferdes während eines Rennens zu beeinflussen. Beim Entfernen oder Öffnen der Vorrichtung nimmt das Tier Umgebungsgeräusche plötzlich deutlicher wahr. PETA bezeichnet diese Wirkung öffentlichkeitswirksam als „akustische Peitsche“ und unterstellt damit bereits durch die Wortwahl eine tierschutzwidrige Handlung. Ob diese plakative Bezeichnung fachlich und rechtlich auf jeden Einsatz übertragbar ist, wurde durch die Organisation jedoch nicht unabhängig belegt.
PETA-Anzeigen sind keine unabhängige Beweisführung
PETA hatte in der Vergangenheit mehrfach Fahrer, Rennveranstalter und Verantwortliche angezeigt. Dabei berief sich die Organisation auf eigenes oder von Dritten übermitteltes Bild- und Videomaterial, das nach ihrer Darstellung den Einsatz tierschutzwidriger Hilfsmittel zeigen soll. Unter anderem wurde der Fahrer Thorsten Tietz von PETA öffentlich namentlich genannt. Die Organisation verband die Veröffentlichung mit Forderungen nach strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Konsequenzen.
Eine Anzeige ist zunächst lediglich die Mitteilung eines behaupteten Sachverhalts an eine Behörde oder Staatsanwaltschaft. Sie beweist weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit und ersetzt auch keine fachliche Begutachtung. Auch von PETA ausgewähltes Videomaterial zeigt immer nur einen bestimmten Ausschnitt und wird von der Organisation im Rahmen einer eigenen Kampagne präsentiert. Ob das Material vollständig ist, welchen Kontext es besitzt und welche rechtliche Bedeutung ihm zukommt, müssen unabhängige Stellen prüfen.
PETA verwendet solche Anzeigen regelmäßig nicht nur als juristisches Mittel, sondern zugleich als Instrument der Öffentlichkeitsarbeit. Schon die Einreichung einer Anzeige wird häufig mit Pressemitteilungen, drastischen Formulierungen und politischen Forderungen verbunden. Dadurch entsteht in der Öffentlichkeit schnell der Eindruck, der erhobene Vorwurf sei bereits bestätigt oder die beschuldigte Person sei eines Verstoßes überführt. Diese Vorverurteilung ist journalistisch problematisch und entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.
PETA verfolgt weitreichendere Ziele als einzelne Verbote
PETA fordert nicht lediglich strengere Regeln für bestimmte Ausrüstungsgegenstände im Pferderennsport. Die Organisation lehnt kommerzielle Pferderennen grundsätzlich ab und nutzt einzelne Vorfälle, um diese umfassendere Position zu verbreiten. Das Hamburger Verbot wird deshalb nicht isoliert als behördliche Einzelfallentscheidung dargestellt. Stattdessen integriert PETA die Maßnahme in eine langfristige Kampagne gegen den Pferdesport.
Die Organisation hat ein offensichtliches Interesse daran, sich gegenüber Spendern und Öffentlichkeit als erfolgreiche treibende Kraft zu präsentieren. Eine Behördenentscheidung bietet dafür eine passende Gelegenheit, selbst wenn die eigentliche rechtliche Prüfung von amtlichen Veterinären und Verwaltungsjuristen durchgeführt wurde. PETA verwandelt den Vorgang kommunikativ in einen eigenen Sieg und erhält dadurch Aufmerksamkeit, Reichweite und Spendenrelevanz. Diese Eigeninteressen müssen bei der Bewertung ihrer Pressemitteilungen immer berücksichtigt werden.
Besonders kritisch ist, dass PETA die Grenze zwischen einer konkreten tierschutzrechtlichen Frage und der grundsätzlichen Ablehnung der Tiernutzung bewusst verwischt. Selbst wenn einzelne Hilfsmittel aus fachlichen Gründen verboten werden sollten, folgt daraus nicht automatisch, dass Pferderennen insgesamt Tierquälerei darstellen. Eine solche Schlussfolgerung wäre politisch motiviert und durch die Hamburger Entscheidung allein nicht gedeckt. Genau diesen weitergehenden Eindruck versucht PETA jedoch mit seiner Kampagnenkommunikation zu erzeugen.
Rechtslage bleibt uneinheitlich und wichtige Belege fehlen
Als rechtliche Grundlage für das Einschreiten der Hamburger Behörde kommt insbesondere § 3 Nummer 1b des Tierschutzgesetzes in Betracht. Die Vorschrift untersagt Maßnahmen bei Training oder sportlichen Wettkämpfen, wenn diese mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit beeinflussen können. Ob diese Voraussetzungen bei einem bestimmten Hilfsmittel erfüllt sind, muss fachlich nachvollziehbar begründet werden. Eine allgemeine moralische Ablehnung des Pferderennsports reicht dafür nicht aus.
Bislang liegt öffentlich offenbar keine vollständige Dokumentation der Hamburger Entscheidung vor. Unklar bleibt deshalb, auf welche konkreten Gutachten, Untersuchungen oder veterinärmedizinischen Erkenntnisse das Bezirksamt seine Anordnung stützt. Ebenso ist nicht bekannt, ob die betroffenen Rennvereine und Verbände vor Erlass der Maßnahme angehört wurden. Auch mögliche Rechtsmittel oder eine bereits eingetretene Bestandskraft der Anordnung sind in den verbreiteten Meldungen nicht eindeutig dokumentiert.
Die zentrale öffentliche Darstellung stammt aus einer Pressemitteilung von PETA und damit von einer Organisation, die ein eigenes politisches und finanzielles Interesse an dem Thema besitzt. Eine solche Mitteilung kann belegen, welche Behauptungen und Forderungen PETA erhebt. Sie ist jedoch kein Ersatz für die Originalverfügung des Bezirksamts, ein unabhängiges Gutachten oder eine gerichtliche Entscheidung. Dass zahlreiche Medien die PETA-Darstellung übernehmen, macht sie nicht automatisch zu einer neutralen Tatsachenquelle.
Behördenentscheidung ernst nehmen, PETA-Inszenierung hinterfragen
Die Hamburger Einschränkungen sollten nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil PETA zuvor Anzeigen erstattet hat. Wenn Veterinärbehörden konkrete gesundheitliche Risiken erkennen und diese nachvollziehbar belegen können, dürfen sie zum Schutz der Pferde einschreiten. Entscheidend ist jedoch, dass eine solche Maßnahme auf einer eigenständigen fachlichen Prüfung basiert. PETA darf nicht an die Stelle der zuständigen Behörden, Gutachter oder Gerichte treten.
Genauso falsch wäre es, das Hamburger Verbot als vollständige Bestätigung der PETA-Kampagne darzustellen. Die Organisation erhebt Vorwürfe, wählt Bildmaterial aus, formuliert dramatische Schlagzeilen und nutzt anschließende Behördenreaktionen für die eigene Selbstdarstellung. Ob jeder erhobene Vorwurf zutrifft, ist damit noch lange nicht bewiesen. Auch die grundsätzliche Forderung nach einer Abschaffung des Pferderennsports wird durch eine lokale Anordnung gegen einzelne Hilfsmittel nicht bestätigt.
Der Vorgang zeigt vielmehr, wie effektiv PETA Behördenanzeigen mit medialem Druck und eigener PR verbindet. Aus einer regionalen Verwaltungsentscheidung wird ein bundesweit verbreiteter vermeintlicher Erfolg der Tierrechtsorganisation konstruiert. Die eigentliche praktische Arbeit, die rechtliche Prüfung und die Verantwortung für die Entscheidung liegen jedoch bei den zuständigen Behörden. Solange die vollständige Hamburger Verfügung und die zugrunde liegenden fachlichen Bewertungen nicht öffentlich vorliegen, bleibt PETAs Darstellung eine interessengeleitete Version des Geschehens.
Quellen:
- https://presseportal.peta.de/nach-peta-anzeigen-auch-hamburg-untersagt-einsatz-von-zungenbaendern-zugwatte-und-ziehbaren-ohrenkapuzen-im-pferdesport/
- https://web.de/magazine/sport/mehr-sport/kampf-tierquaelerei-lange-liste-skandale-reitsport-36520282
- https://www.pferd-aktuell.de/ausbildung/pferdehaltung/tierschutz
- https://www.tierschutzpartei.de/tierschutz/pferderennen/
- https://gerati.de/2022/06/02/peta-spricht-sich-deutlich-fuer-den-pferdesport-aus/
