Das Herr Friedrich Mülln immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt kommt und diese auch mittlerweile vor deutschen Gerichten geurteilt werden, sollte nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 € klar sein.
Jetzt erhielt Friedrich Mülln anscheinend 3 Abmahnungen von Landwirten und versucht sich über diese auf seinen eigenen Facebook Account lustig zu machen.
Wenn Herr Friedrich Mülln denkt Abmahnungen sind zuckersüß, dann sollte er sich einmal mit dem Thema Abmahnungen genauer befassen.
So schrieb er in einem Kommentar auf die Frage ob Friedrich Mülln Jura studiert hätte:
Friedrich Mülln Politikwissenschaften, aber da hatte ich garantiert mehr JUra als dieser Putenknüppler.
Zitat: Facebook Seite Friedrich Mülln
So bemängelt Herr Friedrich Mülln, dass diese Abmahnungen Handschriftlich verfasst wurden.
Selbstverständlich darf eine Abmahnung in Handschrift verfasst, genauso wie auf einem Computer geschrieben werden. Weiterhin kann man eine Abmahnung und Unterlassungsaufforderung auch ohne einen Anwalt verfassen.
Solange die Punkte die eine Abmahnung enthalten müssen eingehalten werden, ist eine handschriftliche Niederschrift einer Abmahnung genauso rechtsgültig, wie eine die auf dem Computer verfasst wurde.
Es ist bei einer Abmahnung auch nicht Notwendig einen Anwalt einzuschalten, wobei es in schwerwiegenden Fällen wohl ratsam sei.
Anzumerken ist, dass dieses keine Rechtsberatung ist und ich nur Punkte aus dem Internet zitiere.
Hier einmal die wichtigsten Punkte die eine Abmahnung enthalten muss:
- Abmahner und Abgemahnter muss genau bezeichnet werden
- Der Grund der Abmahnung muss detailliert verfasst werden und Ort und Zeit benannt werden.
- Eine genaue Nennung der Unterlassung muss genannt sein
- Ein vorgefertigte Unterlassungserklärung ist nicht zwingend notwendig
- Man muss aber eine Forderung stellen, wenn die Unterlassung nicht eingehalten wird
Muster wie eine Abmahnung rechtssicher formuliert wird, findet man im Internet.
Reagiert der Abgemahnte nicht, wie in diesem Fall Herr Friedrich Mülln, kann man den weiteren Rechtsweg einschlagen und die Unterlassung durch ein Urteil in Form einer einstweiligen Verfügung oder eines Unterlassungsurteil verfügen lassen.
Zu beachten ist aber, dass man bei der geforderten Schadenssumme nicht Über- bzw. Untertreibt.
Verlangt man z.B. einen zu geringen Betrag, bei einer Unterlassungsverfehlung, könnte ein Richter zu dem Entschluss kommen, dass der Unterlassungsanspruch dem Antragssteller gar nicht so wichtig und wertvoll sei.
Verlangt man einen zu hohen Betrag, werden erstens die Gerichtskosten, die man im Voraus zu zahlen hat, höher und bei einer Summe ab 5.000 € ist dann auch noch das Landgericht zuständig, wobei da Anwaltszwang besteht. Forderungen bis 4.999 € sind vor einem Amtsgericht verhandelbar und dort besteht kein Anwaltszwang.
Eine Abmahnung sollte per Einschreiben zugestellt werden, wobei dieses nicht zwingend notwendig ist.
Man muss auch nicht den Rechtsweg sofort einschlagen, wenn der Abgemahnte nicht reagiert. Begeht er dann einen Rechtsbruch, gegen die in der Abmahnung geforderte Unterlassung, kann man diese dann bei einem Rechtsverfahren, gegen ihn selbstverständlich zu seinen Gunsten verwenden. Es dürfte dann einem Herrn Friedrich Mülln schwerfallen, zu behaupten er wisse von nichts!