PETA zeigt Königsfischen an – doch entscheidende Belege fehlen

Strafanzeige gegen Angelverein und sämtliche erwachsenen Teilnehmer

Die Tierrechtsorganisation PETA hat bei der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen Strafanzeige gegen den Sportfischerverein Waldshut und Umgebung e. V. sowie gegen alle volljährigen Teilnehmer eines vereinsinternen Königsfischens erstattet. Die Veranstaltung fand nach Angaben der Organisation am 4. Juli 2026 in Albbruck statt. Am 13. Juli sei die Anzeige eingereicht worden.

Anlass ist ein mehr als neun Kilogramm schwerer und über einen Meter langer Wels, dessen Fänger zum „Fischerkönig“ ernannt wurde. PETA leitet daraus ab, dass Fische im Rahmen eines Wettbewerbs zur Unterhaltung und zur Erlangung eines Titels gefangen und möglicherweise getötet worden seien. Die Organisation bezeichnet das Königsfischen deshalb bereits in der Überschrift ihrer Pressemitteilung als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Damit ist die juristische Bewertung jedoch keineswegs abgeschlossen. Eine Strafanzeige dokumentiert zunächst lediglich den Verdacht und die rechtliche Auffassung des Anzeigeerstatters. Ob tatsächlich ein Anfangsverdacht gegen den Verein oder einzelne Teilnehmer besteht, muss erst die zuständige Staatsanwaltschaft anhand konkreter Tatsachen prüfen.

Zum Zeitpunkt der Berichterstattung lagen weder eine öffentliche Stellungnahme des Sportfischervereins noch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen zum weiteren Vorgehen vor. Die bisher öffentlich zugängliche Darstellung beruht damit fast ausschließlich auf den Angaben von PETA.

PETAs Behauptung ersetzt keinen Tatnachweis

PETA stützt die Anzeige im Wesentlichen auf § 17 des Tierschutzgesetzes. Danach macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen beziehungsweise länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Das Gesetz erklärt jedoch nicht jede Tötung eines Fisches und auch nicht jede Angelveranstaltung automatisch zur Straftat.

Entscheidend sind der konkrete Zweck des Fischfangs und der tatsächliche Umgang mit dem Tier. Wurde der Wels fachgerecht getötet und anschließend als Lebensmittel verwertet, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen als bei einem Fang, der ausschließlich für einen Wettbewerb erfolgt und bei dem keine ernsthafte Verwertung vorgesehen ist. Auch die bloße Vergabe eines Titels beweist noch nicht, dass der Fisch ohne vernünftigen Grund gefangen oder getötet wurde.

Aus der PETA-Pressemitteilung geht nicht hervor, was nach dem Fang mit dem Wels geschah. Es fehlen überprüfbare Angaben dazu, ob der Fisch getötet, verwertet oder zurückgesetzt wurde, wie lange er außerhalb des Wassers blieb und welche Person welche konkrete Handlung vorgenommen haben soll. Ebenso werden keine Zeugenaussagen, Bildaufnahmen, veterinärmedizinischen Befunde oder Veranstaltungsunterlagen veröffentlicht, die PETAs Vorwurf im Albbrucker Einzelfall belegen könnten.

Besonders erklärungsbedürftig ist die pauschale Anzeige gegen sämtliche volljährigen Teilnehmer. Strafrechtliche Verantwortung muss grundsätzlich individuell festgestellt werden. Die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung belegt weder, dass jeder Teilnehmer einen Fisch gefangen hat, noch dass jeder Betroffene an einer möglicherweise tierschutzwidrigen Tötung oder Behandlung beteiligt war.

PETA kann die allgemeine Schutzbedürftigkeit von Fischen begründen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das Albbrucker Königsfischen strafbar war oder dass allen erwachsenen Teilnehmern persönlich ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zugerechnet werden kann.

Frühere Verfahren ergeben keine einheitliche Rechtslage

PETA verweist zur Unterstützung ihrer Position auf frühere Verfahren und staatsanwaltschaftliche Bewertungen aus verschiedenen Bundesländern. Besonders hervorgehoben wird ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim aus dem Jahr 2020. Dieses wurde nach PETAs eigener Darstellung wegen geringer Schuld eingestellt, obwohl die Staatsanwaltschaft das untersuchte Verhalten als grundsätzlich strafbar bewertet haben soll.

Eine Einstellung wegen geringer Schuld ist jedoch keine gerichtliche Verurteilung und begründet keine allgemeinverbindliche Rechtsprechung. Die Bewertung einer einzelnen Staatsanwaltschaft bindet weder andere Ermittlungsbehörden noch Gerichte in späteren Verfahren. Entscheidend bleiben die jeweiligen Umstände des konkreten Falls.

Auch andere Verfahren zeigen, dass PETAs Rechtsauffassung keineswegs automatisch übernommen wird. Bereits 2014 wurde eine Strafanzeige der Organisation gegen ein Königsfischen von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth als unbegründet zurückgewiesen. Nach Angaben der Behörde konnte ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht nachgewiesen werden; auch eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft blieb erfolglos.

In einem weiteren Fall wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren Vorsitzenden eines Anglervereins nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt, weil sich der Verdacht nicht ausreichend bestätigen ließ. Solche Entscheidungen zeigen, dass der Begriff „Wettfischen“ allein keine zuverlässige Aussage über eine mögliche Strafbarkeit erlaubt.

Die bisher bekannten Verfahren reichen somit von Einstellungen über unterschiedliche staatsanwaltschaftliche Einschätzungen bis hin zu weitergehenden Ermittlungen. Eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung, nach der jedes Königs- oder Wettbewerbsfischen automatisch gegen § 17 TierSchG verstößt, lässt sich daraus nicht ableiten.

Fischschutz und strafrechtliche Verantwortung sind zu trennen

PETA verweist außerdem auf wissenschaftliche Erkenntnisse zur Schmerzempfindlichkeit und zu kognitiven Fähigkeiten von Fischen. Dass Fische als Wirbeltiere vom Tierschutzgesetz erfasst werden und ihnen nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen, steht außer Frage. § 1 des Tierschutzgesetzes formuliert diesen Schutz ausdrücklich.

Die wissenschaftliche Diskussion darüber, wie Fische schädliche Reize wahrnehmen und verarbeiten, kann für die Bewertung konkreter Fang- und Tötungsmethoden relevant sein. Sie beantwortet aber nicht die entscheidenden Tatsachenfragen des Albbrucker Falls. Allgemeine Erkenntnisse über die Empfindungsfähigkeit von Fischen beweisen weder einen bestimmten Ablauf der Veranstaltung noch ein strafbares Verhalten einzelner Teilnehmer.

Für eine belastbare rechtliche Bewertung müsste unter anderem geklärt werden, wie die Fische gefangen, behandelt, betäubt und gegebenenfalls getötet wurden. Nach § 4 TierSchG darf ein Wirbeltier nur von einer Person getötet werden, die über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Auch hierbei kommt es auf den tatsächlichen Ablauf und nicht auf eine pauschale Bewertung der gesamten Veranstaltung an.

Sollten gefangene Fische zurückgesetzt worden sein, wären wiederum die konkreten Belastungen und Verletzungen zu untersuchen. Dabei wäre festzustellen, ob erhebliche und länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden im Sinne von § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG verursacht wurden. Die ursprünglich verwendete Bezeichnung „§ 17 Abs. 2b“ ist juristisch unzutreffend.

Die generelle Schutzbedürftigkeit von Fischen und die Frage nach einer individuellen Straftat dürfen deshalb nicht miteinander vermischt werden. Zwischen einer politischen Forderung nach strengeren Regeln und dem strafrechtlichen Nachweis einer bereits begangenen Tat besteht ein erheblicher Unterschied.

Strafanzeigen als Mittel politischer Kampagnen

Die Anzeige von Albbruck ist kein Einzelfall. PETA erstattet regelmäßig Strafanzeigen gegen Angelvereine, Veranstalter und Teilnehmer von Königs-, Pokal- oder sonstigen Wettbewerbsfischen. Nur wenige Tage vor der Albbrucker Pressemitteilung veröffentlichte die Organisation eine nahezu gleich aufgebaute Mitteilung zu einem Königsfischen in Allkofen. Auch dort wurden der Verein und sämtliche volljährigen Teilnehmer angezeigt und ein ausdrückliches gesetzliches Verbot solcher Veranstaltungen gefordert.

Das Vorgehen folgt einem wiederkehrenden Muster: Eine lokale Veranstaltung wird aufgegriffen, strafrechtlich bewertet und anschließend mit einer bundespolitischen Forderung verbunden. Die Anzeige dient dabei nicht nur der Klärung eines konkreten Verdachts, sondern zugleich als Instrument für eine öffentlichkeitswirksame Kampagne gegen das Wettbewerbsangeln.

PETA bezeichnet das Albbrucker Königsfischen bereits vor einer behördlichen Prüfung als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Eine derart eindeutige Formulierung erweckt den Eindruck, die Strafbarkeit stehe bereits fest. Tatsächlich ist bislang lediglich belegt, dass eine Anzeige eingereicht wurde und PETA den Vorgang auf Grundlage eigener Annahmen strafrechtlich bewertet.

Auch Angelverbände reagieren auf diese Kampagnen zunehmend mit juristischen Mitteln. Der Deutsche Angelfischerverband erstattete 2019 seinerseits Strafanzeige gegen PETA, unter anderem wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten. Das zeigt, wie stark die Auseinandersetzung inzwischen von gegenseitigen Anzeigen und öffentlich inszenierten Rechtsvorwürfen geprägt ist.

Die Staatsanwaltschaft muss den Einzelfall prüfen

Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen muss nun entscheiden, ob die Anzeige ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Aufnahme von Ermittlungen enthält. Dazu könnten Veranstaltungsunterlagen, Zeugenaussagen, Fotos, Videos und Angaben zum weiteren Umgang mit dem gefangenen Wels ausgewertet werden. Auch die Frage, welche Handlungen einzelnen Teilnehmern konkret zugerechnet werden können, dürfte eine zentrale Rolle spielen.

Am Ende sind unterschiedliche Verfahrensausgänge möglich. Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren einleiten, das Verfahren mangels ausreichenden Tatverdachts einstellen oder bei geringer Schuld und unter weiteren Voraussetzungen von einer Verfolgung absehen. Eine Anzeige allein erlaubt daher noch keine Aussage darüber, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde.

PETA verfolgt mit dem Fall erkennbar ein über Albbruck hinausgehendes Ziel. Die Organisation fordert ein ausdrückliches gesetzliches Verbot sämtlicher Wettbewerbsfischereiveranstaltungen und versucht, ihre politische Forderung durch eine Reihe öffentlich begleiteter Strafanzeigen zu untermauern. Ob der konkrete Fall diese weitreichende Forderung trägt, lässt sich anhand der bislang veröffentlichten Informationen jedoch nicht feststellen.

Solange weder der genaue Ablauf noch die Behandlung und mögliche Verwertung des gefangenen Welses dokumentiert sind, bleibt PETAs Darstellung vor allem eines: die rechtliche und politische Bewertung einer Tierrechtsorganisation. Ob daraus ein strafbarer Verstoß wird, entscheiden nicht Pressemitteilungen, sondern Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls unabhängige Gerichte.

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag beruht auf der PETA-Pressemitteilung vom 20. Juli 2026, dem geltenden Tierschutzgesetz sowie öffentlich dokumentierten früheren Verfahren. Eine Stellungnahme des Sportfischervereins Waldshut und Umgebung e. V. und eine öffentliche Reaktion der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor.

Quellen

– PETA: „PETA zeigt ‚Königsfischer‘ in Albbruck an: Wettfischen verstößt gegen das Tierschutzgesetz“
https://presseportal.peta.de/peta-zeigt-koenigsfischer-in-albbruck-an-wettfischen-verstoesst-gegen-das-tierschutzgesetz/

– Bundesministerium der Justiz: Tierschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4 und 17
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/

– Nordbayern.de: „Trotz Anzeige von PETA: Königsfischen keine Tierquälerei“
https://www.nordbayern.de/franken/trotz-anzeige-von-peta-konigsfischen-keine-tierqualerei-1.3867545

– Landesanglerverband Sachsen-Anhalt: „PETA-Anzeige nach Ermittlungen abgeschmettert“
https://lav-sachsen-anhalt.de/index.php/368-peta-anzeige-nach-ermittlungen-abgeschmettert

– Deutscher Angelfischerverband: „Deutscher Angelfischerverband erstattet Strafanzeige gegen PETA“
https://www.dafv.de/aktuelles/deutscher-angelfischerverband-erstattet-strafanzeige-gegen-die-selbsternannte-tierrechtsorganisation-peta

– PETA: „AngelMasters 2024: PETA zeigt Veranstalter und Teilnehmende an“
https://www.peta.de/neuigkeiten/angelmasters-strafanzeigen/

– GERATI: „PETA-Strafanzeige gegen das Königsfischen abgeschmettert“
https://gerati.de/2019/01/13/peta-strafanzeige-gegen-das-koenigsfischen-abgeschmettert/

Quellen:

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