Alexander Boos und der Fall „Timmy“: Wo die juristische Kritik selbst angreifbar wird

In einem aktuellen Video setzt sich Rechtsanwalt Alexander Boos ausführlich mit ZOOS Media und verschiedenen Beiträgen zum Fall des Buckelwals „Timmy“ auseinander. Dabei werden nicht nur juristische Argumente kritisiert, sondern auch ZOOS Media und meine Person ausdrücklich genannt. Da meine Beiträge und Einschätzungen öffentlich thematisiert werden, halte ich es für selbstverständlich, auf die vorgebrachten Vorwürfe zeitnah zu reagieren.

Boos wirft ZOOS Media unter anderem „Fake News“ und „juristischen Unsinn“ vor. Wer seine Ausführungen jedoch genauer betrachtet, stellt fest, dass ausgerechnet dort, wo Boos absolute Gewissheit beansprucht, die Rechtslage keineswegs so eindeutig erscheint, wie er sie darstellt. Zwar enthält seine Analyse durchaus nachvollziehbare Aspekte, an mehreren Stellen werden offene Rechtsfragen jedoch zu schnell als abschließend geklärt präsentiert.

§ 45 BNatSchG: Hier liegt Boos im Grundsatz richtig

Dass sich die beteiligten Behörden auf § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz stützen konnten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ein hilfloser Buckelwal fällt grundsätzlich unter diese Vorschrift. Auch eine Verbringung in geeignetere Gewässer kann Teil einer zulässigen Rettungsmaßnahme sein.

Insoweit ist die Argumentation von Boos keineswegs unvertretbar. Gerade deshalb stellt sich jedoch die Frage, weshalb jeder Hinweis auf mögliche weitere artenschutzrechtliche Probleme sofort als „Fake News“ bezeichnet wird. Denn selbst wenn § 45 Abs. 5 BNatSchG die Maßnahme grundsätzlich decken sollte, beantwortet dies noch nicht automatisch sämtliche Fragen des europäischen Artenschutzrechts.

Artenschutzrecht auf den Handel reduziert

Boos erklärt mehrfach, die EU-Artenschutzverordnung 338/97 sei nicht anwendbar, da kein Handel stattgefunden habe. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz. Zwar beziehen sich zahlreiche Regelungen der Verordnung auf kommerzielle Aktivitäten, die Verordnung enthält aber nicht ausschließlich Handelsvorschriften.

Insbesondere Artikel 9 regelt die Beförderung lebender Exemplare streng geschützter Arten innerhalb der Gemeinschaft. Ob dieser Artikel im Fall Timmy tatsächlich einschlägig ist, kann juristisch diskutiert werden. Die Behauptung, jede gegenteilige Auffassung sei „juristischer Unsinn“, erscheint deshalb selbst als problematische Vereinfachung einer komplexen Rechtsmaterie.

Fehlende Einfuhrgenehmigung als Argument überzeugt nicht vollständig

Besonders bemerkenswert ist die Argumentation von Boos, wonach Artikel 9 deshalb nicht greifen könne, weil für den Buckelwal nie eine Einfuhrgenehmigung existiert habe. Genau diese Schlussfolgerung erscheint jedoch keineswegs zwingend. Weder der Wortlaut der Verordnung noch deren Schutzzweck legen nahe, dass streng geschützte Wildtiere automatisch außerhalb der Vorschriften stehen, nur weil sie ohne „Papiere“ in ein Gebiet gelangt sind.

Gerade bei wandernden Wildtieren wirkt diese Argumentation wenig überzeugend. Vielmehr könnte man ebenso vertreten, dass für den Aufenthaltsstaat entsprechende Zuständigkeiten und Nachweispflichten bestehen. Die Rechtsfrage ist damit nicht erledigt, nur weil Boos sie in seinem Video für erledigt erklärt.

Aus offenen Rechtsfragen werden plötzlich „Fake News“

Mehrfach bezeichnet Boos die juristischen Bedenken von ZOOS Media als „Fake News“ oder „Unsinn“. Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die keineswegs abschließend geklärt sind. Die Frage, ob Artikel 9 der Verordnung 338/97 Anwendung findet, ist keine abwegige Behauptung, sondern eine legitime juristische Prüfung.

Gleiches gilt für die Frage, ob grenzüberschreitende Transporte zusätzliche Genehmigungen erfordern und welche Nachweise gegebenenfalls notwendig gewesen wären. Allein die Tatsache, dass unterschiedliche Auffassungen existieren, macht die Gegenmeinung nicht automatisch zu Desinformation. Gerade im Artenschutzrecht sind unterschiedliche Auslegungen keine Seltenheit.

Widerspruch am Ende des Videos

Am Ende seines Videos erklärt Boos selbst, dass er gar nicht wisse, ob möglicherweise zusätzliche Ausnahmegenehmigungen vorlagen. Gleichzeitig behauptet er jedoch kategorisch, dass überhaupt keine Genehmigungen erforderlich gewesen seien. Diese absolute Gewissheit steht im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage.

Wer nicht weiß, welche Unterlagen tatsächlich existieren oder welche behördlichen Entscheidungen im Hintergrund getroffen wurden, sollte mit endgültigen Schlussfolgerungen vorsichtig sein. Gerade bei grenzüberschreitenden Maßnahmen mit streng geschützten Arten erscheint eine differenzierte Betrachtung angemessener. Die bloße Behauptung, es sei alles eindeutig, ersetzt keine belastbare rechtliche Prüfung.

Persönliche Angriffe ersetzen keine juristische Auseinandersetzung

Statt sich ausschließlich mit den vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, widmet sich Boos über weite Strecken seines Videos ZOOS Media, meiner Person, angeblichen Netzwerken und verschiedenen Akteuren. Dadurch entsteht der Eindruck, dass weniger die juristische Fragestellung im Mittelpunkt steht als vielmehr die Diskreditierung von Kritikern. Eine sachliche Diskussion über die rechtlichen Grundlagen des Transports hätte hingegen völlig ausgereicht.

Persönliche Seitenhiebe und Spekulationen über Verbindungen oder Hintergründe tragen zur Klärung der Rechtslage nichts bei. Sie ersetzen keine juristische Argumentation und sie beantworten auch nicht die Frage, welche artenschutzrechtlichen Anforderungen bei einem solchen Transport tatsächlich zu beachten waren. Wer anderen „Fake News“ vorwirft, sollte umso genauer zwischen Tatsachen, Bewertungen und offenen Rechtsfragen unterscheiden.

Fazit

Alexander Boos hat mit seiner Einschätzung zu § 45 Bundesnaturschutzgesetz und zur Tiertransportverordnung durchaus nachvollziehbare Argumente vorgebracht. Die Schlussfolgerung, sämtliche artenschutzrechtlichen Bedenken seien „Fake News“ oder „juristischer Unsinn“, wird durch sein eigenes Video jedoch nicht belegt. Gerade bei komplexen Fragen des europäischen Artenschutzrechts sollte Zurückhaltung wichtiger sein als absolute Gewissheit.

Wer offene Rechtsfragen pauschal als Unsinn abtut, läuft Gefahr, die juristische Komplexität des Falles selbst zu stark zu vereinfachen. Im Fall „Timmy“ bleibt deshalb festzuhalten: Es ist legitim, die Maßnahmen der Behörden und Beteiligten juristisch zu hinterfragen. Ebenso legitim ist es, auf überzogene Kritik zu reagieren, wenn aus einer offenen Rechtsfrage plötzlich ein persönlicher Vorwurf konstruiert wird.

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