Ein vollbesetzter Gerichtssaal mit Anwälten, Richtern und Klienten, die in eine rechtliche Auseinandersetzung verwickelt sind. Spannung und Erwartung liegen in der Luft, während Akten und Beweismittel über die Szene verstreut sind.
Ein Blick in den Gerichtssaal, in dem Anwälte, Richter und Klienten in eine hitzige Auseinandersetzung vertieft sind. Die Atmosphäre ist von Spannung und Erwartung geprägt, während sich Akten und Beweismittel auf den Tischen verteilen.

Am 25.10.2023 informierte mich das Landgericht Landshut, dass der Klageversuch von Colin Goldner, Kontaktperson des Great Ape Project, noch immer nicht vor Gericht anhängig ist. Der Kläger selbst scheint keine Eile zu sehen, obwohl er mittlerweile über 2.000 € an Kosten tragen musste. Allein für die Übersetzung von Deutsch ins Indonesische verlangte das Landgericht Landshut vom Kläger Colin Goldner erst einmal 1.000 €.

Das Landgericht bemühte sich, die Klageschrift über die indonesischen Behörden zuzustellen, obwohl das Auswärtige Amt dies als nicht möglich erklärte. Tatsächlich bin ich der Einzige, der formell darum ersucht, dass ihm die Klageschrift rechtskräftig zugestellt wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei hatte mir einen Auszug in Form einer nicht unterzeichneten Kopie per Fax zugesandt. Bei der Prüfung der Klageschrift stellte sich heraus, dass die zuständigen Richter nicht meiner Auffassung entsprechen, dass Colin Goldner im Namen des Great Ape Project nicht klagebefugt sei. Dies mag zunächst erstaunlich erscheinen, jedoch wird sich dies spätestens im Falle eines Verfahrens klären.

Hier erst einmal das Schreiben des Landgericht Landshut vom 25.10.2023

Beglaubigte Abschrift

Landshut, 25.10.2023

Verfügung

  1. Die Prozessbevollmächtigten Moosmeier Späth erhalten das Fax des Herrn Hamos Silvio vom 12.10.2023 zur Kenntnisnahme.
  2. Akteneinsicht wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gewährt. Die Klage ist noch nicht zugestellt, somit noch nicht rechtshängig. Die Beteiligten haben aber nur während der Rechtshängigkeit ein Recht auf Einsicht In die Akten und Anfertigung von Auszügen u Ab­schriften (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 299 ZPO, Rn. 2). Vor dem Prozess gibt es dagegen kein Recht auf Akteneinsicht (Greger in: Zöller, Zivilprozess­ ordnung, 34. Auflage 2022, § 299 ZPO, Rn. 6c).
  3. Nachdem bisher keine Zustellung im Rechtshilfeweg erfolgte, prüft das Gericht nunmehr eine Zustellung nach § 14 ZRHO. Diese setzt allerdings voraus, dass der Zustellungsempfänger ausschließlich deutscher Staatsangehöriger ist. Die Klagepartei erhält Gelegenheit, zu dieser Frage binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Alternativ kommt eine öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 3 ZPO mit formloser Benachrichtigung in Betracht.

gez.

D.
Vorsitzender Richter am Landgericht

Daraufhin verfasste ich heute folgendes Schreiben

BSD-City, 28.11.2023

AZ.: 41 O 1121/22

Dr. Goldner, Colin ./. Harnos, Silvio – GERATI

Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhielt am 25.10.2023 per Fax die gerichtliche Verfügung, welche das Gericht der Klägerpartei übermittelte. Darin wurde der Klägerpartei eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um auf die Verfügung zu reagieren.

Ich ersuche höflich um Mitteilung über die Antwort der Klägerpartei. Diese hat wiederholt auf ihrer Facebook-Seite öffentlich behauptet, mich erfolgreich verklagt zu haben.

Die Klägerpartei ist derzeit für mich nicht erreichbar. Die Faxnummer wurde aus dem Impressum entfernt, und auf E-Mails sowie Telefonanrufe erfolgt keine Reaktion. Zudem behauptet der Kläger auf Facebook, dass ich Telefonterror begehe.

Die Verteidiger des Klägers verweigern die Übermittlung von Abmahnungen mit der Begründung, dass sie nicht zuständig seien, um Rechtsschreiben an ihren Mandanten zu übermitteln. Dabei handelt es sich um zwei Abmahnungen aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen einer von mir angestrebten Widerklage in diesem Verfahren entschieden werden sollen.

Aufgrund von Verletzungen meiner Grundrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), erhebe ich Einwände gegen das Gericht. Aus diesem Grund beantrage ich hiermit die Zuweisung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 5 ZPO.

Da ich mich derzeit in Indonesien befinde, gestaltet sich die Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt für mich als äußerst schwierig. Bereits in anderen Verfahren habe ich mehr als 25 Ablehnungen der Mandatsübernahme erfahren. Der Kläger selbst hat sich in einem anderen Verfahren, das größtenteils zu meinen Gunsten entschieden wurde, öffentlich diffamierend geäußert und einen Shitstorm initiiert. Hierbei wurde mein Rechtsanwalt fälschlicherweise als verurteilter Rechtsradikaler betitelt. Solche Vorfälle sind in der radikalen Tierrechtsszene, aus der der Kläger stammt, keine Seltenheit. Dies wurde bereits durch den renommierten Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerle von der Kanzlei Graf von Westphalen bestätigt.

Der vom Gericht zugewiesene Rechtsanwalt soll gleichzeitig in meinem Namen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen. Aufgrund meines Wohnsitzes in Indonesien erfüllen die standardmäßigen Aussagen in einem PKH-Antrag nicht die notwendigen Voraussetzungen für meine Situation. Daher benötige ich auch für den PKH-Antrag rechtliche Beratung.

Gemäß Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) habe ich als Beschuldigter und Widerkläger vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere da das Verfahren seit über einem Jahr ohne rechtswirksame Zustellung der Klageschrift schwebend ist und somit eine Verjährung droht.

Mit freundlichen Grüßen

Silvio Harnos

Es bleibt wie immer interessant

Es ist immer wieder faszinierend zu sehen, wie Steffi (GAP) Arendt behauptet, dass ich aufgrund von falschen Anschuldigungen erfolgreich verklagt worden sei. Doch anscheinend scheitert Herr Colin Goldner und sein Mätressen-Verband daran, einen kompetenten Anwalt zu finden, der tatsächlich Ahnung von diesem Fachbereich hat.

Die jüngste Zurückziehung der Berufung durch PETA und ihren ehemaligen Rechtsberater Edmund Haferbeck gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verdeutlicht nur allzu gut, auf welch verlorenem Posten ihr Klageversuch stand. Haferbeck und PETA verloren 7 von 11 Klagepunkten, was auch die enormen Kosten, die durch solche Klageversuche entstehen, deutlich macht.

Offensichtlich versuchen sie mit allen Mitteln, berechtigte Kritik zu unterdrücken. Das ist nichts anderes als Cancel Culture. Diese radikalen Vertreter der Tierrechtsbewegung hoffen wohl nur, dass ich mich einschüchtern lasse. Doch wie das Urteil PETA / Haferbeck ./. GERATI zeigt, bekommen sie dabei immer wieder ein symbolisches blaues Auge und eine blutige Nase.

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