18082023 titel 1

Auf mein letztes Schreiben im Februar 2023 reagierte das Landgericht zu diesem Verfahren nicht mehr. Da mir bis heute kein Urteil (es soll sich um ein Anerkenntnisurteil handeln) vorliegt, habe ich jetzt beschlossen einmal einen Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Mal sehen ob hier das Landgericht Berlin darauf reagiert.

In diesem Verfahren klagte Krishnia Singh, jetziger Leiter der Rechtsabteilung von PETA, dass ich die Aussage „Er habe seinen Rechtsanwaltstitel verloren“ zu unterlassen habe. In dem Verfahren hatte ich einen Rechtsanwalt, dem ich in keiner Weise ein Schuldanerkenntnis einräumte. Ich habe bis heute weder das Urteil erhalten. Noch besser ist, dass dieser Rechtsanwalt die Aussage in einem Ermittlungsverfahren gegen ihn auf Grundlage dieses Verfahren verweigerte. Die Generalstaatsanwaltschaft entzog ihm den Rechtsanwaltstitel.

Ich bin der festen Überzeugung, dass die Aussage „Verloren“ Umgangssprache ist.

So sagt man bei einer Kündigung im Job ja auch umgangssprachlich „Er hat seinen Job verloren“, oder wenn wegen Alkohol am Steuer der Führerschein eingezogen wird sagt man auch „Er hat seinen Führerschein“ verloren! Wie kann es dann zu einem ANerkenntnisurteil kommen und warum verweigert mir das Landgericht das Urteil mir rechtskräftig zu übermitteln? Hier mein heutiges Fax an das Landgericht Berlin.

Das Landgericht hat bislang nicht auf mein letztes Schreiben vom Februar 2023 reagiert, das sich auf das Urteil 27 O 639/17 bezieht. Da mir bis heute kein Urteil vorliegt (es handelt sich um ein angebliches Anerkenntnisurteil), habe ich beschlossen, einen Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Standes zu stellen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Berlin darauf reagieren wird.

In diesem Verfahren hat Krishnia Singh, der aktuelle Leiter der Rechtsabteilung von PETA, geklagt, dass ich die Aussage „Er habe seinen Rechtsanwaltstitel verloren“ unterlassen habe. Während des Verfahrens hatte ich einen Rechtsanwalt, dem ich keinerlei Schuldanerkenntnis eingeräumt habe. Bis heute habe ich weder das Urteil erhalten noch ist es bemerkenswert, dass dieser Rechtsanwalt die Aussage in einem Ermittlungsverfahren gegen sich selbst aufgrund dieses Verfahrens verweigert hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihm daraufhin den Rechtsanwaltstitel entzogen.

Ich bin nach wie vor der festen Überzeugung, dass die Aussage „verloren“ umgangssprachlich ist. Dies zeigt sich auch in ähnlichen Situationen, wie beispielsweise bei einer Kündigung im Job, wo man umgangssprachlich sagt „Er hat seinen Job verloren“, oder wenn der Führerschein aufgrund von Alkohol am Steuer eingezogen wird, sagt man auch „Er hat seinen Führerschein verloren“. Daher stellt sich die Frage, wie es zu einem Anerkenntnisurteil kommen kann und warum das Landgericht mir das Urteil nicht rechtskräftig übermitteln möchte. Anbei finde Ihr mein heutiges Fax an das Landgericht Berlin.

Mein Schreiben:

GERATI, Silvio Harnos, BSD-City, Golden Vienna 2, C2/9, 15322 Serpong, Indonesien
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin
Deutschland

Per Fax: (030) 90188 518

BSD-City, 18.08.2023

Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

  1. Antrag auf Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs 5 ZPO
  2. für ein Klageverfahren nach Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
  3. verbunden mit einem nach § 236 ZPO Wiedereinsetzungsantrag in den Vorigen Stand für das Verfahren 27 O 639/17
  4. Antrag auf Akteneinsicht zur Beweismittelsicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich folgende Anträge…

  1. Antrag auf Zuweisung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs 5 ZPO
  2. für ein Klageverfahren nach Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
  3. verbunden mit einem nach § 236 ZPO Wiedereinsetzungsantrag in den Vorigen Stand für das Verfahren 27 O 639/17
  4. Antrag auf Akteneinsicht zur Beweismittelsicherung

Begründung:

Im Verfahren 27 O 639/17, in dem PETA-Mitarbeiter Krishna Singh gegen Silvio Harnos (GERATI) klagt, hat das Landgericht Berlin mir die Zustellung des Urteils und somit meine rechtlichen Rechtsmittel verweigert.

Bis zum aktuellen Zeitpunkt wurde mir das Urteil nachweislich nicht zugestellt. Die von Seiten des Landgerichts Berlin übermittelte Fax-Bestätigung, die angeblich von meinem damaligen Anwalt stammen soll und als Beweis für die Zustellung dient, kann nicht bestätigt werden. Die übermittelte Fax-Nummer kann nicht meinem Rechtsanwalt zugeordnet werden, und die Unterschrift entspricht nicht der mir vorliegenden unterzeichneten Dokumente.

Es ist anzumerken, dass das Schreiben, das die angebliche Zustellung des Urteils an meinen Rechtsanwalt bestätigen soll, von jeder Person versendet werden könnte.

Nach meinem rechtlichen Verständnis müssen Urteile auch an Rechtsanwälte entweder durch unmittelbares Empfangsbekenntnis oder mittels gesicherter elektronischer Zustellung zugestellt werden. Die Gründe für das Ausbleiben dieser Zustellungsformen in diesem Fall können ausschließlich vom Landgericht Berlin erläutert werden.

Es wirft ernsthafte Fragen auf, wie es zu einem vermeintlichen Anerkenntnisurteil gekommen sein kann, dem ich zu keinem Zeitpunkt zugestimmt habe. Die Weigerung des Gerichts, mir das Urteil zu übermitteln, in Verbindung mit diesen Umständen, lässt den Verdacht auf eine mögliche Rechtsbeugung im Amt aufkommen.

In Bezug auf das Ermittlungsverfahren, das von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main gegen meinen Rechtsanwalt eingeleitet wurde, verweigert dieser jegliche Auskünfte. Diese Weigerung führte dazu, dass die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Rechtsanwaltstitel dieses Anwalts aberkannte.

Hätte ich von dem Anerkenntnisurteil Kenntnis gehabt, so hätte ich unverzüglich Rechtsmittel eingelegt, selbstverständlich. Des Weiteren kann mir nichts zur Last gelegt werden, von dem ich keine Kenntnis besitze. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Landgericht Berlin bis zum heutigen Tag die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils an mich verweigert hat.

Angesichts dieser rechtlichen Gegebenheiten beabsichtige ich, die Einleitung eines Klageverfahrens gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 236 ZPO für das Verfahren 27 O 639/17 von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

In einem früheren Fall, in dem ich einen Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts gestellt habe, haben die Richter des Landgerichts mir mitgeteilt, dass dies erst nach Bewilligung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgen könne.
Gleichzeitig verweigern sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin (im Beschwerdeverfahren) in mehreren weiteren Klagen aus dem Umfeld von PETA, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Interessanterweise erfolgt diese Verweigerung genau zu dem Zeitpunkt, als ich in einem Schreiben zu einem dieser Fälle ankündigte, dass ich eine Wiedereinsetzung im Verfahren 27 O 639/17 beantragen möchte.

Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Berliner Justiz hier möglicherweise vorsätzlich durch die Verweigerung der Prozesskostenhilfe eine Rechtsbeugung im Amt begeht, um Ermittlungen in Bezug auf das besagte Verfahren zu behindern, das in einem vermeintlichen Anerkenntnisurteil geendet hat.

Ebenso unterließ das Gericht die gebotene Pflicht, den Kläger zu rügen, als bekannt wurde, dass dieser persönliche Daten, einschließlich meiner finanziellen Angaben im Prozesskostenhilfe-Antrag im Verfahren 27 O 519/19 sowie Informationen über meinen Rechtsanwalt, an Dritte weitergegeben hatte. Ich habe das Gericht bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Klägerpartei personenbezogene Daten an mindestens zwei Personen weitergegeben hat.

In diesem Zusammenhang initiierte Simon Fischer einen diffamierenden Angriff auf meinen Rechtsanwalt im Verfahren 27 O 519/19 und behauptete, dieser sei ein verurteilter Rechtsradikaler. Diese Handlungen lösten eine öffentliche Hetzkampagne durch die radikale Tierrechtsbewegung gegen den Rechtsanwalt aus.

Ein weiterer Fall, den ich dem Gericht bereits mitgeteilt habe, betrifft den Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerle von der Kanzlei Graf von Westphalen. Die Klägerpartei unternahm hier den Versuch, Rechtsanwälte, die Kritiker von PETA verteidigen, öffentlich zu diffamieren. Angesichts dieser Vorfälle ist es verständlich, dass andere Rechtsanwälte, insbesondere wenn man auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, es ablehnen könnten, ein Mandat anzunehmen, um sich vor möglichen Rufschädigungen durch eine solche Hetzkampagne zu schützen.

Dadurch greift der Kläger erheblich in das Verfahren ein, da ich aufgrund der abgesagten Vertretung keine Möglichkeit habe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese Problematik wird verstärkt durch meinen Wohnsitz in Jakarta/Indonesien, wo persönliche Treffen nur per Telefon und E-Mail mit einem Rechtsanwalt möglich sind.

Als deutscher Staatsbürger habe ich gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes das Recht, vor einem deutschen Gericht gehört zu werden. Jedoch wird mir dieses Recht aufgrund der bestehenden Anwaltspflicht am Landgericht verweigert.

Antrag auf Akteneinsicht zur Beweismittelsicherung

Begründung:

Vor dem Hintergrund dessen, dass mir seitens des Gerichts die Bestellung eines Rechtsanwaltes untersagt wurde, unter gleichzeitiger Verknüpfung mit Bedrohungen sowie der potenziellen Gefahr einer Rufschädigung durch den Kläger, beantrage ich hiermit die Gewährung von Akteneinsicht betreffend dieses Verfahrens zum Zwecke der Beweismittelsicherung. Ich bitte darum, dass die betreffenden Akten über die Deutsche Botschaft in Jakarta zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies aus praktischen Gründen nicht umsetzbar sein, stelle ich alternativ den Antrag, dass das Gericht aufgrund des schwerwiegenden Verdachts der Amtshaftung in Kombination mit einer möglichen Rechtsbeugung im Amt mir die Möglichkeit einräumt, die Akten kostenneutral am Landgericht Berlin einzusehen. Es erscheint rechtlich unangebracht, mir das Grundrecht auf Gehör zu verweigern, indem mir die notwendige rechtliche Vertretung versagt wird und gleichzeitig die Akteneinsicht in diesem Zusammenhang verwehrt bleibt.

Sollten das Gericht oder die verantwortlichen Richter weiterhin meine Anschreiben unbeantwortet lassen, bitte ich darum, dieses Schreiben als förmliche Beschwerde und gleichzeitig als Strafanzeige zu behandeln und die entsprechenden Stellen zu informieren. In diesem Fall bitte ich um eine kurze Mitteilung über den aktuellen Stand der Bearbeitung meiner Schreiben.

Zur Sicherung meiner Rechte setze ich vorsorglich eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, um mir per Fax mitzuteilen, wie das Gericht beabsichtigt, mit meinem Antrag zu verfahren.

Hochachtungsvoll

Silvio Harnos

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