Kein Verbandsklagerecht für PETA in Baden-Württemberg – Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde von PETA gegen das Urteil zurück!

Kein Verbandsklagerecht für PETA in Baden-Württemberg – Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde von PETA gegen das Urteil zurück!

Kein Verbandsklagerecht für PETA in Baden-Württemberg – Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde von PETA gegen das Urteil zurück!

PETA erhält in Baden-Württemberg kein Mitwirkung- und Verbandsklagerecht zugesprochen. Die von PETA eingereichte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde zurückgewiesen. Das Urteil vom Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist somit rechtskräftig!

Der Verein PETA Deutschland e. V. begehrte ein Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht als zugelassene gemeinnützige Tierschutzorganisation! Im Gesetz ist verankert, dass ein Tierschutzverein nur eine Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht erhalten kann, wenn der Verein demokratisch aufgestellt ist und sich an geltende Gesetze hält. Beides trifft für PETA nicht zu!

PETA Deutschland e. V. besitzt nur sieben Mitglieder. Anderen Bürgern, die sich für den Tierschutz einsetzen wollen, lässt PETA als Vollmitglied nicht zu. Zwar änderte PETA die Satzung, jedoch wurden Bewerbungen, für ein Vollmitglied bei PETA, vom Vorstand abgewiesen, oder überhaupt nicht beantwortet.

Auf meine Bewerbung als Vollmitglied bei PETA Deutschland e. V. erhielt ich bis heute keine Antwort!

Eigentlich muss der Vorstand zeitnah auf Bewerbungen reagieren und eventuell auch begründen, warum man für den Verein PETA Deutschland e. V. als Mitglied nicht zugelassen wird. In meinem Fall erhielt ich bis heute auf mein Schreiben, was ich per Fax und per E-Mail an PETA gesendet hatte, überhaupt keine Antwort. Dieses wäre ein Rechtsverstoß des Vereinsvorstandes von PETA.

Man könnte natürlich jetzt mutmaßen, dass PETA und deren engen Mitarbeiter, die derzeit versuchen, den GERATI – Betreiber Silvio Harnos, durch Klagen beim Landgericht Berlin, Mundtod zu machen, mit der Bewerbung als offizielles Mitglied in Verbindung zubringen ist. Sollte hier der Klagegrund bei PETA liegen, mir eine Mitgliedschaft bei PETA zu verwehren, wäre die Klagen, nach meinem Rechtsverstand unbegründet. Wobei die einzelnen Klagepunkte wohl sehr weit hergeholt sind. Mal sehen, was das Landgericht Berlin zu diesem Verteidigungsvorwurf sagt. 

Ein dritter Versuch das Verfahren 

  1. Kläger Dr. Edmund Haferbeck
  2. Kläger PETA Deutschland e.V. (ohne vertretungsberechtigter Vorstand zu nennen

gegen

GERATI Betreiber Silvio Harnos

wegen Presserecht und Verleumdung soll am 15.02.2022 beim Berliner Landgericht stattfinden!

Und das, obwohl meine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes Berlin, mir die persönliche Teilnahme nach § 128a ZPO (Videokonferenz) zu verwehren, beim Bundesverfassungsgericht zur Urteilsfindung angenommen wurde! Also anders als bei der Beschwerden von PETA, wurde meine Beschwerde angenommen und wird jetzt durch ein Urteil, durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Beschwerdegrundlage richtet sich wegen Verstoßes des Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 128a ZPO.

Artikel 103 Abs. 1 GG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 128a ZPO

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1)Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

Als Begründung für die Ablehnung der Teilnahme nach § 128a ZPO, schreibt das Landgericht Berlin, dass mit der Übertragung der Verhandlung, zu meinem Wohnsitz in Indonesien, die Gerichtsverhandlung auf fremden Territorium stattfinden würde und dieses ein völkerrechtlicher Verstoß beinhalten könnte!

Für mich stellt sich da die Frage! Wie kann es dann sein, wenn eine Übertragung auf meinen PC in Indonesien einen Territoriums-Verstoß beinhaltet, wenn ich doch von diesem PC aus, die angeblichen strafbaren Handlungen, die PETA und deren Mitarbeiter mir vorwerfen, begangen haben soll. Müsste dann nicht PETA in Indonesien klagen? Die Zuständigkeit in Deutschland wird von mir nicht bestritten, jedoch sollte man mir insbesondere in der Coronapandemie die Möglichkeit der eigen Verteidigung einräumen! Damit liegt in meiner Rechtsauffassung ein grundsätzlicher Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 des GG bei der Entscheidung des Landgerichtes Berlin vor!

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Aber auch andere bewarben sich bei PETA Deutschland

Hier gab es dann auch die vom Verein verpflichtende ablehnenden Antwort. Der 2. Vorsitzende von PETA Deutschland, Harald Ullmann, gab in diesem Antwortschreiben an, dass PETA generell, obwohl dieses in der neuen Satzung vorgesehen, keine neuen Mitglieder, die ein Stimmrecht erhalten, zulasse. Damit kann man beweisen, dass diese neue Satzung nur die reinste Makulatur ist und nur im Rechtsstreit von PETA, um ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg geändert wurde!

Das Ministerium für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg brachte es in ihrem Abschlusszitat, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bei der Beschwerde von PETA, passend zum Ausdruck!

Für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellen, wird das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation aussprechen.

mlr.baden-wuerttemberg.de

Quellen:

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