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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Schlagwort: Urteil

  • Tierschutzaktion in Backnang: Prozess gegen Aktivistin zieht Aufmerksamkeit auf sich

    Tierschutzaktion in Backnang: Prozess gegen Aktivistin zieht Aufmerksamkeit auf sich

    Die Ereignisse rund um die Tierschutzaktion, insbesondere die Blockade eines Schlachthofs in Backnang durch Tierschutzaktivisten vor zwei Jahren, haben nun ein gerichtliches Nachspiel. Der Prozess gegen eine der beteiligten Aktivistinnen hat begonnen und sorgt für kontroverse Diskussionen über die Grenzen des zivilen Ungehorsams und die Rechte von Tieren. Diese gerichtliche Auseinandersetzung bietet Anlass, die Thematik des Tierschutzes und der Protestformen genauer unter die Lupe zu nehmen.

    Hintergrund der Schlachthof-Blockade

    Vor etwa zwei Jahren entschloss sich eine Gruppe von radikalen Tierrechtsaktivisten, durch eine Schlachthof-Blockade in Backnang auf die Zustände in der Fleischindustrie aufmerksam zu machen. Die Aktivisten blockierten die Zufahrten und ketteten sich an die Infrastruktur des Betriebs. Ihr Ziel war es, die Öffentlichkeit auf das Leiden der Tiere aufmerksam zu machen und gleichzeitig ihre Forderungen nach strengeren Tierschutzgesetzen zu unterstreichen.

    Diese Tierschutzaktion wurde von vielen als notwendiger Schritt angesehen, um die Aufmerksamkeit auf Missstände zu lenken, die oft hinter verschlossenen Türen stattfinden. Kritiker jedoch warfen den Aktivisten vor, durch die Blockade den Betrieb des Schlachthofs erheblich gestört und wirtschaftlichen Schaden verursacht zu haben. Die Polizei beendete die Blockade schließlich, und es kam zu mehreren Festnahmen.

    Das Gerichtsverfahren: Anklage und Verteidigung

    Der Prozess gegen eine der Hauptbeteiligten, eine junge radikalen Tierrechtlerin, fand nun vor dem Amtsgericht Backnang statt. Ihr wird vorgeworfen, durch ihre Teilnahme an der Blockade Hausfriedensbruch und Nötigung begangen zu haben. Die Anklage stützt sich darauf, dass die Aktivistin aktiv an der Organisation und Durchführung der Blockade beteiligt war und somit bewusst in die Rechte des Schlachthofbetreibers eingegriffen hat.

    Die Verteidigung der Angeklagten argumentiert hingegen, dass ihr Handeln im Rahmen des zivilen Ungehorsams zu verstehen sei. Sie habe lediglich versucht, auf Missstände in der Tierhaltung und Schlachtung aufmerksam zu machen, die ihrer Meinung nach gegen geltende Tierschutzgesetze verstoßen. Dieser Ansatz beruht auf der Idee, dass in bestimmten Situationen das Brechen von Gesetzen gerechtfertigt sein kann, wenn dadurch ein größerer moralischer Zweck verfolgt wird.

    Urteilsverkündung und Reaktionen

    Nach mehreren Verhandlungstagen und der Anhörung zahlreicher Zeugen sowie der Darstellung umfangreicher Beweismittel verkündete das Gericht sein Urteil. Die Tierrechtlerin wurde schuldig gesprochen, erhielt jedoch eine vergleichsweise milde Strafe. Das Gericht erkannte die Notwendigkeit an, auf Missstände hinzuweisen, stellte jedoch klar, dass ein solches Vorgehen nicht über dem Gesetz stehen dürfe.

    Die Reaktionen auf das Urteil waren gemischt. Tierrechtsorganisationen äußerten ihre Enttäuschung über das Ergebnis, da sie hofften, dass das Gericht ein Zeichen für mehr Tierschutz setzen würde. Auf der anderen Seite begrüßten Vertreter der Wirtschaft das Urteil, da es ihrer Meinung nach die Rechte der Unternehmen schützt und ein klares Signal gegen illegale Protestformen sendet.

    Die Rolle des zivilen Ungehorsams im Tierschutz

    Der Fall wirft wichtige Fragen über die Rolle des zivilen Ungehorsams im Tierschutz auf. Ist es legitim, Gesetze zu brechen, um auf Missstände aufmerksam zu machen? Befürworter argumentieren, dass ohne solche drastischen Maßnahmen die Öffentlichkeit oft nicht auf die Probleme aufmerksam wird. Sie ziehen Parallelen zu historischen Bewegungen, die durch zivilen Ungehorsam bedeutende soziale Veränderungen bewirkt haben.

    Kritiker hingegen weisen darauf hin, dass solche Aktionen das Potenzial haben, das Vertrauen in legitime Protestformen zu untergraben und die öffentliche Meinung gegen die Anliegen der Aktivisten zu wenden. Sie plädieren für legale und dialogorientierte Ansätze, um gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen.

    Fazit

    Der Prozess gegen die Tierschützerin aus Backnang hat die Debatte über die Grenzen des zivilen Ungehorsams im Tierschutz neu entfacht. Während das Urteil deutlich macht, dass das Gesetz eingehalten werden muss, bleibt die Frage, wie effektiv und angemessen Protestformen gestaltet werden sollten, um auf dringende Missstände aufmerksam zu machen. Der Fall zeigt, dass der Kampf für Tierrechte sowohl rechtliche als auch gesellschaftliche Herausforderungen mit sich bringt, die weiterhin offen diskutiert und reflektiert werden müssen. Die Balance zwischen zivilem Ungehorsam und rechtlicher Ordnung bleibt ein komplexes Spannungsfeld, das auch in Zukunft für Kontroversen sorgen dürfte.

    Quellen:

  • Antwortschreiben an den Präsidenten des Landgericht Berlin

    Eigentlich hatte ich nicht mehr mit einem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin gerechnet. Doch am 5. Oktober erhielt ich überraschenderweise ein Fax in Bezug auf meinen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren 27 O 639/17 Krishna Singh (Leiter der PETA Rechtsabteilung) ./. GERATI, Silvio Harnos. Diejenigen, die mich verfolgen, wissen, dass ich bis heute kein Urteil in diesem Verfahren erhalten habe. Mein damaliger Anwalt verweigert sogar die Auskunft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die Aufgrund meiner Beschwerde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einleitete. Als Konsequenz wurde diesem Herrn durch die Generalstaatsanwaltschaft der Titel des Rechtsanwalts aberkannt.

    Bemerkenswert ist, dass die Position des Präsidenten des Landgerichts Berlin derzeit vakant ist. Wie aus Pressemitteilungen hervorgeht, wechselte der bisherige Amtsinhaber nach Potsdam. Es ist äußerst fragwürdig, dass dieser Wechsel so kurzfristig erfolgte, ohne dass ein Nachfolger für die Position bereitstand. Die Gründe für diesen plötzlichen Wechsel lassen sich nur spekulieren, jedoch möchten wir uns auf Fakten und Tatsachen beschränken. Daher habe ich meine Korrespondenz mit dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ausführlicher gestaltet. In meinem Schreiben habe ich dargelegt…

    Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin als PDF (geschwärzt)

    Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023

    AZ: 1451/1 E-16-651/2023 Verfahren: 27 O 639/17

    BSD-City, 10.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023
    AZ: 1451/1 E-16-651/2023 Verfahren: 27 O 639/17

    Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Präsidentin,

    ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023 und möchte dazu wie folgt Stellung nehmen:

    In dem Verfahren 27 O 639/17 wurde mir bis zum heutigen Tage kein Urteil verbunden mit einer Urteilsbegründung übermittelt. Ich habe das Gericht mehrfach aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.

    Zwar hat das Gericht mir ein nachweislich nicht rechtswirksames, angebliches Empfangsbekenntnis meines damaligen Rechtsanwaltes zugesandt, jedoch kann dieses zweifelsfrei nicht ihm zugeordnet werden.

    Meiner rechtlichen Auffassung nach hätte das Urteil durch das Landgericht Berlin durch ein direktes Empfangsbekenntnis an meinen Rechtsanwalt übergeben werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, wird durch die nachträgliche Anforderung eines Empfangsbekenntnisses seitens des Gerichts bestätigt.

    Das mir als Beweismittel übermittelte angebliche Empfangsbekenntnis des Urteils ist weder rechtswirksam noch eindeutig meinem damaligen Rechtsanwalt zuzuordnen. Erstens fehlen wichtige Angaben, die nach § 182 ZPO erforderlich sind. Zweitens ist die Absenderfaxnummer nicht meinem damaligen Rechtsanwalt zuzuordnen. Drittens lässt die auf diesem Fax getätigte Unterschrift keine eindeutige Zuordnung zu meinem damaligen Rechtsanwalt zu, wie aus vorliegenden Vergleichsschreiben hervorgeht.

    Das vom Landgericht Berlin präsentierte angebliche Empfangsbekenntnis kann von jeder Person versendet worden sein. Dies wird insbesondere dadurch unterstützt, dass die Absender-Faxnummer aus Frankfurt am Main stammt, während mein damaliger Rechtsanwalt aus Königsstein stammt.

    Mein damaliger Rechtsanwalt hat die Auskunft gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer verweigert und sich auch nicht am anschließenden Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beteiligt. Das Ermittlungsverfahren wurde laut Angaben der Rechtsanwaltskammer mit dem Entzug seiner Rechtsanwaltsvollmacht abgeschlossen.

    Für mich stellt sich daher die Frage, ob es in diesem Verfahren zu einer Absprache zwischen meinem damaligen Rechtsanwalt und dem Landgericht Berlin gekommen ist, die zu dieser unsicheren Zustellung des Urteils und weiterer rechtlicher Schreiben geführt hat.

    Ich versichere erneut, dass ich bis heute weder das Urteil noch eine Urteilsbegründung erhalten habe.

    Es ist zudem fraglich, wie es zu dem angeblichen Anerkenntnisurteil gekommen ist. Die von Kläger Krishna Singh beanstandete Aussage, „Er habe seinen Rechtsanwaltstitel verloren“, ist nachweislich Umgangssprache. Ähnlich wie bei einer Jobkündigung sagt man in der Umgangssprache auch „Er hat seinen Job verloren“. Gleiches gilt für den Entzug eines Führerscheins. Weiterhin muss der Kontext meiner Aussage berücksichtigt werden, da der Kläger vor Weihnachten 2016 (geschätzt) Massenabmahnungen als Rechtsanwalt im Namen von PETA unterzeichnet hatte und plötzlich am 16. Januar keinen Rechtsanwaltstitel mehr führte. Zudem bezog ich mich auf ein Antwortschreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die aufgrund einer Beschwerde über die von ihm durchgeführten Massenabmahnungen die Aussage getroffen hatte, dass der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei.

    Es gab an dem Tag der Verhandlung ein Telefonat mit meinem Rechtsanwalt, in dem er mich fragte, ob ich bereit sei, den Artikel offline zu nehmen. Meine Antwort war klar und eindeutig: Nur unter der Bedingung, dass der Kläger die Klage zurückzieht und die Kosten des Verfahrens trägt. Ich nahm an, dass es sich um die vor dem Gerichtsverfahren anberaumte Güteverhandlung handelte. Am Ende sagte mein Rechtsanwalt, dass er in meinem Sinne handele und ich den Artikel offline nehmen solle.

    Da ich weder ein Urteil noch irgendwelche Kosten von meinem damaligen Rechtsanwalt in Rechnung gestellt bekommen habe, ging ich bis zur Kenntniserlangung von einem angeblichen Schuldanerkenntnisurteil davon aus, dass der Kläger die Klage in der Güteverhandlung zurückgezogen hatte.

    In dem Schreiben vom 22.09.2023 übermittelte das Landgericht Berlin mir eine Stellungnahme des Klägervertreters, in der er die Aussage tätigte: „Der Vorsitzende Richter hat in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Antrag des Klägers stattgegeben würde und deshalb die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte nicht aus Kostengründen anerkennen wolle.“ Diese Aussage halte ich für frei erfunden und hätte in der Akte vermerkt sein müssen.

    Tatsache ist, dass mir aufgrund der nicht rechtskonformen oder unterbliebenen Zustellung des Urteils an mich und meinen damaligen Rechtsanwalt ein rechtlicher Nachteil entstanden ist. Hätte ich Kenntnis von dem angeblichen Anerkenntnisurteil gehabt, hätte ich selbstverständlich Rechtsmittel eingelegt und insbesondere Aussagen, die sich auf diese Aussage stützen, entfernt.

    Des Weiteren äußert sich der Klägervertreter in seinem Schreiben dahingehend: „Sollte das Gericht eine Akteneinsicht in Erwägung ziehen, könnte diese allein in den Räumlichkeiten des LG Berlin unter strenger Überwachung durch einen Justizbeamten gewährt werden.“ Diese Darstellung stellt mich als Schwerverbrecher dar, indem sie die Notwendigkeit einer „strengen Überwachung“ betont. Ich lehne diese Darstellung ab und fordere das Gericht auf, den Klägervertreter wegen dieser Äußerung zu rügen. Des Weiteren deutet die weitere Aussage, dass der Kläger über den Termin zur Akteneinsicht informiert werden soll, auf eine Drohung hin.

    Ich erhalte wiederholt Morddrohungen aus dem Umfeld der radikalen Tierrechtsbewegung, wie ich dem Gericht mit Beweisen bestätigt habe. Gleichzeitig hat die Klägerpartei persönliche Daten, wie den Namen meines Rechtsanwaltes im Verfahren 27 O 519/19, veröffentlicht, woraufhin er einem Shitstorm ausgesetzt war. Auch diese Vorfälle habe ich dem Gericht gemeldet und die Rüge des Klägers gefordert. Darüber hinaus wurden persönliche Einkommensdaten an Dritte weitergegeben, wie beispielsweise Daten aus meinem PKH-Antrag, die auf der Facebook-Seite des Great Ape Project auftauchten.

    Aufgrund der Gefahr für Leib und Leben sowie der wiederholten Verletzung des Datenschutzes und meiner persönlichen Daten beantrage ich, keinerlei persönliche Daten an die Klägerpartei zu übermitteln und, wenn notwendig, diese Daten zu schwärzen.

    Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 299 ZPO. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsverstöße in mehreren Verfahren des Klägervertreters PETA und deren Mitarbeiter und meiner beabsichtigten Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens erwarte ich, dass mir der Zugang zu den Gerichtsakten unverzüglich in Form einer Kopie oder durch eigenständiges Einsehen der Akten, vorzugsweise bei der deutschen Botschaft in Jakarta, gewährt wird. Sollte das Gericht eine Akteneinsicht nur in seinen Räumlichkeiten oder die Anfertigung von Kopien in Betracht ziehen, bitte ich um Kostenübernahme, da ich nachweislich nicht in der Lage bin, die Kosten zu tragen.
    Da das Landgericht meine PKH-Anträge mit der Begründung, „Ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen“, ablehnt, gehe ich davon aus, dass auch im Fall der Akteneinsicht dieser Antrag abgelehnt werden wird.

    Gleichzeitig verweigert das Gericht die Zuweisung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO. Ich habe eine Liste der Rechtsanwaltskammer erhalten und 25 Rechtsanwälte kontaktiert, die alle die Übernahme eines Mandats abgelehnt haben. Dies sei allein dem Kläger zuzuweisen. Sein Arbeitgeber PETA führt immer wieder massive Shitstorms gegen Rechtsanwälte, die Tierhalter oder Kritiker verteidigen, durch. Ein Rechtsanwalt hat mir mündlich am Telefon bestätigt, dass er aus Gründen des Mandantenschutzes die Übernahme eines Mandats ablehnt. Dies ist verständlich, wenn eine Kanzlei vom Kläger diffamiert wird.

    Aufgrund der Handlungen des Klägers und der Äußerungen des Klägervertreters Dr. Ulrich Wollenteit ist eine angemessene Verteidigung meiner Interessen gegen die Klagen in Deutschland nicht möglich. Auch die Bindung der Zuweisung eines Rechtsanwalts an die Bewilligung des PKH-Antrags, bei dem ich aufgrund meines Wohnsitzes in Jakarta Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Formulare habe, ist problematisch. Der Rechtsanwalt sollte den PKH-Antrag rechtssicher einreichen.

    Es kann nicht sein, dass mein verfassungsmäßiges Recht auf rechtliches Gehör durch das Landgericht mit der Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwalts an die Bewilligung des PKH-Antrags eingeschränkt wird, insbesondere wenn ich beabsichtige, ein Amtshaftungsverfahren gegen das Landgericht Berlin einzuleiten.

    Durch die Verweigerung der rechtlichen Vertretung in Verbindung mit der Anwaltspflicht verstößt das Landgericht Berlin gegen mein Grundrecht nach Art. 103 des Grundgesetzes.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Kein Verbandsklagerecht für PETA in Baden-Württemberg – Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde von PETA gegen das Urteil zurück!

    PETA erhält in Baden-Württemberg kein Mitwirkung- und Verbandsklagerecht zugesprochen. Die von PETA eingereichte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde zurückgewiesen. Das Urteil vom Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist somit rechtskräftig!

    Der Verein PETA Deutschland e. V. begehrte ein Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht als zugelassene gemeinnützige Tierschutzorganisation! Im Gesetz ist verankert, dass ein Tierschutzverein nur eine Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht erhalten kann, wenn der Verein demokratisch aufgestellt ist und sich an geltende Gesetze hält. Beides trifft für PETA nicht zu!

    PETA Deutschland e. V. besitzt nur sieben Mitglieder. Anderen Bürgern, die sich für den Tierschutz einsetzen wollen, lässt PETA als Vollmitglied nicht zu. Zwar änderte PETA die Satzung, jedoch wurden Bewerbungen, für ein Vollmitglied bei PETA, vom Vorstand abgewiesen, oder überhaupt nicht beantwortet.

    Auf meine Bewerbung als Vollmitglied bei PETA Deutschland e. V. erhielt ich bis heute keine Antwort!

    Eigentlich muss der Vorstand zeitnah auf Bewerbungen reagieren und eventuell auch begründen, warum man für den Verein PETA Deutschland e. V. als Mitglied nicht zugelassen wird. In meinem Fall erhielt ich bis heute auf mein Schreiben, was ich per Fax und per E-Mail an PETA gesendet hatte, überhaupt keine Antwort. Dieses wäre ein Rechtsverstoß des Vereinsvorstandes von PETA.

    Man könnte natürlich jetzt mutmaßen, dass PETA und deren engen Mitarbeiter, die derzeit versuchen, den GERATI – Betreiber Silvio Harnos, durch Klagen beim Landgericht Berlin, Mundtod zu machen, mit der Bewerbung als offizielles Mitglied in Verbindung zubringen ist. Sollte hier der Klagegrund bei PETA liegen, mir eine Mitgliedschaft bei PETA zu verwehren, wäre die Klagen, nach meinem Rechtsverstand unbegründet. Wobei die einzelnen Klagepunkte wohl sehr weit hergeholt sind. Mal sehen, was das Landgericht Berlin zu diesem Verteidigungsvorwurf sagt. 

    Ein dritter Versuch das Verfahren 

    1. Kläger Dr. Edmund Haferbeck
    2. Kläger PETA Deutschland e.V. (ohne vertretungsberechtigter Vorstand zu nennen

    gegen

    GERATI Betreiber Silvio Harnos

    wegen Presserecht und Verleumdung soll am 15.02.2022 beim Berliner Landgericht stattfinden!

    Und das, obwohl meine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes Berlin, mir die persönliche Teilnahme nach § 128a ZPO (Videokonferenz) zu verwehren, beim Bundesverfassungsgericht zur Urteilsfindung angenommen wurde! Also anders als bei der Beschwerden von PETA, wurde meine Beschwerde angenommen und wird jetzt durch ein Urteil, durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Beschwerdegrundlage richtet sich wegen Verstoßes des Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 128a ZPO.

    Artikel 103 Abs. 1 GG

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    § 128a ZPO

    § 128a
    Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

    (1)Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

    (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

    (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

    Als Begründung für die Ablehnung der Teilnahme nach § 128a ZPO, schreibt das Landgericht Berlin, dass mit der Übertragung der Verhandlung, zu meinem Wohnsitz in Indonesien, die Gerichtsverhandlung auf fremden Territorium stattfinden würde und dieses ein völkerrechtlicher Verstoß beinhalten könnte!

    Für mich stellt sich da die Frage! Wie kann es dann sein, wenn eine Übertragung auf meinen PC in Indonesien einen Territoriums-Verstoß beinhaltet, wenn ich doch von diesem PC aus, die angeblichen strafbaren Handlungen, die PETA und deren Mitarbeiter mir vorwerfen, begangen haben soll. Müsste dann nicht PETA in Indonesien klagen? Die Zuständigkeit in Deutschland wird von mir nicht bestritten, jedoch sollte man mir insbesondere in der Coronapandemie die Möglichkeit der eigen Verteidigung einräumen! Damit liegt in meiner Rechtsauffassung ein grundsätzlicher Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 des GG bei der Entscheidung des Landgerichtes Berlin vor!

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    Aber auch andere bewarben sich bei PETA Deutschland

    Hier gab es dann auch die vom Verein verpflichtende ablehnenden Antwort. Der 2. Vorsitzende von PETA Deutschland, Harald Ullmann, gab in diesem Antwortschreiben an, dass PETA generell, obwohl dieses in der neuen Satzung vorgesehen, keine neuen Mitglieder, die ein Stimmrecht erhalten, zulasse. Damit kann man beweisen, dass diese neue Satzung nur die reinste Makulatur ist und nur im Rechtsstreit von PETA, um ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg geändert wurde!

    Das Ministerium für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg brachte es in ihrem Abschlusszitat, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bei der Beschwerde von PETA, passend zum Ausdruck!

    Für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellen, wird das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation aussprechen.

    mlr.baden-wuerttemberg.de

    Quellen:

  • Erster radikaler Tierrechtler zu 16.761 € Schadenersatz verurteilt

    Tönnies hatte es bereits im Herbst 2019 angekündigt. Man werde die radikalen Tierrechtler, die den Kellinghusener Schlachthofes über Stunden besetzten, auf Schadenersatz verklagen!

    Das Landgericht Kiel gab dem Schlachthof Konzern recht und verurteilte einen der radikalen Tierrechtler, die den Betriebsablauf beeinflussten zur Zahlung von Schadenersatz. Der Verurteilte Straftäter wurde zur Zahlung von 16.761 € Schadenersatz verurteilt. 

    Der jetzt verurteilte radikale Tierrechtler hatte sich im Herbst 2019 vor dem Eingang des Kellinghusener Schlachthofes an das Tor gekettet. Unzählige Tiertransporter konnten deshalb nicht entladen werden. Dabei verursachten diese radikalen Tierrechtler unzähliges Tierleid. Die Polizei ließ die radikalen Tierrechtler über Stunden gewähren, bevor dieses mit der Räumung der Straftäter begann.

    Radikale Tierrechtler geht es nicht um die Tiere, sondern um den größtmöglichen wirtschaftlichen Schaden, den man ihrem ausgewählten Opfer zufügen kann!

    Ohne an die Tiere zu denken, die über Stunden in den Transportern ausharren mussten, blockierten diese radikalen Tierrechtler den Betriebsablauf des Schlachthofes. Erreicht haben sie letztendlich nichts. Gegen mehrere radikale Tierrechtler laufen derzeit Klagen von Tönnies auf Schadenersatz.

    Der erste wurde jetzt schuldig gesprochen, vorsätzlich sich in den wirtschaftlichen Betriebsablauf eingemischt zu haben. Dem Schlachthof stände demnach auch Schadenersatz zu. Der radikale Tierrechtler wurde jetzt zu 16.761 € Schadenersatz verurteilt.

    Demonstrationen ja – aber nicht mit jeden Mitteln

    Das freie Demonstrationsrecht ist ein wichtiges Gut in einem demokratischen Rechtsstaat. Jedoch entbehrt es jedem Rechtsgrundsatz, sich durch Demonstration in den Betriebsablauf einmischen zu wollen, um das ausgewählte Opfer den größten möglichen wirtschaftlichen Schaden zuzuführen. Wer Schaden verursacht, der muss dafür auch gerade stehen.

    Radikale Tierrechtler haben da ein gänzlich anderes Rechtsverständnis, was mit dem gemeinschaftlichen Rechtsverständnis nicht in einklang zu bringen ist. Derzeit laufen mehrere Spendenaufrufe, um den Verurteilten radikalen Tierrechtler finanziell zu unterstützen.

    Ob die finanziellen Spendenmittel ausreichen, allen Tierrechtlern, die an dieser Aktion, gegen Tönnis beteiligt waren und die auf ihre gerichtlichen Verfahren warten, wird die Zeit zeigen.

  • Staatsanwaltschaft bestätigt: Simon Fischer besitzt fehlende Auffassungsgabe

    Simon Fischer als Alleinunterhalter der Aktionsgruppe Tierrechte Bayern musste erneut eine derbe Niederlage hinnehmen.

    Dass Simon Fischer fehlende Auffassungsgabe im Bereich Tierschutz und Tierhaltung hat, besitzt dieser jetzt schwarz auf weiß! Mit piepsender verheulter Stimme musste er seine hundertste Niederlage gegen den Circus Krone einräumen. Im Vorfeld hatte ihm die Staatsanwaltschaft München mitgeteilt, dass man keine tierschutzrechtliche Verletzung, beim Circus Krone erkennen kann. 

    Simon Fischer präsentierte ein ähnliches Video, wie dieses hier rechts. Dabei behauptete er gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass es sich dabei um Tierquälerei handle.

    Wenn Martin Lacey seinen Löwen streichelt, ist dass für Simon Fischer Tierquälerei. Simon Fischer ist in der Szene als Lügner bereits verpönt und findet kaum noch Unterstützung für seine Kampagnen.

    Dieses mag auch ein Erfolg von GERATI sein, der den unfähigen Simon Fischer bereits seit Jahren begleitet und über seine lächerlichen Kampagnen berichtet.

    Seit Jahren versucht Simon Fischer, als Journalist eine Anstellung zu finden. So ist Fischer mehr ein Tagelöhner, mit ständig wechselnden Arbeitsstellen. Selbst sein Versuch in der Politik Fuß zu fassen wurde mit einem dilettantischen Rausschmiss, aus dem Vorstandsposten der Partei Ethia, beendet.

    https://www.facebook.com/lacey.fund/videos/1594408780716591

    Simon Fischer als Berufsstraftäter unterwegs

    Fischer ist bekannt, dass er insbesondere Zirkusse stalkt. Mittlerweile besitzt dieser mehrere rechtsgültige Zutrittsverbote. Anstatt im Dialog die von ihm angeblich festgestellten Mängel mit den Haltern zu besprechen, spinnt sich Fischer einen ein und deutet alles als Tierquälerei an.

    Spätestens seit der Lügen Kampagne, um den Bären Ben, landen seine Schreiben, die er an diverse Stadtverwaltungen verfasst, sofort in der runden Ablage unter den Schreibtischen, der Behörden.

    Simon Fischer versucht sich auf lächerlichste Weise vor GERATI zu verstecken.

    Dummheit lässt grüßen. Nachdem Simon Fischer mit falschen Tatsachenbehauptungen, in diversen Strafanzeigen und Abmahnungen gegen GERATI, so richtig auf die Gusche geflogen ist, versucht sich Fischer nun vor GERATI zu verstecken. Der Erfolg hält sich leider in Grenzen. Immer wieder wird Fischer von GERATI erwischt, wie er Lügen über diverse Tierhalter verbreitet.

    Auf Facebook, der einzigen öffentlichen Plattform, die Fischer mit seinem Verein nutzt, hat er seit einer geraumen Zeit, die Region Indonesien ausgesperrt. Eine Verletzung der Presse und Informationsfreiheit, da diese Sperre nur auf die erfolgreiche Arbeit, von GERATI zurückzuführen ist. Diese Sperre ist mit einem simplen Proxy zu umgehen, was für GERATI natürlich das einfachste der Welt ist. Und somit tauchen auch in Zukunft weitere Berichte, zum Clown der Tierrechtsszene auf.

  • Kein Verbandsklagerecht für Peta

    Mit dem Urteil vom 12. März 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) geurteilt, dass Peta Deutschland e. V. keinen Anspruch auf ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg hat.

    In der Urteilsbegründung stellt das VGH sogar unterscheinig fest, dass Peta im eigentlichen Sinne nicht Gemeinnützig sein kann. Durch die fehlende Anzahl von ordentlichen Mitgliedern und Zweifel an fehlender sachgerechter Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Mitgliederzahl, sei Peta nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Verbandsklage berechtigt.

    In der Urteilsbegründung lautet es:

    Der Kläger biete jedoch nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Aufgrund seiner langjährigen, umfangreichen Tätigkeit, seiner großen Geschäftsstelle in Stuttgart und des großen Zuflusses an Beiträgen und Spenden unterliege seine Leistungsfähigkeit insoweit zwar keinen Zweifel. Aufgrund der sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei jedoch die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Das Gesetz sei darauf angelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen würden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder müsse die Zahl der Vorstandsmitglieder daher nicht nur geringfügig überschreiten. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien daher Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.

    verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/

    Peta Mitarbeiter Peter Höffken sah dieses Dilemma bereits im Jahr 2015 voraus

    So sagte Peter Höffken auf dem Tierschutztreffen vom 3. Februar 2015 folgendes aus!

    Peter Höffken meldet Bedenken an, dass  PeTA e.V. nach §5 (6) durch willkürlich festgelegte Zulassungsbeschränkung ausgeschlossen werden könnte. Achim Stammberger (Animal Rights Watch) berichtet von guten Erfahrengen mit demselben Passus in NRW und wird sich mit PeTA in Verbindung setzen. In NRW sind sowohl Verbände mit Fördermitgliedschaften als auch solche mit voll stimmberechtigten Mitgliedern zugelassen.

    Protokoll Tierschutztreffen vom 03.02.2015

    Hätte einmal Dr. Edmund Haferbeck auf seinen Diplomlosen Schützling Peter Höffken gehört. So wären zigtausende von Spendengelder-Euros nicht sinnlos in diesem jahrelangen Gerichtsverfahren zum Fenster hinausgeworfen worden.

    Gemeinnützigkeit für Peta wieder infrage gestellt

    Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“. 

    iww.de

    Ausschlusskriterium „fest abgeschlossener Personenkreis“

    Als Beispiel für einen – gemeinnützigkeitsschädlichen – fest abgeschlossenen Personenkreis nennt § 52 Absatz 1 Satz 2 AO die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, egal wie groß die Familie oder das Unternehmen ist. Der BFH erweitert das allgemein auf den Fall, dass die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation abhängig ist. Zumindest gelte dies, wenn die Organisation selbst nicht gemeinnützig ist (Urteil vom 5.8.1992, Az: X R 165/88). 

    Im konkreten Fall ging es um einen Motorsportverein, der nur für Mitglieder des ADAC zugänglich war. Trotz einer Personenzahl im zweistelligen Millionenbereich, die hier als Mitglieder in Frage kommen, hielt der BFH die Beschränkung in der Satzung für gemeinnützigkeitsschädlich. 

    Die Beschränkung des geförderten Personenkreises ist aber nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie sich nicht aus dem konkreten Satzungszweck begründet.  

    iww.de

    Schädlich für die Gemeinnützigkeit wäre es hier wohl nur, wenn der Personenkreis absolut sehr klein ist

    iww.de

    Es wäre also einmal interessant wie das zuständige Finanzamt, sowie auch die Landesregierung auf dieses Urteil reagiert und ob jetzt endlich die Gemeinnützigkeit von Peta angezweifelt wird.

  • Verhandlungstermin Klage Peta für ein Verbandsklagerecht

    Die Verhandlung am Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet am Donnerstag, dem 12. März 2020, 11.00 Uhr statt.

    Wie GERATI bereits im letzten Artikel „Verwaltungsgerichtshof Mannheim entscheidet über Peta Verbandsklagerecht“ mitteilte, wird die Klage von Peta für ein Verbandsklagerecht nach drei Jahren nun entschieden.

    Der Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg teilte folgendes mit …

    4. Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2020 eine Entscheidung des VGH ansteht

    1. Senat

    Verbandsklagerecht für PETA Deutschland e.V.?

    Die Organisation PETA Deutschland e.V. (Kläger) erstrebt vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Der Kläger beantragte am 30. November 2015 nach § 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) beim Beklagten die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass von der für eine Anerkennung erforderlichen landesweiten Tätigkeit des Klägers mit nur neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei. Die hiergegen von PETA erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne Erfolg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30. März 2017 ab. Mit der Berufung (1 S 702/18) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    In dem Verfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

    Donnerstag, den 12. März 2020, 11.00 Uhr

    im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

    68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.

    verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de

    Die Sitzung dürfte öffentlich sein. Wer in der Nähe wohnt, kann gern an der Verhandlung teilnehmen und später darüber berichten.

  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim entscheidet über Peta Verbandsklagerecht

    Nach drei Jahren entscheidet nun der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim über die Klage von Peta, aufgrund des Ausschlusses aus dem Verbandsklagerecht.

    Peta hatte vor drei Jahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart verloren, als sie gegen den Beschluss klagte, die Peta kein Verbandsklagerecht einräumte!

    Der Rechtsstreit zwischen den Tierschützern von Peta Deutschland und dem Land Baden-Württemberg geht in eine neue Runde. Drei Jahre nach der Niederlage von Peta vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird jetzt die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim verhandelt. Dabei geht es um die Anerkennung des Vereins durch das Land als mitwirkungs- und klageberechtigte Tierschutzorganisation. Das Agrarministerium von Peter Hauk (CDU) hatte diese aus formalen Gründen verweigert, was in der ersten Instanz bestätigt wurde. Nachdem sich die Tierschützer die zunächst nicht zugelassene Berufung erstritten hatten, hoffen sie nun auf einen Erfolg in der zweiten Instanz. Vom VGH gibt es offenbar Signale, die sie optimistisch stimmen.

    stuttgarter-zeitung.de

    Peta versuchte in den letzten drei Jahren ihr Image aufzupolieren

    So wurde die Satzung geändert, in der es nun hieß, dass jeder sich bei Peta als ordentliches Mitglied bewerben könnte. Diese Aussage ist jedoch gelogen, da ich mich im Januar 2019 bei Peta beworben hatte. Peta hat bis heute nicht über meine Bewerbung entschieden. Man kann wohl davon ausgehen, dass Peta alle Bewerbungen sofort vernichtet. Dieses verstößt gegen die eigene Satzung, da Bewerbungen durch eine Mitgliederversammlung entschieden werden müssen. 

    So ist es auch nicht Verwunderlich, das trotz der Satzungsänderung immer noch keine neuen Mitglieder zugelassen wurden!

    Mit der Image-Aufpolierung wurden auch die Dr. Edmund Haferbeck Aussagen entfernt, die mit der Gründung einer Tierrechtsterrororganisation vergleichbar mit der Al-Qaida drohte. Auch die Aussage das Straftaten von Tierrechtlern ein legitimes Mittel der Tierrechtsarbeit sind, verschwanden von allen Peta-Seiten. Diese befinden sich aber auf Archive.org noch!

    Bei Peta findet in Deutschland keine Tierschutzarbeit statt

    PeTA 2016 – Null Euro für den Tierschutz

    Nachdem GERATI im Jahr 2016 enthüllt hatte, dass Peta „Null Euro für den Tierschutz“ investiert, verschwanden auf einmal die Aussagen, dass Peta angeblich 88 % der Spenden in Tierschutzprojekte steckt. Ein Blick auf die von Peta selbst veröffentlichten Zahlen zeigt, das sich der Vorstand üppige Gehaltszahlungen gewähren und selbst Luxusreisen auf Kosten der Spenden für den Tierschutz finanzieren muss. Anders lässt sich nicht erklären, dass Peta den Betrag von 151,79 € täglich für Reisekosten angibt.

    Peta selbst sitzt ja nur im Büro und fährt nicht zu Außeneinsätzen in Deutschland. Wie sollen dann diese Reisekosten von 55.402,13 € im Jahr 2016 entstanden sein?

    Prompt verschwand die Reisekostenposition im Jahr 2017. Nun gibt Peta eine Position Karikativer Tierschutz an, die mit der Summe der Reisekosten vergleichbar ist. Weiterhin will Peta in Rumänien aktiv im Tierschutz tätig sein. Wie kommen die Mitarbeiter von Peta dahin, wenn Peta gegenüber dem Finanzamt keine Reisekosten veranschlagt.

    Peta selbst gibt an, keine Tierschutzorganisation zu sein, sondern eine Tierrechtsorganisation. So werden von Peta Menschen denunziert und mit Hass überschüttet, nur weil diese nicht vegan leben, Tiere halten, oder einen Beruf ausüben der mit Tieren zu tun hat. Wie lässt sich dieser Hass gegen andere Menschen mit einer Gemeinnützigkeit vereinbaren, die Grundlage für ein Verbandsklagerecht ist?

    Peta erstattet seit Jahren unbegründete Strafanzeigen und überlastet damit die Strafverfolgungsbehörden. Gleichzeitig stellt sie unschuldige Menschen öffentlich an den Pranger und verletzt damit die geltende Unschuldsvermutung!

    Man darf hoffen, dass sich die Richter vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim, nicht von Peta Beeinflussen lassen und die Beschwerde von Peta abweisen!

  • Kein Anspruch auf Akteneinsicht für Tierrechtler

    Das Bundesverwaltungsgericht kippt zwei vorangegangene Urteile, die Tierrechtler zum Jubeln brachte. Kein Anspruch für Tierrechtler auf Akteneinsicht!

    Durch drei Instanzen ging dieses Verfahren. Geklagt hatte ein Tierrechtsverein, der Akteneinsicht über die Kontrolle von Transporten von Puten zu einer Geflügelschlachterei haben wollte. Begründet hatte dieser Verein mit unbewiesenen Behauptungen. Die Behörde verweigerte die Akteneinsicht, worauf dieser Tierrechtsverein beim Verwaltungsgericht Klage einreichte. 

    Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten des Beklagten und berief sich bei der Urteilsbegründung auf das Umweltinformationsrecht (UIG). Tierrechtler jubelten! Die Behörde ging in Berufung, sodass das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun ein Urteil sprechen musste.

    Das OVG urteilte wiederum für den Klagesteller, berief sich aber anders als das Verwaltungsgericht auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Da beide Urteilsbegründungen stark abwichen, ging die Behörde vor das Bundesverwaltungsgericht und erstritt ein Grundsatzurteil.

    Der Jubel der Tierrechtler verstummte

    Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Urteile auf und wies die Klage ab. In der Begründung heißt es …

    Das Bundesverwaltungsgericht änderte nun das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts, erklärten die Leipziger Bundesrichter, zur Begründung. Das Merkmal der Umwelt erfasse unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, nicht aber tierschutzrechtliche Belange.

    Das VIG berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz, so das Bundesverwaltungsgericht. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) scheide ebenfalls aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.

    topagrar.com

    Damit wurde wieder einmal ein Grundsatzurteil geschaffen, was Tierrechtler wie zum Beispiel Peta nicht schmecken dürfte. Sind doch jetzt ihre Möglichkeiten, an Akten zu gelangen, mehr als eingeschränkt worden. So ist es auch nicht verwunderlich, dass kein einziger Tierrechtsverein über dieses für sie erschütternde Urteil berichtete. 

  • Kommunales Wildtierverbot in Ulm rechtswidrig! Gericht entscheidet für den Zirkus

    Das von der Stadt Ulm im Jahr 2016 beschlossene Wildtierverbot ist rechtswidrig! Circus Krone klagte und gewann in beiden Instanzen.

    Die Zahl der kommunalen Wildtierverbote in Deutschland fällt immer weiter. Obwohl man die Zahl mittlerweile an einer Hand abzählen könnte, verweisen Tierrechtler immer noch auf die von Peta aufgestellte Liste, die mit der Zahl 100 haussiert.

    Diese Liste die auch gern einmal von unwissenden Journalisten falsch interpretiert wird, ist bereits in der Aufstellung völlig falsch. So wurden von Peta Städte und Kommunen erfasst, die überhaupt kein Wildtierverbot erlassen hatten, oder deren Wildtierverbot durch politisches oder gerichtliches Eingreifen abgewiesen wurde.

    So findet man auf dieser Liste auch die Stadt München. Peta behauptet, dass die Stadt München ein generelles Wildtierverbot erlassen habe. In München dürfen Zirkusse jedoch expliziert auf den Wiesen gastieren. Was hat dieses mit einem Wildtierverbot zu tun, wenn die Stadt Zirkusse expliziert einen Platz zuweist?

    Peta lies Kommunen auf dieser Liste, obwohl zum Beispiel wie im Fall der Stadt Chemnitz die Landesregierung das erteilte kommunale Wildtierverbot der Stadt wieder aufhob. Andere Städte, die überhaupt keine kommunalen Plätze besitzen, die sie an Zirkusse vermieten könnten, tauchen genauso auf dieser Liste auf, obwohl dort jährlich Zirkusse mit Tieren auf privaten Plätzen gastieren. Hier sei die Stadt Emden genannt.

    Nach Aufdeckung durch GERATI, ändert Peta die Bezeichnung der Lügenliste

    Nach dem Artikel von GERATI, der die Peta Liste mit dem angeblichen kommunalen Wildtierverboten als Lügenliste entlarvte, änderte Peta die Beschreibung im Kleingedruckten. Nun schreibt Peta unter der Liste Städte mit kommunalem Wildtierverbot klein, dass in dieser Liste Kommunen gelistet sind die ein Bekenntnis zu einem Wildtierverbot abgegeben haben.

    Dennoch wird diese Liste immer wieder von diversen Tierrechtler, wie zum Beispiel Simon Fischer mit der Behauptung zitiert, das bereits 100 Kommunen ein Wildtierverbot beschlossen haben. Wie schon eingangs gesagt dürfte die tatsächliche Zahl mittlerweile an zwei Händen abzuzählen sein.

    Kommunales Wildtierverbot ist rechtlich unzulässig

    Der Rechtsausschuss des Bundestages stellte fest, dass ein kommunales Wildtierverbot unzulässig ist. Ein Wildtierverbot verstößt nicht nur gegen das Grundgesetz (Berufsfreiheit). Kommunale Wildtierverbote fallen, sobald diese vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

    Obwohl bereits mehrere Gerichte, Kommunen verurteilten das erlassende Wildtierverbot zurückzunehmen, ging die Stadt Ulm durch alle Instanzen und verprasste damit Steuergelder! Der Ulmer Bürgermeister Martin Bendel, sprach bei dieser Steuerverschwendung von der Notwendigkeit eine Rechtssicherheit zu besitzen!

    Für die Stadt Ulm besteht nun Rechtsklarheit. Wir respektieren selbstverständlich die Gerichtsentscheidung und werden Circus Krone den Platz für das geplante Gastspiel zur Verfügung stellen.

    swp.de

    In Berlin versuchte man letztendlich Erfolglos den Weihnachtszirkus in Berlin zu verhindern. Auch hier hatte in den letzten Jahren das zuständige Verwaltungsgericht einem Wildtierverbot einem Riegel vorgeschoben. Der Berliner Senat verbot daraufhin den Pächter und Betreiber des Parkplatzes vor dem Olympiastadion diesen Platz Zirkusse zur Verfügung zu stellen. Der Platz dürfe nach 25-jährigem erfolgreichem Berliner Weihnachtszirkus nur noch als Parkplatz genutzt werden. Mit dieser rechtlichen Umgehung hatte der Berliner Senat kurzfristig Erfolg. Der klagende Zirkus verlor den Rechtsstreit.

    Berliner Weihnachtszirkus findet dennoch statt

    Zwar nicht mehr vor dem Olympiastadion, dafür aber ein paar Straßen weiter auf einen privaten Platz auf den der Berliner Senat keinen Einfluss hat. Auch hier zeigt sich, dass Kommunen keinen Einfluss auf ein Wildtierverbot besitzen. Letztendlich kann keine Kommune einem Zirkus einen Auftritt in seiner Stadt verbieten.

    Peta machte Kommunen Hoffnung, die man nicht erfüllen konnte. So änderte auch Peta ihre Begründung für ein Wildtierverbot. War es Anfangs die angebliche Tierquälerei, die man in Zirkusse sah, änderte Peta dann die Begründung in der angeblichen Gefahrenabwehr. Auch diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar.

    Peta schuld am Tod eines Menschen durch einen Elefanten​

    In Buchen forderte vor ein paar Jahren Peta in einer Kampagne zu der Befreiung des Elefanten auf! In der Nacht wurde dann auf einmal genau dieser von unbekannten dritten Befreit. Ein älterer Mann der Flaschen sammelte, wurde von diesem Elefanten dann an einem Zaun erdrückt.

    Peta zahlte einer angeblichen Zeugin, die letztendlich überhaupt keine verwertbaren Informationen der Polizei liefern konnte 5.000 €! War dieses Geld, Schweigegeld? Hatte die Zeugin in Wirklichkeit Peta Anhänger bei der Befreiung des Elefanten beobachtet und vorsätzlich die Ermittlungsbehörden durch ihre Aussage auf eine falsche fährte geführt? Wir werden es wohl nie erfahren. Das Ermittlungsverfahren wurde vorübergehend eingestellt, da man den unbekannten dritten der am Stromkasten des Elektrozaunes seine DNA hinterlassen hatte, nicht ermitteln konnte!

    Auch wenn Peta nicht direkt in der Befreiung des Elefanten involviert war, trät dieser Tierrechtsverein jedoch die Mitschuld am Tod des Mannes. Immerhin forderte sie in der Kampagne vor der tödlichen Befreiungsaktion genau zu dieser Straftat auf. Verwunderlich ist nicht, dass Peta diese Kampagne nach dem unglück auf einmal auszulöschen versuchte. Hier ein GERATI Interview nach der tödlichen Attacke https://www.rnz.de/nachrichten/buchen_artikel,-Buchen-Benjamin-muss-befreit-werden-_arid,105540.html