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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Schlagwort: Verbandsklagerecht

  • PETA rettet 22 Hunde – und grillt sie dann? Willkommen beim ganz normalen Wahnsinn des Tierrechts!

    PETA rettet 22 Hunde – und grillt sie dann? Willkommen beim ganz normalen Wahnsinn des Tierrechts!

    In Mittelsachsen inszeniert sich ein tierisches Drama, das direkt aus der Feder eines PR-Strategen stammen könnte: tränenreiche Hundebefreiung, rührende Fernsehbilder bei ‚hundkatzemaus‘ – und natürlich PETA im Heldenkostüm. Währenddessen brutzelt in Viechtach ein Grill, auf dem angeblich symbolisch ein Hund landet – bei einem von PETA mitorganisierten „Schweinegrillfest“. Klingt absurd? Willkommen in der Welt einer Organisation, die offenbar kein Problem damit hat, die Moralkeule zu schwingen, während sie gleichzeitig medienwirksam die Kohlen nachlegt. Was steckt wirklich hinter dieser widersprüchlichen Inszenierung? Ein Blick hinter die Kulissen eines Tierschutztheaters mit doppeltem Boden.

    Beschlagnahmung mit Drama-Garantie

    Ein Polizeieinsatz in Hartha, Mittelsachsen. 22 Hunde werden aus vermeintlich „katastrophalen Verhältnissen“ beschlagnahmt. Die Medien berichten: verdreckte Boxen, stinkende Ecken, verstörte Tiere. Klarer Fall – hier muss gehandelt werden! Und wer darf selbstverständlich nicht fehlen? Natürlich PETA! Die Organisation rückt an, ruft nach dem Veterinäramt, alarmiert die Polizei und begleitet die Rettung mit Kamera und Pathos.

    Was danach passiert, ist klassische PETA-Inszenierung: Emotional aufgeladene Social-Media-Posts, dramatisierende Schlagzeilen, rührselige Vorher-Nachher-Bilder. Alles natürlich mit Spendenlink und moralischer Oberlehrerhaltung.

    Hundezucht in Deutschland – zwischen Recht, Ordnung und gesundem Menschenverstand

    Doch Moment! Wie konnte es überhaupt so weit kommen? Der Fall in Hartha wirft nicht nur Fragen zum Zustand der Tiere auf, sondern auch zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen in Deutschland Hunde gezüchtet werden dürfen. Darf in Deutschland wirklich jeder Hunde züchten? Die Antwort: Jein.

    • Wer weniger als drei fortpflanzungsfähige Hündinnen hält und nicht mehr als drei Würfe pro Jahr hat, fällt unter die sogenannte Hobbyzucht. Keine Genehmigung nötig – dafür gesunder Menschenverstand Pflicht.
    • Wer darüber hinausgeht, braucht laut Tierschutzgesetz §11 eine behördliche Genehmigung, muss Sachkunde nachweisen und sich regelmäßigen Kontrollen unterwerfen.

    In einem Zuchtverein muss man übrigens nicht sein. Das ist freiwillig – was PETA natürlich gerne als Beweis für „illegale Machenschaften“ darstellt, sobald kein Dackelverband im Impressum auftaucht.

    Und ja, Hunde darf man verkaufen. Solange man sich an die Spielregeln hält, spricht nichts dagegen. Aber das wäre wohl zu langweilig für PETAs Kampagnenmaschine.

    Die Gute-Behörde-Böse-Behörde-Logik

    Interessanter wird’s beim Kreisveterinäramt Mittelsachsen. Dieses wurde nämlich von PETA bereits 2015 öffentlich an den Pranger gestellt – als eine der „tierfeindlichsten Behörden Deutschlands“. Der Vorwurf damals: mangelndes Engagement beim Schutz von Hühnern. Ob sich die Behörde aufgrund dieser Kritik nun besonders schnell zu einer Beschlagnahmung entschloss, bleibt Spekulation – eine offizielle Stellungnahme zu dieser Motivation liegt nicht vor. Dennoch stellt sich die Frage, wie groß der Druck auf Behörden ist, wenn sie öffentlich in Gut und Böse eingeteilt werden.

    Aber mal ehrlich: Ist es nicht eine Form von moralischer Erpressung, wenn NGOs Behörden öffentlich in Gut und Böse sortieren, nur weil deren Einschätzungen nicht immer mit dem eigenen Weltbild übereinstimmen?

    PETAs Wahrheitsliebe – eine Frage der Perspektive

    Wer sich etwas tiefer mit PETA beschäftigt, stößt immer wieder auf das gleiche Muster: große Worte, schrille Bilder, dramatische Behauptungen – aber leider nicht immer belastbare Beweise.

    Gerichte und Behörden haben mehrfach festgestellt, dass PETA in der Vergangenheit falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet hat. So etwa im Fall des Vorwurfs des illegalen Welpenhandels gegen einen privaten Züchter, bei dem sich die Anschuldigungen nachweislich als unbegründet herausstellten – unter anderem dokumentiert in einem Bericht auf GERATI.de vom 24. Februar 2025. Auch bei anderen Fällen mutmaßlicher Tierquälerei wurden PETAs Aussagen von offizieller Seite als überzogen oder unzutreffend eingestuft.

    Aber was soll’s – Hauptsache, die Klickzahlen stimmen und das Spendenkonto füllt sich.

    Kein Verbandsklagerecht – kein Wunder!

    Apropos Rechtsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat PETA 2021 ausdrücklich das Verbandsklagerecht verweigert. Begründung: mangelnde Struktur, zu wenige Mitglieder und – man höre und staune – Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.

    Mit anderen Worten: Selbst dem höchsten Verwaltungsgericht des Landes ist PETA nicht ganz geheuer. Aber das hindert die Organisation natürlich nicht daran, sich als moralische Endinstanz in Tierschutzfragen aufzuspielen.

    Der satirische Höhepunkt: Hunde retten und dann … grillen?

    Und jetzt kommt der Knaller. Während PETA in Mittelsachsen 22 Hunde rettet, veranstaltet die Organisation an anderer Stelle ein öffentliches Grillfest – und präsentiert dort allen Ernstes eine Hundeattrappe auf dem Grill. Die Symbolik ist kaum zu überbieten: Während die einen Tiere aus Notlagen befreit werden, wird zeitgleich in bester Sommerlaune der Grill angeworfen – mit dem moralischen Zeigefinger in der einen Hand, der Grillzange in der anderen und einem künstlichen Hund auf dem Rost.

    Man könnte meinen, PETA befreit Hunde, um sie anschließend symbolisch zu grillen – ob aus Satire, Provokation oder purem PR-Kalkül bleibt offen. Die Absurdität dieser Inszenierung schreit förmlich nach Sarkasmus.

    Da bleibt einem wirklich nur noch Humor als letzte Verteidigung gegen den Irrsinn. Tiere retten, um sie dann sinnbildlich zu braten – das muss man sich erst einmal leisten können. Aber keine Sorge, bei PETA ist man eben „konsequent inkonsequent“.

    Mehr zum PETA-Schweinegrillfest hier: PETA Schweinefest wird zum Desaster – Wenn Aktivismus nach Räucherspeck riecht

    Fazit: Moral mit Grillbeilage

    PETA inszeniert sich gern als moralische Instanz im Tierschutz, doch ein genauer Blick auf ihre Methoden offenbart Widersprüche, Übertreibungen und ein fragwürdiges Verhältnis zur Wahrheit. Während echte Tierfreunde mit rechtlichen Hürden, behördlicher Kontrolle und dem täglichen Einsatz für ihre Tiere kämpfen, wirft sich PETA medienwirksam ins Rampenlicht – ob mit Rettungsaktionen oder Grillfesten. Wer das ernst nimmt, hat den Humor verloren. Wer darüber lacht, erkennt die bittere Ironie im System. Tierliebe sieht anders aus.

    Ein Schelm, wer dabei an PR-Inszenierung, Spendengenerierung oder schlichte Heuchelei denkt. Aber hey – was weiß schon der Bürger, der einfach nur ehrlich seine Hunde züchtet, pflegt und liebt?

    Quellen:

  • Informationsfreiheit und PETA Gemeinnützigkeit

    Informationsfreiheit und PETA Gemeinnützigkeit

    Der Artikel „PETA: Wenn die Berliner Senatsverwaltung mauert“ von Zoos.Media hat bei mir auf ganzer Linie ins Schwarze getroffen. Klug recherchiert, präzise formuliert und mit genau den Fragen, die sich viele seit Jahren stellen: Wie kann eine Organisation wie PETA weiterhin den Status der Gemeinnützigkeit genießen – trotz zahlreicher Kontroversen, juristischer Zweifel und einer intransparenten Struktur? Und warum weigert sich die Berliner Senatsverwaltung, dazu öffentlich Stellung zu nehmen? Genau diese Impulse haben mich dazu veranlasst, tiefer in die Materie einzutauchen. In diesem Bericht werfe ich daher einen fundierten Blick auf die rechtlichen, steuerlichen und politischen Rahmenbedingungen rund um PETAs Gemeinnützigkeit – und auf das fragwürdige Schweigen der Verwaltung. Ziel ist es, nicht nur juristisch sauber zu analysieren, sondern auch politisch und gesellschaftlich einzuordnen, was hier eigentlich vor sich geht – und was geschehen müsste, um Licht ins Dunkel zu bringen.

    Juristische Bewertung des Senatsverhaltens bei der Informationsanfrage

    Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) hat auf eine Informationsanfrage zu PETA Deutschland e.V. – konkret zu dessen Gemeinnützigkeitsstatus – mit weitgehender Auskunftsverweigerung reagiert. Im genannten Artikel von Zoos.Media wird beschrieben, dass die SenFin sämtliche Fragen mit einem Pauschalverweis auf rechtliche Schranken unbeantwortet ließ [1]. Ein Sprecher der Behörde erklärte: „Ich bitte um Verständnis dafür, dass sich die Finanzverwaltung zu Einzelfällen grundsätzlich nicht äußern darf“ [1]. Als Begründung wurde das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 Abgabenordnung (AO) angeführt [1]. Die zentrale Frage ist, ob dieses Vorgehen juristisch legitim ist und ob es sich politisch nachvollziehen lässt – insbesondere vor dem Hintergrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Transparenzgebots im Verwaltungshandeln.

    Rechtliche Grundlagen (IFG und Steuergeheimnis): Grundsätzlich gewährt das (Bundes-)Informationsfreiheitsgesetz jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Allerdings kennt das IFG Ausnahmen, etwa zum Schutz öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere besteht kein Auskunftsanspruch, „sofern zum Beispiel das […] Steuergeheimnis berührt wird“ [2]. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO verpflichtet Finanzbehörden, „dienstlich bekannt gewordene Verhältnisse eines anderen“ vertraulich zu behandeln [3]. Verstöße dagegen sind sogar strafbewehrt (§ 355 StGB) [3]. Die von Zoos.Media an SenFin gerichteten Fragen zielten offensichtlich auf steuerliche Verhältnisse von PETA (etwa Prüfungen der Gemeinnützigkeit, Verwendung von Mitteln, etc.) [1]. Solche Informationen gelten als steuerliche Einzelfälle und unterliegen dem Schutz des Steuergeheimnisses. Juristisch ist die Senatsverwaltung daher berechtigt, die Auskunft zu verweigern, da eine Herausgabe dieser Daten an Dritte (hier: Journalisten/Öffentlichkeit) unzulässig wäre. Dies entspricht dem in FOI-Gesetzen verankerten Vorrang von Geheimhaltungsvorschriften: Das Berliner IFG wird durch spezielle Bundes- oder Landesgesetze verdrängt, die Geheimhaltung gebieten – in diesem Fall § 30 AO [2]. Folglich konnte SenFin die Anfrage legal ablehnen, ohne gegen das Transparenzgebot zu verstoßen. Selbst eine parlamentarische Kleine Anfrage im Bundestag wurde in diesem Punkt nicht direkt beantwortet, sondern an die Landesfinanzbehörden verwiesen, weil die Prüfung der Gemeinnützigkeit Vereinen verfassungsgemäß den Ländern obliegt [1]. Die Berliner Behörde hat diese Fragen wiederum nicht substanziell beantwortet, was formaljuristisch mit Hinweis auf das Steuergeheimnis gedeckt ist.

    Allerdings gibt es Ausnahmetatbestände im Steuergeheimnis selbst. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ermöglicht eine Datenoffenbarung, „wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht“. Ein solches liegt z.B. vor, „wenn die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern“ [4]. Die Zoos.Media-Recherche argumentiert, genau dies sei hier der Fall: Die Bundesregierung hatte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage nämlich erklärt, sie sehe „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass die geförderten NGOs (wie PETA) eine „Schattenstruktur“ bildeten [1]. Sollte diese Behauptung unwahr sein, wäre die Verwaltung berechtigt, durch Offenlegung geschützter Daten richtigzustellen [1]. In der Praxis machte die Senatsverwaltung hiervon keinen Gebrauch. Zu beachten ist, dass eine solche Ausnahme eine Ermessensentscheidung der obersten Finanzbehörde erfordert [4]. Die Hürde liegt absichtlich hoch – typisch sind Fälle, in denen schwere Gefahren für Allgemeinwohl oder Sicherheit abgewendet werden müssen oder gravierende Falschinformationen über Behörden korrigiert werden sollen [4]. Im Kontext der PETA-Anfrage mag die Verwaltung das öffentliche Interesse an Transparenz zwar sehen, aber als nicht „zwingend“ genug bewerten, um das Steuergeheimnis zu durchbrechen. Rein rechtlich bleibt festzuhalten: Die Berufung auf § 30 AO zur Ablehnung der PETA-Auskunft war legitim, da das Informationsfreiheitsrecht solche Geheimhaltungsgebote ausdrücklich respektiert [2].

    Politische Nachvollziehbarkeit und Transparenz: Politisch wird die Zurückhaltung der Senatsverwaltung unterschiedlich bewertet. Einerseits lässt sich das Verhalten nachvollziehen, denn die Finanzbehörde wahrt die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen – auch Vereine wie PETA – und vermeidet einen Präzedenzfall, sensible steuerliche Details auf politischen Druck hin offenzulegen. Das Steuergeheimnis dient dem Vertrauen der Bürger, dass persönliche finanzielle Angelegenheiten nicht öffentlich breitgetreten werden [3]. Gerade weil PETA kontrovers diskutiert wird, könnte jede einseitige Stellungnahme der Behörde als politisch motiviert ausgelegt werden. Zudem war die Berliner SenFin zum Zeitpunkt der Anfrage von einem CDU-Politiker (Finanzsenator Stefan Evers) geführt [5]. Dass seine Verwaltung eine Anfrage blockiert, die ursprünglich von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion initiiert wurde, mag verwundern [5]. Doch dies unterstreicht, dass hier Verwaltungsroutine (Amtsverschwiegenheit wahren) über parteipolitischem Kalkül stand. Aus Verwaltungssicht ist das „Mauern“ konsequent, um keine rechtlichen Risiken einzugehen und die Neutralität der Steuerverwaltung zu bewahren.

    Andererseits gibt es Kritik, dass dieses Vorgehen dem Transparenzgebot im öffentlichen Verwaltungshandeln widerspricht. PETA genießt als gemeinnütziger Verein erhebliche Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit (Steuerbefreiung, Spendenabzugsfähigkeit). Die Öffentlichkeit hat daher ein legitimes Interesse zu erfahren, ob PETA die Voraussetzungen dafür erfüllt und wie die Behörden dies überwachen. Indem sich die Verwaltung kategorisch weigert auch nur allgemein zu bewerten, ob PETA ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, entsteht der Eindruck von Intransparenz. Zoos.Media spricht gar davon, das Steuergeheimnis werde hier „zum Verschleiern genutzt“ [1]. Politisch steht der Senat insofern in der Kritik, als er keine aktive Aufklärungsbereitschaft zeigt. Die Verweigerung aller Antworten – selbst abstrakter Einschätzungen – lässt vermuten, dass unangenehme Befunde vermieden werden sollen. Immerhin hätte man z.B. anonymisierte oder verallgemeinerte Informationen geben können, ohne einzelne Steuerdaten preiszugeben. Die Rundum-Abblockhaltung („kollektiv auf alle Fragen“ keine Antwort [1] wirkt wenig bürgerfreundlich. Vertreter der Opposition und zivilgesellschaftliche Akteure fordern seit Jahren mehr Transparenz bei der Förderung von Vereinen und Offenlegung von Gemeinnützigkeitskriterien, um das Vertrauen in Verwaltung und Politik zu stärken. Berlin plant zwar ein neues Transparenzgesetz, doch im konkreten Fall zeigte sich die Verwaltung wenig auskunftsfreudig [1].

    Fazit zu diesem Abschnitt: Aus juristischer Perspektive handelt die Senatsfinanzverwaltung gedeckt durch geltendes Recht – insbesondere das Informationsfreiheits- und Steuerrecht –, wenn sie Auskünfte zu PETA verweigert. Politisch ist dies ein zweischneidiges Schwert: Einerseits wird die Integrität des Steuergeheimnisses gewahrt, andererseits geht Offenheit und demokratische Kontrolle verloren. Die Entscheidung mag formal richtig sein, stößt aber auf Unverständnis bei denen, die in PETA’s Gemeinnützigkeit eine Frage von öffentlichem Interesse sehen. Ein Kommentator bezeichnete das Schweigen der Behörde als „keine vertrauensfördernde Maßnahme in Bezug auf die Verwaltung“ [1]. Insofern ist das Verhalten juristisch legitim, aber politisch nur bedingt nachvollziehbar – es wirkt defensiv und wenig transparent, was die öffentliche Debatte eher befeuert als beruhigt.

    Gemeinnützigkeit von PETA: rechtliche, politische und gesellschaftliche Bewertung

    Im zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob PETA Deutschland e.V. mit seiner aktuellen Struktur, Strategie und seinen Aktivitäten überhaupt als gemeinnützig gelten kann. Diese Frage bewegt sich im Spannungsfeld von Steuerrecht (insbesondere § 52 AO, der die gemeinnützigen Zwecke definiert) und der politisch-gesellschaftlichen Debatte der letzten Jahre. Relevant sind zudem Gerichtsurteile, vor allem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Verbandsklageberechtigung von PETA in Baden-Württemberg, das Rückschlüsse auf die Einschätzung von PETAs Organisationsform zulässt [6].

    Rechtliche Grundlagen der Gemeinnützigkeit (§ 52 AO): Das deutsche Steuerrecht (Abgabenordnung) listet in § 52 Abs. 2 zahlreiche „gemeinnützige Zwecke“ auf, deren Förderung als förderungswürdig für die Allgemeinheit anerkannt ist. Darunter findet sich an 14. Stelle ausdrücklich „die Förderung des Tierschutzes“ [7]. Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit „darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit […] selbstlos zu fördern“ (§ 52 Abs. 1 AO) [7]. Wichtig ist: Die Tätigkeit muss ausschließlich und unmittelbar diesen gemeinnützigen Zweck fördern, und zwar selbstlos (ohne Eigeninteresse) [7]. Zudem darf der geförderte Personenkreis nicht von vornherein eng begrenzt sein (also kein Privatinteresse, keine geschlossene Mitgliedergruppe) [7]. PETA Deutschland e.V. ist von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt und damit von der Körperschaftsteuer befreit [8]. Auf dem Papier erfüllt PETA den Zweck „Förderung des Tierschutzes“, da die Organisation angibt, sich für das Wohl von Tieren einzusetzen.

    Allerdings gibt es Kontroversen, ob PETA tatsächlich „Tierschutz“ im klassischen Sinne betreibt. PETA selbst versteht sich als Tierrechtsorganisation, die das langfristige Ziel verfolgt, „die Nutzung von Tieren durch den Menschen zu beenden“. Die deutsche Wikipedia beschreibt, PETA kämpfe gegen Massentierhaltung, Pelztierhaltung, Tierversuche, Fleischkonsum, Haustierhaltung, Tiere in Zirkus/Zoo sowie Jagd und Angeln [8]. Im Gegensatz dazu leisten traditionelle Tierschutzvereine (Tierheime, Naturschutzorganisationen etc.) oft direkte Hilfe für Tiere, ohne das grundsätzliche Mensch-Tier-Verhältnis in Frage zu stellen. Kritiker betonen: „Tierschutz ist nicht Tierrecht.“ [7] PETA habe sogar klar erklärt: „Wir machen gar keinen Tierschutz“ [7], sondern konzentriere sich auf Tierrechtsaktivismus. Damit stellt PETA seine Arbeit selbst außerhalb des konventionellen Tierschutz-Begriffs. Juristisch gesehen ist der Begriff Tierschutz in § 52 AO weit gefasst – er umfasst z.B. auch das Verhindern von Tierquälerei und das Fördern eines besseren Tierwohls. Man kann argumentieren, dass PETAs Aufklärungskampagnen gegen Pelz oder Fleischindustrie durchaus dem Allgemeinwohl dienen, indem sie Leid von Tieren verringern wollen. Die Finanzbehörden haben PETA bislang unter dieser weiten Auslegung subsumiert: Das zuständige Finanzamt erteilt PETA die Gemeinnützigkeit auf Basis des Tierschutzes, obwohl PETA primär Kampagnen und Lobbyarbeit macht [7].

    Dennoch zweifeln manche Experten, ob Tierrechtsorganisationen nach geltendem Recht gemeinnützig sein sollten. In einer Anhörung im Bundestag (Februar 2019) wurde ausgeführt, der Katalog des § 52 AO „gebe es schon jetzt nicht her, dass Tierrechtsorganisationen in den Genuss von Gemeinnützigkeit kommen sollten“ [7]. Dieser Standpunkt meint: Die AO privilegiert klassisch Tierschutz (also Schutz des einzelnen Tieres vor Leid), nicht aber die Tierrechts-Ideologie, die eine gesellschaftliche Umwälzung anstrebt. PETA’s Ziele – etwa ein komplettes Ende der Tierhaltung – gehen über das hinaus, was der Gesetzgeber mit „Förderung des Tierschutzes“ vermutlich meinte. Rein rechtlich ist diese Unterscheidung jedoch schwierig durchzusetzen, solange PETA seine Tätigkeit als Beitrag zum Tierschutz deklariert. Die Abgabenordnung kennt keine Kategorie „Tierrechte“ – es gilt entweder Tierschutz oder nichts. Da PETA unbestritten Missstände für Tiere anprangert (Massentierhaltung, Pelz etc.), lässt sich eine Gemeinnützigkeit formal begründen.

    Der Gesetzgeber hat aber zusätzliche Grenzen eingezogen: Gemeinnützige Organisationen dürfen nicht überwiegend politisch-parteipolitisch tätig sein. Sie dürfen zwar im Rahmen ihres Zwecks politisch wirken (z.B. Gesetzesänderungen im Tierschutz fordern), müssen aber parteipolitische Neutralität bewahren und generell das Steuerprivileg nicht zur allgemeinen politischen Agitation nutzen. Dieses Spannungsfeld wurde in den letzten Jahren intensiv diskutiert. Ein prominenter Fall ist Attac, dem das Finanzamt und letztinstanzlich der Bundesfinanzhof 2019 die Gemeinnützigkeit aberkannte, weil Attac sich sehr allgemeinpolitisch (globalisierungskritisch) betätigte, ohne auf einen der katalogisierten Zwecke begrenzt zu sein [9]. Bei PETA ist der Zweck prinzipiell anerkannt (Tierschutz), doch die Methoden – provokante Kampagnen, Druck auf Unternehmen, öffentliche PR-Aktionen – ähneln oft eher politischem Aktivismus als klassischer Wohlfahrtspflege. So warf die FDP PETA vor, der Verein relativiere mit Kampagnen wie „Holocaust auf Ihrem Teller“ das Menschheitsverbrechen des Holocaust und „legitimiere Gesetzesbrüche, etwa Einbrüche in Ställe“ [9]. Solche Vorwürfe zielen darauf ab, PETA als extrem oder kriminell darzustellen, was mit Gemeinnützigkeit unvereinbar wäre. Strafbare Handlungen schließen die Gemeinnützigkeit tatsächlich aus – sollte ein Verein Straftaten fördern oder begehen, würde das Finanzamt einschreiten. PETA betont jedoch, selbst gewaltfrei und legal zu agieren; die veröffentlichten Undercover-Videos stammen teils von Aktivisten-Netzwerken, nicht direkt von PETA-Angestellten. Die Grenzen sind fließend: Kritiker sehen in PETAs wohlwollender Darstellung militanter Tierbefreier (z.B. Animal Liberation Front) ein Überschreiten der Gemeinnützigkeitslinie [8], während Befürworter argumentieren, das Aufdecken von Missständen dürfe einem gemeinnützigen Verein nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn dafür ziviler Ungehorsam Dritter genutzt wird.

    Struktur von PETA und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Ein wichtiger Aspekt ist PETAs vereinsrechtliche Struktur. PETA Deutschland e.V. hat nur eine sehr kleine Zahl ordentlicher Mitglieder (mit Stimmrecht). Laut Gerichtsfeststellungen waren es 2018 lediglich 7 stimmberechtigte Mitglieder [8] – bei über 20.000 Fördermitgliedern (Spendern). Die interne Willensbildung liegt also in den Händen weniger Personen. Dieses Modell – bei PETA offenbar bewusst gewählt – wurde PETA in Baden-Württemberg zum Verhängnis. Nach dem dortigen Tierschutzverbandsklagegesetz können Vereine bestimmte Klagerechte erhalten, wenn sie gewisse Anforderungen erfüllen. PETA scheiterte: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim urteilte, PETA biete wegen seiner geringen Mitgliedschaft „nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung“ [6]. Mit anderen Worten: Ein Verein, der demokratische Mitbestimmung seiner breiten Basis vereinsrechtlich ausschließt, sei nicht geeignet, im Namen des Allgemeinwohls besondere Rechte (wie Verbandsklagen) auszuüben. Das BVerwG hat im November 2021 diese Entscheidung bestätigt, PETAs Beschwerde zurückgewiesen und damit endgültig klargestellt, dass PETA keinen Anspruch auf Anerkennung als klagebefugte Tierschutzorganisation in Baden-Württemberg hat [6]. Begründet wurde dies damit, dass PETA mit nur 7 ordentlichen Mitgliedern eine Satzung mit undemokratischen Hürden hat, so dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht durch eine legitime Mitgliederbasis kontrolliert und getragen werden [6]. Das Ministerium kommentierte, man werde Vereine, „die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren“, nicht als Tierschutzverbände anerkennen [6].

    Was bedeutet das für die Gemeinnützigkeit? Zunächst ist festzuhalten, dass Vereinsrecht und Steuerrecht unterschiedliche Ebenen sind. Ein undemokratischer Vereinsaufbau ist steuerlich nicht ausdrücklich verboten – viele gemeinnützige Stiftungen oder Vereine arbeiten mit Selbstergänzung im Vorstand und ohne große Mitgliedermitbestimmung. Die Abgabenordnung fordert lediglich, dass kein „fest abgeschlossener Personenkreis“ begünstigt wird [7]. PETA’s Arbeit kommt nicht den Vereinsvorständen persönlich zugute, sondern soll Tieren bzw. der Allgemeinheit zugutekommen. Insofern verstößt die interne Struktur nicht direkt gegen Gemeinnützigkeitsrecht. Allerdings hat die Diskussion um PETA gezeigt, dass politisch die Frage gestellt wird, ob hier eine „Schattenstruktur“ vorliegt – ein kleiner elitärer Kreis steuert einen Verein mit enormer Außenwirkung und öffentlichen Vorteilen [1]. Die Bundesregierung verneinte in ihrer Antwort das Vorliegen einer solchen Schattenstruktur bei den geprüften NGOs [1], doch die hartnäckige Geheimhaltungspraxis (siehe Teil 1) hat Skeptiker nicht überzeugt. Das BVerwG-Urteil liefert jedenfalls Munition für Kritiker, die PETA mangelnde Transparenz und fehlende innere Demokratie vorwerfen. Ein gemeinnütziger Verein sollte idealerweise gemeinwohlorientiert und intern legitimiert sein. Politisch könnte daher der Ruf laut werden, die Kriterien für Gemeinnützigkeit zu verschärfen, etwa eine Mindestmitgliederanzahl oder demokratische Strukturen zu fordern, um Extremfälle wie PETA auszuschließen. Bislang gibt es solche Anforderungen im Steuerrecht nicht – ein Punkt, der in der gesellschaftlichen Debatte immer wieder auftaucht.

    Vergleich mit klassischen gemeinnützigen Organisationen: Die Anfrage an die Senatsverwaltung fragte explizit nach Unterschieden zwischen PETA und traditionellen Wohltätigkeitsorganisationen wie dem Roten Kreuz oder den Tafeln [1]. Hier lassen sich einige aufführen:

    • Tätigkeitsfeld: Rotes Kreuz, Tafeln etc. leisten unmittelbare Hilfe am Menschen (Rettungsdienste, Lebensmittelverteilung) und erbringen dabei meist hoheitliche oder karitative Aufgaben, die staatlich anerkannt sind. PETA hingegen agiert im advokatorischen Bereich – sie retten nicht primär Tiere in Not in großem Maßstab, sondern wollen durch Kampagnen das Verhalten der Gesellschaft ändern. Zwar unterhält PETA auch ein kleines Programm zur Vermittlung von Tieren und fördert Kastrationen [8], doch das steht nicht im Zentrum ihrer Arbeit. Das Hauptaugenmerk liegt auf Öffentlichkeitsarbeit, Lobbyismus und juristischen Interventionen (Anzeige von Tierhaltern, Klagen für ein Feuerwerksverbot zu Silvester wegen Tierschutz usw.).

    • Struktur und Mitgliedschaft: Große Wohlfahrtsverbände haben oft hunderttausende Mitglieder oder Ehrenamtliche und föderierte Strukturen. Entscheidungen werden durch Gremien mit Mitgliederbeteiligung getroffen. PETA dagegen hat, wie erwähnt, nur einen kleinen Mitgliederkern; die breite Masse sind Spender ohne Stimmrecht. Dies wirkt nach außen weniger als breit getragene Bürgerbewegung, sondern als kampagnenorientierte NGO.

    • Finanzierung und Verwendung der Mittel: Während klassische gemeinnützige Organisationen einen Großteil ihrer Mittel direkt in Hilfsprojekte investieren (beim Roten Kreuz z.B. in Blutspendedienste, Katastrophenschutz usw.), gibt PETA einen erheblichen Teil für Aufklärungskampagnen, Werbung, Rechtskosten und Personal aus, um ihre Tierrechtsziele voranzutreiben. Die Mittelverwendung ist natürlich dem Zweck angepasst – aber Kritiker monieren, dass von Spenden wenig in „direkte Tierhilfe“ fließe. PETA argumentiert, dass Bildungsarbeit und Kampagnen ebenso wichtig für das Tierwohl sind, da sie Leid an der Wurzel verhindern sollen.

    • Neutralität und Zusammenarbeit: Organisationen wie das Rote Kreuz arbeiten oft eng mit staatlichen Stellen zusammen und vermeiden polarisierende Positionen; sie genießen dafür allgemeines Ansehen. PETA dagegen wählt konfrontative Ansätze, legt sich mit ganzen Branchen (Landwirtschaft, Zoos, Mode) an und scheut nicht vor provokativen Vergleichen. Damit polarisiert PETA stark – was für einen gemeinnützigen Verein ungewöhnlich ist, da Gemeinnützigkeit auf gesellschaftlichen Konsens über einen Wert basiert (niemand bestreitet etwa den Wert von Blutspende oder Tafeln). Beim Tierschutz/Tierrecht ist die Gesellschaft aber gespalten, was die angemessene Behandlung von Tieren angeht.

    Politische und gesellschaftliche Debatte (2010–heute): In den letzten 10–15 Jahren ist PETAs Gemeinnützigkeit mehrfach Gegenstand politischer Debatten gewesen. 2013 gelangte PETAs Holocaust-Vergleichskampagne bis vors Bundesverfassungsgericht, welches ein von PETA angestrengtes Verfahren gegen deren Verbot nicht zur Entscheidung annahm – faktisch blieb das Verbot der Kampagne in Deutschland bestehen (sie verletze die Menschenwürde der Holocaust-Opfer). Dieser Vorfall brachte PETA in negative Schlagzeilen und ließ Politiker sowie Öffentlichkeit fragen, ob derart geschmacklose Aktionen noch im Rahmen eines gemeinnützigen Bildungsauftrags liegen [9]. 2015–2018 rückten militantere Tierrechtsaktionen ins Licht: Stalleinbrüche durch Aktivisten, „Befreiung“ von Nerzen aus Pelzfarmen usw. PETA wurde zwar nicht juristisch dafür belangt, aber es entstand die Erzählung, PETA toleriere oder unterstütze solche illegalen Methoden. 2018/19 – im Kontext der Attac-Entscheidung – schalteten sich Parteien in die Debatte ein: Die FDP-Bundestagsfraktion forderte in einem Antrag, klarzustellen, dass Gemeinnützigkeit und die Billigung von Straftaten sich ausschließen [9]. Gero Hocker (FDP) nannte explizit PETA als Beispiel für einen Verein, der Gesetzesbrüche „legitimiert“ [9]. Auch Vertreter der Union (CDU/CSU) zweifelten öffentlich an der Gemeinnützigkeit von PETA und ähnlich agierenden NGOs. Im Bundestag wurden hierzu Anhörungen durchgeführt: Während konservative und liberale Experten striktere Regeln forderten (ggf. Streichung der Gemeinnützigkeit, wenn Vereine politisch „zu weit“ gehen), warnten andere (etwa vom grünen Lager) vor einer politischen Instrumentalisierung des Steuerrechts [9]. Ulf Buermeyer, als Sachverständiger der Grünen benannt, sprach von der „Keule der Gemeinnützigkeit“, die nicht missbraucht werden dürfe, um unliebsame zivilgesellschaftliche Organisationen zu bestrafen [9].

    In der gesellschaftlichen Debatte seit 2010 sieht man zwei Lager: PETA-Gegner – dazu zählen oft Vertreter der Landwirtschaft, der Zoo-/Zirkusbranche, aber auch manche Politiker – werfen PETA vor, kein echtes Gemeinwohl zu fördern. Sie argumentieren, PETA verhindere eher konstruktiven Tierschutz, indem radikale Forderungen gestellt werden (z.B. komplette Haustierabschaffung) und seriöse Einrichtungen diffamiert werden. Außerdem schade PETA dem Bild gemeinnütziger Vereine, wenn Spendengelder in reißerische Medienkampagnen flössen[10]. Einige fordern daher, PETA die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, damit der Verein steuerlich wie eine Lobbyorganisation behandelt wird. So schrieb ein Kommentator pointiert: „PETA sollte man allein dafür alles aberkennen, was aberkannt werden kann“ [9]. In diese Richtung zielten auch immer wieder parlamentarische Anfragen – etwa die erwähnten 551 Fragen der CDU/CSU-Fraktion 2023, die prüfen ließen, ob PETA & Co. gegen das „parteipolitische Neutralitätsgebot“ verstoßen und ob Kritik an ihrer Gemeinnützigkeit erhoben wurde [1]. Diese Initiative der Union suggerierte, dass manche staatlich geförderte NGOs ideologisch einseitig agierten. Im Fall PETA lautete eine Frage: „Wie wird sichergestellt, dass die Aktivitäten der PETA Deutschland e.V. nicht gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot verstoßen?“ [1] – was impliziert, dass hier ein Risiko gesehen wurde.

    Demgegenüber stehen PETA-Befürworter und allgemein Verteidiger der Zivilgesellschaft, die argumentieren: Gemeinnützigkeit darf auch kritische politische Arbeit einschließen, solange sie dem anerkannten Zweck dient. Umwelt- und Tierschutz seien nunmal Themen, die politische Maßnahmen erfordern; würde man Vereine bestrafen, weil sie Missstände anprangern oder Gesetzesänderungen fordern, würde man das Gemeinwohlengagement strangulieren. In der Tat hat der Gesetzgeber auf die Debatte reagiert: 2020 wurde der Katalog des § 52 AO um Zwecke wie Klimaschutz, Hilfe für Verfolgte und Förderung der Ortsverschönerung erweitert – ein Signal, dass politisch erwünschte Betätigungen ausdrücklich abgesichert werden. Über eine Anerkennung von „Förderung der demokratischen Gesellschaft“ als gemeinnützig wird weiterhin diskutiert. Bezogen auf PETA betonen Befürworter, die Organisation habe viel für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit erreicht: Heute sprechen breite Bevölkerungsschichten über Massentierhaltung, Tierversuche oder vegane Ernährung, woran PETA mit provokativen Aktionen Anteil hat. Auch viele junge Menschen engagieren sich ehrenamtlich im Tierschutz/Tierrecht, inspiriert durch PETA-Kampagnen. Politisch wäre ein Entzug der Gemeinnützigkeit ein starkes Signal, das die Regierung sorgfältig abwägen muss – es könnte als Angriff auf alle missliebigen NGOs verstanden werden. Nicht ohne Grund urteilten einige Abgeordnete, die Angriffe auf PETA (und z.B. die Deutsche Umwelthilfe) seien „unmäßig“ und rein ideologisch motiviert [9]. Bislang hat keine Finanzbehörde PETA die Gemeinnützigkeit entzogen; PETA erfüllt formal die Berichts- und Satzungspflichten. Die Debatte bleibt jedoch lebendig, befeuert durch jeden neuen Skandal (wie etwa höhere Tiertötungszahlen in PETAs US-Tierheim – ein Thema, das PETA-Kritiker in Deutschland gerne aufgreifen, um moralische Doppelmessung zu unterstellen).

    Fazit zu diesem Abschnitt: PETA kann derzeit rechtlich als gemeinnützig gelten, da der Vereinszweck unter „Tierschutz“ fällt und kein formaler Gesetzesverstoß festgestellt ist. Rechtlich ist die Gemeinnützigkeit also (noch) gegeben – bestätigt durch die Steuerbehörden, die PETA weiterhin als gemeinnützig anerkennen [8]). Doch politisch und gesellschaftlich wird diese Einordnung intensiv hinterfragt. Die Struktur (minimaler Mitgliederkreis) und Strategie (oft konfrontative Tierrechtsagenda) von PETA weichen vom Idealbild eines „klassischen“ gemeinnützigen Vereins ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem speziellen Kontext PETAs Organisationsform gerügt und ihr gewisse Rechte versagt [6]. Diese Argumente könnten langfristig auch den Steuerrechtler und Gesetzgeber beschäftigen, wenn es um die Glaubwürdigkeit des Gemeinnützigkeitsrechts geht. Einige fordern bereits, Tierrechtsgruppen strenger zu prüfen oder aus dem Gemeinnützigkeitsstatus zu entlassen, solange sie nicht tatsächlich im Sinne der Allgemeinheit handeln [7]. Andere halten dagegen, dass Gemeinnützigkeit pluralistisch sein müsse und auch unbequeme Mahner wie PETA einschließen soll, da Tierleid zu vermindern eindeutig im öffentlichen Interesse liegt.

    Insgesamt zeigt die Betrachtung von 2010 bis heute: Die Bewertung von PETAs Gemeinnützigkeit hängt davon ab, wie weit man den Begriff des Gemeinwohls fasst. Juristisch gilt PETA als gemeinnützig, solange es formell die Vorgaben erfüllt; politisch allerdings bleibt es umstritten, ob ein Verein, der „keinen Tierschutz macht“ sondern gesellschaftliche Konfrontation sucht [7], auf Dauer das Gütesiegel der Gemeinnützigkeit tragen sollte. Die Debatte spiegelt den Wandel gesellschaftlicher Werte wider – Tierschutz ist in der Mitte der Gesellschaft anerkannt, bei Tierrechten hingegen scheiden sich die Geister. Die Behörden und Gerichte werden auch künftig jeden Fall genau prüfen müssen, um der Doppelfunktion gerecht zu werden: Missbrauch der Gemeinnützigkeit verhindern, ohne dabei politisch missliebige Meinungen zu unterdrücken. PETA bleibt hier ein Prüfstein, an dem sich zeigt, wie dehnbar die Prinzipien von Gemeinnützigkeit und Transparenz im öffentlichen Verwaltungshandeln sein dürfen.

    Natürlich – hier eine abschließende Übersicht, was konkret unternommen werden müsste, um PETA die Gemeinnützigkeit zu entziehen, aufgegliedert in juristische, steuerrechtliche und politische Handlungsebenen:

    Was nötig wäre, um PETA die Gemeinnützigkeit zu entziehen – rechtlich, steuerlich und politisch

    Steuerrechtlich: Verfahren durch das zuständige Finanzamt

    Das Fundament für den Entzug der Gemeinnützigkeit liegt im Steuerrecht, konkret in der Abgabenordnung (AO). Zuständig ist ausschließlich das jeweilige Finanzamt, bei dem PETA seinen Sitz hat.

    Voraussetzungen (§ 52–§ 63 AO):

    Das Finanzamt müsste feststellen, dass PETA gegen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit verstößt:

    • ❌ Zweckverfehlung: PETA verfolgt in Wahrheit keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 52 AO (z. B. weil es keine Tierschutzarbeit, sondern primär politischen Aktivismus betreibt).
    • ❌ Nicht-Selbstlosigkeit: PETA agiert nicht selbstlos (§ 55 AO), z. B. durch übermäßige Vergütungen, Vetternwirtschaft oder bevorzugte Verwendung von Mitteln für interne Zwecke.
    • ❌ Unmittelbarkeit: Die Tätigkeiten dienen nicht unmittelbar dem Gemeinwohl (§ 57 AO), z. B. durch zu viele Weiterleitungen an andere Organisationen ohne eigene Leistungen.
    • ❌ Ausschließlichkeit: PETA verwendet Mittel für andere, nicht begünstigte Zwecke (§ 56 AO), z. B. allgemeine politische Agitation oder Unterstützung nicht gemeinnütziger Gruppen.
    • ❌ Fehlverhalten: PETA unterstützt gesetzeswidrige Handlungen (z. B. Einbrüche in Ställe) zumindest ideell, was dem Gemeinwohl widersprechen kann.

    Mögliche Schritte:

    1. Anlassbezogene Prüfung einleiten, etwa nach öffentlichen Beschwerden oder Medienberichten.
    2. Anforderung von Tätigkeits- und Finanzberichten durch das Finanzamt.
    3. Auswertung von Satzung, Kampagnen und tatsächlicher Geschäftsführung.
    4. Feststellung eines Verstoßes gegen AO, verbunden mit:
      • Rückwirkendem Entzug der Gemeinnützigkeit
      • Steuernachforderungen (z. B. Körperschaftssteuer)
      • Verlust der Spendenabzugsfähigkeit (§ 10b EStG)

    ⚠️ Wichtig: Das Finanzamt kann nicht nach politischer Meinungslage handeln, sondern muss eine sachlich belegbare Zweckverfehlung nachweisen. Die Hürden sind also hoch und verlangen intensive Prüfung.

    Juristisch: Rechtliche Prüfung und ggf. gerichtliche Auseinandersetzung

    Wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entzieht, kann PETA dagegen Rechtsmittel einlegen:

    Ablauf:

    • Einspruch gegen Bescheid beim Finanzamt (§ 347 AO)
    • Falls abgelehnt: Klage beim Finanzgericht
    • Danach ggf. Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)

    Die Rechtsprechung des BFH und BVerwG zeigt:

    • Politische Arbeit ist nicht per se schädlich, wenn sie im Rahmen eines gemeinnützigen Zwecks erfolgt.
    • Gemeinnützigkeit endet, wenn ein Verein sich hauptsächlich politisch betätigt, ohne konkreten Zweckbezug (vgl. Attac-Urteil 2019).
    • Auch die Struktur des Vereins kann relevant sein: Das BVerwG lehnte PETA 2021 das Verbandsklagerecht ab, weil es keine demokratische Legitimierung durch Mitglieder gab – dies kann mittelbar in eine steuerrechtliche Debatte einfließen.

    Fazit: Der Weg zum Entzug führt juristisch nur über einen konkreten Nachweis der Zweckverfehlung – bloße politische Unbeliebtheit reicht nicht.

    Politisch: Einflussnahme durch Gesetzgeber & öffentliche Debatte

    Gesetzgeberische Hebel:

    • Änderung des § 52 AO: Der Bundestag könnte die Definition „Tierschutz“ im Gemeinnützigkeitsrecht präzisieren oder einschränken – z. B. auf klassischen Tierschutz, nicht Tierrechte.
    • Einführung weiterer Positiv- oder Negativkriterien, z. B.:
      • Demokratische Vereinsstruktur
      • Ausschluss politischer Agitation
      • Keine Förderung illegaler Mittel oder militanter Gruppen
      • Festlegung von Berichtspflichten, z. B. zu Spendenverwendung [10], personellen Verflechtungen oder Einflussnahmen.

    Solche Reformen wurden bereits diskutiert, z. B. nach dem Attac-Urteil oder bei den Bundestagsanträgen der FDP und CDU/CSU (2019–2023).

    Öffentlicher Druck:

    • Journalistische Recherchen, parlamentarische Anfragen oder Kampagnen können öffentlichen Druck auf das zuständige Finanzamt erzeugen.
    • Dies könnte dazu führen, dass eine Prüfung überhaupt angestoßen wird – ohne politische Aufmerksamkeit bleibt die Behörde oft untätig.

    Zusammenfassung: Was müsste konkret passieren?

    HandlungsebeneMaßnahme
    Steuerrechtlich– Prüfung durch Finanzamt Berlin auf AO-Verstöße
    – Feststellung von Zweckverfehlung oder Mittelmissbrauch
    Juristisch– Rechtssichere Dokumentation von Satzungsverstößen
    – Bei Streit: Verfahren vor Finanzgericht / BFH
    Politisch– Änderung oder Präzisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
    – Öffentliche/politische Debatte und Druck
    Strukturell bei PETA– Undemokratische Struktur, Kampagnenstil, Nähe zu Gesetzesverstößen als Prüfungsanlässe nutzen

    Quellen:

  • Tierrechtler sehen sich in NRW von Grünen verraten – kein Verbandsklagerecht

    Der Aufschrei der radikalen Tierrechtler ist groß, als bekannt wurde, dass im NRW Koalitionsvertrag, kein Wort über die Wiedereinsetzung des Tierschutz-Verbandsklagerechts, steht. Man sehe sich von den Grünen in NRW betrogen, so ARIWA und die Albert Schweitzer Stiftung!

    In NRW war bis 2018, das Tierschutz-Verbandsklagerecht auf Probe eingeführt worden! Da man keine nennenswerten Klagen in der Legislaturperiode von klagebefugten Tierschutz- und Tierrechtsvereinen erkannte, verlängerte man das Verbandsklagerecht nicht. Die Grünen, die dieses mit der SPD gemeinsam das Verbandsklagerecht in NRW einführten, waren 2018 nicht mehr in der Landesregierung vertreten! Aus der Opposition beschwerten sie sich damals über das Auslaufen des Verbandsklagerechts durch die Landesregierung!


    Wahlergebnis NRW 2022
    Wahlergebnis NRW 2022

    Bei der Landtagswahl in NRW 2022 erreichten wurden die Grünen drittstärkste Partei und wollen jetzt mit der CDU koalieren! Die CDU hat fast doppelt so viele Stimmern bei der Wahl erhalten als die Grünen! Weiterhin spricht sich die CDU generell gegen ein Verbandsklagerecht für radikale Tierrechtsvereine aus! Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratisches Land. Dieses begreifen Tierrechtler sehr selten! Ich glaube nicht, dass die Grünen die Regierung platzen lassen würden, in dem sie sich einer Regierungsbildung in NRW verweigern!

    Grüne bekannt dafür Versprechen nicht zu halten

    Im Jahr 2011 erlangten die Grünen ihren ersten großen Wahlerfolg, in dem sie sich gegen den Bau von Stuttgart 21 aussprachen! Als sie dann an der Macht waren, setzte die Bahn vorübergehend den Weiterbau von März bis Mai aus! Letztendlich wurde der Bau von Stuttgart 21 durch die Grünen weiter beschlossen!

    Albert Schweitzer Stiftung startet eigene Petition gegen die Grünen

    Die Albert Schweitzer Stiftung spricht davon, dass die Grünen das Verbandsklagerecht verhökern und fordern das Verbandsklagerecht in den Koalitionsvertrag aufzunehmen! Auf Twitter verlinkte ARIWA diesen Petitionsaufruf! Bisher haben 9.171 Personen diese Petition gezeichnet. Anders als PETA wird hier das Opt-in / Opt-out Verfahren genutzt, wobei sicherlich es fragwürdig ist, ob Stimmen aus anderen Bundesländern bzw. dem Ausland bei einer Landesentscheidung in NRW Bestand haben. Immerhin sind nur Personen wahlberechtigt, die 18 Jahre alt sind und in NRW ihren Wohnsitz haben! Ja, eine Altersabfrage wird nicht durchgeführt. Letztendlich glaube ich nicht, dass sich die Grünen, die sich doch jetzt in Richtung Volkspartei bewegen wollen, sich auf so eine Forderung in einer Petition einlassen!

    Quellen

  • PETA ruft Landesverfassungsgericht von Baden-Württemberg an und fordert die Zulassung als Verbandsklageberechtigter Tierschutzverein

    Selbst die scheinheilige Änderung der Satzung, des Vereins PETA Deutschland e. V., reichte den urteilenden Gerichten im Verbandsklageverfahren für Baden-Württemberg, nicht aus. Auch in der letzten Instanz wies das Bundesverwaltungsgericht das Klagebedürfnis von PETA zurück! Jetzt ruft PETA den Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg an!

    Im Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) steht unter § 4 Abs. 6 die Bedingung für die Erteilung eines Verbandsklagerecht.

    • jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt und

    mlr.baden-wuerttemberg.de

    Gegen dieses Gesetz und gegen die Gesetzestreue verstößt PETA immer wieder. Zwar änderte PETA ihre Satzung, in der es seit Dezember 2018 jedem angeblich ermöglicht wird, sich bei PETA als vollwertiges und damit stimmberechtigtes Mitglied zu bewerben, jedoch wurden seit 2018 keine weiteren Mitglieder als die Bekannten in dem Verein zugelassen. Selbst ich als Tierliebhaber bewarb mich am 2. Januar 2019 bei PETA und erhielt bis heute keine Antwort auf mein Bewerbungsschreiben. Das ist ein Verstoß gegen das Vereinsrecht, da der Vorstand jede Bewerbung prüfen muss und den Bewerber zu informieren hat, warum dieser nicht als stimmberechtigtes Mitglied zugelassen wird.

    Wer jetzt jedoch denkt, dass ich mich als Betreiber von GERATI nicht wundern sollte, dass PETA mich nicht als Mitglied zulässt, haben sich noch weitere Tierliebhaber bei PETA beworben und wurden abgewiesen. Im Juli 2020 bewarb sich ein weiterer als stimmberechtigtes Mitglied bei PETA. Hier antwortete der 2. Vereinsvorsitzende Harald Ullmann in seiner Begründung wie folgt …

    …

    Der Vorstand hat über Ihren Aufnahmeantrag beraten und zu meinem Bedauern muss ich Ihnen mitteilen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Erweiterung des Kreises ordentlicher Mitglieder nicht vorgesehen ist.

    … 

    E-Mail Harald Ullman 2. Vorsitzende von PETA Deutschland

    Auf was stützt PETA sich in seiner Verfassungsbeschwerde?

    Wie üblich wurde von PETA die Verfassungsbeschwerde in Form einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Für eine grundlegende Diskussion zu diesem Thema scheint PETA nicht bereit zu sein. Denn es gibt weder einen Blogartikel, noch wurde das Thema von PETA, in ihren sozialen Medien zur Diskussion gestellt. In der Pressemitteilung heißt es …

    Stuttgart, 21. Dezember 2021 – PETA wehrt sich gegen Urteil: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, PETA zum Tierschutzverbandsklagerecht Baden-Württemberg nicht zuzulassen, verstößt nach Auffassung der Organisation gegen Verfassungsrecht. Gerügt wird unter anderem eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts, etwa im Vergleich zu Stiftungen. PETA ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein mit Tausenden von Fördermitgliedern allein in Baden-Württemberg. Trotz seiner langjährigen Arbeit und starken Unterstützendenbasis in Baden-Württemberg wird PETA das Verbandsklagerecht bislang nicht zuerkannt. PETA sieht dadurch seine Grundrechte verletzt und hat nun Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in Stuttgart eingelegt.

    „PETA ist eine stetig wachsende Tierschutzorganisation mit 130 fest angestellten Mitarbeitenden, einem Budget von über 12 Millionen Euro und einer hochprofessionellen Administrations- und Fachkompetenz“, so Harald Ullmann, 2. Vorsitzender von PETA Deutschland e.V. „Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, mit der PETA das Klagerecht für die Belange der Tiere vorenthalten wird, ist rechtlich nicht haltbar. Unter anderem, weil dort gesetzlich nicht niedergelegte Zulassungsvoraussetzungen für die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation aus dem Hut gezaubert wurden.“

    In seinem Stammland Baden-Württemberg wird PETA zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen gezwungen, um die Rechte aus dem Tierschutzverbandsklagegesetz wahrnehmen zu können. Anders in Berlin: Dort wurde PETA im Januar 2021 als verbandsklageberechtigt anerkannt.

    PETAs Motto lautet: Tiere sind nicht dazu da, dass wir an ihnen experimentieren, sie essen, sie anziehen, sie uns unterhalten oder wir sie in irgendeiner anderen Form ausbeuten. Die Organisation setzt sich gegen Speziesismus ein – eine Weltanschauung, die den Menschen als allen anderen Lebewesen überlegen einstuft.

    Peta.de

    Es wäre so einfach für PETA ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg zu erhalten!

    PETA müsste nur demokratisch agieren und anstatt Mitarbeiter zu beschäftigen, die Aufgaben auf stimmberechtigte Mitglieder übertragen. Dann würden die Spendengelder aus dem Tierschutz auch endlich in den Tierschutz fließen, anstatt diese in horrenden Lohnkosten zu verprassen! Selbst von der verpflichtenden Transparenz drückt sich PETA. So fragte die Stiftung Warentest PETA nach den transparenten Einnahmen und Ausgaben des Vereins an. Obwohl sich PETA öffentlich verpflichtet hatte (Transparente Zivilgesellschaft), Anfragen Transparent jeden zur Verfügung zu stellen, lehnte man eine Übermittlung und Beantwortung der Fragen zur Transparenz von PETA, an die Stiftung Warentest ab!

    Man muss ausdrücklich vor PETA warnen! Spendengelder verschwinden in dubiosen Kanälen oder werden in horrenden getarnten Lohnzahlungen an den Vorstand und höheren Mitarbeitern verschwendet!

    Quellen:

  • Kein Verbandsklagerecht für PETA in Baden-Württemberg – Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde von PETA gegen das Urteil zurück!

    PETA erhält in Baden-Württemberg kein Mitwirkung- und Verbandsklagerecht zugesprochen. Die von PETA eingereichte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde zurückgewiesen. Das Urteil vom Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist somit rechtskräftig!

    Der Verein PETA Deutschland e. V. begehrte ein Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht als zugelassene gemeinnützige Tierschutzorganisation! Im Gesetz ist verankert, dass ein Tierschutzverein nur eine Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht erhalten kann, wenn der Verein demokratisch aufgestellt ist und sich an geltende Gesetze hält. Beides trifft für PETA nicht zu!

    PETA Deutschland e. V. besitzt nur sieben Mitglieder. Anderen Bürgern, die sich für den Tierschutz einsetzen wollen, lässt PETA als Vollmitglied nicht zu. Zwar änderte PETA die Satzung, jedoch wurden Bewerbungen, für ein Vollmitglied bei PETA, vom Vorstand abgewiesen, oder überhaupt nicht beantwortet.

    Auf meine Bewerbung als Vollmitglied bei PETA Deutschland e. V. erhielt ich bis heute keine Antwort!

    Eigentlich muss der Vorstand zeitnah auf Bewerbungen reagieren und eventuell auch begründen, warum man für den Verein PETA Deutschland e. V. als Mitglied nicht zugelassen wird. In meinem Fall erhielt ich bis heute auf mein Schreiben, was ich per Fax und per E-Mail an PETA gesendet hatte, überhaupt keine Antwort. Dieses wäre ein Rechtsverstoß des Vereinsvorstandes von PETA.

    Man könnte natürlich jetzt mutmaßen, dass PETA und deren engen Mitarbeiter, die derzeit versuchen, den GERATI – Betreiber Silvio Harnos, durch Klagen beim Landgericht Berlin, Mundtod zu machen, mit der Bewerbung als offizielles Mitglied in Verbindung zubringen ist. Sollte hier der Klagegrund bei PETA liegen, mir eine Mitgliedschaft bei PETA zu verwehren, wäre die Klagen, nach meinem Rechtsverstand unbegründet. Wobei die einzelnen Klagepunkte wohl sehr weit hergeholt sind. Mal sehen, was das Landgericht Berlin zu diesem Verteidigungsvorwurf sagt. 

    Ein dritter Versuch das Verfahren 

    1. Kläger Dr. Edmund Haferbeck
    2. Kläger PETA Deutschland e.V. (ohne vertretungsberechtigter Vorstand zu nennen

    gegen

    GERATI Betreiber Silvio Harnos

    wegen Presserecht und Verleumdung soll am 15.02.2022 beim Berliner Landgericht stattfinden!

    Und das, obwohl meine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes Berlin, mir die persönliche Teilnahme nach § 128a ZPO (Videokonferenz) zu verwehren, beim Bundesverfassungsgericht zur Urteilsfindung angenommen wurde! Also anders als bei der Beschwerden von PETA, wurde meine Beschwerde angenommen und wird jetzt durch ein Urteil, durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Beschwerdegrundlage richtet sich wegen Verstoßes des Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 128a ZPO.

    Artikel 103 Abs. 1 GG

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    § 128a ZPO

    § 128a
    Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

    (1)Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

    (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

    (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

    Als Begründung für die Ablehnung der Teilnahme nach § 128a ZPO, schreibt das Landgericht Berlin, dass mit der Übertragung der Verhandlung, zu meinem Wohnsitz in Indonesien, die Gerichtsverhandlung auf fremden Territorium stattfinden würde und dieses ein völkerrechtlicher Verstoß beinhalten könnte!

    Für mich stellt sich da die Frage! Wie kann es dann sein, wenn eine Übertragung auf meinen PC in Indonesien einen Territoriums-Verstoß beinhaltet, wenn ich doch von diesem PC aus, die angeblichen strafbaren Handlungen, die PETA und deren Mitarbeiter mir vorwerfen, begangen haben soll. Müsste dann nicht PETA in Indonesien klagen? Die Zuständigkeit in Deutschland wird von mir nicht bestritten, jedoch sollte man mir insbesondere in der Coronapandemie die Möglichkeit der eigen Verteidigung einräumen! Damit liegt in meiner Rechtsauffassung ein grundsätzlicher Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 des GG bei der Entscheidung des Landgerichtes Berlin vor!

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    Aber auch andere bewarben sich bei PETA Deutschland

    Hier gab es dann auch die vom Verein verpflichtende ablehnenden Antwort. Der 2. Vorsitzende von PETA Deutschland, Harald Ullmann, gab in diesem Antwortschreiben an, dass PETA generell, obwohl dieses in der neuen Satzung vorgesehen, keine neuen Mitglieder, die ein Stimmrecht erhalten, zulasse. Damit kann man beweisen, dass diese neue Satzung nur die reinste Makulatur ist und nur im Rechtsstreit von PETA, um ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg geändert wurde!

    Das Ministerium für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg brachte es in ihrem Abschlusszitat, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bei der Beschwerde von PETA, passend zum Ausdruck!

    Für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellen, wird das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation aussprechen.

    mlr.baden-wuerttemberg.de

    Quellen:

  • GERATI wird Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einreichen.

    Peta wird vom Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 2 BlnTSVKG das Verbandsklagerecht zugesprochen und das als anerkannte Tierschutzorganisationen!

    Peta wird in Berlin das Verbandsklagerecht zugesprochen. GERATI schaute sich das neue Tierschutzverbandsklagegesetz vom Land Berlin genauer an und musste feststellen, das hier im Berliner Senat wohl mehr als gemauschelt wurde!

    Allein schon die Grundvoraussetzungen des Berliner Verbandsklagerechts widersprechen einer Teilnahme von Peta. Dort heißt es …

    Die Tierschutzorganisation wird auf Antrag anerkannt, wenn sie

    • rechtsfähig ist,
    • ihren Sitz im Land Berlin hat und ihr satzungsgemäßer Tätigkeitsbereich auch das Gebiet des Landes Berlin umfasst,
    • nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend Ziele des Tierschutzes fördert,mindestens fünf Jahre lang in diesem Sinne tätig gewesen ist,
    • nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
    • wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes, von der Körperschaftssteuer befreit ist,
    • soweit mitgliedschaftlich organisiert, jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglicht, welche die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt und
    • sich verpflichtet, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben des Tierschutzverbandsklagegesetzes erhaltenen Informationen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken.

    Berlin.de

    Peta Mitarbeiter scheuen Straftaten nicht

    Im Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 355/11) stellte der Richter fest, das Peta Mitarbeiter Straftaten nicht scheuen. Der Leiter der Rechtsabteilung von Peta, Dr. Edmund Haferbeck sieht öffentlich Straftaten von Tierrechtlern, darunter Brandstiftung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Verleumdung u. a., als legitimes Mittel der Tierrechtsarbeit an. In einem Zoom + Interview sprach Haferbeck von Peanuts, für solche Straftaten. Gleichzeitig drohte Haferbeck in einem öffentlichen Interview, mit der Gründung einer Terrororganisation, vergleichbar der Al Quaida. Was die Opfer und die Angehörigen des Anschlages auf den Berliner Weihnachtsmarkt wohl sagen, wenn jetzt eine radikale Organisation, die bereits verbal Menschen terrorisiert, in der Berliner Politik ein Mitspracherecht bekommt.

    Vor ein paar Monaten beschäftigte sich der Bundestag expliziert mit Peta und diskutierte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit unter dem Antrag „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“.

    Peta ist gegen jede Art von Tierhaltung

    Öffentlich tritt Peta auf und fordert eine generelle Haltung von Tieren. Offen spricht sich Peta sogar für ein Verbot von Blindenhunden aus, selbst die Arbeit und Ausbildung mit Polizeischutzhunden will man bei Peta verbieten.

    Die Tierschutzarbeit in Deutschland existiert von Peta nur unter falschen Tatvorwürfen und Verleumdungskampagnen, gegen Landwirte deren Ställe abgebrannt sind und anderen Tierhaltern. Gleichzeitig gibt Haferbeck als Sprecher von Peta bekannt, dass man von Peta Seite niemals eine andere Tierrechtsorganisation verklagen würde, auch wenn bei ihren Handlungen Tiere zu Schaden kämen. Allein diese Aussage müsste doch beim Land Berlin auf Unverständlichkeit treffen. Entweder sind vor dem Gesetz alle gleich, oder irgendetwas läuft schief, mit dem Rechtsverständnis des Berliner Senates.

    Der Hammer kommt aber noch!

    Peta erhält nicht nur einen Sitz in dem Senatsausschuss, sondern gleich zwei von drei Sitzen, die an Tierschutzorganisationen vom Land Berlin vergeben werden. Anzumerken ist, dass kein einziger Platz an eine Tierschutzorganisation wie ein Tierheim vergeben wurde!


    Screenshot Berlin.de
    Screenshot Berlin.de

    Ein deutlicher Verstoß gegen das demokratische Rechtsverständnis. Man könnte bei dieser Sitzverteilung wohl auch von Vetternwirtschaft ausgehen. Offen bleibt welche Grundlagen zur Ernennung führten. Schaut man sich die Voraussetzungen an, die das Land Berlin stellte, darf man sich schon Fragen, warum Peta gleich Zwei von drei Sitzen zugesprochen bekam!

    • rechtsfähig ist, / (Peta Mitarbeiter scheuen Straftaten nicht und von Peta werden Straftaten aus der Tierrechtsszene als legitimes Mittel der Tierrechtsarbeit angesehen)
    • nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend Ziele des Tierschutzes fördert, mindestens fünf Jahre lang in diesem Sinne tätig gewesen ist, (Peta selbst sieht sich nicht als Tierschutzorganisation, sondern als Tierrechtsorganisation – hier erscheint es fragwürdig, ob Tierrecht mit einer Gemeinnützigkeit rechtlich verbindbar ist)
    • nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, (Welche Tätigkeiten im Bereich Tierschutz meint das Land Berlin bei Peta gefunden zu haben? Die tausenden willkürlich gestellten Strafanzeigen, die ehern die juristische Unfähigkeit von Peta belegen. Um welches Tier hat sich Peta in den letzten Jahren in Deutschland aufopferungsvoll gekümmert, ohne Halter mit falschen Tatsachen öffentlich an den Pranger zu stellen. In Deutschland findet von Peta kein Tierschutz statt. In den USA tötet Peta 90 Prozent der Tiere, die in ihre Obhut gegeben werden und nicht weil sie schwer Krank sind, sondern nur aus reiner Profitgier)
    • soweit mitgliedschaftlich organisiert, jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglicht, welche die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt und (Das Land Baden-Württemberg lehnte das Verbandsklagerecht unter anderem für Peta ab, da sie keine anderen Mitglieder zulassen. Im Jahr 2019 änderte Peta ihre Satzung zwar und ermöglichte offiziell das andere Mitglieder sich bewerben können, jedoch wurde seit diesem Zeitraum keine neuen Mitglieder zugelassen. Die Aussage von Ullmann, derzeit benötigen wir keine neuen Mitglieder, sagt wohl alles aus)
    • sich verpflichtet, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben des Tierschutzverbandsklagegesetzes erhaltenen Informationen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken. (Wie soll ein Verein der selbst gegen geltende Gesetze verstößt sich daran halten. Peta bringt unverzüglich eine Pressemitteilung heraus und stellt das ausgesuchte Opfer öffentlich an den Pranger, obwohl das Ermittlungsverfahren zum größten Teil die Unschuld ermittelt, des von Peta ausgesuchten Opfer beweist, Peta entschuldigt sich weder noch wird die Pressemitteilung mit der falschen Verdächtigung aus dem Internet entfernt)

    GERATI wird Verfassungsbeschwerde einreichen

    Die aufgezählten Punkte lassen die Entscheidung des Berliner Senates, gleich zwei Sitze an den radikalen Tierrechtsverein Peta zu vergeben, als Fragwürdig erscheinen. GERATI wird deshalb nächste Woche eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin einreichen. Gleichzeitig ist eine Petition geplant, um diese Entscheidung des Landes Berlin rückgängig zu machen. Gern könnt ihr euch alle beteiligen. Weitere Informationen folgen Anfang nächster Woche!

    Quellen:

  • Kein Verbandsklagerecht für Peta

    Mit dem Urteil vom 12. März 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) geurteilt, dass Peta Deutschland e. V. keinen Anspruch auf ein Verbandsklagerecht in Baden-Württemberg hat.

    In der Urteilsbegründung stellt das VGH sogar unterscheinig fest, dass Peta im eigentlichen Sinne nicht Gemeinnützig sein kann. Durch die fehlende Anzahl von ordentlichen Mitgliedern und Zweifel an fehlender sachgerechter Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Mitgliederzahl, sei Peta nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Verbandsklage berechtigt.

    In der Urteilsbegründung lautet es:

    Der Kläger biete jedoch nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Aufgrund seiner langjährigen, umfangreichen Tätigkeit, seiner großen Geschäftsstelle in Stuttgart und des großen Zuflusses an Beiträgen und Spenden unterliege seine Leistungsfähigkeit insoweit zwar keinen Zweifel. Aufgrund der sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern sei jedoch die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Das Gesetz sei darauf angelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen würden. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder müsse die Zahl der Vorstandsmitglieder daher nicht nur geringfügig überschreiten. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien daher Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert.

    verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/

    Peta Mitarbeiter Peter Höffken sah dieses Dilemma bereits im Jahr 2015 voraus

    So sagte Peter Höffken auf dem Tierschutztreffen vom 3. Februar 2015 folgendes aus!

    Peter Höffken meldet Bedenken an, dass  PeTA e.V. nach §5 (6) durch willkürlich festgelegte Zulassungsbeschränkung ausgeschlossen werden könnte. Achim Stammberger (Animal Rights Watch) berichtet von guten Erfahrengen mit demselben Passus in NRW und wird sich mit PeTA in Verbindung setzen. In NRW sind sowohl Verbände mit Fördermitgliedschaften als auch solche mit voll stimmberechtigten Mitgliedern zugelassen.

    Protokoll Tierschutztreffen vom 03.02.2015

    Hätte einmal Dr. Edmund Haferbeck auf seinen Diplomlosen Schützling Peter Höffken gehört. So wären zigtausende von Spendengelder-Euros nicht sinnlos in diesem jahrelangen Gerichtsverfahren zum Fenster hinausgeworfen worden.

    Gemeinnützigkeit für Peta wieder infrage gestellt

    Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“. 

    iww.de

    Ausschlusskriterium „fest abgeschlossener Personenkreis“

    Als Beispiel für einen – gemeinnützigkeitsschädlichen – fest abgeschlossenen Personenkreis nennt § 52 Absatz 1 Satz 2 AO die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, egal wie groß die Familie oder das Unternehmen ist. Der BFH erweitert das allgemein auf den Fall, dass die Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation abhängig ist. Zumindest gelte dies, wenn die Organisation selbst nicht gemeinnützig ist (Urteil vom 5.8.1992, Az: X R 165/88). 

    Im konkreten Fall ging es um einen Motorsportverein, der nur für Mitglieder des ADAC zugänglich war. Trotz einer Personenzahl im zweistelligen Millionenbereich, die hier als Mitglieder in Frage kommen, hielt der BFH die Beschränkung in der Satzung für gemeinnützigkeitsschädlich. 

    Die Beschränkung des geförderten Personenkreises ist aber nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie sich nicht aus dem konkreten Satzungszweck begründet.  

    iww.de

    Schädlich für die Gemeinnützigkeit wäre es hier wohl nur, wenn der Personenkreis absolut sehr klein ist

    iww.de

    Es wäre also einmal interessant wie das zuständige Finanzamt, sowie auch die Landesregierung auf dieses Urteil reagiert und ob jetzt endlich die Gemeinnützigkeit von Peta angezweifelt wird.

  • Verhandlungstermin Klage Peta für ein Verbandsklagerecht

    Die Verhandlung am Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet am Donnerstag, dem 12. März 2020, 11.00 Uhr statt.

    Wie GERATI bereits im letzten Artikel „Verwaltungsgerichtshof Mannheim entscheidet über Peta Verbandsklagerecht“ mitteilte, wird die Klage von Peta für ein Verbandsklagerecht nach drei Jahren nun entschieden.

    Der Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg teilte folgendes mit …

    4. Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2020 eine Entscheidung des VGH ansteht

    1. Senat

    Verbandsklagerecht für PETA Deutschland e.V.?

    Die Organisation PETA Deutschland e.V. (Kläger) erstrebt vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Der Kläger beantragte am 30. November 2015 nach § 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) beim Beklagten die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass von der für eine Anerkennung erforderlichen landesweiten Tätigkeit des Klägers mit nur neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei. Die hiergegen von PETA erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne Erfolg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30. März 2017 ab. Mit der Berufung (1 S 702/18) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    In dem Verfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

    Donnerstag, den 12. März 2020, 11.00 Uhr

    im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

    68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.

    verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de

    Die Sitzung dürfte öffentlich sein. Wer in der Nähe wohnt, kann gern an der Verhandlung teilnehmen und später darüber berichten.