Gerichtsverfahren von Dr. Edmund Haferbeck (Peta) gegen GEARTI abgesagt!

Gerichtsverfahren von Dr. Edmund Haferbeck (Peta) gegen GEARTI abgesagt!

Der Gerichtstermin 27 O 519/19, vom 08. April 2021 wurde durch das Landgericht Berlin aufgehoben. Als Grund wird hier der Befangenheitsantrag des Beklagten benannt.

Und ja, ich habe vor ca. drei Wochen einen Befangenheitsantrag gegen die Richter im Verfahren 27 O 519/19 gestellt. Begründet habe ich dieses hauptsächlich damit, das das Landgericht Berlin in diesem Verfahren mir fast sämtliche Grundrechte in einem Gerichtsverfahren aberkennen möchte.

Die Unabhängigkeit des Landgerichts Berlin ist mehr als zweifelhaft. Dazu komme ich aber später noch einmal genauer. Ein weiterer Punkt ist die fragwürdige Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Ich habe mehrere Punkte aufgezählt, die nicht nur die Zuständigkeit des Berliner Landgerichts im Verfahren 27 O 519/19 anzweifeln lassen, sondern sogar das verpflichtende Recht auf Gehör als Beschuldigter im Verfahren verhindert werden soll.

Letztendlich befürwortet ein Richter des Landgerichts Berlin, Straftaten die durch Peta und andere Tierrechtsorganisationen begangen werden, öffentlich in einer Ausschusssitzung des Bundestages (Wildtierverbot für Zirkustiere)!

Wie neutral sind letztendlich die Richter des Landgerichts Berlin

Die Richter selbst mussten in ihrer ersten Stellungnahme auf meinen Befangenheitsantrag zum Verfahren 27 O 519/19 einräumen, der verpflichtenden Prüfung der Klageschrift nicht nachgekommen zu sein. Mit Einreichung der Klageschrift bei einem Gericht muss dieses die Zuständigkeit, und die rechtssichere Klageschrift und auch den Streitwert prüfen! 

1. Seite Klageschrift 27 O 519/19 geschwärzt
1. Seite Klageschrift 27 O 519/19 geschwärzt

Mir hat der erste Blick auf die erste Seite der Klageschrift ausgereicht, um festzustellen, dass die Klageschrift gravierende Rechtsfehler aufweist. So steht beim Kläger 2. nur der Verein! Es fehlen aber die Vertretungsberechtigten Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.

Ein wichtiger Verfahrenstechnischer Grund, können die Vertreter des Vereins nicht als Zeuge auftreten, sondern nur als Klagepartei.

Dazu zitierte ich in eine Stellungnahme folgendes:

Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertritt der Vorstand den Verein 

gerichtlich und außergerichtlich. Das heißt, dass der gesamte „Vorstand i. S. d. § 26 BGB“ in der Klageschrift aufzunehmen ist. Diese prozessuale Stellung hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen, sondern nur als Partei gehört werden können.

Anwaltskanzlei Günther versuchte nachträglich die Legitimation des Kläger 2 zu korrigieren

Trotzdem ich mehrfach das Landgericht Berlin im Verfahren 27 O 519/19 darauf hinwies, das der Kläger 2 mit seiner Kläger-Bezeichnung überhaupt so nicht Klagebefugt ist, unternahm das Landgericht Berlin nichts. Man dachte sich wahrscheinlich, das vor einem Landgericht sowieso nur Anwälte Anträge stellen können und man sich auf Hinweise vom Beklagten nicht reagieren müsste. 

Erst nach dem Schreiben mit der Klageabweisung meines Rechtsanwaltes Manuel Tripp, erfolgte von der Anwaltskanzlei Günther aus Hamburg, der Versuch die Legitimation des Klägers 2 richtigzustellen. Hier hat man aber das Problem, dass der Beklagte ein Recht hat, eine Änderung des Klagebefugten zuzustimmen, oder nicht! Natürlich weise ich diese Änderung der Klage ab! Trotzdem reagiert das Landgericht bis heute nicht und führt den Kläger 2 weiter in dem Verfahren als Klagebefugten! Ok kann sein, das man sich auf das mündliche Verfahren beruft, wo dieser Sachverhalt dann durch einen Beschluss endgültig geklärt wird.

Richter beim Landgericht Berlin prüfte die Zulässigkeit des vorläufig festgelegten Streitwertes nicht

Das Landgericht Berlin unterließ die Prüfung des vom Kläger festgelegten vorläufigen Streitwertes in Höhe von 20.000 €. Im § 48 Abs. 2 wird darauf verwiesen, das auch die Einkünfte des Beklagten bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu berücksichtigen sind. Dort heißt es …

§ 48 GKG

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren werden an dem Streitwert des Verfahrens gemessen. Es ist schon ein Unterschied, ob der Streitwert auf 20.000 € oder 10.000 € festgelegt wird. Noch einen größeren Unterschied würde ein Streitwert in Höhe von 5.000 € machen.

Bei einem Streitwert von unter 5.000 € wäre ein Amtsgericht zuständig. Bei einem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang und man könnte sich also hier auch selbst verteidigen. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist ein Landgericht zuständig, wo genereller Anwaltszwang vorherrscht. Also ohne einen Anwalt kann man nicht einmal eine simple Fristverlängerung beantragen!

Nur die eigenen Anwaltskosten!

Streitwert: 20.000 €

Eigene Anwaltskosten: 1.833,43 €

Streitwert: 10.000 €

Eigene Anwaltskosten: 1.375,52 €

Streitwert: 5.000 €

Eigene Anwaltskosten: 759,10 € und wenn man sich ohne Anwalt selbst vertritt 0 €!

Ein Unterschied von 450 bis 1.074 € und wenn man sich vor einem Amtsgericht selbst verteidigt sogar 1.833,43 €, je nach Streitwert. Und natürlich wird der eigene Anwalt nicht den Streitwert, wenn er hoch angesetzt ist, anzweifeln oder diesem Mindern wollen. Denn er verdient ja mehr für genau dieselbe Arbeit, die er leisten muss.

Spätestens mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), die mit der Klageschrift gestellt wurde, war dem Landgericht Berlin meine finanzielle Lage, hier in Indonesien während der Coronapandemie bekannt. 

Trotzdem passierte beim Landgericht Berlin nichts. Weder der Streitwert wurde, wie von mir gefordert, auf meinen Einkommensnachweis geprüft, noch die PKH überhaupt bearbeitet! Im Mai 2020 stellte ich den Antrag auf PKH und bis Dezember 2020 hörte ich nichts vom Landgericht Berlin. Nach telefonischer Anfrage teilte man mir mit, dass über die PKH während der Verhandlung entschieden wird.  

Ein schon mehr als fragwürdiges vorgehen, wo ich expliziert mehrfach darauf hingewiesen habe, dass mein Rechtsanwalt, seine anfallenden Rechtsanwaltsgebühren vor Prozessbeginn, entweder durch Bewilligung der PKH oder durch Barzahlung meinerseits erhalten wollte! Ansonsten kündigte er die Mandatsniederlegung an!

Der lange Weg zur PKH Bewilligung beim Landgericht Berlin

Im Mai 2020 stellte ich den Antrag beim Landgericht Berlin auf Bewilligung der PKH und sendete alle erforderlichen Nachweise zu. Monatelang passierte nichts. Erst erkrankte Haferbecks Rechtsanwältin Davina Bruhn schwer, sodass die Kanzlei einen Frist Aufschub verlangte. Danach passierte auch nicht viel! Erstaunlich wurde aber bereits Mitte 2020 der Gerichtstermin auf den 9. März 2021 gelegt. 

Im Dezember fragte ich dann einmal nach wie der aktuelle Status meines PKH Antrages ist. Am Telefon teilte man mir mit, dass eine Entscheidung über die Bewilligung des PKH Antrages erst beim Prozess erfolgt. Erst als ich dann die Ankündigung meines Anwaltes, bei nicht Bewilligung, oder Bezahlung der mir bereits gestellten Rechnung, das Mandat niederzulegen, kam im Januar 2021 fahrt auf. 

In der tiefsten Coronapandemie fehlten auf einmal Unterlagen für den PKH Antrag. Insbesondere wollte man nachweise über Grundstückseigentum und Einkommen meiner Frau haben. Des Weiteren wollte man den Ehevertrag haben. Und alle Unterlagen in Deutsch. Bemängelt wurden auch noch, das ich Kontoauszüge nur für die letzten 30 Tage nachreichte.

Ich fragte bei der Deutschen Botschaft wegen Übersetzungen nach. Da erhielt ich die Antwort, 25 – 100 € pro Seite. Die Unterlagen inkl. Ehevertrag würden über 50 Seiten betragen, sodass hier bereits Kosten von fast 5.000 € nur für die Übersetzungen anfallen würden. Kontoauszüge sind in Indonesien online nur für die letzten 30 Tage einsehbar. Für einen längeren Zeitraum müsste ich direkt zu meiner Bank gehen, was mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden wäre.

So kam was kommen musste der PKH Antrag wurde mit der Begründung der fehlenden Mitarbeit abgelehnt. Daraufhin reichte ich beim Kammergericht Berlin, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Auch im Beschwerde Verfahren, kam das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die PKH mir nicht gewährt werden kann.

Anders sah es dann das Senatsgericht, was vom Kammergericht als Beschwerdestelle angerufen wurde. Hier kippte man den Beschluss und gewährte mir die beantragte PKH. Zwischenzeitlich hatte man vom Landgericht Berlin den Termin für das Gerichtsverfahren vom 9. März auf den 8. April verschoben.

Befangenheitsantrag gegen die Richter

Mit der Bewilligung des PKH Antrages stellte ich einen Befangenheitsantrag, gegen die zuständigen Richter, des Verfahrens. In der Antwort auf meine Beschwerde räumten die Richter ein, die Klageschrift ungeprüft mir zugestellt zu haben. Ein rechtlicher Verstoß den ich aufnahm und meine Befangenheitsvorwurf erweiterte. Als Antwort auf meinen Vorwurf, wurde jetzt der Termin für die Verhandlung gänzlich, ohne Nennung eines neuen Termins gecancelt.

Ich werde nach und nach alle Dokumente (geschwärzt [Datenschutz]) in einer Extrakategorie, hier im Blog veröffentlichen und diese dann als Quellen nachträglich hier einfügen. Das wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da bereits allein für dieses Verfahren 1 1/2 Ordner gefüllt mit Unterlagen sind. Dazu kommen noch die drei weiteren Klagen aus dem Umfeld von Peta.

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