GERATI - Gegen radikalen Tierschutz ist eine deutsche Organisation, die sich der Bekämpfung radikaler Tierschutzorganisationen widmet. Die Organisation setzt sich dafür ein, dass Radikalisierung im Tierschutz nicht toleriert wird. Dazu gehören unter anderem die Bekämpfung von Gewalt und illegalen Aktionen, die Unterstützung von Tierschutzorganisationen, die sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren einsetzen, und die Förderung von Forschung und Bildung über den verantwortungsvollen Umgang mit Tieren. GERATI arbeitet auch daran, die Öffentlichkeit über die Gefahren radikaler Tierschutzorganisationen aufzuklären. Zu ihren Zielen gehören, ein Netzwerk von Organisationen aufzubauen, die sich für einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren einsetzen, und eine breite Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um den Menschen ein Bewusstsein für den verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu vermitteln.
Oberverwaltungsgericht kippt Eilentscheidung das Verwaltungsgericht Köln – Rinder dürfen nach Marokko transportiert werden
Silvio
Der Landkreis Rhein-Sieg hatte am 8. Dezember einen Tiertransport nach Marokko untersagt. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Vermutung, das die Tiere in Marokko voraussichtlich nicht tierschutzgerecht behandelt würden.
Gegen diesen Bescheid des Landkreises Rhein-Sieg, legte die Spedition beim Verwaltungsgericht (VG) Köln per Eilantrag, Beschwerde ein. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab und folgte den Vermutungen der Kommune.
Die betroffene Spedition legte gegen die Ablehnung des VG Köln, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) ein. Das OVG kassierte die Entscheidung des VG Köln und genehmigte den Transport der Rinder, nach Marokko.
Spedition sei nicht fortdauernd verantwortlich für die Rinder
In der Urteilsbegründung des 20. Senat führten die Richter folgendes aus …
Die Untersagungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob die angenommenen tierschutzrechtlichen Verstöße in Marokko der Spedition zuzurechnen seien. Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit allein wegen des Transports begegne zumindest erheblichen Bedenken, wenn die Rinder – wofür nichts konkret Greifbares spreche – nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt würden. Erheblich zweifelhaft sei auch, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zum Umgang mit Rindern in Marokko. Deren Verlässlichkeit sei bislang nicht durch neutrale Stellungnahmen etwa staatlicher Stellen abgesichert und sie vermittelten allenfalls ein generelles Bild von in Marokko auch üblichen Methoden des Umgangs mit Rindern. Was mit den Rindern hier nach Beendigung des Transports wahrscheinlich geschehen werde, sei mit Ausnahme der letztendlich ‑ zu einem unbestimmten Zeitpunkt ‑ wohl zu erwartenden Schlachtung ungewiss. Eine solche Erkenntnislage möge es dem Verordnungsgeber erlauben, generelle Verbringungsverbote zu erlassen. Der Rhein-Sieg-Kreis sei als örtliche Tierschutzbehörde für den Erlass derartiger Regelungen aber schon nicht zuständig. Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtigen ihn auch nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und der Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des Tierschutzgesetzes kommen wird. Vielmehr müsse die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln.
Bei der allgemeinen Interessenabwägung überwiege das wirtschaftliche Interesse der Spedition. Ob den Tieren schwerwiegende Beeinträchtigungen bis hin zur qualvollen Tötung drohten, sei hier ebenso ungewiss wie die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für ein solches Geschehen. Ein faktisches Exportverbot für Rinder in Länder, in denen generell niedrigere Tierschutzstandards als in Deutschland bestünden, wie es mit dem Bescheid erlassen worden sei, sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Tierschutzes nicht gerechtfertigt.
Für mich persönlich ist es fragwürdig, ob das religiöse Schächten eines Tieres, den Straftatbestand eines Tierschutzverstoßes beinhaltet. Nur weil Menschen in Deutschland, die allgemeine Nahrungsbeschaffung gänzlich verlernt haben und bei der Schlachtung von Tieren, fast in Ohnmacht verfallen, bestätigt dieses keine Tierquälerei. Wirtschaftliche Interessen überwiegen.
Es grenzt schon an Volksverhetzung, wenn sich Beamte hinstellen und das religiöse Schlachten in einem Drittland, als Tierquälerei bezeichnen, obwohl diese Schlachtung dort, nach geltenden Gesetzen erfolgt.
In Ländern wie Marokko gibt es keine Massentierhaltung! Um die Ernährung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten, ist man auf Tiertransporte angewiesen. Ein Verbot von Tiertransporten in Drittländer, würde meines Erachtens gegen das Völkerrecht verstoßen, da jeder Mensch ein Recht hat, sich ausreichend und abwechslungsreich zu ernähren.
Mit solchen unbedachten Beschlüssen einzelner Beamter, schüren diese ehern Hass und Gewalt, gegen Ausländer, da man bei solchen unbewiesenen Verboten den Anschein erweckt, dass in Marokko Tiere vorsätzlich Misshandelt werden! Deutsches Tierschutzrecht kann nicht anderen Ländern aufgezwungen werden. Ein Verbot von Transporten verletzt die Berufsfreiheit von deutschen Unternehmen, wie das OVG jetzt auch urteilte!
Der Beschluss des OVG ist rechtsgültig und unanfechtbar Az: 20 B 1958/20.