Kein Anspruch auf Akteneinsicht für Tierrechtler

Grundsatzurteil - Keien AKteneinsicht für Tierrechtler

Grundsatzurteil - Keien AKteneinsicht für Tierrechtler

Das Bundesverwaltungsgericht kippt zwei vorangegangene Urteile, die Tierrechtler zum Jubeln brachte. Kein Anspruch für Tierrechtler auf Akteneinsicht!

Durch drei Instanzen ging dieses Verfahren. Geklagt hatte ein Tierrechtsverein, der Akteneinsicht über die Kontrolle von Transporten von Puten zu einer Geflügelschlachterei haben wollte. Begründet hatte dieser Verein mit unbewiesenen Behauptungen. Die Behörde verweigerte die Akteneinsicht, worauf dieser Tierrechtsverein beim Verwaltungsgericht Klage einreichte. 

Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten des Beklagten und berief sich bei der Urteilsbegründung auf das Umweltinformationsrecht (UIG). Tierrechtler jubelten! Die Behörde ging in Berufung, sodass das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun ein Urteil sprechen musste.

Das OVG urteilte wiederum für den Klagesteller, berief sich aber anders als das Verwaltungsgericht auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Da beide Urteilsbegründungen stark abwichen, ging die Behörde vor das Bundesverwaltungsgericht und erstritt ein Grundsatzurteil.

Der Jubel der Tierrechtler verstummte

Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Urteile auf und wies die Klage ab. In der Begründung heißt es …

Das Bundesverwaltungsgericht änderte nun das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts, erklärten die Leipziger Bundesrichter, zur Begründung. Das Merkmal der Umwelt erfasse unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, nicht aber tierschutzrechtliche Belange.

Das VIG berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz, so das Bundesverwaltungsgericht. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) scheide ebenfalls aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.

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Damit wurde wieder einmal ein Grundsatzurteil geschaffen, was Tierrechtler wie zum Beispiel Peta nicht schmecken dürfte. Sind doch jetzt ihre Möglichkeiten, an Akten zu gelangen, mehr als eingeschränkt worden. So ist es auch nicht verwunderlich, dass kein einziger Tierrechtsverein über dieses für sie erschütternde Urteil berichtete. 


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