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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Schlagwort: Akteneinsicht

  • Schreiben an den Präsidenten des Landgericht Landshut im Verfahren 41 O 1121/22 Colin Goldner ./. GERATI, Silvio Harnos

    Seit über einem Monat habe ich keine Rückmeldung vom Landgericht Landshut erhalten, obwohl ich einen Widerspruch gegen einen Beschluss eingelegt und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Richter eingereicht habe. Bevor wir weitermachen, möchte ich betonen, dass am Landgericht Anwaltszwang besteht. Bitte lesen Sie diesen Artikel, um mehr darüber zu erfahren.

    Zum Thema Anwaltszwang

    Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das Landgericht ist zuständig, wenn der Streitwert über 4.999 € liegt. Um das Verfahren einzuleiten, ist es jedoch erforderlich, dass mir die Klageschrift in rechtsverbindlicher Form zugestellt wird. Erst dann bin ich dazu verpflichtet, einen Anwalt zu benennen. Das Landgericht Landshut weigert sich jedoch, die Klageschrift beispielsweise per Fax zuzustellen, obwohl ich einen entsprechenden Nachweis über den Empfang anbiete. Auch dem Vorschlag, die Zustellung durch ein Amtshilfeersuchen über die Deutsche Botschaft in Jakarta, wie vom Auswärtigen Amt vorgeschrieben, durchzuführen, scheinen die Richter widerwillig gegenüberzustehen.

    Der mögliche Grund für das Scheitern der Zustellung der Klage könnte darin liegen, dass sie versucht haben, die Klageschrift durch die indonesischen Behörden zustellen zu lassen. Jedoch gibt das Auswärtige Amt explizit an, dass eine Zustellung von Schreiben durch die indonesischen Behörden nicht erfolgt. Trotzdem hat Colin Goldner 1.000 € investiert, um die Klageschrift ins Indonesische zu übersetzen, wie es vom Gericht gefordert wurde. Das indonesische Auswärtige Amt verlangt außerdem, dass alle Schreiben unverschlossen und ins Indonesische übersetzt zugesendet werden, obwohl eine tatsächliche Zustellung an den Empfänger nicht erfolgt.

    Das Gericht hat vor einem Jahr im August 2022 die Klageschrift unverschlossen an die indonesischen Behörden übergeben und somit gegen Datenschutzrichtlinien und meine Persönlichkeitsrechte verstoßen. Es scheint weder in der Lage zu sein, den Aufenthaltsort der Klageschrift zu ermitteln, noch mir die erforderlichen Garantien für eine sichere Übermittlung des Schreibens zu geben, die den Schutz meiner Rechte vorschreiben.

    Klageschrift enthält offensichtlich masiive Rechtsfehler

    Der Rechtsanwalt von Colin Goldner hat mir eine nicht unterzeichnete Kopie der Klageschrift übermittelt, ohne die aufgezählten Beweismittel beizufügen. Beim Lesen dieser Klageschrift konnte ich mir ein Lachen nicht verkneifen und fragte mich, ob ein Rechtsanwalt tatsächlich dafür verantwortlich sein kann. Colin Goldner reicht tatsächlich im Namen des Great Ape Project eine Klage ein! Allerdings ist er lediglich eine Kontaktperson und nicht für das Great Ape Project verantwortlich. Klagebefugnis hätte höchstens die Giordano Bruno-Stiftung, falls überhaupt, da das Great Ape Project lediglich ein Projekt und kein Verein oder Zusammenschluss von Personen ist. In meinem Schreiben vom 13.07.2023 wies ich das Gericht darauf hin und deutete auf mögliches Fehlverhalten des Gerichts hin, da die Klageschrift vor Annahme geprüft werden müsste. Dies scheint jedoch nicht erfolgt zu sein.

    Es könnte nun die Entscheidung getroffen worden sein, die Klageschrift einfach zurückzuhalten. Jedoch macht der Kläger Colin Goldner und sein Vertreter nicht einmal den Anstand, das Gericht zu rügen, damit der Prozess endlich beginnen kann! Offensichtlich sind sie sich jedoch der zu erwartenden Konsequenzen bewusst, insbesondere im Zusammenhang mit dem nun gerichtlich verbotenen Buch ‚Robby der letzte Zirkusschimpanse‘.

    Allerdings haben sie nicht mit Steffi (GAP) Arnedt und ihren imaginären Freunden gerechnet, die gemeinsam die Facebook-Seite des Great Ape Projects betreiben. Dort werden die falschen Tatsachenbehauptungen, die Colin Goldner in seinem Buch gegen mich geäußert hat, fröhlich weiterverbreitet. Gleiches gilt für die Behauptung, ich sei rechtskräftig auf Unterlassung verklagt worden, was nicht stimmt, da ein Verfahren erst mit der rechtskräftigen Zustellung der Klageschrift beginnt!

    Steffi (GAP) Arendt hat immer wieder betont, wie unbedeutend doch GERATI sei und dass man deshalb nicht über ihn berichten müsse. Komisch nur, dass alle zwei Tage ein Beitrag oder ein Kommentar über GERATI oder den investigativen Journalisten Silvio Harnos auf dieser Facebook-Seite erscheinen muss. Aus diesem Grund ist es mir ein Bedürfnis, Herrn Colin Goldner in einem Gerichtsverfahren gegenüberzutreten und ihm seine perfide Tierrechtshetze, die er verbreitet, von Angesicht zu Angesicht vor Gericht vorzuhalten.

    Hier mein Schreiben was ich heute an das Landgericht Landshut gesendet habe.

    BSD-City, 12.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    AZ.: 41 O 1121/22
    Dr. Goldner, Colin ./. Harnos, Silvio – GERATI

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    da das Landgericht Landshut, ebenso wie Sie in Ihrer Funktion als Präsident des Landgerichtes, bisher nicht auf meine Widersprüche und Beschwerden reagiert haben – insbesondere in Bezug auf meinen Widerspruch vom 29.07.2023 und meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Richter, welche ich Ihnen am 19.08.2023 zukommen ließ –, fordere ich Sie hiermit nachdrücklich auf, meine Beschwerden umgehend an die nächsthöhere Justizstelle, das Oberlandesgericht München, weiterzuleiten.

    Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des Verfahrens 41 O 1121/22. Bislang wurde mir die rechtskonforme Zustellung der Klageschrift vom Gericht verweigert, wodurch mein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 des Grundgesetzes beeinträchtigt wird. Der Kläger behauptet wiederholt in den sozialen Medien, mich erfolgreich auf Unterlassung verklagt zu haben. In diesem Verfahren muss demnach ein Urteil vorliegen.

    Die Tatsache allein, dass mir die Zustellung der Klageschrift verwehrt wurde, zusammen mit den Anschuldigungen, die ich in meinem Widerspruch vom 29.07.2023 und in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.08.2023 dargelegt habe, erweckt den dringenden Verdacht einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB und Artikel 34 des Grundgesetzes.

    Nach meiner rechtlichen Einschätzung ist die Akteneinsicht gemäß § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren, insbesondere da sie der Beweissicherung in Bezug auf eine mögliche Amtspflichtverletzung, die Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und meiner Persönlichkeitsrechte im Zuge einer Amtshandlung dient.

    Ich gehe davon aus, dass das Gericht die Akten des Verfahrens kostenneutral zur Einsichtnahme durch ein Amtshilfeersuchen über die Deutsche Botschaft in Jakarta zur Verfügung stellen kann. Sollte dies nicht kostenneutral möglich sein, beantrage ich hiermit Prozesskostenhilfe für die Akteneinsicht und bitte um die zeitnahe Bereitstellung der erforderlichen Formulare per Fax unter der Nummer 03581 7921529.

    Ich erwarte von Ihnen eine zügige Stellungnahme zu diesem Schreiben. Sollten Sie mehr als 7 Tage zur Beantwortung benötigen, bitte ich um den Erhalt einer Empfangsbestätigung per Fax innerhalb von 3 Werktagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Antwortschreiben an den Präsidenten des Landgericht Berlin

    Eigentlich hatte ich nicht mehr mit einem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin gerechnet. Doch am 5. Oktober erhielt ich überraschenderweise ein Fax in Bezug auf meinen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren 27 O 639/17 Krishna Singh (Leiter der PETA Rechtsabteilung) ./. GERATI, Silvio Harnos. Diejenigen, die mich verfolgen, wissen, dass ich bis heute kein Urteil in diesem Verfahren erhalten habe. Mein damaliger Anwalt verweigert sogar die Auskunft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die Aufgrund meiner Beschwerde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einleitete. Als Konsequenz wurde diesem Herrn durch die Generalstaatsanwaltschaft der Titel des Rechtsanwalts aberkannt.

    Bemerkenswert ist, dass die Position des Präsidenten des Landgerichts Berlin derzeit vakant ist. Wie aus Pressemitteilungen hervorgeht, wechselte der bisherige Amtsinhaber nach Potsdam. Es ist äußerst fragwürdig, dass dieser Wechsel so kurzfristig erfolgte, ohne dass ein Nachfolger für die Position bereitstand. Die Gründe für diesen plötzlichen Wechsel lassen sich nur spekulieren, jedoch möchten wir uns auf Fakten und Tatsachen beschränken. Daher habe ich meine Korrespondenz mit dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ausführlicher gestaltet. In meinem Schreiben habe ich dargelegt…

    Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin als PDF (geschwärzt)

    Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023

    AZ: 1451/1 E-16-651/2023 Verfahren: 27 O 639/17

    BSD-City, 10.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023
    AZ: 1451/1 E-16-651/2023 Verfahren: 27 O 639/17

    Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Präsidentin,

    ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023 und möchte dazu wie folgt Stellung nehmen:

    In dem Verfahren 27 O 639/17 wurde mir bis zum heutigen Tage kein Urteil verbunden mit einer Urteilsbegründung übermittelt. Ich habe das Gericht mehrfach aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.

    Zwar hat das Gericht mir ein nachweislich nicht rechtswirksames, angebliches Empfangsbekenntnis meines damaligen Rechtsanwaltes zugesandt, jedoch kann dieses zweifelsfrei nicht ihm zugeordnet werden.

    Meiner rechtlichen Auffassung nach hätte das Urteil durch das Landgericht Berlin durch ein direktes Empfangsbekenntnis an meinen Rechtsanwalt übergeben werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, wird durch die nachträgliche Anforderung eines Empfangsbekenntnisses seitens des Gerichts bestätigt.

    Das mir als Beweismittel übermittelte angebliche Empfangsbekenntnis des Urteils ist weder rechtswirksam noch eindeutig meinem damaligen Rechtsanwalt zuzuordnen. Erstens fehlen wichtige Angaben, die nach § 182 ZPO erforderlich sind. Zweitens ist die Absenderfaxnummer nicht meinem damaligen Rechtsanwalt zuzuordnen. Drittens lässt die auf diesem Fax getätigte Unterschrift keine eindeutige Zuordnung zu meinem damaligen Rechtsanwalt zu, wie aus vorliegenden Vergleichsschreiben hervorgeht.

    Das vom Landgericht Berlin präsentierte angebliche Empfangsbekenntnis kann von jeder Person versendet worden sein. Dies wird insbesondere dadurch unterstützt, dass die Absender-Faxnummer aus Frankfurt am Main stammt, während mein damaliger Rechtsanwalt aus Königsstein stammt.

    Mein damaliger Rechtsanwalt hat die Auskunft gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer verweigert und sich auch nicht am anschließenden Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beteiligt. Das Ermittlungsverfahren wurde laut Angaben der Rechtsanwaltskammer mit dem Entzug seiner Rechtsanwaltsvollmacht abgeschlossen.

    Für mich stellt sich daher die Frage, ob es in diesem Verfahren zu einer Absprache zwischen meinem damaligen Rechtsanwalt und dem Landgericht Berlin gekommen ist, die zu dieser unsicheren Zustellung des Urteils und weiterer rechtlicher Schreiben geführt hat.

    Ich versichere erneut, dass ich bis heute weder das Urteil noch eine Urteilsbegründung erhalten habe.

    Es ist zudem fraglich, wie es zu dem angeblichen Anerkenntnisurteil gekommen ist. Die von Kläger Krishna Singh beanstandete Aussage, „Er habe seinen Rechtsanwaltstitel verloren“, ist nachweislich Umgangssprache. Ähnlich wie bei einer Jobkündigung sagt man in der Umgangssprache auch „Er hat seinen Job verloren“. Gleiches gilt für den Entzug eines Führerscheins. Weiterhin muss der Kontext meiner Aussage berücksichtigt werden, da der Kläger vor Weihnachten 2016 (geschätzt) Massenabmahnungen als Rechtsanwalt im Namen von PETA unterzeichnet hatte und plötzlich am 16. Januar keinen Rechtsanwaltstitel mehr führte. Zudem bezog ich mich auf ein Antwortschreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die aufgrund einer Beschwerde über die von ihm durchgeführten Massenabmahnungen die Aussage getroffen hatte, dass der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei.

    Es gab an dem Tag der Verhandlung ein Telefonat mit meinem Rechtsanwalt, in dem er mich fragte, ob ich bereit sei, den Artikel offline zu nehmen. Meine Antwort war klar und eindeutig: Nur unter der Bedingung, dass der Kläger die Klage zurückzieht und die Kosten des Verfahrens trägt. Ich nahm an, dass es sich um die vor dem Gerichtsverfahren anberaumte Güteverhandlung handelte. Am Ende sagte mein Rechtsanwalt, dass er in meinem Sinne handele und ich den Artikel offline nehmen solle.

    Da ich weder ein Urteil noch irgendwelche Kosten von meinem damaligen Rechtsanwalt in Rechnung gestellt bekommen habe, ging ich bis zur Kenntniserlangung von einem angeblichen Schuldanerkenntnisurteil davon aus, dass der Kläger die Klage in der Güteverhandlung zurückgezogen hatte.

    In dem Schreiben vom 22.09.2023 übermittelte das Landgericht Berlin mir eine Stellungnahme des Klägervertreters, in der er die Aussage tätigte: „Der Vorsitzende Richter hat in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Antrag des Klägers stattgegeben würde und deshalb die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte nicht aus Kostengründen anerkennen wolle.“ Diese Aussage halte ich für frei erfunden und hätte in der Akte vermerkt sein müssen.

    Tatsache ist, dass mir aufgrund der nicht rechtskonformen oder unterbliebenen Zustellung des Urteils an mich und meinen damaligen Rechtsanwalt ein rechtlicher Nachteil entstanden ist. Hätte ich Kenntnis von dem angeblichen Anerkenntnisurteil gehabt, hätte ich selbstverständlich Rechtsmittel eingelegt und insbesondere Aussagen, die sich auf diese Aussage stützen, entfernt.

    Des Weiteren äußert sich der Klägervertreter in seinem Schreiben dahingehend: „Sollte das Gericht eine Akteneinsicht in Erwägung ziehen, könnte diese allein in den Räumlichkeiten des LG Berlin unter strenger Überwachung durch einen Justizbeamten gewährt werden.“ Diese Darstellung stellt mich als Schwerverbrecher dar, indem sie die Notwendigkeit einer „strengen Überwachung“ betont. Ich lehne diese Darstellung ab und fordere das Gericht auf, den Klägervertreter wegen dieser Äußerung zu rügen. Des Weiteren deutet die weitere Aussage, dass der Kläger über den Termin zur Akteneinsicht informiert werden soll, auf eine Drohung hin.

    Ich erhalte wiederholt Morddrohungen aus dem Umfeld der radikalen Tierrechtsbewegung, wie ich dem Gericht mit Beweisen bestätigt habe. Gleichzeitig hat die Klägerpartei persönliche Daten, wie den Namen meines Rechtsanwaltes im Verfahren 27 O 519/19, veröffentlicht, woraufhin er einem Shitstorm ausgesetzt war. Auch diese Vorfälle habe ich dem Gericht gemeldet und die Rüge des Klägers gefordert. Darüber hinaus wurden persönliche Einkommensdaten an Dritte weitergegeben, wie beispielsweise Daten aus meinem PKH-Antrag, die auf der Facebook-Seite des Great Ape Project auftauchten.

    Aufgrund der Gefahr für Leib und Leben sowie der wiederholten Verletzung des Datenschutzes und meiner persönlichen Daten beantrage ich, keinerlei persönliche Daten an die Klägerpartei zu übermitteln und, wenn notwendig, diese Daten zu schwärzen.

    Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 299 ZPO. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsverstöße in mehreren Verfahren des Klägervertreters PETA und deren Mitarbeiter und meiner beabsichtigten Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens erwarte ich, dass mir der Zugang zu den Gerichtsakten unverzüglich in Form einer Kopie oder durch eigenständiges Einsehen der Akten, vorzugsweise bei der deutschen Botschaft in Jakarta, gewährt wird. Sollte das Gericht eine Akteneinsicht nur in seinen Räumlichkeiten oder die Anfertigung von Kopien in Betracht ziehen, bitte ich um Kostenübernahme, da ich nachweislich nicht in der Lage bin, die Kosten zu tragen.
    Da das Landgericht meine PKH-Anträge mit der Begründung, „Ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen“, ablehnt, gehe ich davon aus, dass auch im Fall der Akteneinsicht dieser Antrag abgelehnt werden wird.

    Gleichzeitig verweigert das Gericht die Zuweisung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO. Ich habe eine Liste der Rechtsanwaltskammer erhalten und 25 Rechtsanwälte kontaktiert, die alle die Übernahme eines Mandats abgelehnt haben. Dies sei allein dem Kläger zuzuweisen. Sein Arbeitgeber PETA führt immer wieder massive Shitstorms gegen Rechtsanwälte, die Tierhalter oder Kritiker verteidigen, durch. Ein Rechtsanwalt hat mir mündlich am Telefon bestätigt, dass er aus Gründen des Mandantenschutzes die Übernahme eines Mandats ablehnt. Dies ist verständlich, wenn eine Kanzlei vom Kläger diffamiert wird.

    Aufgrund der Handlungen des Klägers und der Äußerungen des Klägervertreters Dr. Ulrich Wollenteit ist eine angemessene Verteidigung meiner Interessen gegen die Klagen in Deutschland nicht möglich. Auch die Bindung der Zuweisung eines Rechtsanwalts an die Bewilligung des PKH-Antrags, bei dem ich aufgrund meines Wohnsitzes in Jakarta Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Formulare habe, ist problematisch. Der Rechtsanwalt sollte den PKH-Antrag rechtssicher einreichen.

    Es kann nicht sein, dass mein verfassungsmäßiges Recht auf rechtliches Gehör durch das Landgericht mit der Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwalts an die Bewilligung des PKH-Antrags eingeschränkt wird, insbesondere wenn ich beabsichtige, ein Amtshaftungsverfahren gegen das Landgericht Berlin einzuleiten.

    Durch die Verweigerung der rechtlichen Vertretung in Verbindung mit der Anwaltspflicht verstößt das Landgericht Berlin gegen mein Grundrecht nach Art. 103 des Grundgesetzes.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Kein Anspruch auf Akteneinsicht für Tierrechtler

    Das Bundesverwaltungsgericht kippt zwei vorangegangene Urteile, die Tierrechtler zum Jubeln brachte. Kein Anspruch für Tierrechtler auf Akteneinsicht!

    Durch drei Instanzen ging dieses Verfahren. Geklagt hatte ein Tierrechtsverein, der Akteneinsicht über die Kontrolle von Transporten von Puten zu einer Geflügelschlachterei haben wollte. Begründet hatte dieser Verein mit unbewiesenen Behauptungen. Die Behörde verweigerte die Akteneinsicht, worauf dieser Tierrechtsverein beim Verwaltungsgericht Klage einreichte. 

    Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten des Beklagten und berief sich bei der Urteilsbegründung auf das Umweltinformationsrecht (UIG). Tierrechtler jubelten! Die Behörde ging in Berufung, sodass das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun ein Urteil sprechen musste.

    Das OVG urteilte wiederum für den Klagesteller, berief sich aber anders als das Verwaltungsgericht auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Da beide Urteilsbegründungen stark abwichen, ging die Behörde vor das Bundesverwaltungsgericht und erstritt ein Grundsatzurteil.

    Der Jubel der Tierrechtler verstummte

    Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Urteile auf und wies die Klage ab. In der Begründung heißt es …

    Das Bundesverwaltungsgericht änderte nun das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts, erklärten die Leipziger Bundesrichter, zur Begründung. Das Merkmal der Umwelt erfasse unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, nicht aber tierschutzrechtliche Belange.

    Das VIG berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz, so das Bundesverwaltungsgericht. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) scheide ebenfalls aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.

    topagrar.com

    Damit wurde wieder einmal ein Grundsatzurteil geschaffen, was Tierrechtler wie zum Beispiel Peta nicht schmecken dürfte. Sind doch jetzt ihre Möglichkeiten, an Akten zu gelangen, mehr als eingeschränkt worden. So ist es auch nicht verwunderlich, dass kein einziger Tierrechtsverein über dieses für sie erschütternde Urteil berichtete.