OVG bestätigt: Vollständige Alleinhaltung eines Pferdes kann gegen das Tierschutzgesetz verstoßen

Die Frage, wie Pferde gehalten werden müssen, beschäftigt immer wieder Gerichte und Veterinärbehörden. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine Entscheidung bestätigt, die deutlich macht, dass Pferde als soziale Herdentiere nicht dauerhaft vollständig isoliert gehalten werden dürfen. Dabei ging es jedoch nicht um ein generelles Verbot der Einzelhaltung, sondern um die vollständige Abwesenheit von Kontakt zu Artgenossen.

Der Fall zeigt zugleich, dass zwischen zugespitzten Schlagzeilen und dem tatsächlichen Inhalt eines Urteils ein erheblicher Unterschied bestehen kann. Denn die Aussage „Pferd allein halten ist Tierquälerei“ findet sich so nicht im Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Arbeitspferd lebte nach dem Tod des Begleitpferdes allein

Geklagt hatte ein pensionierter Landwirt aus Mecklenburg-Vorpommern, der im Nebenerwerb Land- und Forstwirtschaft betreibt. Sein Kaltblutwallach wurde für Holzrückearbeiten und zur Düngemittelproduktion eingesetzt. Zuvor hatte das Pferd mit weiteren Artgenossen zusammengelebt.

Nachdem das letzte Begleitpferd verstorben war, verblieb der Wallach allein. Eine Anzeige wegen der Einzelhaltung führte schließlich zu einer Kontrolle durch die zuständige Amtstierärztin. Zwar wurden bei der Kontrolle keine sonstigen Beanstandungen festgestellt, dennoch wurde auf das ausgeprägte Sozialverhalten von Pferden als Herdentiere hingewiesen.

Behörde untersagte die vollständige Alleinhaltung

Nach einer weiteren Kontrolle untersagte die Behörde dem Landwirt die Einzelhaltung seines Pferdes. Grundlage hierfür war § 16a des Tierschutzgesetzes. Die Veterinärbehörde verwies zudem auf die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten.

Nach Auffassung der Amtstierärzte sind soziale Kontakte zu Artgenossen für Pferde unverzichtbar. Mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt müssten dauerhaft gewährleistet sein. Der gelegentliche Kontakt zu vorbeireitenden Pferden reiche hierfür nicht aus. Auch eine enge Bindung an den Menschen könne fehlende Artgenossen nicht ersetzen.

Mehrere Möglichkeiten standen dem Pferdehalter offen

Die Behörde untersagte dem Landwirt nicht die Haltung seines Pferdes an sich. Vielmehr sollte die vollständige Isolation beendet werden. Hierfür wurden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt.

Der Kläger hätte ein weiteres Pferd oder einen anderen Equiden, beispielsweise einen Esel oder ein Pony, anschaffen können. Alternativ wäre auch die Unterbringung des Wallachs in einem Pensionsstall möglich gewesen. Selbst ein Verkauf des Pferdes wurde als Option genannt. Nach Auffassung der Behörde stellte die Anordnung das mildeste Mittel dar, um tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen.

Der Landwirt zog bis vor das Oberverwaltungsgericht

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Pferdehalter Berufung ein. Er vertrat die Auffassung, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Anordnung fehle. Außerdem sei die Haltung im Übrigen beanstandungsfrei gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit Urteil vom 6. März 2024 (Az. 1 LB 65/21) bestätigten die Richter die Entscheidung der Vorinstanz. Die Berufung blieb damit erfolglos.

OVG stellte klar: Verboten ist die vollständige Isolation

Besonders wichtig ist die Auslegung des Gerichts. Das OVG stellte ausdrücklich klar, dass dem Landwirt die Einzelhaltung seines Pferdes im Sinne einer vollständigen Alleinhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen untersagt wird.

Damit ergibt sich aus dem Urteil kein allgemeines Verbot jeder Form von Einzelhaltung. Entscheidend ist vielmehr, ob soziale Kontakte zu anderen Pferden oder zumindest anderen Equiden gewährleistet sind. Die Richter betonten außerdem, dass der Landwirt selbst entscheiden könne, welche Lösung für ihn am praktikabelsten sei.

Auch mögliche finanzielle Belastungen oder organisatorische Schwierigkeiten machten die Anordnung nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßig. Alter und persönliche Umstände des Halters seien berücksichtigt worden.

Schlagzeile geht weiter als das Urteil

In verschiedenen Medien wurde die Entscheidung mit der Aussage zusammengefasst, ein Pferd allein zu halten sei Tierquälerei. Eine solche Formulierung findet sich jedoch nicht wörtlich in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

Das Gericht spricht vielmehr von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der mangelnden Befriedigung der sozialen Bedürfnisse eines Herdentieres. Die Überschrift vieler Berichte ist daher deutlich zugespitzter formuliert als die eigentliche juristische Aussage.

Soziale Bedürfnisse gehören zur artgerechten Haltung

Das Urteil bestätigt die seit Jahren vertretene Auffassung vieler Veterinärbehörden und Fachleute, wonach Pferde als Herdentiere auf soziale Kontakte angewiesen sind. Dabei geht es nicht zwingend um die gemeinsame Haltung mehrerer Pferde in einer Herde, sondern mindestens um dauerhaften Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht damit, dass sich die Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht allein auf Fütterung und Stallgröße beschränken. Auch die sozialen Bedürfnisse eines Tieres sind nach Auffassung der Richter Teil einer tierschutzgerechten Haltung.


Aktenzeichen: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.03.2024 – 1 LB 65/21.

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