Strafbefehl wegen Anbindehaltung: Amtsgericht Villingen-Schwenningen erlässt Strafbefehl

Laut PETA ist erstmals in Deutschland ein Landwirt wegen der dauerhaften Anbindehaltung von Rindern strafrechtlich belangt worden. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen erließ am 10. Dezember 2025 einen Strafbefehl gegen den Betreiber eines Hofs im Schwarzwald-Baar-Kreis. Grundlage war eine Anzeige des zuständigen Veterinäramts – nicht von PETA.

Drei Rinder dauerhaft fixiert

Auf dem Betrieb waren drei Rinder im Alter von sieben bis 23 Monaten dauerhaft angebunden. Nach der Darstellung im Strafbefehl konnten die Tiere ihren Platz weder frei wechseln noch sich vollständig bewegen. Das Gericht bewertete die Haltung deshalb als Zufügung „länger anhaltender erheblicher Leiden“ und sah den Straftatbestand nach § 17 Nr. 2b des Tierschutzgesetzes als erfüllt an.

Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt nicht und kündigte an, die Anbindehaltung aufzulösen. Das Gericht sprach eine Verwarnung aus und behielt die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro vor. Damit steht eine Geldstrafe von insgesamt 2.700 Euro im Raum. Die Bewährungszeit beträgt ein Jahr.

Der Fall ist rechtlich bedeutsam, weil es in Deutschland bislang kein bundesweit einheitliches Spezialverbot der Anbindehaltung gibt. Der Strafbefehl macht jedoch deutlich, dass eine konkrete Haltung auch ohne ein solches Verbot an den allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes gemessen werden kann. Entscheidend war nicht allein die Bezeichnung der Haltungsform, sondern die dauerhafte Fixierung in Verbindung mit der fehlenden Möglichkeit, den Platz frei zu wechseln oder sich vollständig zu bewegen, sowie den daraus abgeleiteten erheblichen Leiden.

Kein bundesweites Grundsatzurteil

Der Strafbefehl ist kein für alle Betriebe bindendes Grundsatzurteil. Er betrifft einen einzelnen Sachverhalt und wurde nach den vorliegenden Angaben vom Landwirt akzeptiert. Für andere Fälle kommt es daher weiterhin auf die jeweiligen Haltungsbedingungen, die Dauer der Fixierung und die Feststellungen der zuständigen Behörden an.

Für Veterinärämter kann die Entscheidung dennoch praktische Bedeutung haben. Bei vergleichbaren Verfahren können insbesondere die konkrete Dauer und Art der Fixierung sowie behördlich festgestellte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Möglichkeit, den Platz zu wechseln, relevant sein. Für Landwirte zeigt der Fall, dass nicht allein die Bezeichnung der Haltungsform, sondern die konkreten Haltungsbedingungen und die daraus abgeleiteten Leiden maßgeblich sein können.

Die juristische Debatte über die Haltungsform läuft bereits seit Jahren. Auch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz bewertet eine dauerhafte Fixierung als schwer vereinbar mit der verhaltensgerechten Unterbringung nach § 2 Tierschutzgesetz. Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten könnten dadurch erheblich eingeschränkt werden. Eine ausführliche Einordnung zur politischen Entwicklung bietet der GERATI-Beitrag zur abgelehnten Initiative Bayerns zur Anbindehaltung.

Niedersachsen geht über den Einzelfall hinaus

Parallel zum Verfahren in Baden-Württemberg hat Niedersachsen als erstes Bundesland einen Runderlass zur Anbindehaltung erlassen. Das Landwirtschaftsministerium verwies darin auf vermeidbare Leiden und Schäden, die aus der dauerhaften Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten entstehen können.

Damit stehen zwei unterschiedliche Wege nebeneinander: Im Schwarzwald-Baar-Kreis ging es um die strafrechtliche Bewertung eines konkreten Betriebs. Niedersachsen setzt dagegen auf eine verwaltungsrechtliche Regelung für das gesamte Bundesland und sieht Übergangsfristen für die betroffenen Betriebe vor. Ein bundesweit geltendes Verbot folgt aus keinem der beiden Vorgänge automatisch.

PETA begrüßte den Strafbefehl und forderte ein Verbot der Anbindehaltung in ganz Deutschland. Die Organisation sieht in dem Fall eine Bestätigung ihrer langjährigen Kritik und verweist auf mehr als 120 eigene Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Haltung von Rindern.

Für die betroffenen Landwirte ist der Fall vor allem deshalb relevant, weil die rechtliche Bewertung nicht erst mit einem ausdrücklichen Haltungsverbot beginnt. Nach dem Fall bietet der Strafbefehl anderen Betrieben jedoch keine pauschale Rechtssicherheit: Es kommt weiterhin auf die konkreten Haltungsbedingungen, die Dauer der Fixierung und die Feststellungen der zuständigen Behörden an. Der Blick auf das österreichische Verbot der Anbindehaltung zeigt zugleich, dass andere Länder den politischen Ausstieg bereits klarer gesetzlich geregelt haben.

Quellen

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