Hamburg verbietet Zungenbänder, Zugwatte und ziehbare Ohrenkapuzen auf Rennbahn Horn

Behörden in Hamburg setzen Einschränkung durch

Das Bezirksamt Hamburg‑Mitte hat den Einsatz von Zungenbändern, Zugwatte und ziehbaren Ohrenkapuzen auf der Rennbahn Hamburg‑Horn untersagt. Die Anordnung trat Ende Juni in Kraft und folgt auf Ermittlungen und Anzeigen der Tierrechtsorganisation PETA; Berlin hatte zuvor bereits ähnliche Beschränkungen erlassen. Für Hamburg begründet das Bezirksamt die Maßnahme mit dem Hinweis auf mögliche Schmerzen, Leiden und Schädigungen der Tiere, wie sie in Kommentaren zum Tierschutzgesetz und bei veterinärmedizinischen Stellen beschrieben werden. Die Entscheidung betrifft Wettbewerbe ab einer Laufstrecke von 1.000 Metern: Ziehbare Ohrenkapuzen und Zugwatte dürfen danach nicht mehr eingesetzt werden, Zungenbänder sind generell untersagt.

Welche Praktiken die Behörde bewertet und warum

Zungenbänder fixieren die Zungenspitze am Unterkiefer, um Pferde am Ausweichen des Gebisses zu hindern; Veterinärstellen und Fachkommentare zum Tierschutzgesetz werten diesen Eingriff als potenziell schädlich. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein‑Westfalen (LAVE) und juristische Kommentare listen mögliche Folgen wie Durchblutungsstörungen, Einschnürungen der Zunge, Schmerzen im Maul und sekundär eine Verlagerung des Gaumensegels (DDSP). Zugwatte und ziehbare Ohrenkapuzen zielen nach Darstellung von PETA darauf, Pferde über akustische Reize beziehungsweise plötzliche Lärmveränderungen zu veranlassen, auf den Zielgeraden schneller zu laufen; auch diese Methoden werden von PETA als „akustische Peitsche" kritisiert.

PETA‑Anzeigen und konkrete Vorfälle als Auslöser

Die Hamburger Maßnahme steht in direktem Zusammenhang mit Anzeigen, die PETA gegen einzelne Fahrer und Veranstaltungen erstattet hatte. PETA dokumentiert in ihren Pressemitteilungen mehrere Vorfälle, zuletzt beim Deutschen Traber‑Derby in Berlin, wo in Aufnahmen der Einsatz von Zungenbändern nachgewiesen worden sein soll. In mindestens zwei Fällen (namentlich genannte Rennen in Berlin‑Mariendorf) leitete PETA Anzeigen an Bezirksveterinärämter und Staatsanwaltschaften. PETA nannte dabei in ihren Mitteilungen konkret den Fahrer Thorsten Tietz als in Aufnahmen gezeigten Nutzer eines Zungenbands; die Organisation veröffentlichte dazu Videomaterial und forderte straf- und ordnungsrechtliche Ermittlungen. Diese Anzeigen sind als Beschwerde‑ und Auslösemechanismus zu sehen; sie ersetzen jedoch keine richterliche oder veterinäramtliche Feststellung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. In mehreren Dokumenten und Kommentaren wird deshalb zwischen PETA‑Vorwürfen und amtlichen Feststellungen unterschieden.

Rechtslage: Tierschutzgesetz und Behördenspielraum

Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Bezirksämter ist vor allem § 3 Nr. 1b des Tierschutzgesetzes, der Eingriffe erlaubt oder verbietet, je nachdem, ob sie unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen. Behörden und einige Fachkommentare sehen beim Einsatz der genannten Hilfsmittel einen möglichen Verstoß gegen diese Vorschrift; das LAVE führt konkrete gesundheitliche Risiken an. Gleichwohl existiert bislang kein bundesweit einheitliches Verbot, und die Praxis unterscheidet sich zwischen Bundesländern: In Bayern etwa bleibt der Einsatz in Teilen weiterhin erlaubt. Das hat zur Folge, dass Rennvereine und Verbände regional unterschiedlich reguliert werden, solange kein einheitlicher gesetzlicher Erlass oder höchstrichterliche Entscheidung den Umgang verbindlich vorschreibt.

Interessenlagen, Reaktionen und offene Belege

PETA nutzt die Behördenanzeigen strategisch, um auf die Risiken des Pferdesports aufmerksam zu machen und fordert ein bundesweites Verbot der genannten Hilfsmittel sowie weitergehende Einschränkungen bis hin zur Abschaffung kommerzieller Pferderennen. Diese Position ist als Forderung der Organisation zu kennzeichnen; sie steht nicht gleichbedeutend neben amtlichen Feststellungen. Rennverbände und Veranstalter haben betont, dass die Sicherheit und das Wohl der Tiere wichtig seien, zugleich aber sportliche Traditionen und nationale Regelwerke zu berücksichtigen seien. Es gibt bislang keine durchgängigen, veröffentlichten veterinärmedizinischen Befunde oder abschließenden, öffentlich dokumentierten Verfahrensentscheidungen, die jeden einzelnen von PETA erhobenen Vorwurf in allen genannten Fällen eindeutig bestätigen würden.

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Dieser Artikel trennt PETA‑Vorwürfe von behördlichen Entscheidungen und zeigt, dass Hamburg auf Eingaben reagiert hat und sich auf veterinärmedizinische Bewertungen sowie die einschlägige Passage im Tierschutzgesetz stützt. Zudem haben Berliner Behörden (konkret das Bezirksamt Tempelhof‑Schöneberg) bereits eigene Anordnungen erlassen; dort wurde etwa der Einsatz ziehbarer Ohrenkapuzen für Equiden im Bezirk untersagt. Es gibt bislang keine bundeseinheitliche Regelung; einzelne Verbote (wie in Hamburg und Berlin) schaffen lokale Verbotszonen, aber keinen flächendeckenden Rechtszustand. Für Rennvereine, Fahrer und Tierhalter ist das relevant, weil unklare Rechtslagen Kontrollen, Sanktionen und Compliance erschweren. Hamburgs Anordnung macht praktisch: Behörden können bei hinreichender veterinärmedizinischer und rechtlicher Würdigung einzelne Hilfsmittel untersagen; ob daraus ein bundesweites Verbot wird, bleibt offen.

Quellen:

https://presseportal.peta.de/nach-peta-anzeigen-auch-hamburg-untersagt-einsatz-von-zungenbaendern-zugwatte-und-ziehbaren-ohrenkapuzen-im-pferdesport/https://web.de/magazine/sport/mehr-sport/kampf-tierquaelerei-lange-liste-skandale-reitsport-36520282https://www.pferd-aktuell.de/ausbildung/pferdehaltung/tierschutzhttps://www.tierschutzpartei.de/tierschutz/pferderennen/https://gerati.de/2022/06/02/peta-spricht-sich-deutlich-fuer-den-pferdesport-aus/

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