Was passiert ist: Abschussverfügung für Wolf M574 in Kraft
Der Kanton Bern hat am 13. Juli 2026 die Abschussverfügung gegen den männlichen Wolf M574 im Berner Oberland erlassen. Grundlage ist ein Riss in der Nacht auf den 10. Juli in der Region Oberhasli, bei dem vier nach kantonaler Feststellung geschützte Schafe getötet wurden. Zusammen mit früheren Attacken im Mai (insgesamt fünf geschützte Nutztiere in Meiringen und Grindelwald) stuft das Jagdinspektorat die gesetzliche Schadschwelle als überschritten ein. Die Verfügung gilt räumlich für Meiringen, Grindelwald und Schattenhalb, ausgenommen das eidgenössische Jagdbanngebiet Schwarzhorn, und ist bis zum 13. September 2026 befristet. Einer möglichen Verbandsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Verfügung wurde öffentlich mit dem Ziel begründet, weitere Nutztierrisse zu verhindern und das Sicherheitsempfinden der betroffenen Bevölkerung wiederherzustellen. Zugleich beruft sich der Kanton auf kumulative Indizien — Risshäufung, Rissbild und Verhaltensbeobachtungen mit Verlust an Scheu und vermehrter Siedlungsnähe — und nicht durchgängig auf DNA-Analysen für jeden einzelnen Vorfall. Diese Abwägung ist rechtlich und fachlich relevant, weil sie die Grundlage für die Zulässigkeit des Wolfsabschusses bildet.
Vor Ort bedeutet die Verfügung einen unmittelbaren Handlungsdruck: Behörden, Jagdaufseher und eingesetzte Einsatzteams müssen in unwegsamem alpinem Gelände innerhalb der Befristung reagieren. Die Ausnahme des Schwarzhorn-Jagdbanngebiets signalisiert zugleich die Grenzen administrativer Maßnahmen gegenüber bestehenden Schutzgebieten.
Konkrete Bedingungen der Verfügung und ihre Folgen vor Ort
Die Verfügung erlaubt einen Abschuss nur in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einem Angriff auf geschützte Nutztiere. Praktisch heißt das, dass Jagd- oder Einsatzteams M574 nur dann töten dürfen, wenn ein eindeutiger Bezug zu Nutztierrissen hergestellt werden kann, etwa durch Spurenzuordnung, DNA-Belege oder spezifisches Täterverhalten. Die Regelung entspricht typischen Vorgaben zur Minimierung unbegründeter Eingriffe in geschützte Arten.
Für Landwirte und Tourismusbetriebe im Berner Oberland bringt die Verfügung eine sofortige politische Entlastung und die Aussicht auf weniger akute Nutztierrisse. Operativ entsteht jedoch ein hoher Koordinationsbedarf: Überwachungs- und Einsatzlogistik müssen in steilem Gelände funktionieren, Befunde müssen dokumentiert und gesichert werden, und Verantwortlichkeiten für den Vollzug sind klar zu regeln. Fehlen genaue Vorgaben zur praktischen Durchführung in der Verfügung, erhöht dies das Risiko von Einsatzfehlern und späteren juristischen Streitigkeiten.
Behördenlage und Rechtsgrundlage: Was ist bestätigt, was nicht
Behördlich bestätigt sind die dokumentierten Rissereignisse Ende April/Anfang Mai sowie der Vorfall vom 10. Juli, die Identifizierung des Verursachers als Wolf durch das Jagdinspektorat und die formelle Ermächtigung zum Abschuss nach kantonalem Jagdgesetz. Das Gesetz sieht regulierende Maßnahmen zur Schadensabwehr vor, wenn die Schadschwelle erreicht ist.
Nicht bestätigt oder öffentlich nicht detailliert dargelegt sind in mehreren Fällen forensische Einzelzuordnungen, etwa vollständige DNA-Analysen, Gutachten oder präzise Lokalisationen für jeden Riss. Ebenso bleiben mögliche alternative Verursacher, etwa streunende Hunde, in der Dokumentation nicht immer klar ausgeschlossen. Die Verfügung nennt M574 als verantwortlich auf Basis einer Kombination von Indikatoren, nicht notwendigerweise auf eindeutiger genetischer Zuordnung in jedem Einzelfall.
Standpunkte vor Ort: Interessen, Forderungen und Widersprüche
Landwirte und regionale Vertretungen der Nutztierhalter pochen auf rasches Handeln und betonen, Herdenschutz sei in der «extrem steilen» Topographie des Oberhaslis nur schwer umzusetzen. Sie verweisen darauf, dass mehrfach erfolgte Risse bewiesen hätten, dass bestehende Maßnahmen (Zäune, Aufsicht, Herdenschutzhunde) nicht ausreichten. Diese Perspektive ist politisch und wirtschaftlich gewichtig, weil sie unmittelbare Existenzfragen für Alp- und Bergbetriebe berührt.
Gegenüber stehen Tierschutz- und Naturschutzgruppen sowie Teile der Öffentlichkeit, die regulierende Eingriffe in streng geschützte Grossraubtiere kritisch sehen. Diese Akteure betonen die Notwendigkeit belastbarer forensischer Belege und die Prüfung alternativer, nicht-tödlicher Maßnahmen. Die Entziehung der aufschiebenden Wirkung mindert die Möglichkeiten einer vor Vollzug wirksamen juristischen Überprüfung und ist damit ein zentrales Streitfeld zwischen betroffenen Verbänden und der Verwaltung.
GERATI-Analyse: Ungeklärte Beweislage, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensfragen
Die Verfügung stützt sich überwiegend auf kumulative Indikatoren: Risshäufung, Rissbild und Verhaltensbeobachtungen. Für belastbare Abschussentscheidungen sind jedoch in der Regel eindeutige forensische Nachweise oder zumindest klar dokumentierte Tatortanalysen erforderlich. Im vorliegenden Fall bleibt unklar, ob für alle Risse DNA-Analysen vorliegen und M574 zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Ohne solche Nachweise steigt das Risiko von Fehlzuordnungen, vor allem in Regionen mit mehreren wandernden Wölfen.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hängt auch davon ab, ob alle angemessenen Herdenschutzmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Die Argumentation der Landwirte über die schwierige Topographie ist pragmatisch verständlich, erfordert aber konkrete Feldberichte und Bescheide, die dokumentieren, welche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Fehlen solche Nachweise, lässt sich die Notwendigkeit eines Abschusses schwerer begründen.
Rechtlich ist die Entziehung der aufschiebenden Wirkung zentral: Sie beschleunigt die Durchsetzung der Verfügung, reduziert jedoch die Möglichkeit einer juristischen Kontrolle vor Vollzug. Ob dies bundesrechtlich haltbar ist, hängt von der Abwägung zwischen Dringlichkeit, Gefahrenabwehr und dem Schutz streng geschützter Arten ab; frühere Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen fielen unterschiedlich aus.
Praktisch wirft die Verfügung Fragen zur Operationalisierung auf: Wer führt Abschüsse durch, welche Dokumentationspflichten gelten, und welche unabhängigen Kontrollen sichern die Einhaltung der Verfügung? Die Ausnahme des Schwarzhorn-Jagdbanngebiets macht deutlich, dass Schutzgebiete weiterhin besondere Schranken für Eingriffe setzen.
Offene Fragen, die jetzt beantwortet werden müssen
Liegen DNA-Befunde vor, die die einzelnen Risse eindeutig M574 zuordnen? Falls ja, wann und von wem wurden sie erhoben und ausgewertet? Falls nein, auf welcher Grundlage erfolgte die Identifizierung? Welche Herdenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Betriebe vor und nach den ersten Rissen konkret umgesetzt; existieren Feldberichte oder Bescheide, die das belegen? Wer führt die Abschüsse praktisch durch und wie wird der Vollzug dokumentiert? Welche Verbände haben Beschwerde eingereicht oder planen dies, und mit welchen Rechtsargumenten wollen sie die Verfügung anfechten? Wurde die Pflicht zur Konfliktvermeidung und Minimierung von Eingriffen in streng geschützte Arten ausreichend abgewogen und dokumentiert?
Die Beantwortung dieser Fragen ist entscheidend für die rechtliche Haltbarkeit der Maßnahme und für die sachliche Einordnung des Falls in die Debatte um Wolfsregulierung und Herdenschutz in alpinen Regionen.
Nächste Schritte und mögliche Folgen
Kurzfristig wird die Verfügung erhöhte Überwachungs- und Einsatzaktivitäten zur Folge haben; die betroffenen Landwirte erfahren politische Entlastung, juristisch bleibt die Lage jedoch offen, solange Beschwerdeverfahren oder fehlende forensische Befunde bestehen. Mittelfristig kann eine gerichtliche Klärung Präzedenzwirkung entfalten für die Frage, wie weit kantonale Abschussbefugnisse bei wandernden Wölfen reichen, wenn Herdenschutz in alpinem Gelände nur eingeschränkt möglich ist.
Für GERATI bleibt die Berichterstattung an den entscheidenden Punkten anknüpfbar: Wir werden prüfen, ob DNA-Analysen vorliegen, welche Verbände Beschwerde einreichen und welche Protokolle das Jagdinspektorat für Abschussumsetzungen vorgibt. Ebenso werden wir dokumentieren, welche praktischen Herdenschutzmaßnahmen in der betroffenen Region umgesetzt werden und ob der Abschuss außerhalb des Schwarzhorn-Gebiets tatsächlich vollzogen wird.
Quellen:
Kanton Bern gibt Wolf zum Abschuss frei – Der Schweizer Bauer – https://www.schweizerbauer.ch/artikel/regionen/bern/kanton-bern-gibt-wolf-zum-abschuss-frei Passender GERATI-Artikel: Wolfsabschuss EU-Parlament 2025: EU beschließt im Eilverfahren schnelleren Wolfsabschüsse – ein notwendiger Schritt im Sinne der Landwirte – https://gerati.de/2025/05/07/wolfsabschuss-eu-parlament-2025-es33/
