Ein Bild eines verschlossenen Gerichtsgebäudes mit einem verblassten Schild, auf dem "Zugang eingeschränkt" steht, das die Herausforderungen bei der Erlangung eines Urteils und dem Zugriff auf Akten symbolisiert.
Ein verschlossenes Gerichtsgebäude mit einem verblassten Schild, das “Zugang eingeschränkt” zeigt

In diesem Schreiben reagiere ich auf die Antwort, die ich auf meine Anträge erhalten habe, die natürlich alle abgewiesen wurden. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 49 M 3267/21 betrifft den gescheiterten Pfändungsversuch der Rechtsanwaltskanzlei Günther aus Hamburg, die in diesem Fall den ehemaligen Rechtsanwalt und PETA-Mitarbeiter Krishna Singh im Verfahren 27 O 639/17 vertritt.

Bis heute wurde mir trotz mehrmaliger Aufforderung das Urteil noch nicht zugestellt. Es ist weiterhin fraglich, wie es zu dem Anerkenntnisurteil kommen konnte, wenn sich das Landgericht Berlin weigert, es mir zuzustellen!

Meine Antwort auf das Schreiben des Amtsgerichts Potsdam

BSD-City, 25.10.2023

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Ihr Schreibes vom 16.10.2023 zugestellt am 23.10.2023 per Fax
Az: 49 M 3267/21

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Ihr Schreiben per Fax erhalten und bin darüber verwundert, dass Sie mir sämtliche Grundrechte absprechen. Sie weigern sich, eine erneute Zustellung vorzunehmen und beziehen sich dabei auf § 189 ZPO. In einem solchen Fall hätte mir die Pfändungsunterlagen insbesondere in Form einer Auflistung der behaupteten Ansprüche auf irgendeinem Weg zugehen müssen. Bis zum heutigen Tag habe ich keinerlei Auflistung vom Gericht erhalten, die erklärt, wie sich der Pfändungsbetrag zusammensetzt und auf welcher Grundlage er beruht. Mir liegt weder ein Urteil des Landgerichts Berlin noch in irgendeiner Form eine Zahlungsaufforderung vor. Ein Urteil und Zahlungsaufforderungen können erst mit ihrer Rechtskraft Bedeutung erlangen. Es ist zu beachten, dass ich über eine deutsche Faxnummer erreichbar bin, die speziell zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Das Landgericht Berlin hat bisher versäumt, mir das Urteil zur Kenntnis zu bringen. Daher habe ich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich um die Zuweisung eines Rechtsanwalts gebeten.

Auch aus Ihrem Schreiben geht hervor, dass Sie mir eine konkrete Aufschlüsselung der Forderungen aus der Pfändung verweigern, einschließlich der Rechtsgrundlage, auf der diese Pfändung basiert. Ich gehe davon aus, dass das Gericht verpflichtet ist, mir die Forderungen im Detail zu erläutern, insbesondere da ich die Rechtskraft dieser Forderung anzweifle.

Ich fordere Sie erneut auf, mir unverzüglich eine Aufstellung des pfändbaren Betrages zuzusenden.

Gleichzeitig stelle ich den Antrag als Verfahrensbeteiligter auf Akteneinsicht und fordere Sie auf, mir die Akten aus dem Verfahren kostenneutral zur Verfügung zu stellen. Dies erscheint notwendig, um Beweismittel für ein mögliches Amtspflichtverletzungsverfahren gemäß § 839 BGB und die damit einhergehende Haftung zu sichern. Auch wenn ein derartiges Verfahren vor dem Landgericht durchgeführt werden müsste, ist die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt unerlässlich, um die Voraussetzungen für eine mögliche Klage zu überprüfen. Dadurch entfällt die persönliche Akteneinsicht meinerseits.

Ich fordere Sie daher erneut auf, mir einen Rechtsanwalt beizustellen nach §121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 ZPO, damit ich meine Rechte, insbesondere hinsichtlich des Verdachts der Amtshaftung seitens des Amtsgerichts Potsdam im Zusammenhang mit der Akteneinsicht beim Amtsgericht, angemessen prüfen lassen kann.

Der beauftragte Rechtsanwalt sollte zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen, da ich aufgrund meines Wohnsitzes in Indonesien und insbesondere im Hinblick auf die besonderen Aufwendungen beim Ausfüllen des Antrags auf PKH dringend rechtliche Unterstützung benötige.

Bitte beachten Sie die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und kommen Sie meinen Anforderungen so bald wie möglich nach.

Mit freundlichen Grüßen

Silvio Harnos

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