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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Schlagwort: Antwortschreiben

  • Antwortschreiben an das Amtsgericht Potsdam versuchte Pfändung aus dem Verfahren 27 O 639/17

    In diesem Schreiben reagiere ich auf die Antwort, die ich auf meine Anträge erhalten habe, die natürlich alle abgewiesen wurden. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 49 M 3267/21 betrifft den gescheiterten Pfändungsversuch der Rechtsanwaltskanzlei Günther aus Hamburg, die in diesem Fall den ehemaligen Rechtsanwalt und PETA-Mitarbeiter Krishna Singh im Verfahren 27 O 639/17 vertritt.

    Bis heute wurde mir trotz mehrmaliger Aufforderung das Urteil noch nicht zugestellt. Es ist weiterhin fraglich, wie es zu dem Anerkenntnisurteil kommen konnte, wenn sich das Landgericht Berlin weigert, es mir zuzustellen!

    Meine Antwort auf das Schreiben des Amtsgerichts Potsdam

    BSD-City, 25.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Ihr Schreibes vom 16.10.2023 zugestellt am 23.10.2023 per Fax
    Az: 49 M 3267/21

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe Ihr Schreiben per Fax erhalten und bin darüber verwundert, dass Sie mir sämtliche Grundrechte absprechen. Sie weigern sich, eine erneute Zustellung vorzunehmen und beziehen sich dabei auf § 189 ZPO. In einem solchen Fall hätte mir die Pfändungsunterlagen insbesondere in Form einer Auflistung der behaupteten Ansprüche auf irgendeinem Weg zugehen müssen. Bis zum heutigen Tag habe ich keinerlei Auflistung vom Gericht erhalten, die erklärt, wie sich der Pfändungsbetrag zusammensetzt und auf welcher Grundlage er beruht. Mir liegt weder ein Urteil des Landgerichts Berlin noch in irgendeiner Form eine Zahlungsaufforderung vor. Ein Urteil und Zahlungsaufforderungen können erst mit ihrer Rechtskraft Bedeutung erlangen. Es ist zu beachten, dass ich über eine deutsche Faxnummer erreichbar bin, die speziell zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Das Landgericht Berlin hat bisher versäumt, mir das Urteil zur Kenntnis zu bringen. Daher habe ich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich um die Zuweisung eines Rechtsanwalts gebeten.

    Auch aus Ihrem Schreiben geht hervor, dass Sie mir eine konkrete Aufschlüsselung der Forderungen aus der Pfändung verweigern, einschließlich der Rechtsgrundlage, auf der diese Pfändung basiert. Ich gehe davon aus, dass das Gericht verpflichtet ist, mir die Forderungen im Detail zu erläutern, insbesondere da ich die Rechtskraft dieser Forderung anzweifle.

    Ich fordere Sie erneut auf, mir unverzüglich eine Aufstellung des pfändbaren Betrages zuzusenden.

    Gleichzeitig stelle ich den Antrag als Verfahrensbeteiligter auf Akteneinsicht und fordere Sie auf, mir die Akten aus dem Verfahren kostenneutral zur Verfügung zu stellen. Dies erscheint notwendig, um Beweismittel für ein mögliches Amtspflichtverletzungsverfahren gemäß § 839 BGB und die damit einhergehende Haftung zu sichern. Auch wenn ein derartiges Verfahren vor dem Landgericht durchgeführt werden müsste, ist die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt unerlässlich, um die Voraussetzungen für eine mögliche Klage zu überprüfen. Dadurch entfällt die persönliche Akteneinsicht meinerseits.

    Ich fordere Sie daher erneut auf, mir einen Rechtsanwalt beizustellen nach §121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 ZPO, damit ich meine Rechte, insbesondere hinsichtlich des Verdachts der Amtshaftung seitens des Amtsgerichts Potsdam im Zusammenhang mit der Akteneinsicht beim Amtsgericht, angemessen prüfen lassen kann.

    Der beauftragte Rechtsanwalt sollte zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen, da ich aufgrund meines Wohnsitzes in Indonesien und insbesondere im Hinblick auf die besonderen Aufwendungen beim Ausfüllen des Antrags auf PKH dringend rechtliche Unterstützung benötige.

    Bitte beachten Sie die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und kommen Sie meinen Anforderungen so bald wie möglich nach.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos

  • Antwortschreiben an den Präsidenten des Landgericht Berlin

    Eigentlich hatte ich nicht mehr mit einem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin gerechnet. Doch am 5. Oktober erhielt ich überraschenderweise ein Fax in Bezug auf meinen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren 27 O 639/17 Krishna Singh (Leiter der PETA Rechtsabteilung) ./. GERATI, Silvio Harnos. Diejenigen, die mich verfolgen, wissen, dass ich bis heute kein Urteil in diesem Verfahren erhalten habe. Mein damaliger Anwalt verweigert sogar die Auskunft gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die Aufgrund meiner Beschwerde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einleitete. Als Konsequenz wurde diesem Herrn durch die Generalstaatsanwaltschaft der Titel des Rechtsanwalts aberkannt.

    Bemerkenswert ist, dass die Position des Präsidenten des Landgerichts Berlin derzeit vakant ist. Wie aus Pressemitteilungen hervorgeht, wechselte der bisherige Amtsinhaber nach Potsdam. Es ist äußerst fragwürdig, dass dieser Wechsel so kurzfristig erfolgte, ohne dass ein Nachfolger für die Position bereitstand. Die Gründe für diesen plötzlichen Wechsel lassen sich nur spekulieren, jedoch möchten wir uns auf Fakten und Tatsachen beschränken. Daher habe ich meine Korrespondenz mit dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ausführlicher gestaltet. In meinem Schreiben habe ich dargelegt…

    Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Berlin als PDF (geschwärzt)

    Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023

    AZ: 1451/1 E-16-651/2023 Verfahren: 27 O 639/17

    BSD-City, 10.10.2023

    Bitte alle Antworten per Fax (+49) 03581 / 7921529 da der Versand per Post sehr lange nach Indonesien dauert!

    Antwort auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023
    AZ: 1451/1 E-16-651/2023 Verfahren: 27 O 639/17

    Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Präsidentin,

    ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 05.10.2023 und möchte dazu wie folgt Stellung nehmen:

    In dem Verfahren 27 O 639/17 wurde mir bis zum heutigen Tage kein Urteil verbunden mit einer Urteilsbegründung übermittelt. Ich habe das Gericht mehrfach aufgefordert, diesen Mangel zu beheben.

    Zwar hat das Gericht mir ein nachweislich nicht rechtswirksames, angebliches Empfangsbekenntnis meines damaligen Rechtsanwaltes zugesandt, jedoch kann dieses zweifelsfrei nicht ihm zugeordnet werden.

    Meiner rechtlichen Auffassung nach hätte das Urteil durch das Landgericht Berlin durch ein direktes Empfangsbekenntnis an meinen Rechtsanwalt übergeben werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, wird durch die nachträgliche Anforderung eines Empfangsbekenntnisses seitens des Gerichts bestätigt.

    Das mir als Beweismittel übermittelte angebliche Empfangsbekenntnis des Urteils ist weder rechtswirksam noch eindeutig meinem damaligen Rechtsanwalt zuzuordnen. Erstens fehlen wichtige Angaben, die nach § 182 ZPO erforderlich sind. Zweitens ist die Absenderfaxnummer nicht meinem damaligen Rechtsanwalt zuzuordnen. Drittens lässt die auf diesem Fax getätigte Unterschrift keine eindeutige Zuordnung zu meinem damaligen Rechtsanwalt zu, wie aus vorliegenden Vergleichsschreiben hervorgeht.

    Das vom Landgericht Berlin präsentierte angebliche Empfangsbekenntnis kann von jeder Person versendet worden sein. Dies wird insbesondere dadurch unterstützt, dass die Absender-Faxnummer aus Frankfurt am Main stammt, während mein damaliger Rechtsanwalt aus Königsstein stammt.

    Mein damaliger Rechtsanwalt hat die Auskunft gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer verweigert und sich auch nicht am anschließenden Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beteiligt. Das Ermittlungsverfahren wurde laut Angaben der Rechtsanwaltskammer mit dem Entzug seiner Rechtsanwaltsvollmacht abgeschlossen.

    Für mich stellt sich daher die Frage, ob es in diesem Verfahren zu einer Absprache zwischen meinem damaligen Rechtsanwalt und dem Landgericht Berlin gekommen ist, die zu dieser unsicheren Zustellung des Urteils und weiterer rechtlicher Schreiben geführt hat.

    Ich versichere erneut, dass ich bis heute weder das Urteil noch eine Urteilsbegründung erhalten habe.

    Es ist zudem fraglich, wie es zu dem angeblichen Anerkenntnisurteil gekommen ist. Die von Kläger Krishna Singh beanstandete Aussage, „Er habe seinen Rechtsanwaltstitel verloren“, ist nachweislich Umgangssprache. Ähnlich wie bei einer Jobkündigung sagt man in der Umgangssprache auch „Er hat seinen Job verloren“. Gleiches gilt für den Entzug eines Führerscheins. Weiterhin muss der Kontext meiner Aussage berücksichtigt werden, da der Kläger vor Weihnachten 2016 (geschätzt) Massenabmahnungen als Rechtsanwalt im Namen von PETA unterzeichnet hatte und plötzlich am 16. Januar keinen Rechtsanwaltstitel mehr führte. Zudem bezog ich mich auf ein Antwortschreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die aufgrund einer Beschwerde über die von ihm durchgeführten Massenabmahnungen die Aussage getroffen hatte, dass der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei.

    Es gab an dem Tag der Verhandlung ein Telefonat mit meinem Rechtsanwalt, in dem er mich fragte, ob ich bereit sei, den Artikel offline zu nehmen. Meine Antwort war klar und eindeutig: Nur unter der Bedingung, dass der Kläger die Klage zurückzieht und die Kosten des Verfahrens trägt. Ich nahm an, dass es sich um die vor dem Gerichtsverfahren anberaumte Güteverhandlung handelte. Am Ende sagte mein Rechtsanwalt, dass er in meinem Sinne handele und ich den Artikel offline nehmen solle.

    Da ich weder ein Urteil noch irgendwelche Kosten von meinem damaligen Rechtsanwalt in Rechnung gestellt bekommen habe, ging ich bis zur Kenntniserlangung von einem angeblichen Schuldanerkenntnisurteil davon aus, dass der Kläger die Klage in der Güteverhandlung zurückgezogen hatte.

    In dem Schreiben vom 22.09.2023 übermittelte das Landgericht Berlin mir eine Stellungnahme des Klägervertreters, in der er die Aussage tätigte: „Der Vorsitzende Richter hat in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Antrag des Klägers stattgegeben würde und deshalb die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte nicht aus Kostengründen anerkennen wolle.“ Diese Aussage halte ich für frei erfunden und hätte in der Akte vermerkt sein müssen.

    Tatsache ist, dass mir aufgrund der nicht rechtskonformen oder unterbliebenen Zustellung des Urteils an mich und meinen damaligen Rechtsanwalt ein rechtlicher Nachteil entstanden ist. Hätte ich Kenntnis von dem angeblichen Anerkenntnisurteil gehabt, hätte ich selbstverständlich Rechtsmittel eingelegt und insbesondere Aussagen, die sich auf diese Aussage stützen, entfernt.

    Des Weiteren äußert sich der Klägervertreter in seinem Schreiben dahingehend: „Sollte das Gericht eine Akteneinsicht in Erwägung ziehen, könnte diese allein in den Räumlichkeiten des LG Berlin unter strenger Überwachung durch einen Justizbeamten gewährt werden.“ Diese Darstellung stellt mich als Schwerverbrecher dar, indem sie die Notwendigkeit einer „strengen Überwachung“ betont. Ich lehne diese Darstellung ab und fordere das Gericht auf, den Klägervertreter wegen dieser Äußerung zu rügen. Des Weiteren deutet die weitere Aussage, dass der Kläger über den Termin zur Akteneinsicht informiert werden soll, auf eine Drohung hin.

    Ich erhalte wiederholt Morddrohungen aus dem Umfeld der radikalen Tierrechtsbewegung, wie ich dem Gericht mit Beweisen bestätigt habe. Gleichzeitig hat die Klägerpartei persönliche Daten, wie den Namen meines Rechtsanwaltes im Verfahren 27 O 519/19, veröffentlicht, woraufhin er einem Shitstorm ausgesetzt war. Auch diese Vorfälle habe ich dem Gericht gemeldet und die Rüge des Klägers gefordert. Darüber hinaus wurden persönliche Einkommensdaten an Dritte weitergegeben, wie beispielsweise Daten aus meinem PKH-Antrag, die auf der Facebook-Seite des Great Ape Project auftauchten.

    Aufgrund der Gefahr für Leib und Leben sowie der wiederholten Verletzung des Datenschutzes und meiner persönlichen Daten beantrage ich, keinerlei persönliche Daten an die Klägerpartei zu übermitteln und, wenn notwendig, diese Daten zu schwärzen.

    Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 299 ZPO. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsverstöße in mehreren Verfahren des Klägervertreters PETA und deren Mitarbeiter und meiner beabsichtigten Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens erwarte ich, dass mir der Zugang zu den Gerichtsakten unverzüglich in Form einer Kopie oder durch eigenständiges Einsehen der Akten, vorzugsweise bei der deutschen Botschaft in Jakarta, gewährt wird. Sollte das Gericht eine Akteneinsicht nur in seinen Räumlichkeiten oder die Anfertigung von Kopien in Betracht ziehen, bitte ich um Kostenübernahme, da ich nachweislich nicht in der Lage bin, die Kosten zu tragen.
    Da das Landgericht meine PKH-Anträge mit der Begründung, „Ich würde den Kläger sowieso nur beleidigen“, ablehnt, gehe ich davon aus, dass auch im Fall der Akteneinsicht dieser Antrag abgelehnt werden wird.

    Gleichzeitig verweigert das Gericht die Zuweisung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO. Ich habe eine Liste der Rechtsanwaltskammer erhalten und 25 Rechtsanwälte kontaktiert, die alle die Übernahme eines Mandats abgelehnt haben. Dies sei allein dem Kläger zuzuweisen. Sein Arbeitgeber PETA führt immer wieder massive Shitstorms gegen Rechtsanwälte, die Tierhalter oder Kritiker verteidigen, durch. Ein Rechtsanwalt hat mir mündlich am Telefon bestätigt, dass er aus Gründen des Mandantenschutzes die Übernahme eines Mandats ablehnt. Dies ist verständlich, wenn eine Kanzlei vom Kläger diffamiert wird.

    Aufgrund der Handlungen des Klägers und der Äußerungen des Klägervertreters Dr. Ulrich Wollenteit ist eine angemessene Verteidigung meiner Interessen gegen die Klagen in Deutschland nicht möglich. Auch die Bindung der Zuweisung eines Rechtsanwalts an die Bewilligung des PKH-Antrags, bei dem ich aufgrund meines Wohnsitzes in Jakarta Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Formulare habe, ist problematisch. Der Rechtsanwalt sollte den PKH-Antrag rechtssicher einreichen.

    Es kann nicht sein, dass mein verfassungsmäßiges Recht auf rechtliches Gehör durch das Landgericht mit der Verweigerung der Zuweisung eines Rechtsanwalts an die Bewilligung des PKH-Antrags eingeschränkt wird, insbesondere wenn ich beabsichtige, ein Amtshaftungsverfahren gegen das Landgericht Berlin einzuleiten.

    Durch die Verweigerung der rechtlichen Vertretung in Verbindung mit der Anwaltspflicht verstößt das Landgericht Berlin gegen mein Grundrecht nach Art. 103 des Grundgesetzes.

    Mit freundlichen Grüßen

    Silvio Harnos