Hat PETA noch ein Anrecht auf Sitze im Berliner Tierschutzverbandsklagerecht, nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Baden-Württemberg?
Hat PETA noch ein Anrecht auf Sitze im Berliner Tierschutzverbandsklagerecht, nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Baden-Württemberg?

Wie sieht es in Berlin, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, in der Beschwerde von PETA, über die Verweigerung des Tierschutzverbandsklagerechts in Baden-Württemberg, aus? Ist die Gewährung des Tierschutzverbandsklagerechts im Land Berlin noch rechtlich haltbar?

PETA scheitert mit Ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

Baden-Württemberg, verwehrte PETA nach Landesrecht, die Mittwirkungs- und das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine! Daraufhin klagte PETA, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, im März 2020. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Land Baden-Württemberg recht! Eine Revisionsmöglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wurde nicht zugelassen! Gegen diese Nichtzulassung der Revision, legte PETA Beschwerde ein und bekam das Recht zugesprochen, den Bundesverwaltungsgerichtshof in einer Revision zu dem erteilten Urteil anzurufen!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im November 2021 die Beschwerde von PETA gegen das Urteil der Nichtzulassung als Verbandsklagebefugter Tierschutzverein zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg rechtskräftig. PETA erhält somit in Baden-Württemberg kein Verbandsklagerecht als anerkannte Tierschutzorganisation!

PETA war bereits im Jahr 2015 bewusst kein Verbandsklagerecht zu erhalten

Dieses geht aus dem Sitzungsprotokoll der Fraktion GRÜNE vom 3. Februar 2015 unter der Leitung von MdL Reinhold Pix hervor. Dort heißt es in der Aussage von Peter Höffken (PETA) wie folgt …

Peter Höffken meldet Bedenken an, dass  PeTA e.V. nach §5 (6) durch willkürlich festgelegte Zulassungsbeschränkung ausgeschlossen werden könnte. Achim Stammberger (Animal Rights Watch) berichtet von guten Erfahrengen mit demselben Passus in NRW und wird sich mit PeTA in Verbindung setzen. In NRW sind sowohl Verbände mit Fördermitgliedschaften als auch solche mit voll stimmberechtigten Mitgliedern zugelassen.

Abzurufen unter http://www.reinhold-pix.de/wp-content/uploads/2015/05/Protokoll_Tierschutztreffen_03_02_2015HN.docx

Und genau an diesem Passus scheiterte PETA letztendlich. Nach dem Urteil beim Bundesverwaltungsgericht in Baden-Württemberg änderte PETA zwar ihre Satzung! Im § 6 Abs. 2 der Satzung, wurde nun die Möglichkeit eingeräumt, dass jede natürliche Person ein ordentliches Mitglied des Vereins PETA Deutschland werden kann. Vorher war nur die Fördermitgliedschaft möglich, die jedoch keine Stimmberechtigung enthielt!

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zur Gewaltfreiheit gegenüber Tieren bekennt, und wer sich aktiv für die Ziele von PETA und ihre Verwirklichung einsetzt. Ordentliches Mitglied kann ferner jede juristische Person werden, insbesondere solche, zu deren Aufgabe die Unterstützung des Tierschutzes gehört. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

PETA Satzung abgerufen am  03.01.2022 https://www.peta.de/wp-content/uploads/2020/11/Peta-Satzung_2018-07-25.pdf

Keine stimmberechtigte Mitgliedschaft bei PETA möglich

GERATI Betreiber Silvio Harnos, bewarb sich bereits am 1. Januar 2019 als ordentliches Mitglied bei dem Verein PETA Deutschland. Bis heute hat er jedoch nicht die erforderliche Absage durch den Vorstand erhalten, was einem Verstoß gegen die Satzung von PETA entspricht!

Aber auch andere versuchten sich, als stimmberechtigtes Mitglied im Verein PETA zu bewerben. Diese erhielten die Ablehnung mit der Begründung, dass der Verein PETA derzeit keine weiteren ordentlichen Mitglieder zulässt! Auch dieses wäre ein Verstoß gegen die Satzung des Vereins!

So konnten die deutschen Gerichte überhaupt nicht anders urteilen. Ohne Mitbestimmung der Vereinsmitglieder kein Verbandsklagerecht! Im baden-württembergische Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) ist festgehalten, dass eine Klageberechtigte Organisation gewährleisten muss, dass ihre Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil durch stimmberechtigte ordentliche Mitglieder wahrgenommen werden. PETA Deutschland e. V. zählt nach Angaben des Ministeriums zwar nahezu 22.000 Fördermitglieder, aber nur sieben stimmberechtigte ordentliche Mitglieder. Das Landwirtschaftsministerium erklärte, für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperren und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellen, werde es in Baden-Württemberg auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation geben.

PETA in Berlin als Verbandsklageberechtigter Tierschutzverein zugelassen

Nach eigenen Angaben von PETA in einer Pressemitteilung, wurde am 4. Januar 2021 PETA als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation durch den Berliner Senat bestätigt. Und das obwohl auch im Berliner Gesetz zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts eindeutig hervorgeht, dass ein Verein, der zugelassen wird, jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglichen muss. Unter § 2 Abs. 7 ist Folgendes gesetzlich festgehalten …

7. soweit mitgliedschaftlich organisiert jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglichen, welche die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt, und

Gesetz zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts vom 31. August 2020 

Presseanfrage an Berliner Senat blieb trotz Wiederholung unbeantwortet

Am 24. November 2021 sendete ich der zuständigen Presseabteilung eine Presseanfrage im Namen von GERATI!

Presseanfrage Betreff: Betreff: Presseanfrage zum Thema: PETA Deutschland e. V. – Zulassung als verbandsklagebefugter Verein nach der Abweisung der Beschwerde von PETA beim Bundesverfassungsgericht

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Silvio Harnos, und ich beschäftige mich journalistisch in meinem Blog auf gerati.de, mit der Radikalisierung des Tierschutzes in Form des Tierrechtes.

Zu der Beauftragung von PETA Deutschland e. V. als verbandsklagebefugter Verein, habe ich mehrere Fragen und möchte sie bitten, diese kurzfristig als Presseanfrage, zu beantworten.

1. Besitzt PETA Deutschland zwei Stimmen als anerkannte Tierschutzorganisation für eine Tierschutzverbandsklage in Berlin?

Aus der Liste der von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 2 BlnTSVKG der anerkannten Tierschutzorganisationen, werden für PETA Deutschland e. V., 2 Adressen aufgezählt!

PETA Deutschland e. V.

• Friolzheimer Straße 3, 70499 Stuttgart 
2. Vorsitzender Harald Ullmann
Telefon: 0711/860 591 – 0
E-Mail: [email protected]
• Büro Berlin Sonnenallee 61 – 63, 12045 Berlin 
Dr. Christian Arleth
Telefon: 030 6832666-030
E-Mail: [email protected]

Anerkennung vom 04.01.2021

1.1. Bedeutet dieses, dass PETA hier zwei Stimmen in Berlin besitzt? Insbesondere da diese ja auch für Abstimmungen im Bereich Tierversuche stimmberechtigt sind?

Aus § 2 Abs. 7 Gesetz zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts geht eindeutig hervor, dass eine Tierschutzorganisation mitgliedschaftlich organisiert und jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglichen muss! Wie wurde dieses beim Verein PETA Deutschland überprüft?

Insbesondere da bereits das Land Baden-Württemberg ein Verbandsklagerecht, genau aus diesem Grunde ablehnte, worauf PETA klagte, und auch vor den zwei Gerichtsinstanzen verlor.

2.1. Fand eine Überprüfung der Angaben von PETA stand, wenn JA in welcher Form?

2.2. Hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, jetzt Einfluss auf die Zulassung von PETA als verbandsklagebefugter Tierschutzverein?

Bezogen auf: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/pressemitteilung/pid/auch-bundesverwaltungsgericht-verwehrt-peta-das-verbandsklagerecht/

PETA Deutschland e. V. musste vor der Zulassung als verbandsklagebefugte Tierschutzorganisation eine Verpflichtungserklärung im Rahmen der Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz – BlnTSVKG) unterzeichnen!

PETA Deutschland ist dafür bekannt, haltlose Strafanzeigen gegen Landwirte, Labore und Tierhalter zustellen!

3.1. Wie stellt das Land Berlin sicher, dass PETA persönliche Daten, die PETA immer wieder wissentlich und unwissentlich leakt, nicht aus der verbundenen Arbeit mit dem Berliner Senat stammen?

3.2. Verlässt sich der Berliner Senat auf die unterschriebene Verpflichtungserklärung, oder erfolgt hier eine Prüfung, insbesondere verbunden mit dem Vorfall der Berliner Staatsanwaltschaft und Attila Hiltmann, dem auch PETA sehr nahestand?

Ich möchte sie bitten meine 5 Fragen kurzfristig zu beantworten, da zu diesem Thema ein Artikel und ein Videobeitrag in Arbeit ist.

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Silvio Harnos

Da ich auf diese Presseanfrage keine Antwort erhielt, wendete ich mich am 3. Dezember 2021 erneut an die Presseabteilung des Berliner Senates!

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 24.11.2021 sendete ich ihnen eine Presseanfrage zu! Bis heute erhielt ich keine Stellungnahme zu meinen Fragen, aus der Presseanfrage!

Nach § 4 LPresseG sind sie als Behörde verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen!

Ich möchte sie hiermit noch einmal bitten, meine Fragen kurz zu beantworten!

Mit freundlichen Grüßen

Silvio Harnos

Auch auf die wiederholte Anfrage blieb die Presseabteilung des Berliner Senates mir eine Beantwortung der Fragen schuldig! Man darf sich schon fragen, warum der Berliner Senat die Aussage gegenüber ihren Bürgern verweigert, warum PETA anscheinend 2 Stimmen in diesem Gremium erhalten hatte? Wie ist es möglich, wenn man simpel nachweisen kann, dass PETA gegen das Gesetz selbst verstößt, dass diese als verbandsklagebefugter Verein in Berlin bestätigt wurde?

Ich bleibe natürlich als GERATI an dieser Story dran und werde mich an die nächste Stelle wenden!

Unterstützung für die Beantragung eines Presseausweises

Und warum sollte man den Ritterschlag, den PETA mit ihrer Klage erreicht hat, dass die Klage gegen GERATI es sich um Presserecht handelt, nutzen! Ob ich einen Presseausweis erhalte, ist noch offen.

Die dafür benötigten Voraussetzungen besitze ich bereits. Das einzige was fehlt sind die Kosten von 89,25 € zzgl. der Versandkosten von 15,89 € und den Zahlungs- bzw. Spendengebühren benötige ich ca. 125 €! Die restliche Summe aus den Spenden, die nicht für die Beantragung des Presseausweises Verwendung finden, werden in Recherchen für GERATI investiert!

Vielen Dank im Voraus!

Silvio

Quellen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert