Light
Dark

Landgericht Berlin meldet sich zum Verbleib der Klageschrift des Peta Juristen Krishna Singh

WOW, das Fax des Landgerichtes Berlin funktioniert doch noch. Heute bekam ich ein Fax mit der Antwort auf mein Beschwerdeschreiben vom 3. August zugestellt.

Natürlich wurden wieder nicht alle offenen Fragen aus meiner Beschwerde vom 3. August beantwortet. Man ließ sich jedoch dazu hinreißen mir mitzuteilen, dass auch der zweite Versuch der Klageschrift von Krishna Singh, Jurist bei Peta, wohl dieses Mal abhandengekommen ist!

Die erste Zustellung der Klageschrift kam vollständig zerstört und glitscht nass bei mir an. Ich wendete mich natürlich sofort an das Landgericht Berlin und teilte die Miesere mit, dass ich die Klageschrift von Krishna Singh nicht lesen kann! Das war am 18. Februar 2021.

Am 10.03.2021 teilten mir die Rechtsanwälte Günther, die Krishna Singh in dem Verfahren gegen mich vertreten mit, dass sie die Klageschrift noch einmal dem Landgericht zur Zustellung übermittelt haben! Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit, Kanzlei Günther ist der Meinung, dass es juristisch ausreiche, wenn das Schreiben als Klageschrift erkennbar sei, es muss nicht lesbar sein!

So äußerte er sich in dem Anschreiben an das Landgericht Berlin wie folgt …

I.
1.
Unabhängig davon ist von einer wirksamen Zustellung und Klageerhebung aus-zugehen (§§ 253 Abs. 1, 183 Abs. 2, 175 ZPO i.V.m. dem Verbalnotenaustausch vom 29. August/29. November 2007; ZRHO Länderteil, Indonesien).
Hierfür ist lediglich erforderlich, dass das zugestellte Schriftstück als Klageschrift erkennbar ist. Mängel des Inhalts – etwa die notwendigen Angaben nach § 253 Abs. 2 ZPO, auch deren Lesbarkeit – bei deren Vorliegen die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen sein könnte, sind unschädlich. Denn auch eine Abweisung der Klage setzt ein Prozessrechtsverhältnis voraus, da gerichtliche Entscheidungen nicht außerhalb eines solchen erfolgen können,
vgl. BGH, Urt. v. 12. 12. 2012 – VIII ZR 307/11–, NJW 2013, 387, 388 Rn. 28 ff.
Folglich genügt die Erkennbarkeit als Klagschrift, die der Beklagte in seinem Schreiben vom 16.02.2021 zugestanden hat (vorletzter Absatz, beginnend mit „Die Klagschrift 27 O 396/20 ist…“), wobei bemerkenswert ist, dass auch das Aktenzeichen offenbar lesbar war.
Fragen der Lesbarkeit, des damit verbundenen Rechts auf rechtliches Gehör so-wie des Mussinhalts der Klageschrift sind solche, über die innerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses verhandelt wird und keine Fragen des formalisierten Zustellungsverfahrens sind. Zur (weiteren) Möglichkeit der Kenntnisname vom In-halt der Klageschrift für den Beklagten siehe überdies unten 3.).

Unter Punkt 3 des Schreibens, unterstellt mir doch dieser Rechtsanwalt, dass ich die Klageschrift selbst beschädigt hätte!

3.
Unabhängig sind dem Beklagten die unter a) genannten Schriftstücke gem. § 189 ZPO zugestellt worden, sofern man die Beschädigung als vom Beklagten unverschuldet und tatsächlich existierend unterstellt und dies auch als Mangel der Zustellung wertet, wovor alledem der Kläger sich ausdrücklich verwahrt.

(…)

Ebenfalls ist nicht notwendig, dass der Adressat tatsächlich den Inhalt liest. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist die Kenntnisnahmemöglichkeit genügend,

(…)

Letztlich ist auch nicht auszuschließen, dass – sofern tatsächlich zutreffend – die Ursache der Durchnässung im Einflussbereich des Beklagten liegt. Gewöhn-licherweise ist von einem Postunternehmen wie dem der DHL (vgl. abgebildete Versandmarke auf den vom Beklagten eingereichten Fotografien) davon auszugehen, dass deren Post nicht im Freien gelagert wird. Eine jedenfalls fahrlässige Zugangsvereitelung liegt nahe, wobei kein neuer Zustellungsversuch vorgenommen werden muss, da der Beklagte die Zustellung an sich bestätigt hat.

Warum soll ich mich, nachdem ich bereits auf 3 Strafanzeigen ohne rechtsgültigen Zustellnachweis reagiert habe, auf eine vierte in dieser Form reagieren! Das sollte auch einem Peta Rechtsanwalt einleuchten. Faktisch widerspricht das Landgericht Berlin den Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit, denn die Klageschrift ist tatsächlich, oder soll man sagen angeblich erneut zugesandt worden.

Letztendlich ist die Kanzlei Günther selbst Schuld, dass die Klageschrift unleserlich bei mir ankam. Vor dem Versenden von Sendungen sollte man sich erkundigen was erlaubt ist. In der Klageschrift war eine DVD enthalten, die den indonesischen Zoll dazu brachte das Schreiben zu öffnen. Mal ehrlich wer hat denn heute noch ein DVD-Laufwerk. In welchem Jahrtausend lebt Peta und die von Ihnen beauftragte Kanzlei denn? Weder die PCs noch die Laptops, die wir besitzen, haben noch ein DVD-Laufwerk. Die Erfindung des USB-Sticks oder Cloud, scheint da jedenfalls noch nicht vorgedrungen zu sein! In Indonesien ist außerdem der Versand von Digitalmedien problematisch, da man bei Auslandssendungen hier von Pornografie ausgeht. Deshalb werden die Sendungen auch geöffnet. Weiterhin ist in Indonesien bekannt, dass jedes Schreiben und jedes Paket in Folie geschützt versendet wird, gerade um solche Probleme zu verhindern! Hier werden die Sachen nicht mit Autos transportiert, sondern mit Mopeds, weil nur die vernünftig durch den Verkehr durchkommen. Vorher informieren hilft auch einen unwissenden Rechtsanwalt!

Rechtsanwaltskanzlei Günther will am 10. März die Klageschrift per elektronischer Gerichtspost an das Landgericht Berlin übermittelt haben.

Telefonisch teilte mir das Landgericht mit, dass diese Klageschrift per Einschreiben mir zu gestellt wird. Trotz mehrfachem Nachfragen konnte man mir keine nachverfolgbare Sendungsnummer mitteilen. 

Dafür gab es heute folgende Aussagen …

auf Ihr Faxschreiben vom 02.08.2021 wird mitgeteilt, dass mit Verfügung des Vorsitzenden vom. 06.05.2021 die förmliche Zustellung der Klageschrift über die Deutsche Botschaft in Jarkata ge­mäß der zwischen Indonesien und Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen erfolgen soll nachdem die Zustellung per Einschreiben mit internationalem Rückschein fehlge­schlagen ist, da die Sendung in nicht lesbarer Form bei lhen ankam. Das Rechtshilfeersuchen ist am 27.5.2021 an die Botschaft weitergeleitet worden. Bislang steht eine Antwort aus. Eine Sendungsnummer wird leider dabei nicht vergeben auch gibt es keine Möglichkeit, den Lauf des Rechtsmittelersuchens im Internet oder anderweitig zu verfolgen. Daher ist bislang noch nicht von einer erfolgten Zustellung der Klageschrift auszugehen.

Wir halten also mal fest! Seit dem 18. Februar weiß das Landgericht Berlin, dass die Klageschrift vom Peta Juristen Krishna Singh, mir nicht ordnungsgemäß und rechtssicher, zugestellt wurde. Am 10. März übermittelte die Kanzlei Günther die Klageschrift erneut an das Landgericht Berlin. Im April teilte man mir telefonisch mit, dass die Klageschrift per Einschreiben auf den Weg zu mir sei! Trotz fünfmaligem Nachfragen nach einer Sendungsnummer, damit ich die Klageschrift so schnell wie möglich in den Händen halten könnte, um die Anschuldigungen von Krishna Singh prüfen zu können und einen Anwalt zu beauftragen, kam von seitens des Landgerichts Berlin, keine Antwort auf meine Sendungsnummer Anfrage!

Und jetzt will man diese Klageschrift am 27. Mai über die deutsche Botschaft in Jakarta übermittelt haben! Das wären dann fast drei Monate! Laut meinem Rechtsverständnis geht man bei Gericht bei Zustellungen ins Ausland, von einer Laufzeit von maximal einem Monat aus. Behördliche Amtshilfegesuche sollten hier aufgrund der regelmäßigen Amtspost, zwischen der Botschaft und Deutschland, in der Regel schneller erfolgen als auf dem normalen Postweg, der derzeit 6–8 Wochen nach Indonesien dauert.

Dr. Ulrich Wollenteit von der Kanzlei Günther aus Hamburg wird über folgende Aussage mehr als erbost sein!

Solange die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt ist, liegt kein zweiseitiges Prozess­rechtsverhältnis, mithin nach keine wirksam gegen Sie erhabene Klage vor. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Inhalt der Klageschrift auch nach gar kein Urteil gegen Sie ergehen kann. Auch kann Ihnen im derzeitigen Stadium keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Ihren Prozesskostenhilfeantrag notieren wir aber gerne bereits jetzt. Auch können Sie bereits jetzt den für die Ge­währung erforderlichen Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen einreichen, der zu jedem Verfahren stets erneut und aktuell einzureichen ist.

Bereits bei der PKH-Bewilligung im Verfahren Dr. Edmund Haferbeck ./. Silvio Harnos, sah dieser einen groben Zuständigkeitverstoß durch das Kammergericht Berlin an, da diese mir nach meiner Beschwerde, wegen nicht Bewilligung meines PKH Antrages, die PKH doch bewilligte! Für ihn sei nur das Landgericht Berlin dafür zuständig und hätte in seinem Rechtsverständnis richtig beschieden!

Es bleibt also weiter amüsant spannend, wie es mit den Klagen von Peta und deren direkten Umfeld weitergeht. Dr. Ulrich Wollenteit kündigte in einem an meinen Rechtsanwalt, über das Landgericht zugestellten Schreiben an, das weitere Klagen aus dem Umfeld von Peta in Arbeit seien. Immer her damit, das liefert mir nur mehr Material, um die kriminellen Machenschaften von Peta und Co aufzudecken!

Quellen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert