Anzeige gegen Friedrich Mülln

Screenshot WDR Sendung vom 17.08.2015

Heute habe ich mich entschlossen, gegen Friedrich Mülln eine Anzeige bei der Polizeiinspektion Augsburg Mitte zu stellen.

Grund dafür war, dass ich mir noch einmal den Beitrag vom 17.08.2015 vom WDR angeschaut hatte und feststellen musste, dass Herr Friedrich Mülln, während der Fahrt doch tatsächlich sein Handy benutzte um die Polizei über eine durch ihn verursachte falsche Verdächtigung zu rufen.

Nach Paragraph 23 Abs. 1a der STVO ist das benutzen eines Telefon während der Fahrt verboten und wird mit einem Punkt und 60 € Ordnungsgeld geahndet.

Hier erst einmal der Ausschnitt aus dem Video des WDR, der immer noch in der Mediathek abrufbar ist, Zeitleiste 29:57 bis 30:14.

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Videosequenz aus der Sendung des WDR vom 17.08.2015, wo hervorgeht das Friedrich Mülln während der Fahrt telefoniert.

Telefonieren während der Fahrt ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt und 60 € Bußgeld geahndet wird.

Also schrieb ich einen kleinen Brief an die Polizeiinspektion Augsburg Mitte und teilte dieses Vergehen inklusive der Beweismittel mit.

Hier das Schreiben:


Silvio Harnos
BSD-City, Golden Vienna 2, C2/9
15322 Serpong
Indonesien

Tel.: +49 (0)3581 7921521
Handy: +62 (0)87 882424150
Fax: +49 (0)3581 7921529

Polizeiinspektion Augsburg Mitte
Frölichstraße 2
86150 Augsburg
Deutschland

Fax: 0821/323-2140

Datum: 19.08.2014
Betreff: Anzeige wegen Telefonieren während der Autofahrt

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Anzeige gegen Friedrich Mülln, Vorladebare Anschrift SOKO Tierschutz e.V., Jakober Str. 57, 86152 Augsburg wegen des Verdachts des benutzen eines Telefons während der Autofahrt §23 Abs. 1a STVO und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17.08.2015 veröffentlichte der WDR eine Sendung über SOKO Tierschutz e.V.. Diese Sendung ist weiterhin unter dem Link abzurufen.

In dieser Aufzeichnung sieht man nachweislich wie Herr Friedrich Mülln während der Fahrt ein Handy benutzt. Zeit: 29:57 – 30:14 des Videos.

Das telefonieren ist nach §23 Abs. 1a der STVO während der Benutzung eines Fahrzeuges als Kraftfahrer untersagt und wird mit 1 Punkt und 60 € Ordnungsgeld bestraft.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Silvio Harnos


Das Schreiben ging per Fax heraus.

Also warten wir mal ab was die Bayrischen Polizeibeamten aus dieser Ordnungswidrigkeit machen.

 

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