PETA Strafanzeige Wilhelma: Staatsanwaltschaft sieht keinen Anfangsverdacht

Erneut hat eine Strafanzeige von PETA gegen eine zoologische Einrichtung nicht zu dem von der Organisation angestrebten strafrechtlichen Verfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Ermittlungen gegen Verantwortliche der Wilhelma eingestellt, nachdem sie keinen Anfangsverdacht für eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz feststellen konnte. Ausgangspunkt waren Beobachtungen, die PETA bei Besuchen des Stuttgarter Zoos im Juli und Oktober 2024 gesammelt und anschließend zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht hatte. Nachdem die strafrechtliche Bewertung nicht im Sinne der Tierrechtsorganisation ausfiel, kritisiert PETA nun vor allem, dass kein externer Gutachter hinzugezogen worden sei.

PETA-Strafanzeige gegen Wilhelma ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht

PETA hatte im Januar 2025 mit einer Strafanzeige schwere Vorwürfe gegen Verantwortliche der Wilhelma erhoben. Nach Angaben der Organisation sollten verschiedene von ihr dokumentierte Verhaltensweisen von Tieren auf erhebliche Leiden und damit auf mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hindeuten. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart kam nach der Prüfung der Vorwürfe jedoch zu einem anderen Ergebnis. Einen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Straftat sah die Ermittlungsbehörde nicht.

Nach Darstellung von PETA bezog die Staatsanwaltschaft dabei auch die Einschätzung der zuständigen Amtstierärztin ein. Damit wurde die Anzeige keineswegs einfach unbeachtet zu den Akten gelegt, sondern die vorgebrachten Vorwürfe wurden fachlich und strafrechtlich bewertet. Das Ergebnis war für PETA eindeutig enttäuschend: Keine Anklage, keine gerichtliche Auseinandersetzung und nach Einschätzung der Ermittlungsbehörde kein ausreichender Grund, das Verfahren weiterzuführen. Die von PETA erhobenen Vorwürfe konnten damit jedenfalls keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen.

Nach der Einstellung kritisiert PETA die Begutachtung

PETA richtet seine Kritik nun insbesondere darauf, dass kein unabhängiger externer Sachverständiger mit einer zusätzlichen Begutachtung beauftragt wurde. Dr. Yvonne Würz, bei PETA als Fachreferentin für Tiere in der Unterhaltungsbranche tätig, fordert eine unabhängige verhaltensbiologische oder tiermedizinische Beurteilung der von der Organisation dokumentierten Verhaltensweisen. Damit verschiebt sich die Diskussion allerdings von der ursprünglichen Strafanzeige zunehmend auf die Frage, welche Gutachter aus Sicht von PETA hätten beteiligt werden sollen. An der bereits getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft ändert diese Forderung zunächst nichts.

Dass eine Tierrechtsorganisation mit der fachlichen Einschätzung einer Behörde nicht einverstanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre. Für die Staatsanwaltschaft war entscheidend, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen konnten. Genau diese Schwelle wurde nach ihrer Bewertung nicht erreicht. PETA kann zusätzliche Gutachten fordern, daraus ergibt sich jedoch noch kein Beleg dafür, dass die bisherige Prüfung unzureichend war.

Verhaltensauffälligkeiten werden von PETA als Beweisstück präsentiert

Bei ihren Besuchen will PETA unter anderem Elefanten beim sogenannten Weben beobachtet haben. Darüber hinaus berichtet die Organisation von Reptilien, die wiederholt gegen Glasscheiben gelaufen seien, sowie von Menschenaffen, die sich Haare ausgerissen oder eigenen Kot verzehrt haben sollen. PETA interpretiert diese Beobachtungen als Hinweise auf erhebliche und durch die Haltung verursachte Leiden. Eine solche Interpretation ist jedoch zunächst die Bewertung der Organisation und nicht automatisch eine tiermedizinische Diagnose oder der Nachweis einer Straftat.

Auffälliges Verhalten bei Tieren kann unterschiedliche Ursachen haben und muss im jeweiligen Einzelfall betrachtet werden. Dabei können die Vorgeschichte eines Tieres, sein Gesundheitszustand, frühere Haltungsbedingungen und zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle spielen. Eine beobachtete Verhaltensweise allein beantwortet daher noch nicht die Frage, ob ein aktueller Haltungsfehler oder gar ein strafrechtlich relevanter Verstoß vorliegt. Genau zwischen einer öffentlichkeitswirksamen Interpretation und einer strafrechtlich belastbaren Bewertung muss unterschieden werden.

PETA-Anzeigen gegen Zoos führen nicht automatisch zu Rechtsverstößen

Der Fall Wilhelma steht zudem nicht isoliert. PETA lehnt die Haltung von Tieren in Zoos grundsätzlich ab und nutzt regelmäßig Strafanzeigen und öffentliche Kampagnen, um seine Forderungen gegen zoologische Einrichtungen zu untermauern. Gegenüber den „Stuttgarter Nachrichten“ verwies Würz selbst auf weitere Anzeigen gegen Zoos in Baden-Württemberg. Dazu gehört unter anderem der Leintalzoo in Schwaigern, bei dem ein Verfahren nach Darstellung von PETA ebenfalls eingestellt wurde.

Eine Strafanzeige ist zunächst nicht mehr als die Aufforderung an die zuständigen Behörden, einen möglichen Sachverhalt zu prüfen. Sie ist weder ein Beweis für eine Straftat noch eine behördliche Bestätigung der darin erhobenen Vorwürfe. Gerade bei öffentlichkeitswirksamen Anzeigen gegen Zoos entsteht jedoch schnell der Eindruck, bereits die Anzeige selbst belege einen Missstand. Der Ausgang des Wilhelma-Verfahrens zeigt, warum zwischen dem Vorwurf einer Organisation und der Bewertung durch Ermittlungsbehörden klar unterschieden werden muss.

Flamingo-Verfahren bleibt weiterhin offen

Noch nicht abgeschlossen ist nach Angaben von PETA ein separates Verfahren zum Flügelstutzen bei Flamingos in der Wilhelma. Hier liegt bislang keine abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden vor. Deshalb lässt sich aus diesem Verfahren derzeit weder ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht ableiten noch dessen Ausgang vorwegnehmen. Die strafrechtliche Bewertung bleibt abzuwarten.

Damit bestehen bei der Wilhelma zwei klar voneinander zu trennende Sachverhalte. Die PETA-Strafanzeige wegen der behaupteten Verhaltensauffälligkeiten führte nicht zu einem strafrechtlichen Anfangsverdacht und das entsprechende Verfahren wurde eingestellt. Die Prüfung des Flügelstutzens bei Flamingos dauert nach Angaben von PETA hingegen noch an. Erst eine abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden wird zeigen, ob sich dort überhaupt ein rechtlich relevanter Vorwurf ergibt.

Für PETA ist die Einstellung des ersten Verfahrens offenbar kein Anlass, die eigenen Vorwürfe grundsätzlich zu hinterfragen. Stattdessen kritisiert die Organisation nun das Fehlen eines externen Gutachtens und hält an ihrer eigenen Interpretation der beobachteten Verhaltensweisen fest. Das kann PETA im Rahmen seiner Kampagnen selbstverständlich tun. Das bisherige strafrechtliche Ergebnis bleibt dennoch eindeutig: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart sah aufgrund der vorgebrachten Vorwürfe keinen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Straftat gegen Verantwortliche der Wilhelma.

Quellen

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