Sachsen verschärft die Anforderungen an den Herdenschutz und setzt gleichzeitig die neuen Möglichkeiten des Bundesjagdrechts um. Für Schaf- und Ziegenhalter bedeutet das: Wer nach einem Wolfsangriff die neue Abschussregel nutzen will, muss seine Tiere deutlich besser schützen als bisher für eine Entschädigung erforderlich. Dafür kann nach einem bestätigten Riss unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorherige Einzelgenehmigung ein Wolf erlegt werden.
Der Wolf gehört insbesondere in Ostsachsen längst zum Alltag. Gerade im Landkreis Görlitz treffen eine vergleichsweise hohe Wolfsdichte, Weidetierhaltung und jahrzehntelange Erfahrung mit dem Raubtier unmittelbar aufeinander. Dass diese Koexistenz nicht konfliktfrei funktioniert, zeigen die Risszahlen regelmäßig.
Nun gelten neue Spielregeln. Seit der Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 2. April 2026 gehört der Wolf zu den jagdbaren Arten. Sachsen hat Anfang Juli Übergangsregelungen zum Wolfsmanagement geschaffen und gleichzeitig genau definiert, welchen Herdenschutz Tierhalter gewährleisten müssen, damit nach einem Wolfsriss die neuen jagdrechtlichen Möglichkeiten greifen können.
1,05 Meter hoch und 4.000 Volt
Für Schafe und Ziegen wird es konkret. Als „zumutbarer Herdenschutz“ gelten nach den neuen sächsischen Vorgaben unter anderem stromführende Weidenetz- oder Litzenzäune mit einer Höhe von mindestens 105 Zentimetern.
Entscheidend ist aber nicht nur die Höhe. Auf der gesamten Zaunlänge müssen mindestens 4.000 Volt anliegen. Außerdem muss der Zaun überall bodennah abschließen. Ein nominell ausreichend hoher Elektrozaun, unter dem sich aufgrund von Unebenheiten größere Lücken befinden oder dessen Spannung durch Bewuchs zusammenbricht, erfüllt die Anforderungen damit nicht automatisch.
Bei festen Zäunen aus Maschendraht, Knotengeflecht oder vergleichbarem Material beträgt die vorgeschriebene Höhe 120 Zentimeter. Zusätzlich verlangt Sachsen einen festen bodengleichen Abschluss sowie einen elektrifizierten Untergrab- und Überkletterschutz mit ebenfalls mindestens 4.000 Volt.
Noch höher liegen die Anforderungen bei Gehege- und Gatterwild: Hier gelten 180 Zentimeter hohe Zäune inklusive Schutz gegen Untergraben und Überklettern als zumutbarer Herdenschutz.
Mindestschutz und Abschussschutz sind nicht dasselbe
Dabei entsteht leicht ein Missverständnis. Denn für die Entschädigung nach einem Wolfsriss gelten teilweise weiterhin niedrigere Anforderungen.
Der sogenannte Mindestschutz für Schafe und Ziegen liegt nach Angaben der Fachstelle Wolf bislang bei mindestens 90 Zentimeter hohen Elektrozäunen mit mindestens 2.000 Volt. Festzäune müssen mindestens 120 Zentimeter hoch sein. Dieser Mindestschutz entscheidet darüber, ob ein Tierhalter nach einem bestätigten Wolfsriss grundsätzlich Anspruch auf Schadensausgleich hat.
Wer dagegen die Voraussetzungen dafür schaffen will, dass nach einem Angriff die neue Regelung zur Bejagung greifen kann, muss den höheren „zumutbaren Herdenschutz“ erfüllen.
Das klingt bürokratisch, ist aber politisch durchaus bedeutend: Sachsen sagt den Tierhaltern damit sinngemäß, dass zunächst ein deutlich definierter Schutzstandard erfüllt sein muss. Überwindet ein Wolf selbst diesen Schutz und reißt dennoch ein Nutztier, kann aus dem geschützten Raubtier anschließend sehr schnell jagdbares Wild werden.
Nach einem bestätigten Riss kann es ernst werden
Das Bundesjagdgesetz eröffnet dafür inzwischen eine Möglichkeit, die noch vor wenigen Monaten kaum denkbar gewesen wäre.
Wird ein nicht wildlebendes Tier von einem Wolf geschädigt oder getötet und stellt ein von der zuständigen Stelle bestellter Sachverständiger fest, dass der Wolf trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen zum Erfolg gekommen ist, kann die Jagd auf einen Wolf unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne vorherige Einzelgenehmigung der Behörde zulässig sein.
Das bedeutet allerdings ausdrücklich keinen allgemeinen Freibrief zum Wolfsschießen.
Zunächst muss der Schaden offiziell begutachtet werden. In Sachsen übernimmt dies die Fachstelle Wolf des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Verdächtige Nutztierrisse sollen deshalb möglichst innerhalb von 24 Stunden über die entsprechende Hotline gemeldet werden. Erst die fachliche Feststellung, dass tatsächlich ein Wolf verantwortlich war und der vorgeschriebene Herdenschutz überwunden wurde, schafft die Grundlage für das weitere Verfahren.
Auch danach gelten klare Grenzen.
20 Kilometer und maximal sechs Wochen
Das Bundesjagdgesetz zieht um den festgestellten Schadensort grundsätzlich einen Radius von maximal 20 Kilometern. Innerhalb dieses Gebietes kann die entsprechende Jagdmöglichkeit höchstens sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden bestehen.
Sobald innerhalb dieses Radius ein Wolf erlegt wurde, endet diese Möglichkeit grundsätzlich wieder. Die zuständige Behörde kann Radius und Zeitraum im Einzelfall verkleinern oder erweitern beziehungsweise verkürzen oder verlängern.
Damit versucht der Gesetzgeber ein altes Problem zu umgehen: In der Vergangenheit konnte die bürokratische Suche nach genau jenem Wolf, dessen DNA an einem gerissenen Schaf gefunden worden war, dazu führen, dass ein angeordneter Abschuss praktisch kaum umzusetzen war.
Die neue Regelung verschiebt den Schwerpunkt. Entscheidend ist nicht mehr zwingend, dass ein Jäger exakt jenes genetisch identifizierte Individuum vor sich hat, das am Riss beteiligt war. Gleichzeitig ist die Jagd räumlich und zeitlich begrenzt.
Wer schlecht einzäunt, bekommt keinen Freibrief
Gerade dieser Punkt dürfte in der emotional geführten Wolfsdebatte noch für Diskussionen sorgen.
Denn die neue Regel ist ausdrücklich keine Einladung, mangelhaften Herdenschutz durch das Gewehr zu ersetzen. Im Gegenteil: Ohne den vorgeschriebenen Schutz fehlt gerade die Voraussetzung für die vereinfachte Bejagung nach einem Nutztierriss.
Das ist angesichts der sächsischen Rissstatistik durchaus relevant. Nach Angaben der Fachstelle Wolf waren in den vergangenen Jahren bei rund 40 Prozent jener Schadensfälle, bei denen ein Wolf mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt wurde, die Anforderungen an den bisherigen Mindestschutz nicht erfüllt.
Mit anderen Worten: Wo Nutztiere praktisch als leicht erreichbares Buffet hinter einem unzureichenden Zaun stehen, kann anschließend nicht einfach der Wolf zum alleinigen Problem erklärt werden.
Andererseits muss auch die andere Seite der Diskussion anerkannt werden: Wenn Tierhalter erhebliche Arbeit und Geld in tatsächlich funktionierenden Herdenschutz investieren und ein Wolf lernt, selbst solche Systeme zu überwinden, kann die Antwort ebenfalls nicht dauerhaft darin bestehen, einfach noch einen höheren Zaun zu fordern.
Genau hier setzt die neue Regelung an.
Sachsen bezahlt den Herdenschutz zu 100 Prozent
Zumindest bei den Investitionskosten will Sachsen den Haltern entgegenkommen. Präventive Herdenschutzmaßnahmen, die dem geforderten zumutbaren Niveau entsprechen, werden nach Angaben des Landwirtschaftsministeriums zu 100 Prozent gefördert.
Damit wird allerdings auch die Argumentation konsequenter: Wenn der Staat einen definierten Schutz finanziert, kann er dessen Einhaltung verlangen. Wird dieser Schutz anschließend nachweislich von einem Wolf überwunden, muss umgekehrt eine wirksame Reaktion möglich sein.
Bis Ende Juni 2026 waren in Sachsen 98 Schadensfälle mit Nutztieren gemeldet worden. In 61 Fällen wurde der Wolf mit hinreichender Sicherheit als Verursacher eingestuft. Dabei wurden 168 Nutztiere getötet, 18 verletzt und zehn als vermisst registriert.
Besonders deutlich wurde das Problem bereits im Februar im Landkreis Görlitz: Bei einem einzigen Angriff in Neißeaue wurden 17 Schafe getötet und zwei weitere verletzt.
Der Wolf bleibt geschützt – aber nicht mehr unantastbar
Ein häufig übersehener Punkt bleibt: Die Aufnahme in das Bundesjagdgesetz bedeutet nicht, dass der Wolf nun wie Reh oder Wildschwein beliebig bejagt werden darf.
Er bleibt nach europäischem Recht eine geschützte Art, und Deutschland muss weiterhin einen günstigen Erhaltungszustand gewährleisten. Sachsen arbeitet deshalb noch an Änderungen seines Landesrechts und an einem revierübergreifenden Wolfsmanagementplan. Bis dieser vorliegt, gelten die Übergangsregelungen.
Trotzdem hat sich die politische Richtung deutlich verändert.
Fast ein Vierteljahrhundert nach der Rückkehr der ersten reproduzierenden Wölfe nach Sachsen lautet die Antwort nicht mehr ausschließlich: mehr Herdenschutz, mehr Beratung und mehr Entschädigung.
Zum ersten Mal wird daraus eine nachvollziehbare Kette: Schützen – Riss untersuchen – Schutzwirkung feststellen – gegebenenfalls bejagen.
Das ist weder die von manchen Wolfsgegnern gewünschte allgemeine Abschussfreigabe noch die faktische Unantastbarkeit, die Teile des Wolfsschutzes jahrelang verteidigt haben.
Es ist vielmehr der Versuch, Verantwortung auf beide Seiten zu verteilen.
Tierhalter müssen ihre Tiere nachweisbar schützen. Der Staat übernimmt die Kosten dafür. Aber ein Wolf, der selbst einen korrekt aufgebauten, 105 Zentimeter hohen und mit mindestens 4.000 Volt betriebenen Schutzzaun überwindet und Nutztiere reißt, genießt anschließend nicht mehr automatisch den bisherigen praktischen Schutz vor jagdlichen Konsequenzen.
Gerade in einem Wolfsgebiet wie dem Landkreis Görlitz könnte diese scheinbar kleine Änderung langfristig weit bedeutender sein als jede weitere Grundsatzdebatte darüber, ob der Wolf nun „willkommen“ ist oder nicht.
Denn willkommen oder nicht: Er ist längst da. Die entscheidende Frage lautet inzwischen, welche Regeln gelten, wenn das Zusammenleben nicht funktioniert.
