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Fakten statt Polemik. Aufklärung über radikalen Tierschutz.

Kritisch. Fundiert. Unabhängig.Hintergrundanalysen und aktuelle Entwicklungen.

Autor: GERATI Redaktion

  • Kulan-Hengst Mushu aus Berlin verstärkt Erhaltungszucht im Zoo Rostock

    Kulan-Hengst Mushu aus Berlin verstärkt Erhaltungszucht im Zoo Rostock

    Der zweijährige Kulan-Hengst Mushu ist am 10. August aus dem Tierpark Berlin in den Zoo Rostock umgezogen. Dort soll er künftig mit den Rostocker Stuten für Nachwuchs sorgen und die Erhaltungszucht des gefährdeten Asiatischen Wildesels unterstützen. Das Europäische Erhaltungszuchtprogramm (EEP) hat den Hengst dem Zoo Rostock gezielt zugeteilt, weil er genetisch hervorragend zu den dort lebenden Weibchen passt.

    Mushu wird schrittweise in die Herde integriert

    Nach seiner Ankunft verbrachte Mushu zunächst einige Tage im Stall und im Vorgehege. So konnte er die bereits im Zoo lebenden Tiere sehen und sich an die neue Umgebung gewöhnen, ohne unmittelbar in die Herde integriert zu werden. Anschließend durfte er gemeinsam mit den Kulan-Stuten und einem Junghengst die Außenanlage erkunden. Der Neuzugang ist dort inzwischen auch für Besucher zu sehen.

    Zoo-Kuratorin Daniela Lahn beschreibt die Zusammenführung als besonders sensiblen Vorgang. Das Pflegerteam müsse darauf achten, dass sich die Tiere nicht verletzen und die Herde Schritt für Schritt zueinanderfindet. Nach der Eingewöhnung unter den Artgenossen soll Mushu außerdem mit den Yaks vergesellschaftet werden, die sich bereits seit vielen Jahren die weitläufige Anlage mit den Kulanen teilen. Weitere Informationen zum Zoo Rostock finden Leser auch im Bericht über den Landeszootag in Mecklenburg-Vorpommern.

    Drei Stuten im Rostocker Bestand – unterschiedliche Zuchtperspektiven

    Im Zoo Rostock leben derzeit drei Kulan-Stuten. Das älteste Weibchen ist mit 31 Jahren bereits zu alt für eine Zucht, während die beiden jüngeren Stuten grundsätzlich als mögliche Partnerinnen für Mushu infrage kommen. Der Zoo verfolgt nach Angaben von Daniela Lahn das Ziel, gesunde Fohlen aufzuziehen und damit einen Beitrag zum Erhalt der bedrohten Wildesel zu leisten.

    Ob und wann es zu einer erfolgreichen Zucht kommt, hängt jedoch von der weiteren Entwicklung der Herde, der Verträglichkeit der Tiere und einer erfolgreichen Paarung ab. Die schrittweise Zusammenführung schafft zunächst die Voraussetzungen dafür, dass Mushu sich dauerhaft in der Gruppe etabliert. Erst danach kann sich zeigen, ob eine konkrete Zuchtperspektive entsteht. Die EEP-Zuteilung eröffnet damit eine Möglichkeit, ersetzt aber nicht die notwendige Eingewöhnung und das natürliche Sozialverhalten der Tiere.

    Erhaltungszucht als Reserve für den Artenschutz

    Der Kulan trägt den wissenschaftlichen Namen *Equus hemionus kulan* und ist eine Unterart des Asiatischen Wildesels. Die Weltnaturschutzunion IUCN führt ihn als stark gefährdet. Als wesentliche Ursachen für den Rückgang in den Steppen Zentralasiens gelten Wilderei, Bejagung und der Verlust geeigneter Lebensräume.

    Für den in Rostock geplanten Nachwuchs gibt es derzeit kein konkretes Auswilderungsprojekt. Erhaltungszuchtprogramme sollen dennoch langfristig genetisch vielfältige und gesunde Bestände in menschlicher Obhut sichern. Im EEP werden Zuchtentscheidungen zwischen teilnehmenden Einrichtungen abgestimmt; im vorliegenden Fall wurde Mushu dem Zoo Rostock wegen seiner genetischen Passung zu den dortigen Weibchen zugeteilt. Welche konkreten weiteren Kriterien oder Voraussetzungen für spätere Wiederansiedlungen gelten, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor. Deshalb lässt sich die Funktion des EEP hier auf die koordinierte Haltung und Zucht sowie den Erhalt einer gesunden Reservepopulation begrenzen. Damit entsteht eine mögliche Grundlage für spätere Schutzmaßnahmen oder Wiederansiedlungen, falls die Bedingungen in den ursprünglichen Verbreitungsgebieten dies künftig zulassen. Auch die Hitzeschutzmaßnahmen im Zoo Rostock zeigen, wie die Einrichtung ihre Tierhaltung an die jeweiligen Bedingungen anpasst.

    Quellen

  • Ponyreiten Kaiserslauterer Kerwe: Erneut Streit um ein mögliches Verbot

    Ponyreiten Kaiserslauterer Kerwe: Erneut Streit um ein mögliches Verbot

    Das Ponyreiten auf der Kaiserslauterer Kerwe steht erneut in der Kritik. Nach mehreren Auseinandersetzungen in den vergangenen Jahren gibt es offenbar einen neuen Vorstoß, das Angebot dauerhaft von der Kerwe zu verbannen. Am 4. Juni machten Aktivisten bei einer Protestaktion vor dem sogenannten „Reitpalast“ deutlich, dass sie das Ponyreiten grundsätzlich ablehnen. Konkrete veterinärmedizinische Beanstandungen oder behördlich festgestellte Verstöße gegen Tierschutzvorgaben werden in der vorliegenden Berichterstattung jedoch nicht genannt.

    Der „Reitpalast“ befindet sich mitten im klassischen Kerwebetrieb zwischen Essensständen und weiteren Fahr- und Unterhaltungsgeschäften. Im normalen Veranstaltungsbetrieb scheint das Ponyreiten nach der vorliegenden Darstellung wenig Aufsehen zu erregen. Größere Auseinandersetzungen oder Zwischenfälle werden nicht beschrieben. Erst durch die Protestaktion rückte der Betrieb erneut öffentlich in den Mittelpunkt.

    Neue Verbotsforderung in einer alten Debatte

    Die aktuelle Diskussion ist keineswegs neu. Bereits in den vergangenen Jahren gab es in Kaiserslautern Forderungen, das Ponyreiten auf der Kerwe zu untersagen. Proteste und politische Vorstöße haben das Thema mehrfach auf die Tagesordnung gebracht. Trotzdem konnte das Angebot bislang weitergeführt werden.

    GERATI berichtete bereits 2020 im Beitrag „Tierrechtler erleiden Niederlage – Ponyreiten bleibt erlaubt“ über eine frühere Auseinandersetzung. Damals setzte sich die Forderung nach einem Ende des Ponyreitens nicht durch. Damit zeigt sich, dass die aktuelle Debatte Teil eines bereits seit Jahren bestehenden Konflikts ist. Neu ist vor allem, dass nun erneut versucht wird, politischen oder öffentlichen Druck auf das Angebot auszuüben.

    Unklar bleibt allerdings, wer den aktuellen Vorstoß konkret eingebracht hat und welches Gremium oder welche Behörde darüber entscheiden soll. Auch ein konkreter Antragstext oder ein verbindlicher Zeitplan für eine Entscheidung werden in der vorliegenden Berichterstattung nicht genannt. Damit lässt sich derzeit nicht beurteilen, wie weit das Verfahren tatsächlich fortgeschritten ist. Von einem bereits beschlossenen Verbot kann jedenfalls keine Rede sein.

    Protest ersetzt keinen Nachweis eines Tierschutzverstoßes

    Die Protestaktion vom 4. Juni machte die Position der beteiligten Aktivisten sichtbar. Sie lehnen den Einsatz von Ponys im Rahmen der Kerwe ab und fordern offenbar eine Beendigung des Angebots. Eine solche politische oder gesellschaftliche Forderung ist legitim, sie ersetzt jedoch nicht die Frage, ob tatsächlich Verstöße gegen geltende Tierschutzvorschriften vorliegen. Genau hierzu liefert die vorliegende Berichterstattung keine konkreten Feststellungen.

    Weder veterinärmedizinische Gutachten noch behördliche Beanstandungen oder dokumentierte Verstöße werden genannt. Damit fehlt bislang ein konkreter Hinweis darauf, dass der Betreiber gegen geltendes Tierschutzrecht verstoßen hätte. Auch aus einer Demonstration vor dem Betrieb lässt sich ein solcher Verstoß selbstverständlich nicht ableiten. Entscheidend wäre vielmehr, was zuständige Veterinärbehörden bei Kontrollen tatsächlich feststellen.

    Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Soll ein Angebot verboten werden, weil Aktivisten diese Form der Tiernutzung grundsätzlich ablehnen, oder weil nachweisbare Missstände bestehen? Für eine sachliche Entscheidung müsste genau zwischen diesen beiden Ebenen unterschieden werden. Politischer Druck allein kann eine fachliche Bewertung der Tierhaltung nicht ersetzen. Maßstab sollten überprüfbare Tatsachen und die geltenden gesetzlichen Vorgaben sein.

    Politischer Druck statt konkreter Beanstandungen?

    Für die Betreiber bedeutet die erneute Diskussion dennoch zusätzliche Unsicherheit. Selbst wenn bislang keine konkreten Tierschutzverstöße genannt werden, kann eine dauerhaft geführte Verbotsdebatte Auswirkungen auf Veranstalter und politische Entscheidungsträger haben. Gerade bei kontrovers diskutierten Tierangeboten entsteht schnell öffentlicher Druck, selbst wenn die zuständigen Behörden keine Verstöße festgestellt haben. Ob dies auch in Kaiserslautern letztlich Einfluss auf die Entscheidung haben wird, ist derzeit offen.

    Bemerkenswert ist dabei, dass sich die Debatte erneut stark um die grundsätzliche Existenz des Ponyreitens dreht. Eine konkrete Diskussion über festgestellte Missstände, verletzte Tiere oder behördliche Auflagen findet in den bislang bekannten Informationen kaum statt. Stattdessen steht erneut die Forderung nach einem vollständigen Ende des Angebots im Mittelpunkt. Das spricht zumindest dafür, dass es hier nicht ausschließlich um einzelne Haltungsbedingungen geht, sondern um eine grundsätzlichere Auseinandersetzung über die Nutzung von Tieren auf Volksfesten.

    Einen weiteren Überblick über die Entwicklung bietet der GERATI-Bericht zum Ponyreiten in Kaiserslautern. Auch dort wird deutlich, dass die Diskussion um das Ponyreiten in Kaiserslautern bereits länger geführt wird. Der aktuelle Vorstoß reiht sich damit in eine wiederkehrende Auseinandersetzung ein. Ob daraus diesmal tatsächlich ein Verbot entsteht, bleibt abzuwarten.

    Fazit

    Wer ein Verbot des Ponyreitens fordert, sollte dafür mehr vorlegen können als eine grundsätzliche Ablehnung dieser Form der Tiernutzung. Entscheidend müssen konkrete Zustände vor Ort, behördliche Kontrollen und nachweisbare Verstöße gegen Tierschutzvorgaben sein. Solche konkreten Beanstandungen werden in der derzeit bekannten Berichterstattung jedoch nicht genannt. Solange dies so bleibt, ist die aktuelle Verbotsforderung vor allem eine politische beziehungsweise aktivistische Forderung und noch kein Beleg dafür, dass das Ponyreiten auf der Kaiserslauterer Kerwe tierschutzrechtlich unzulässig wäre.

    Quellen

  • End of Speciesism: Warum die Kampagne die Hobby-Jagd grundsätzlich infrage stellt

    End of Speciesism: Warum die Kampagne die Hobby-Jagd grundsätzlich infrage stellt

    Die internationale Kampagne „End of Speciesism“ verbindet ethische Forderungen nach einem anderen Rechtsstatus für Tiere mit Kritik an der Hobby-Jagd. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Wildtiere weiterhin als jagdlich bewirtschaftbare Bestände oder als einzelne fühlende Lebewesen betrachtet werden sollen. Die Kampagne ruft zur Teilnahme am Welttag für das Ende des Speziesismus auf; die vorliegenden Angaben nennen dafür den 29. August 2026, enthalten aber keine überprüfbare Quelle zur Datierung oder zu Veranstaltern. Ein Aktionstag am 11. November ist in den vorliegenden Angaben ebenfalls nicht belastbar belegt.

    Vom Eigentumsrecht zum individuellen Schutz

    „End of Speciesism“ fordert nach Darstellung der Kampagne einen neuen rechtlichen Status für Tiere. Nichtmenschliche Lebewesen sollen demnach nicht länger als Eigentum oder bloße Rechtsobjekte behandelt werden. Nach den vorliegenden Kampagnenangaben sollen ihre Interessen stärker berücksichtigt werden, statt sie im Konfliktfall automatisch hinter menschliche Nutzungsinteressen zurückzustellen. Die Forderung richtet sich damit gegen eine rechtliche Ordnung, in der Tiere vorrangig als Gegenstände menschlicher Nutzung behandelt werden.

    Diese Forderung lässt sich auch auf die Schweiz beziehen, wo kantonale Jagdgesetze den Umgang mit Wildtieren regeln. Die vorliegenden Angaben erlauben jedoch keine einheitliche abschließende Einordnung des Inhalts sämtlicher kantonaler Regelungen. Aus der Perspektive der Kampagne steht die Behandlung von Wildtieren als bewirtschaftbare Bestände im Gegensatz zur Betrachtung des einzelnen Tieres. Ein Reh oder ein Fuchs soll demnach nicht nur nach seinem Nutzen für menschliche oder ökologische Ziele beurteilt werden.

    Die ethische Argumentation unterscheidet sich damit deutlich von einer Bewertung einzelner Haltungsbedingungen, Jagdmethoden oder vermeidbarer Leiden. Die Kampagne kritisiert insbesondere die Hobby-Jagd, die Instrumentalisierung von Tieren und ihre Tötung zum menschlichen Verzehr. Eine solche Position steht in Spannung zu Regelungen, die Jagd unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Wie diese Spannung rechtlich konkret zu bewerten ist, lässt sich anhand der vorliegenden Angaben nicht abschließend feststellen.

    Kritik an Jagd als Freizeitbeschäftigung

    Die Kampagne kritisiert die Begründung, die Hobby-Jagd könne pauschal als notwendiger Naturschutz gelten. Der Biologe und Zoologe Josef H. Reichholf kritisiert laut Deutschlandfunk Nova, dass Jagd Wildtiere scheuer mache und ihre Aktivität stärker in die Nacht verlagere. Dadurch werde die Beobachtung von Tieren erschwert; Reichholf bezweifelt außerdem, dass Jagd Wildbestände grundsätzlich wirksam reguliere. Zugleich räumt er ein, dass in einzelnen Regionen, etwa bei hohen Wildschweinbeständen und landwirtschaftlichen Konflikten, ein regulierender Eingriff erforderlich sein könne.

    Damit bietet Reichholfs Position keine pauschale Bestätigung der Forderung nach einer jagdfreien Zukunft. Sie stellt vielmehr die Frage, ob die jeweils eingesetzte Methode ein konkretes Problem tatsächlich löst. Die Kampagne bewertet die Nutzung und Tötung von Tieren zum menschlichen Verzehr sowie ihre Behandlung als Ressource kritisch. Eine weitergehende pauschale Aussage über jeden Zweck oder jede Form der Jagd lässt sich aus den vorliegenden Belegen nicht ableiten.

    Auch die Berufung auf Wildfleisch als nachhaltige Fleischquelle wird von den Kampagnenautoren zurückgewiesen. Die bereitgestellte Grundlage belegt jedoch nicht hinreichend, dass konkrete Angaben zu Blei und PFAS aus dem Originalbeitrag stammen. Deshalb werden diese Detailhinweise hier nicht als quellenbezogene Tatsache übernommen. Die ethische Kritik an der Gleichsetzung von Jagd, Nachhaltigkeit und unbedenklicher Ernährung bleibt davon unberührt.

    Der Streit um Luchs und Bestandsregulierung

    Ein konkreter Luchsfall im Wallis ist anhand der bereitgestellten Recherche nicht belastbar dokumentiert. Es gibt daher keine überprüfbare Grundlage für die Behauptung, die genetische Situation der Population sei kritisch oder eine Freigabe zum Abschuss werde erwogen. Eine behördliche Entscheidung, ein konkretes Bestandsgutachten oder ein rechtskräftiger Abschussentscheid liegt nicht vor. Der Wallis-Fall wird deshalb nicht als belegtes Beispiel für die tatsächliche Rechtslage dargestellt.

    Die Forderungen der Kampagne reichen über einzelne Abschussentscheidungen hinaus. Sie verlangen Bildungsangebote gegen Speziesismus und eine stärkere Berücksichtigung tierlicher Interessen in Umweltentscheidungen. Für die Jagd bedeutet das eine Verschiebung des Maßstabs. Nicht mehr allein Populationsgröße, mögliche Schäden oder jagdrechtliche Zuständigkeit sollen entscheidend sein, sondern auch das individuelle Interesse des Tieres.

    Der Konflikt ist deshalb nicht durch eine einzelne biologische Studie zu lösen. Selbst wenn eine Regulierung bestimmter Bestände lokal notwendig wäre, bliebe aus tierrechtlicher Sicht die Frage offen, ob und unter welchen Bedingungen Menschen dazu berechtigt sind, einzelne Tiere zu töten. Genau an diesem Punkt kollidiert die moralische Forderung nach dem Ende des Speziesismus mit einem Jagdrecht, das zwischen Schutz-, Nutzungs- und Regulierungszielen abwägt. Eine abschließende rechtliche oder biologische Bewertung des nicht belegten Wallis-Falls ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

    Welcher Zweck rechtfertigt den Abschuss?

    Die Kampagne fordert damit keine bloße Reform einzelner Jagdmethoden, sondern eine Neubewertung des Verhältnisses zwischen Mensch und Wildtier. Ihre Argumentation stellt die Einordnung von Tieren als natürliche Ressource infrage. Für die praktische Diskussion bleibt die Trennung zwischen ethischer Grundsatzkritik und konkreter Wildtierverwaltung entscheidend. Die Forderung nach einer jagdfreien Zukunft beantwortet dabei nicht automatisch die Frage, wie konkrete Konflikte mit Landwirtschaft oder Verkehr gelöst werden sollen.

    Die Frage, ob die Hobby-Jagd moralisch akzeptabel ist, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf Bestandsregulierung beantworten. Umgekehrt ersetzt die ethische Kritik keinen Nachweis, wie konkrete Konflikte gelöst werden können. Der Streit um die Kritik an der Hobby-Jagd bleibt deshalb vor allem ein Streit über den Maßstab. Soll der Schutz des einzelnen Tieres Vorrang haben, oder darf der Mensch weiterhin über Abschüsse entscheiden, wenn er dies mit ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen begründet?

    Quellen

  • Deutscher Tierschutzbund fordert bundesweiten Stopp von Tiertransporten bei Hitze

    Deutscher Tierschutzbund fordert bundesweiten Stopp von Tiertransporten bei Hitze

    Der Deutsche Tierschutzbund fordert angesichts hoher Temperaturen ein bundesweites Verbot von Lebendtiertransporten während ausgeprägter Hitzeperioden. Anlass der Forderung sind neben der Wärme auch niedrige Wasserstände auf deutschen Flüssen: Wird dadurch mehr Güterverkehr auf die Straße verlagert, können zusätzliche Lastwagen und Staus die Fahrzeiten verlängern. Besonders betroffen seien Schweine, Schafe, Rinder und Geflügel, erklärt der Verband mit Sitz in Bonn; Hitze, Enge und lange Fahrzeiten könnten erheblichen Stress bedeuten und in Extremfällen tödlich enden. Die Forderung richtet sich an Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und Bundesverkehrsminister Steffen Bilger.

    Mehr Verkehr auf den Straßen verschärft die Transportgefahr

    Wegen niedriger Wasserstände auf deutschen Flüssen könnten mehr Waren per Lastwagen transportiert werden, wodurch sich die Staugefahr erhöht. Für beladene Tiertransporter sei das besonders problematisch, weil die Tiere während eines längeren Stillstands weiterhin der Wärme im Fahrzeug ausgesetzt blieben. Dadurch könne sich eine ohnehin belastende Fahrt weiter verlängern. Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, warnt, an Autobahnen gebe es keine ausreichende Versorgung, wenn Tiertransporter stundenlang feststeckten.

    Der Tierschutzbund fordert deshalb, Lebendtiertransporte während einer extremen Hitzeperiode vorübergehend auszusetzen. Die Organisation arbeitet nach eigener Darstellung seit rund 30 Jahren zum Thema Tiertransporte und setzt sich gemeinsam mit ihrer europäischen Dachorganisation Eurogroup for Animals insbesondere für eine Begrenzung von Langzeittransporten ein. Die Forderung nach einem zeitlich begrenzten Stopp ist als politische Forderung des Verbandes einzuordnen und stellt keine behördliche Anordnung für einen konkreten Zeitraum dar.

    Verband nennt Bedingungen für unvermeidbare Fahrten

    Sollten Transporte nicht vollständig vermieden werden können, verlangt der Deutsche Tierschutzbund eine besonders sorgfältige Planung. Die Fahrten sollten möglichst kurz bleiben und in die kühleren Morgen- oder Abendstunden verlegt werden. Zusätzlich müsse die Ladedichte reduziert werden, damit die Tiere mehr Platz haben und die Wärmebelastung im Transportfahrzeug sinkt. Unvermeidbare Transporte sollen nach den Vorstellungen des Verbandes insgesamt so kurz und planbar wie möglich sein.

    Reiche die natürliche Belüftung bei den jeweiligen Außentemperaturen nicht aus, müsse ein Fahrzeug mit aktiver Kühlung eingesetzt werden. Eine ausreichende Wasserversorgung während der gesamten Fahrt sei jederzeit sicherzustellen. Auch Grenzkontrollstellen und Schlachthöfe müssten ihre Abläufe so organisieren, dass unnötige Wartezeiten vermieden werden. Damit nennt der Verband neben dem möglichen Verbot konkrete Bedingungen für Fahrten, die dennoch stattfinden.

    Nach der in der Berichterstattung wiedergegebenen rechtlichen Einordnung können nationale Transporte zu Schlachthöfen auf acht Stunden, bei Temperaturen über 30 Grad auf 4,5 Stunden begrenzt sein; im EU-Regelwerk gelten für bestimmte Tierarten längere zulässige Transportzeiten. Die vorhandenen Quellen nennen jedoch keine vollständige Darstellung aller Ausnahmen oder einheitlichen Verfahren für ein bundesweites Hitzeverbot. Die Forderung des Tierschutzbundes zielt daher auf eine weitergehende, kurzfristig geltende politische Regelung. Welche Stellen eine solche Regelung im Einzelnen anordnen und kontrollieren würden, bleibt in den vorliegenden Quellen offen.

    Hitze macht die Transportplanung zur entscheidenden Frage

    Die aktuelle Forderung richtet sich damit nicht nur gegen Transporte bei hohen Temperaturen, sondern auch auf deren praktische Rahmenbedingungen. Wetterentwicklung, Streckenführung, Verkehrslage, Versorgung und mögliche Verzögerungen müssten vor Fahrtbeginn realistisch berücksichtigt werden. Gerade zusätzliche Lastwagen und Staus können die ursprüngliche Planung verändern und längere Aufenthalte im Transportfahrzeug verursachen. Für die Tiere steigt dadurch das Risiko einer stärkeren Wärmebelastung.

    Für die Praxis bleibt offen, nach welchen objektiven Kriterien eine Hitzeperiode beginnt und endet und wie Ausnahmen einheitlich festgelegt und kontrolliert würden. Der Verband setzt für unvermeidbare Transporte auf kürzere Fahrten, geringere Belegdichten, aktive Kühlung und verlässliche Wasserversorgung. Eine politische Entscheidung über ein bundesweites Verbot ist damit nicht vorweggenommen. Im Mittelpunkt steht die Forderung, die Belastung der Tiere während extremer Hitze möglichst zu verhindern.

    Quellen

  • PETA fordert erneut Ruhestand für Eintracht-Adler Attila – Verein hält bislang an Stadiontradition fest

    PETA fordert erneut Ruhestand für Eintracht-Adler Attila – Verein hält bislang an Stadiontradition fest

    Kurz vor dem Beginn der Bundesliga-Saison 2026/2027 fordert PETA erneut das Ende der Stadionauftritte von Attila, dem lebenden Maskottchen von Eintracht Frankfurt. Der Steinadler ist inzwischen 22 Jahre alt und wird seit der Saison 2006/2007 bei Heimspielen des Vereins eingesetzt. PETA sieht in Lärm, Menschenmengen, Transporten und der Präsentation des Greifvogels vermeidbare Belastungen. Eintracht Frankfurt weist den Vorwurf zurück und hält bislang an der Tradition fest.

    PETA kritisiert Lärm, Transporte und Präsentation

    PETA kritisiert, ein Adler werde regelmäßig in ein Stadion gebracht und dort angebunden vorgeführt; aus Sicht der Organisation sei dies kein artgerechter Umgang mit einem Greifvogel. PETA bezeichnet Attila als leidenden Vogel und fordert den Verein auf, ihn in den Ruhestand zu schicken. Als Ersatz schlägt die Organisation ein tierfreies Maskottchen vor, etwa eine Drohne oder ein Hologramm. Damit richtet sich die Kritik nicht nur gegen das Alter des Adlers, sondern grundsätzlich gegen den Einsatz eines lebenden Tieres in der Stadionumgebung.

    Die Forderung ist Teil einer wiederkehrenden Kampagne gegen den Einsatz lebender Tiere im Sport- und Unterhaltungsbereich. Auf seiner Themenseite ruft PETA zudem dazu auf, Spiele von Eintracht Frankfurt nicht zu besuchen, solange Attila im Stadion eingesetzt wird. Nach Angaben von PETA beginnt die neue Bundesligasaison am 28. August 2026; das erste Heimspiel der Eintracht soll demnach am 6. September stattfinden. PETA hatte bereits 2023 eine entsprechende Forderung an den Verein gerichtet.

    Eine aktuelle Bestätigung, Änderung oder Absage des Attila-Einsatzes für die Saison 2026/2027 ist in den vorliegenden Rechercheauszügen nicht dokumentiert. Belegt ist lediglich, dass Eintracht Frankfurt laut der PETA-Darstellung weiterhin bei Heimspielen auf den Adler setzen will, weil er an den Ablauf gewöhnt sei und Behörden keine Bedenken geäußert hätten. Ob der Verein den Einsatz nach der erneuten Forderung konkret anpasst, bleibt damit offen.

    Eintracht und Falkner widersprechen dem Tierquälerei-Vorwurf

    Der Streit zwischen PETA und Eintracht Frankfurt ist nicht neu. Bereits Anfang 2023 hatte die Organisation verlangt, die Stadiontradition zu beenden, und unter anderem eine Lasershow oder ein Hologramm als Alternative ins Gespräch gebracht. Eintracht-Vorstandssprecher Axel Hellmann wies den damaligen Vorwurf der Tierquälerei zurück und erklärte, er könne sich nicht vorstellen, dass Attila so gehalten werde, dass dies Tierquälerei darstelle. Diese Einordnung stammt aus der Debatte von 2023 und ist nicht als aktuelle Stellungnahme zur Saison 2026/2027 dokumentiert.

    Auch die weiteren vorliegenden Gegenpositionen beziehen sich überwiegend auf die frühere Auseinandersetzung. Der Verein betonte damals, der Adler sei an die Atmosphäre im Stadion gewöhnt; nach Darstellung der Eintracht gebe es von den zuständigen Behörden keine Bedenken gegen den Einsatz. Attilas Falkner Norbert Lawitschka verteidigte die Auftritte ebenfalls und erklärte, der Ablauf müsse so gestaltet werden, dass der Greifvogel möglichst stressfrei auftrete. Eine aktuelle Stellungnahme des Vereins, des Falkners oder einer zuständigen Behörde zur Saison 2026/2027 liegt in den Rechercheauszügen nicht vor.

    Attila ist seit fast zwei Jahrzehnten Teil der Eintracht-Identität

    Attila gehört seit der Saison 2006/2007 zum Umfeld der Frankfurter Heimspiele und wurde dadurch zu einem festen Bestandteil der Vereinsinszenierung. Der Adler war auch beim DFB-Pokalfinale 2018 in Berlin präsent, als Eintracht Frankfurt den Titel gewann. Inzwischen stellt sich neben der grundsätzlichen Frage nach lebenden Maskottchen auch die praktische Frage, ob das Alter des Tieres eine Veränderung des Einsatzes nahelegt. Für viele Anhänger ist Attila zugleich mit der Geschichte des Vereins verbunden.

    PETA sieht eine Unterbringung in einer tiergerechten Auffangstation als möglichen Ruhestand für Attila. Belastbare Angaben zu Attilas aktuellem Gesundheitszustand, zu tierärztlichen Untersuchungen oder zu detaillierten Einsatz- und Transportbedingungen enthält der aktuelle Bericht jedoch nicht. Genau diese Informationen wären für eine fachliche Bewertung relevanter als die emotionalen Bezeichnungen, mit denen beide Seiten den Streit öffentlich führen. Eine abschließende Bewertung der Belastung des Tieres ist auf Grundlage der vorliegenden Angaben daher nicht möglich.

    Fans gespalten, ähnliche Debatte in Köln

    Die vorliegenden Rechercheauszüge belegen unterschiedliche Positionen zum Einsatz von Attila, erlauben aber keine belastbare Aussage über eine allgemein gespaltene Fangemeinde. In der früheren Debatte berichtete PETA von Beschwerden beziehungsweise Rückmeldungen von Fans; konkrete aktuelle Fanäußerungen aus sozialen Medien sind in der bereitgestellten Beleggrundlage jedoch nicht ausreichend dokumentiert. Deshalb lässt sich lediglich festhalten, dass die Tradition um Attila öffentlich unterschiedlich bewertet wird. Eine einheitliche Haltung der Anhänger ist nicht belegt.

    Auch in Köln gibt es ein lebendes Tier mit symbolischer Funktion als Vereinsmaskottchen. Beim 1. FC Köln übernimmt der Geißbock Hennes IX. diese Rolle; er ist jedoch kein vergleichbarer Greifvogel- oder Stadionflug-Einsatz wie bei Attila. Gegen die Auftritte von Hennes IX. hat PETA in der Vergangenheit ebenfalls protestiert. Für Frankfurt bleibt offen, ob der Verein die Tradition unabhängig vom öffentlichen Druck fortführt oder künftig eine tierfreie Darstellung des Adlers einführt.

    Quellen

  • Tiertransporte bei Hitze: Warum Tierschützer ein Verbot ab 25 Grad fordern

    Tiertransporte bei Hitze: Warum Tierschützer ein Verbot ab 25 Grad fordern

    Tiertransporte bei sommerlicher Hitze stehen regelmäßig in der Kritik. Österreichische Tierschutzorganisationen fordern deshalb deutlich strengere Regeln, insbesondere Vier Pfoten verlangt ein generelles Transportverbot ab 25 Grad Celsius Außentemperatur. Dass Hitze für Tiere auf Transportfahrzeugen problematisch werden kann, ist unstrittig. Ob eine starre Temperaturgrenze von 25 Grad dafür die richtige Lösung ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

    Hitze kann im Transporter schnell zum Problem werden

    Besonders kritisch können Tiertransporte werden, wenn Lastwagen längere Zeit stehen, etwa in Staus, an Grenzen oder während anderer Wartezeiten. Dann fällt ein Teil der Luftbewegung weg, während die Tiere selbst zusätzlich Wärme produzieren. Vier Pfoten weist darauf hin, dass sich das Fahrzeuginnere dadurch stärker aufheizen kann als die Umgebung. Ventilatoren sorgen zwar für Luftaustausch, stellen aber keine Klimaanlage dar und können hohe Temperaturen deshalb nicht in jedem Fall ausgleichen.

    Nach Darstellung von Vier Pfoten können die Folgen von Hitzestress von Unruhe und Erschöpfung bis hin zu schweren Kreislaufproblemen reichen. Schweine gelten als besonders hitzeempfindlich, weil sie ihre Körpertemperatur nur eingeschränkt über Schwitzen regulieren können und unter natürlichen Bedingungen unter anderem Suhlen nutzen. Auch Rinder und Geflügel können unter hohen Temperaturen leiden. Entscheidend ist dabei jedoch nicht allein die Außentemperatur, sondern ebenso Luftfeuchtigkeit, Transportdauer, Besatzdichte, Belüftung, Wasserversorgung und die tatsächliche Temperatur im Fahrzeug.

    Vier Pfoten fordert ein Verbot ab 25 Grad

    Vier Pfoten verlangt, Tiertransporte grundsätzlich zu untersagen, sobald die Außentemperatur 25 Grad Celsius überschreitet. Zusätzlich soll die Transportdauer nach Vorstellung der Organisation grundsätzlich auf höchstens acht Stunden begrenzt werden. Für Geflügel und Kaninchen fordert Vier Pfoten maximal vier Stunden, während Kälber unter zwölf Wochen nach dieser Position überhaupt nicht transportiert werden sollten. Außerdem spricht sich die Organisation gegen Langstreckentransporte lebender Tiere in Drittstaaten aus.

    Der Verein gegen Tierfabriken verfolgt eine ähnliche Richtung und fordert unter anderem mehr Platz, Einstreu und einen stärkeren Wechsel vom Lebendtiertransport zum Transport gekühlter Schlachtkörper. Dabei muss jedoch klar zwischen Forderungen von Tierschutzorganisationen und geltendem Recht unterschieden werden. Gerade die Grenze von 25 Grad ist zunächst eine politische beziehungsweise tierschutzpolitische Forderung. Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich kein Nachweis, dass genau diese Außentemperatur wissenschaftlich als allgemeingültige Grenze für sämtliche Tiertransporte festgelegt werden müsste.

    Eine starre Temperaturgrenze greift zu kurz

    Die geltenden Vorschriften unterscheiden nach Transportdauer und Fahrzeugausstattung. Für Langstreckentransporte von mehr als acht Stunden gelten zusätzliche Anforderungen, darunter Vorgaben zur Belüftung und Temperaturkontrolle. In den von Vier Pfoten veröffentlichten Informationen wird dabei für bestimmte Transporte eine Obergrenze von 30 Grad Celsius im Fahrzeug genannt. Daraus lässt sich jedoch weder ableiten, dass jeder Transport bis 30 Grad Außentemperatur erlaubt wäre, noch dass unterhalb von 25 Grad automatisch unproblematische Bedingungen herrschen.

    Genau hier liegt das Problem einer pauschalen Außentemperaturgrenze. Ein kurzer regionaler Transport in einem gut belüfteten Fahrzeug ist nicht mit einem über Stunden stehenden Lastwagen an einer Grenze vergleichbar. Ebenso können 24 Grad bei hoher Luftfeuchtigkeit und schlechter Belüftung problematischer sein als 26 Grad während einer kurzen Fahrt mit funktionierender Ventilation. Wer tatsächlich Tierleid verhindern will, muss deshalb stärker auf die realen Bedingungen im Fahrzeug schauen und nicht allein auf die Zahl auf dem Außenthermometer.

    Langstreckentransporte bleiben der entscheidende Streitpunkt

    Besonders kritisch bewertet Vier Pfoten seit Jahren Transporte nach Nordafrika und in den Nahen Osten. Die Organisation kritisierte bereits 2022, dass angekündigte Einschränkungen solcher Transporte aus ihrer Sicht nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Nach Angaben von Vier Pfoten können einzelne Lebendtiertransporte sehr lange dauern, wobei die Organisation in diesem Zusammenhang Fahrzeiten von bis zu 82 Stunden nennt. Diese Angabe beschreibt allerdings die von Vier Pfoten kritisierte Situation und darf nicht mit einer pauschal zulässigen Transportdauer für jeden Tiertransport verwechselt werden.

    Gerade bei sehr langen Transporten steigt das Risiko durch Verzögerungen, Wetterwechsel, technische Probleme und mangelnde Versorgung. Hier erscheint eine strengere Kontrolle deutlich nachvollziehbarer als ein pauschales Verbot sämtlicher Transporte ab einer bestimmten Außentemperatur. Eine Fahrt von wenigen Kilometern zu einem regionalen Schlachthof stellt eine andere Belastung dar als ein mehrtägiger Transport quer durch Europa. Diese Unterschiede müssten bei einer Reform der Regeln deutlich stärker berücksichtigt werden.

    Ein Verbot ab 25 Grad hätte weitreichende Folgen

    Ein generelles Transportverbot ab 25 Grad würde in vielen Regionen Europas während der Sommermonate regelmäßig greifen. Betroffen wären dann nicht nur internationale Langstreckentransporte, sondern möglicherweise auch kurze Fahrten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Tierkliniken, Zuchtbetrieben und Schlachthöfen. Ob eine solche starre Grenze praktisch sinnvoll und verhältnismäßig wäre, müsste deshalb anhand belastbarer Daten geprüft werden. Die Forderung allein beantwortet diese Frage nicht.

    Sinnvoller erscheint eine stärkere Kontrolle der tatsächlichen Transportbedingungen. Dazu gehören funktionierende Belüftung, ausreichende Wasserversorgung, angemessene Besatzdichten, klare Regeln für Standzeiten und eine nachvollziehbare Temperaturüberwachung im Fahrzeug. Damit ließen sich problematische Transporte gezielter erfassen, ohne automatisch jeden Transport bei sommerlichen Temperaturen zu untersagen. Ein früherer Fall eines Tiertransports bei Hitze auf der A2 zeigt schließlich, dass akute Gefahren vor allem dann entstehen, wenn mehrere ungünstige Faktoren zusammenkommen.

    Fazit

    Dass Tiere auf Transportfahrzeugen vor Hitze geschützt werden müssen, ist keine Frage. Ob deshalb jeder Tiertransport bereits ab 25 Grad Außentemperatur verboten werden sollte, ist deutlich weniger eindeutig. Vier Pfoten formuliert hier eine weitreichende Forderung, deren praktische Folgen erheblich wären. Entscheidend sollte deshalb nicht nur eine starre Temperaturzahl sein, sondern vor allem, unter welchen Bedingungen Tiere tatsächlich transportiert werden.

    Quellen

  • Verletztes Kalb im Ostallgäu: Genprobe soll möglichen Wolfsangriff klären

    Verletztes Kalb im Ostallgäu: Genprobe soll möglichen Wolfsangriff klären

    Im Ostallgäu prüfen die Behörden einen möglichen Wolfsangriff auf ein Kalb. Das verletzte Tier wurde am 16. August 2026 entdeckt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) führt den Fall unter den aktuellen Verdachtsfällen bei Nutztierrissen; eine genetische Untersuchung soll anhand der verfügbaren und verwertbaren Proben klären, ob sich daraus ein Hinweis auf die Beteiligung eines Wolfes oder eines anderen großen Beutegreifers ergibt. Die Probenahme und die anschließende Analyse werden dabei nicht automatisch von derselben Stelle vorgenommen. Der Fall ist bislang ein Verdacht und kein bestätigter Wolfsriss.

    Mehrere Verdachtsfälle im Allgäu noch nicht abschließend bewertet

    Der aktuelle Fund reiht sich in mehrere Meldungen aus dem Allgäu ein. Am 8. Juli 2026 wurde im Ostallgäu ein totes Kalb gemeldet; die Untersuchung war zuletzt noch nicht abgeschlossen. Einen weiteren Fall gab es am 13. Juli 2026 im Oberallgäu. Dort kam das LfU nach abgeschlossener Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass es keine Hinweise auf die Beteiligung wildlebender großer Beutegreifer gab.

    Am 31. Juli 2026 wurde im Ostallgäu außerdem ein totes Lamm entdeckt. Auch dieser Vorgang befand sich nach Angaben der Allgäuer Zeitung noch in Bearbeitung. Die unterschiedlichen Bearbeitungsstände sind für die Einordnung entscheidend. Aus der Häufung von Meldungen folgt nicht automatisch, dass ein Wolf für alle Fälle verantwortlich ist.

    Die frühere GERATI-Berichterstattung zum möglichen Wolfsangriff auf das Kalb ordnet den aktuellen Fall bereits im Zusammenhang mit dem behördlichen Prüfverfahren ein. Eine abschließende genetische Zuordnung lag zum Zeitpunkt der Berichterstattung jedoch noch nicht vor. Die Juli-Fälle gehören ausdrücklich zum zeitlichen Zusammenhang des Jahres 2026. Damit sind sie von älteren Fällen des LfU abzugrenzen.

    LfU verweist auf einzelnen standorttreuen Wolf

    Das LfU geht im Allgäu derzeit von einem standorttreuen männlichen Wolf aus. Diese Einordnung und die folgenden Angaben wurden von der Behörde im Februar auf Anfrage der Allgäuer Zeitung mitgeteilt; sie beziehen sich auf den dort dokumentierten Kenntnisstand. Das Tier trägt die Kennung GW 999 und wurde nach Angaben der Behörde erstmals 2018 nachgewiesen. Sein bekanntes Gebiet reicht vom südlichen Oberallgäu bis nach Vorarlberg. Weitere standorttreue Wölfe seien im Allgäu derzeit nicht bekannt; ein Rudel habe sich dort nach aktuellem Kenntnisstand ebenfalls nicht angesiedelt.

    Die Kennung beschreibt dabei den behördlich erfassten Wolf, beweist aber nicht seine Beteiligung an dem aktuellen Vorfall. Dafür müsste aus verwertbarem Probenmaterial ein entsprechender genetischer Zusammenhang hervorgehen. Auch die Frage, ob mehrere Verdachtsfälle auf dasselbe Tier zurückgehen, bleibt offen. Dafür müssten die einzelnen Untersuchungen abgeschlossen und genetisch miteinander verglichen sein.

    Streit um nicht veröffentlichte Fundorte

    Kritik gibt es an der Entscheidung des LfU, die genauen Orte der gemeldeten Fälle nicht öffentlich zu nennen. Als Gründe werden Datenschutz- oder Sicherheitsinteressen genannt. Aus der vorliegenden Berichterstattung geht jedoch nicht hervor, ob das LfU für die aktuellen Fälle jeweils eine konkrete Begründung gegeben oder eine detaillierte Veröffentlichungspraxis erläutert hat. Für betroffene Tierhalter und Anwohner erschwert die fehlende Ortsangabe die Einschätzung, ob sich ein Ereignis in ihrer unmittelbaren Umgebung ereignet hat oder ob mehrere Meldungen räumlich zusammenhängen.

    Das LfU setzt bei der Bewertung auf eine standardisierte Untersuchung mit Rissbegutachtung und genetischer Probenahme. Eine genetische Analyse kann bei ausreichender Probenqualität einen genetischen Nachweis liefern; ihre Aussagekraft hängt jedoch davon ab, ob verwertbares Material vorhanden ist und eindeutig zugeordnet werden kann. Im konkreten Fall ist daher zunächst nur festzuhalten, ob die untersuchte Probe einen entsprechenden genetischen Nachweis erbracht hat. Ein fehlender Nachweis beantwortet für sich allein nicht die Frage der Verursacherschaft und belegt auch keine andere Ursache.

    Für das verletzte Kalb im Ostallgäu steht deshalb zunächst die Laboranalyse im Mittelpunkt. Bis zu ihrer Veröffentlichung bleibt offen, ob der Fall in die bestätigte Schadensstatistik eingeht oder ohne Nachweis eines großen Beutegreifers abgeschlossen wird. Gerade angesichts der öffentlichen Debatte über Wolfsvorkommen und Nutztierschäden entscheidet nicht die zeitliche Nähe mehrerer Meldungen, sondern die Qualität der jeweiligen Belege. Die Bewertung des aktuellen Falls hängt damit von den Ergebnissen der Untersuchung ab.

    Quellen

  • Rawson: Justiz soll 23 gerettete Katzen als Rechtssubjekte anerkannt haben

    Rawson: Justiz soll 23 gerettete Katzen als Rechtssubjekte anerkannt haben

    In Rawson in der argentinischen Provinz Chubut soll die Justiz 23 gerettete Katzen in einem konkreten Strafverfahren als Rechtssubjekte anerkannt haben. Die Tiere waren im Juni 2026 gemeinsam mit 27 weiteren Katzen aus einem Haushalt befreit worden. Nach der vorliegenden Darstellung lebten sie dort unter Bedingungen mit zu wenig Nahrung und Wasser, fehlender medizinischer Versorgung sowie erheblicher Verschmutzung durch Kot und Urin. Die Anerkennung wird als fallbezogene Maßnahme beschrieben, deren Ziel nach der Darstellung ein Ausschluss der Rückgabe an den früheren Halter ist; eine allgemeine Anerkennung von Tieren als Rechtspersonen folgt daraus nicht automatisch.

    50 Katzen aus überfülltem Haushalt beschlagnahmt

    Der Polizeieinsatz in Rawson erfolgte nach Beschwerden aus der Nachbarschaft und umfasste zwei Durchsuchungen. Polizei, Tierärzte und Biochemiker waren daran beteiligt, die Tiere schrittweise aus dem Haus zu holen. Zunächst wurden die am stärksten geschwächten Katzen entfernt, anschließend die übrigen Tiere, um mögliche Ansteckungen zwischen kranken und sich erholenden Katzen zu vermeiden. Bei den Untersuchungen wurden unter anderem Blut- und Urinproben genommen, Wunden versorgt und Tiere vorsorglich isoliert.

    Die ursprüngliche Meldung beschreibt neben fehlender Impfvorsorge auch verwesende Tierkörper in dem Haushalt. Der Fall wird nach dem argentinischen Gesetz 14.346 über Tiermisshandlung und Tierquälerei sowie nach sanitären Vorschriften des Strafrechts behandelt. Welche konkreten Anklagepunkte das Gericht letztlich bestätigt und welche Sanktionen dem früheren Halter drohen, ist in der veröffentlichten Darstellung noch nicht abschließend geklärt. Eine belastbare Primärquelle oder unabhängige Bestätigung für die Einzelheiten des Rawson-Verfahrens liegt in der vorliegenden Recherche nicht vor.

    Rechtlicher Schutz soll Rückgabe ausschließen

    Strafrichterin Eve Ponce soll 23 Katzen, die sich bereits von ihren gesundheitlichen Problemen erholt hatten, in diesem Verfahren als Rechtssubjekte anerkannt haben. Der Ausdruck beschreibt hier nach der vorliegenden Darstellung einen fallbezogenen rechtlichen Schutz und ist ohne den Wortlaut oder die Rechtsgrundlage des Beschlusses rechtlich nicht näher bestimmbar. Die Maßnahme soll nach dieser Darstellung dazu dienen, eine Rückgabe an die Person auszuschließen, aus deren Haushalt die Katzen beschlagnahmt worden waren. Ob der Beschluss diese Wirkung tatsächlich verbindlich anordnet und welche unmittelbaren Rechte daraus folgen, lässt sich ohne die Entscheidungsbegründung nicht abschließend beurteilen.

    Die chubutensische Staatsanwaltschaft will nach Angaben des Berichts eine vergleichbare Anerkennung für die 27 Katzen beantragen, die weiterhin behandelt werden. Die praktische Bedeutung der bisher beschriebenen Maßnahme liegt damit zunächst in der weiteren Unterbringung der beschlagnahmten Tiere und der Organisation ihrer Vermittlung. Ob sich daraus über diesen Einzelfall hinaus eine allgemein anwendbare Rechtsprechung in Chubut entwickelt, hängt von weiteren gerichtlichen Entscheidungen und der konkreten Begründung des Beschlusses ab. Die vorliegenden Vergleichsquellen belegen den Rawson-Fall selbst jedoch nicht belastbar.

    Argentinien kennt frühere Verfahren, in denen Gerichte Tieren einen über den bloßen Eigentumsstatus hinausgehenden rechtlichen Schutz zugesprochen haben. Der Humanistische Pressedienst berichtete 2017 über Entscheidungen zugunsten der Orang-Utans Sandra und Cecilia, wobei insbesondere die Anerkennung Cecilias als Rechtssubjekt im Zusammenhang mit ihrer Haltung im Zoo von Mendoza stand. Diese Fälle betrafen Menschenaffen und andere rechtliche Ausgangslagen und lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres mit der Beschlagnahme und Vermittlung von Katzen in Rawson gleichsetzen. Sie liefern lediglich einen rechtshistorischen Vergleich, nicht aber eine unabhängige Bestätigung der Angaben zu Eve Ponce, Florencia Gómez oder den 23 Katzen.

    Staatsanwaltschaft organisiert Vermittlung

    Für die Vermittlung nutzt die Staatsanwaltschaft soziale Netzwerke. Interessierte Bewerber füllen Formulare aus und werden anschließend nach ihren Möglichkeiten und Vorstellungen kontaktiert. Gómez betonte, dass die Behörde kein Tierheim sei: Die beschlagnahmten Tiere blieben so lange in ihrer Verantwortung, bis sie medizinisch stabil und geeignete Familien gefunden seien. Damit ist zwischen einer angekündigten oder laufenden Vermittlung und einer tatsächlich erfolgten Übergabe zu unterscheiden.

    Die vorliegende Darstellung nennt die 23 rehabilitierten Katzen als für eine Vermittlung an Adoptivfamilien vorgesehen; daraus ergibt sich nicht, dass sie bereits endgültig zugeordnet oder übergeben wurden. Die 27 weiterhin betreuten Tiere befinden sich dagegen noch in Behandlung und stehen deshalb nicht unmittelbar vor einer Vermittlung. Die Umwelteinheit der Staatsanwaltschaft kümmert sich parallel auch um Pferde, Ziegen, Schafböcke und Hunde aus anderen Beschlagnahmungen. Gesichert zusammenfassen lässt sich daher, dass die Staatsanwaltschaft die weitere Betreuung und Vermittlungsorganisation beschreibt; ob sämtliche Übergaben abgeschlossen sind und ob der Beschluss eine Rückgabe an den früheren Halter rechtlich verbindlich ausschließt, bleibt mangels belegter Entscheidungsbegründung offen.

    Quellen

  • Welpenkauf in Gütersloh: Welche Kriterien verantwortungsvolle Züchter und Käufer beachten sollten

    Welpenkauf in Gütersloh: Welche Kriterien verantwortungsvolle Züchter und Käufer beachten sollten

    In Gütersloh spricht die Tierärztin und Irish-Terrier-Züchterin Bettina Weinert in einem Gespräch über die Anforderungen an eine verantwortungsvolle Hundezucht und wichtige Prüfpunkte beim Welpenkauf. Ihre Hinweise sind eine persönliche Einordnung und ersetzen keine rechtliche oder tierärztliche Beratung. Für Interessenten ist besonders wichtig, zwischen gesetzlichen Mindestanforderungen, freiwilligen Verbandsstandards und kaufrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden. Es geht daher nicht nur um Preis oder Aussehen, sondern auch um Herkunft, Gesundheit, Haltung und die langfristige Betreuung.

    Spezialisierung und Tierwohl statt schneller Verkauf

    Weinert züchtet seit mehreren Jahren Irish Terrier und lebt in Gütersloh mit drei Hunden dieser Rasse sowie einem Bardino-Mischling. Nach ihrer Einschätzung kann ein Züchter die notwendige Erfahrung und Aufmerksamkeit kaum aufbringen, wenn er gleichzeitig mehrere unterschiedliche Rassen anbietet. Die Auswahl der Elterntiere müsse sich an Wesen, Gesundheit und rassetypischen Merkmalen orientieren. Finanzielle Interessen dürften bei der Zucht nicht an erster Stelle stehen.

    Ein einzelner Erfahrungsbericht ersetzt zwar keine allgemeingültige Qualitätsprüfung, beschreibt aber einen zentralen Punkt des Welpenkaufs. Käufer sollten nachvollziehen können, weshalb gerade diese Tiere miteinander verpaart wurden. Der Rassefokus allein ist kein gesetzlicher Gütenachweis. Er kann jedoch ein Hinweis darauf sein, dass sich der Züchter intensiver mit den besonderen Eigenschaften und gesundheitlichen Risiken der jeweiligen Rasse beschäftigt.

    Gesundheitsnachweise müssen zur Rasse passen

    Vor dem Kauf sollten sich Interessenten über typische Erkrankungen der gewünschten Rasse informieren und sich die dazugehörigen Untersuchungsergebnisse zeigen lassen. Weinert verweist darauf, dass unerkannte Erbkrankheiten oder Verhaltensprobleme nicht nur die Haltung erschweren, sondern auch erhebliche tierärztliche und finanzielle Belastungen verursachen können. Entscheidend sind deshalb konkrete Befunde und nachvollziehbare Dokumente, nicht bloße Zusicherungen in einer Verkaufsanzeige.

    Eine Orientierung bietet für viele Rassehunde die Mitgliedschaft des Züchters in einem anerkannten Verband wie dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH). Nach Angaben aus dem Gespräch gehören dazu unter anderem eine Wesensbeurteilung, die Bewertung des rassetypischen Erscheinungsbildes und vorgeschriebene rassespezifische Gesundheitsuntersuchungen. Eine VDH-Mitgliedschaft ist allerdings keine gesetzliche Voraussetzung für die Hundezucht. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Verbandsmitgliedschaft nicht automatisch, dass ein Züchter unseriös arbeitet; Käufer müssen dann die Zuchtbedingungen, Nachweise und Verträge besonders sorgfältig prüfen.

    Besichtigung und Abgabe geben wichtige Hinweise

    Seriöse Anbieter sollten Interessenten ermöglichen, die Welpen gemeinsam mit der Mutter in ihrer tatsächlichen Umgebung kennenzulernen. Mehrere verschiedene Rassen, zahlreiche gleichzeitig angebotene Welpen oder auffällig wechselnde Altersangaben gelten als Warnzeichen, weil sie auf einen Zwischenhandel hindeuten können. Nach § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung dürfen Welpen grundsätzlich erst nach Vollendung der achten Lebenswoche vom Muttertier getrennt werden; bei gesundheitlichen Gründen kann eine tierärztliche Indikation eine Ausnahme begründen. Die Vorschrift betrifft damit die Trennung vom Muttertier und ist nicht pauschal als allgemeine Abgaberegel zu verstehen.

    Gerade bei Online-Angeboten sollten Käufer deshalb nicht allein auf Bilder, schnelle Verfügbarkeit oder besonders günstige Preise reagieren. Zur verantwortungsvollen Abgabe gehört auch, dass der Züchter Fragen zum künftigen Zuhause stellt. Weinert entscheidet nach eigenen Angaben selbst, welcher Welpe zu welchen Lebensumständen passt, und möchte die Käufer zunächst persönlich kennenlernen. Eine Nachbetreuung sowie eine vertragliche Rücknahmeregelung können eine Rückgabeoption schaffen; Inhalt, Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen dafür konkret festgelegt werden. Eine solche Klausel verhindert weder zuverlässig jeden Weiterverkauf noch bindet sie ohne Weiteres Dritte.

    Gesetzliche Regeln und Gewährleistung beim Hundekauf

    Für die Zucht und Haltung gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes. Eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a Tierschutzgesetz hängt von der konkreten Tätigkeit und ihrer Gewerbsmäßigkeit ab. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bewertet die zuständige Veterinärbehörde anhand der einschlägigen Kriterien. Käufer können sich bei entsprechenden Fragen daher an die zuständige Behörde wenden und sollten gesetzliche Mindestanforderungen von freiwilligen Verbandsstandards unterscheiden.

    Beim Kauf greifen die kaufrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen; auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Bei einem Sachmangel können nach §§ 433, 437 und 438 BGB grundsätzlich Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie gegebenenfalls Schadensersatz entstehen. Die regelmäßige zweijährige Verjährungsfrist betrifft die gesetzliche Sachmängelhaftung und ist von einer freiwilligen Garantie zu unterscheiden. Eine Garantie beruht auf einer zusätzlichen Zusage und kann eigene Voraussetzungen und Fristen haben.

    Bei Verbrauchsgüterkäufen kann § 477 BGB zugunsten des Verbrauchers eine Vermutung begründen, dass ein innerhalb des gesetzlichen Zeitraums auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Reichweite und Dauer dieser Vermutung hängen vom anwendbaren Recht und den Voraussetzungen des konkreten Vertrags ab. Deshalb ist die Aussage, beim gewerblichen Verkauf gälten stets pauschal andere Beweislastregeln als beim privaten Verkauf, zu weitgehend. Käufer sollten Vertrag, Gesundheitsunterlagen und tierärztliche Befunde sorgfältig aufbewahren; bei privaten Verkäufen können Gewährleistungsrechte außerdem vertraglich anders geregelt oder ausgeschlossen werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

    Weinert berichtet, dass sie einen Welpen nach der schweren Krebserkrankung seines damaligen Halters zurückgenommen und ein neues Zuhause gesucht habe. Eine freiwillige Rücknahme kann für Hund und Besitzer eine wichtige Absicherung sein, begründet aber nicht automatisch zu jedem Zeitpunkt einen Anspruch auf Rückabwicklung. Dafür müssen die vertraglichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen klar geregelt sein. Vor dem Kauf sollten Interessenten deshalb Gesundheitsbefunde und Vertrag prüfen und bei Fragen zur Erlaubnispflicht die zuständige Veterinärbehörde einbeziehen. Verantwortungsvolle Zucht und ein sorgfältiger Kaufprozess dienen dabei demselben Ziel, dem langfristigen Wohl des Hundes.

    Quellen

  • Verletztes Kalb im Ostallgäu: Genprobe soll möglichen Wolfsangriff klären

    Verletztes Kalb im Ostallgäu: Genprobe soll möglichen Wolfsangriff klären

    Im Ostallgäu prüfen die Behörden einen möglichen Wolfsangriff auf ein Kalb. Das verletzte Tier wurde am 16. August 2026 entdeckt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) führt den Fall unter den aktuellen Verdachtsfällen bei Nutztierrissen; eine genetische Untersuchung soll anhand der verfügbaren und verwertbaren Proben klären, ob sich daraus ein Hinweis auf die Beteiligung eines Wolfes oder eines anderen großen Beutegreifers ergibt. Die Probenahme und die anschließende Analyse werden dabei nicht automatisch von derselben Stelle vorgenommen. Der Fall ist bislang ein Verdacht und kein bestätigter Wolfsriss.

    Mehrere Verdachtsfälle im Allgäu noch nicht abschließend bewertet

    Der aktuelle Fund reiht sich in mehrere Meldungen aus dem Allgäu ein. Am 8. Juli 2026 wurde im Ostallgäu ein totes Kalb gemeldet; die Untersuchung war zuletzt noch nicht abgeschlossen. Einen weiteren Fall gab es am 13. Juli 2026 im Oberallgäu. Dort kam das LfU nach abgeschlossener Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass es keine Hinweise auf die Beteiligung wildlebender großer Beutegreifer gab.

    Am 31. Juli 2026 wurde im Ostallgäu außerdem ein totes Lamm entdeckt. Auch dieser Vorgang befand sich nach Angaben der Allgäuer Zeitung noch in Bearbeitung. Die unterschiedlichen Bearbeitungsstände sind für die Einordnung entscheidend. Aus der Häufung von Meldungen folgt nicht automatisch, dass ein Wolf für alle Fälle verantwortlich ist.

    Die frühere GERATI-Berichterstattung zum möglichen Wolfsangriff auf das Kalb ordnet den aktuellen Fall bereits im Zusammenhang mit dem behördlichen Prüfverfahren ein. Eine abschließende genetische Zuordnung lag zum Zeitpunkt der Berichterstattung jedoch noch nicht vor. Die Juli-Fälle gehören ausdrücklich zum zeitlichen Zusammenhang des Jahres 2026. Damit sind sie von älteren Fällen des LfU abzugrenzen.

    LfU verweist auf einzelnen standorttreuen Wolf

    Das LfU geht im Allgäu derzeit von einem standorttreuen männlichen Wolf aus. Diese Einordnung und die folgenden Angaben wurden von der Behörde im Februar auf Anfrage der Allgäuer Zeitung mitgeteilt; sie beziehen sich auf den dort dokumentierten Kenntnisstand. Das Tier trägt die Kennung GW 999 und wurde nach Angaben der Behörde erstmals 2018 nachgewiesen. Sein bekanntes Gebiet reicht vom südlichen Oberallgäu bis nach Vorarlberg. Weitere standorttreue Wölfe seien im Allgäu derzeit nicht bekannt; ein Rudel habe sich dort nach aktuellem Kenntnisstand ebenfalls nicht angesiedelt.

    Die Kennung beschreibt dabei den behördlich erfassten Wolf, beweist aber nicht seine Beteiligung an dem aktuellen Vorfall. Dafür müsste aus verwertbarem Probenmaterial ein entsprechender genetischer Zusammenhang hervorgehen. Auch die Frage, ob mehrere Verdachtsfälle auf dasselbe Tier zurückgehen, bleibt offen. Dafür müssten die einzelnen Untersuchungen abgeschlossen und genetisch miteinander verglichen sein.

    Streit um nicht veröffentlichte Fundorte

    Kritik gibt es an der Entscheidung des LfU, die genauen Orte der gemeldeten Fälle nicht öffentlich zu nennen. Als Gründe werden Datenschutz- oder Sicherheitsinteressen genannt. Aus der vorliegenden Berichterstattung geht jedoch nicht hervor, ob das LfU für die aktuellen Fälle jeweils eine konkrete Begründung gegeben oder eine detaillierte Veröffentlichungspraxis erläutert hat. Für betroffene Tierhalter und Anwohner erschwert die fehlende Ortsangabe die Einschätzung, ob sich ein Ereignis in ihrer unmittelbaren Umgebung ereignet hat oder ob mehrere Meldungen räumlich zusammenhängen.

    Das LfU setzt bei der Bewertung auf eine standardisierte Untersuchung mit Rissbegutachtung und genetischer Probenahme. Eine genetische Analyse kann bei ausreichender Probenqualität einen genetischen Nachweis liefern; ihre Aussagekraft hängt jedoch davon ab, ob verwertbares Material vorhanden ist und eindeutig zugeordnet werden kann. Im konkreten Fall ist daher zunächst nur festzuhalten, ob die untersuchte Probe einen entsprechenden genetischen Nachweis erbracht hat. Ein fehlender Nachweis beantwortet für sich allein nicht die Frage der Verursacherschaft und belegt auch keine andere Ursache.

    Für das verletzte Kalb im Ostallgäu steht deshalb zunächst die Laboranalyse im Mittelpunkt. Bis zu ihrer Veröffentlichung bleibt offen, ob der Fall in die bestätigte Schadensstatistik eingeht oder ohne Nachweis eines großen Beutegreifers abgeschlossen wird. Gerade angesichts der öffentlichen Debatte über Wolfsvorkommen und Nutztierschäden entscheidet nicht die zeitliche Nähe mehrerer Meldungen, sondern die Qualität der jeweiligen Belege. Die Bewertung des aktuellen Falls hängt damit von den Ergebnissen der Untersuchung ab.

    Quellen