Taubenauflass von Butzbach nach Kempen geplant – PETA fordert Verbot

Die Reisevereinigung 14 Kempen plant nach Angaben der Tierrechtsorganisation PETA einen Taubenauflass in Butzbach. Rund 2.400 Brieftauben sollen anschließend etwa 196 Kilometer zu ihren Heimatschlägen zurücklegen. PETA fordert deshalb das Veterinäramt im Kreis Viersen auf, die Veranstaltung zu untersagen und bezeichnet den geplanten Wettflug bereits vor einer behördlichen Entscheidung als tierschutzwidrig.

Damit steht erneut die grundsätzliche Auseinandersetzung um Brieftaubenwettflüge im Mittelpunkt. Auffällig ist allerdings, dass PETA aus allgemeinen Aussagen über Verluste und Belastungen unmittelbar eine rechtliche Bewertung des konkreten Auflasses ableitet. Ob der geplante Flug tatsächlich gegen das Tierschutzgesetz verstößt, lässt sich daraus jedoch nicht automatisch ableiten.

PETA erklärt den Wettflug bereits vor der Prüfung für tierschutzwidrig

PETA-Fachreferentin Monic Moll fordert ein Ende von Taubenwettflügen in Deutschland. Nach Darstellung der Organisation würden die Tiere häufig von Partnern oder Nachwuchs getrennt und deshalb nicht aus einem vermeintlichen sportlichen Antrieb, sondern aufgrund ihrer Bindung an Heimatschlag und Partnervogel zurückkehren. PETA nennt außerdem Dehydration, Hunger, Erschöpfung und Verletzungen als mögliche Folgen solcher Flüge.

Dabei handelt es sich zunächst um die Darstellung einer Tierrechtsorganisation. Aus der Pressemitteilung geht weder hervor, dass die für Kempen vorgesehenen Tauben entsprechende gesundheitliche Probleme aufweisen, noch dass für den konkret geplanten Flug bereits besondere Gefahren festgestellt wurden. Angaben zu Wetterbedingungen, Gesundheitskontrollen, Transport, Flugorganisation oder Schutzmaßnahmen des Veranstalters enthält die Mitteilung nicht.

PETA verweist zusätzlich auf einen Beitrag von Matthias Warzecha, Klaus Kahlcke und Martina Kahlcke aus dem Jahr 2009. Die Untersuchung trägt den Titel „Beitrag zur Ermittlung von Kennzahlen zu Verlusten bei Wettflügen von Brieftauben“ und bezieht sich auf den Zeitraum von 2004 bis 2008. PETA nennt daraus eine Verlustrate von durchschnittlich 53 Prozent pro Saison.

Diese Zahl kann jedoch nicht ohne Weiteres als erwartete Verlustrate des geplanten 196-Kilometer-Fluges dargestellt werden. Zwischen saisonbezogenen Verlustkennzahlen aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Untersuchungszeitraum und der Frage, wie viele Tiere bei einem bestimmten einzelnen Auflass unter konkreten Bedingungen nicht zurückkehren, besteht ein erheblicher Unterschied. Für die Bewertung der Veranstaltung in Butzbach wären deshalb aktuelle und auf diesen Flug bezogene Daten wesentlich aussagekräftiger.

PETA verkürzt den Wortlaut des Tierschutzgesetzes

Besonders interessant ist die rechtliche Begründung. PETA erklärt in ihrer Pressemitteilung, nach § 3 Tierschutzgesetz sei es verboten, Tieren Leistungen abzuverlangen, die ihre Kräfte übersteigen. Der tatsächliche Gesetzestext ist jedoch präziser.

§ 3 Nr. 1 TierSchG verbietet es, einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen. Gerade das Wort „offensichtlich“ ist für die rechtliche Einordnung nicht bedeutungslos. Aus einer Flugstrecke von 196 Kilometern allein folgt daher noch nicht automatisch, dass dieser Tatbestand bei sämtlichen eingesetzten Brieftauben erfüllt wäre.

Auch PETAs zweite Zusammenfassung des Gesetzes ist verkürzt. Die Organisation erklärt, Tiere dürften bei Training oder Wettkämpfen keinen Maßnahmen ausgesetzt werden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien. § 3 Nr. 1b TierSchG erfasst tatsächlich Maßnahmen bei Training oder sportlichen Wettkämpfen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit der Tiere beeinflussen können, sowie den Einsatz von Dopingmitteln.

Das bedeutet nicht, dass tierschutzrechtliche Probleme bei Brieftaubenwettflügen ausgeschlossen wären. Es bedeutet aber sehr wohl, dass die Frage anhand der konkreten Voraussetzungen geprüft werden muss. Die politische oder weltanschauliche Ablehnung einer Veranstaltung durch PETA ersetzt keine Feststellung eines Gesetzesverstoßes.

Veterinäramt muss konkreten Einzelfall bewerten

Entscheidend sind deshalb die tatsächlichen Bedingungen des geplanten Auflasses. Dazu gehören unter anderem Gesundheitszustand und Trainingsstand der eingesetzten Tauben, Wetter und Temperaturen, Transportbedingungen, Flugstrecke sowie Maßnahmen zum Umgang mit verletzten oder nicht zurückkehrenden Tieren.

PETA kann selbstverständlich eine Prüfung durch das Veterinäramt verlangen. Genau dafür sind zuständige Behörden vorhanden. Etwas anderes ist es jedoch, eine Veranstaltung bereits in der eigenen Pressemitteilung als „tierschutzwidrig“ zu bezeichnen, obwohl eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Feststellung für diesen Auflass nicht vorliegt.

Aus den derzeit verfügbaren Informationen ergibt sich lediglich, dass PETA die Untersagung verlangt. Eine Entscheidung des Veterinäramtes im Kreis Viersen, wonach der geplante Taubenauflass gegen das Tierschutzgesetz verstößt oder untersagt wurde, ist in den vorliegenden Quellen nicht dokumentiert.

Kein Einzelfall: PETA geht regelmäßig gegen Taubenwettflüge vor

Der Vorgang in Kempen ist Teil einer umfangreicheren Kampagne. Bereits Anfang Juli 2026 forderte PETA beispielsweise das Veterinäramt des Landkreises Straubing-Bogen auf, einen geplanten Wettflug der Reisevereinigung 01 Landshut-Dingolfing zu untersagen. Dabei sollten rund 700 Brieftauben von Hockenheim aus etwa 303 Kilometer zurücklegen.

Die Argumentation war nahezu identisch: PETA sprach von einem „tierquälerischen Sport“, verwies auf die Studie aus dem Jahr 2009, auf mögliche Verluste sowie auf § 3 TierSchG und forderte ein grundsätzliches Verbot von Taubenwettflügen. Auch bei Veranstaltungen und Ausstellungen in anderen Regionen hat die Organisation entsprechende Forderungen erhoben.

Damit wird deutlich, dass es PETA nicht lediglich um die besonderen Bedingungen des aktuellen Auflasses geht. Die Organisation lehnt Brieftaubenwettflüge grundsätzlich ab und verfolgt ausdrücklich das Ziel, diese in Deutschland verbieten zu lassen. Diese grundsätzliche Position sollte von der Frage getrennt werden, ob bei einer konkreten Veranstaltung tatsächlich ein nachweisbarer Verstoß gegen das Tierschutzrecht vorliegt.

Zwischen Tierrechtsforderung und tatsächlichem Rechtsverstoß

Über Tierwohlrisiken bei Brieftaubenwettflügen kann und muss sachlich diskutiert werden. Verluste, ungeeignete Wetterbedingungen oder eine Überforderung einzelner Tiere sind legitime Themen für Züchter, Tierärzte und Behörden. Gerade deshalb sollte jedoch zwischen belegten Problemen, möglichen Risiken und pauschalen Bewertungen unterschieden werden.

PETA hat für den Auflass von Butzbach nach Kempen eine klare Position: Die Veranstaltung soll verboten werden. Ob die rund 196 Kilometer für die eingesetzten Tiere unter den konkreten Bedingungen tatsächlich eine offensichtlich überfordernde Leistung darstellen oder andere tierschutzrechtlich relevante Umstände vorliegen, muss jedoch anhand des Einzelfalls beurteilt werden.

Eine Pressemitteilung einer Tierrechtsorganisation ist dafür kein Ersatz. Erst wenn die konkreten Bedingungen bekannt sind und die zuständige Behörde sie fachlich bewertet hat, lässt sich feststellen, ob aus PETAs Forderung tatsächlich ein tierschutzrechtlicher Verstoß wird.

Quellen

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