Landkreis Harburg setzt Verbot der Anbindehaltung um – Doch die Übergangsfristen reichen bis zu fünf Jahre

Buchholz in der Nordheide. Der Landkreis Harburg setzt den Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums zur Anbindehaltung von Rindern um. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine entsprechende Allgemeinverfügung. Während das dauerhafte Anbinden von Rindern langfristig beendet werden soll, zeigen die Regelungen, dass Betriebe in vielen Fällen noch über Jahre hinweg Zeit für die Umstellung erhalten.

Fünf Jahre Übergangsfrist für zahlreiche Betriebe

Die neue Allgemeinverfügung unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Anbindehaltung. Während die ganzjährige Anbindehaltung innerhalb von 18 Monaten beendet werden muss, gelten für andere Haltungsformen deutlich längere Fristen.

Sowohl für die kombinierte als auch für die saisonale Anbindehaltung können Betriebe ihre bisherigen Systeme noch bis zu fünf Jahre weiterführen, bevor eine vollständige Umstellung erforderlich wird.

Gerade diese langen Übergangsfristen dürften die Diskussion weiter anheizen. Während Tierschutzorganisationen seit Jahren ein schnelleres Ende der Anbindehaltung fordern, erhalten viele Betriebe nun einen mehrjährigen Zeitraum, um ihre Ställe umzubauen oder alternative Haltungssysteme einzurichten.

Zwei Stunden Auslauf gelten bereits als kombinierte Anbindehaltung

Besonders bemerkenswert sind die Vorgaben für die sogenannte kombinierte Anbindehaltung.

Nach den Regelungen genügt es, wenn Rinder ganzjährig mindestens zwei Stunden täglich Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide erhalten. Die übrige Zeit können die Tiere weiterhin angebunden im Stall verbringen.

Auch hierfür sieht die Allgemeinverfügung eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren vor.

Damit wird deutlich, dass das Verbot der klassischen Anbindehaltung nicht bedeutet, dass alle Tiere künftig ganztägig auf Weiden oder in modernen Laufställen gehalten werden müssen. Vielmehr bleiben verschiedene Übergangsmodelle weiterhin zulässig.

Saisonale Anbindehaltung: Weidegang nur von Mai bis Oktober

Noch deutlicher wird dies bei der saisonalen Anbindehaltung.

Hier reicht es aus, wenn die Tiere im Zeitraum von Mai bis Oktober täglich mehr als zwei Stunden Weidegang erhalten. Für die übrigen Monate des Jahres schreibt die Regelung keinen täglichen Weidegang vor.

Auch diese Haltungsform darf nach der Allgemeinverfügung noch bis zu fünf Jahre fortgeführt werden.

Damit zeigt sich, dass das vollständige Ende der Anbindehaltung nicht sofort erfolgt, sondern schrittweise über mehrere Jahre umgesetzt werden soll.

Landkreis begrüßt Ziel, kritisiert aber den Weg

Der Landkreis Harburg unterstützt nach eigenen Angaben grundsätzlich bessere Haltungsbedingungen für Rinder. Gleichzeitig äußert die Kreisverwaltung deutliche Kritik am rechtlichen Vorgehen des Landes Niedersachsen.

Nach Auffassung des Landkreises hätte eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollen. Stattdessen sei Niedersachsen im Alleingang vorangegangen und habe die Verantwortung für die Umsetzung auf die Landkreise übertragen. Auch der Niedersächsische Landkreistag hatte zuvor ähnliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Dennoch wurde der Landkreis vom Landwirtschaftsministerium angewiesen, die Vorgaben per Allgemeinverfügung umzusetzen.

Umstellung muss gemeldet werden

Betriebe, die ihre Haltung umstellen müssen, sind verpflichtet, das neue Haltungssystem innerhalb von sechs Monaten über das Meldeportal des LAVES anzuzeigen. Zudem dürfen seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung keine Tiere mehr neu in eine ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.

Fazit

Die Allgemeinverfügung markiert einen weiteren Schritt beim Ausstieg aus der klassischen Anbindehaltung. Gleichzeitig zeigen die konkreten Regelungen, dass der Gesetzgeber auf lange Übergangsfristen setzt.

Je nach Haltungsform können Betriebe ihre bisherigen Systeme noch bis zu fünf Jahre weiterführen. Zudem genügt bei bestimmten Übergangsmodellen bereits ein täglicher Auslauf von mindestens zwei Stunden beziehungsweise ein Weidegang von mehr als zwei Stunden lediglich in den Monaten Mai bis Oktober.

Damit wird deutlich, dass der vollständige Wandel der Rinderhaltung nicht von heute auf morgen erfolgt, sondern über einen längeren Zeitraum umgesetzt werden soll.

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