Im Rahmen der journalistischen Berichterstattung auf GERATI.de zur öffentlich beworbenen sogenannten „Tierschutz-Briefwahlberatung“ im Zusammenhang mit den anstehenden Kommunalwahlen in Bayern wurde am 02.02.2026 eine Presseanfrage an die Landeswahlleitung Bayern gerichtet.
Ziel der Anfrage war eine grundsätzliche wahlrechtliche Einordnung des beschriebenen Beratungsangebots, insbesondere vor dem Hintergrund der Freiheit und Geheimheit der Wahl sowie der besonderen Sensibilität der Briefwahl.
Adressat der Anfrage war das Bayerische Landesamt für Statistik als Geschäftsstelle der Landeswahlleitung.
Die Antwort ging am selben Tag (02.02.2026) ein.
Der folgende Artikel dient ausschließlich der transparenten Dokumentation der gestellten Presseanfrage sowie der darauf erfolgten Antwort im vollständigen Wortlaut.
Eine journalistische oder rechtliche Einordnung erfolgt nicht an dieser Stelle und wird in einem gesonderten Analyseartikel vorgenommen.
Presseanfrage von GERATI
gestellt am 02.02.2026
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen einer journalistischen Recherche für das Projekt GERATI.de, auf dem ich mich publizistisch mit Tierschutz- und Tierrechtsthemen befasse, bitte ich um eine wahlrechtliche Einordnung eines aktuell öffentlich beworbenen Beratungsangebots im Zusammenhang mit den anstehenden Kommunalwahlen in Bayern. In einem online veröffentlichten Beitrag bietet Michael Krämer, ehemaliger Landesgeneralsekretär der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei), einen kostenlosen Beratungsservice für Wählerinnen und Wähler in Bayern an. Der Service richtet sich ausdrücklich an Personen, die ihre Stimme „gezielt und effizient im Interesse des politischen Tierschutzes“ einsetzen möchten. Der entsprechende Beitrag ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.myheimat.de/bayern/c-lokalpolitik/tierschutz-briefwahlberatung_a3590246 Auffällig ist, dass sich das Angebot nicht allgemein auf das Wahlrecht oder den Wahlvorgang, sondern explizit auf Briefwahlunterlagen und Stimmzettel bezieht. Es wird zur individuellen Kontaktaufnahme per E-Mail und Telefon eingeladen, um Hilfestellung bei der Nutzung der Briefwahl zu leisten. Vor diesem Hintergrund bitten wir um eine fachliche Einschätzung der Landeswahlleitung zu folgenden Fragen: 1. Wie ist ein solches Beratungsangebot wahlrechtlich einzuordnen, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit und Geheimheit der Wahl? 2. Gibt es aus Sicht der Wahlaufsicht besondere Anforderungen oder Grenzen für individuelle Beratungsangebote, die sich gezielt auf die Briefwahl beziehen? 3. Ist es wahlrechtlich relevant, dass der Anbieter über eine langjährige parteipolitische Funktionärstätigkeit verfügt, auch wenn aktuell keine Kandidatur besteht? 4. Ab welchem Punkt wäre eine solche Beratung nicht mehr als zulässige Wahlhilfe, sondern als unzulässige Einflussnahme auf das Wahlverhalten zu bewerten? Wir bitten ausdrücklich nicht um eine Bewertung der handelnden Person, sondern um eine grundsätzliche wahlrechtliche Einordnung der beschriebenen Konstellation, die wir in unserer Berichterstattung korrekt und sachlich wiedergeben möchten. Für unsere redaktionelle Planung bitten wir um eine Rückmeldung innerhalb von 72 Stunden, spätestens bis Donnerstag, den 5. Februar 2026, 12:00 Uhr (MEZ). Sollte eine Stellungnahme bis dahin nicht möglich sein, genügt auch ein kurzer Hinweis. Mit freundlichen Grüßen
Silvio Harnos GERATI
Antwort der Landeswahlleitung Bayern
eingegangen am 02.02.2026
Sehr geehrter Herr Harnos, der Landeswahlleiter ist zuständig für die im Freistaat durchgeführten Volksbegehren und Volksentscheide, für die Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag sowie zum Europäischen Parlament, nicht jedoch für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen in Bayern. Diese werden von den Kommunen in eigener Zuständigkeit unter Aufsicht der Landratsämter, der Regierungen sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration fachlich begleitet. Dem Landesamt für Statistik fallen hier vornehmlich statistische Aufgaben zu. Somit kann der Landeswahlleiter zu den aufgeworfenen Fragestellungen betreffend der Kommunalwahlen keine Einschätzungen abgeben. Mit freundlichen Grüßen Karsten Köhne Stellvertretender Landeswahlleiter Bayerisches Landesamt für Statistik Nürnberger Str. 95 | 90762 Fürth Tel.: 0911 98208-6156 landeswahlleitung@bayern.de www.statistik.bayern.de/wahlen
Hinweis zur weiteren Einordnung
Dieser Artikel dient ausschließlich der Dokumentation der Pressekorrespondenz mit der Landeswahlleitung Bayern.
Eine journalistische, strukturelle und wahlrechtliche Einordnung der Antwort erfolgt in einem gesonderten Analyse- und Erkenntnisartikel, der die bisherigen Dokumentationen zusammenführt und entsprechend verlinkt ist.
