§ 5. (1) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I, lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere, Tierpelzen, ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren, Eiern aus Käfighaltung sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden - Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012, untersagt.
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2018)