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GERATI schaltet im Dr. Edmund Haferbeck Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin das Bundesverfassungsgericht ein!

Das Landgericht sowie das Kammergericht Berlin kommen im Beschwerdeverfahren zu der Erkenntnis, das die Teilnahme am eigenen Verfahren per Videokonferenz im Ausland, nicht zulässig sei!

Auch die Übernahme der Anreisekosten in Verbindung mit dem PKH-Antrag, in Höhe von ca. 4.000 €, um an dem Verfahren selbst teilzunehmen, wird mir verwehrt. In der Begründung gibt man an, das es höchst strittig ist, eine Verhandlung ins Ausland zu übertragen. Das Kammergericht Berlin Begründete die Ablehnung der Beschwerde mit den Worten …

Die Frage, ob deutsche Gerichte in den Fällen  des §128a ZPO auch auf fremden Territorium tätig werden (dürfen), ist hoch streitig.

Wenn ein gültiges deutsches Gesetz wie der § 128a ZPO damit begründet wird, dass dieser in Indonesien nicht angewendet werden kann, wie kann es dann sein, dass ich dann aus Indonesien jemanden nach deutschem Recht Verleumden bzw. Beleidigen kann, wie Dr. Edmund Haferbeck in der Klageschrift behauptet!

Anmerken möchte ich, das Dr. Edmund Haferbeck bereits über 25 x mit Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaften gegen mich einreichte und jedes Mal mit einer Einstellungsverfügung scheiterte. Auch im Klageverfahren 27 O 519/19 äußerte sich das Kammergericht Berlin, im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung meines PKH-Antrages, dahingehend, dass die Aussagen wohl durch Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt seien und dieses Aussagen argumentativ geprüft werden müssen. 

Verletzung Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Auf dieser Grundlage, legte ich jetzt Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein und schrieb folgende Beschwerde, die ich per Fax versendete!

Verfassungsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht Berlin im Verfahren 27 O 519/19

Dr. Edmund Haferbeck und Peta Deutschland e.V. ./. Silvio Harnos    

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab möchte ich sie bitten, alle Anschreiben vorab per Fax: +49 (0)3581 7921529 mir zu übermitteln, da der Postversand nach Indonesien derzeit aufgrund von Corona 6-8 Wochen dauert!

Zu meiner Person:

Silvio Harnos

BSD-City, Golden Vienna 2, C2/9

15322 Serpong / Indonesia

Betreiber von gerati.de

Beschwerdegrund:

Das Landgericht Berlin verwehrt mir die Teilnahme an meinem eigenen Verfahren als Beklagter Az: 27 O 519/19 per Videokonferenz nach § 128a ZPO

Durch meinen Rechtsanwalt Manuel Tripp stellte ich den Antrag auf Teilnahme am Verfahren als Beschuldigter per Videokonferenz nach § 128a ZPO. Dieses wurde vom Landgericht Berlin erst mit der Begründung fehlende Technische Mittel und nach Beschwerde mit der Begründung, dass Gerichte nach §128a nicht auf fremden Territorien tätig sein dürfen.

Gegen diesen Beschluss legte ich Beschwerde ein. Das Kammergericht Berlin folgte im Beschwerdeverfahren 10 W 32/21 dem Aussagen des Landgerichtes mit der Begrünung, das die Teilnahme per Videokonferenz aufgrund fremden Territoriums hoch strittig ist. Es gebe dazu bisher keine rechtlich verbindliche Aussage!

Daraufhin äußerte ich den Vorschlag, das Verfahren in die Deutsche Botschaft in Jakarta Indonesien zu übertragen, da dieses ja dann deutsches Hoheitsgebiet sei.

Gleichzeitig zeigte ich als Alternative, die Kosten für die Anreise nach Berlin auf, die sich aufgrund von Corona und den verbundenen Quarantänevorschriften (Hotel), sich damals auf über 4.000 € beliefen. Dieser Vorschlag wurde mit dem Beschluss vom 11.08.2021, Landgericht Berlin abgelehnt!

Da mir nach Ablehnung meines PKH Antrages durch das Landgericht Berlin, im Beschwerdeverfahren das Kammergericht Berlin diesen PKH Antrag bewilligte müssten meines Rechtsverständnis die Kosten durch die PKH ja auch gedeckt werden. Insbesondere, wenn das Landgericht und das Kammergericht der rechtlichen Meinung, dass in der Pandemie die Nutzung des §128a ZPO nicht rechtlich möglich sei.

Wenn ein Gesetz wie §128a ZPO Territorial nur auf Deutschland und die Europäische Union umzusetzen sei, frage ich mich schon wie ich dann von meinem PC der in Jakarta Indonesien steht Straftaten in Form einer angeblichen Verleumdung tätigen kann.

Sollte es tatsächlich so sein, das §128a ZPO nur für Deutschland und die Europäische Union gelte, müsste dieses dann ja auch für alle anderen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gelten.

Gleichzeitig sehe ich eine Begründung, dass das Gericht ja mit der Übertragung der Verhandlung zu mir in Indonesien tätig wird, falsch an. Meines Rechtsverständnisses werde ich per Bild und Tonübertragung in den Gerichtssaal nach Berlin übertragen und nicht das Gerichtsverfahren zu mir in Indonesien.

Dasselbe gelte auch für Aussagen, die ich von meinem PC in Jakarta, ins Internet stelle. Würde tatsächlich eine Territoriale Zuständigkeit erfolgen, würde dann das Landgericht Berlin die Zuständigkeit verlieren und die Kläger müssten in Indonesien klagen, da die angeblichen Straftaten ja in Indonesien begangen wurden.

Auch da die journalistischen Aussagen, die die Kläger als vermeintliche Verleumdung ansehen, würden dann ja auch durch das indonesische Recht als Straftat angesehen werden müssen.

Gleichzeitig möchte ich erwähnen, das die Kläger bereits im Vorfeld über 25 Strafanzeigen in Deutschland, wegen angeblicher Verleumdung gestellt haben! Alle Strafanzeigen wurden durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft letztendlich einstellte.

900 Js 6057/18 gö Begründung: Es hat sich herausgestellt, dass gegen sie kein begründeter Verdacht mehr besteht.

Wie soll ich mich persönlich Verteidigen, wenn mir das Recht als Beschuldigter auf Gehör vor dem Landgericht Berlin unmöglich gemacht wird.

Mit meinem Rechtsanwalt habe ich 15 Minuten persönlich telefonisch gesprochen. Der Rest der Kommunikation fand per E-Mail statt. Ich arbeite seit 2014 journalistisch im Bereich Radikalisierung des Tierschutzes in Form des Tierrechts, auf meiner Webseite gerati.de!

Wie soll ein Rechtsanwalt Aussagen vor einem Gericht in Deutschland begründen, wenn er eine Grundlegende Argumentation wie die Aussagen zustande kommen und welche Belege bzw. Beweise vorliegen in Verbindung mit dem Zusammenhang, wo diese getroffen wurden! Das Kammergericht kam in der Begründung auf die Bewilligung meines PKH im Beschwerdeverfahren zu der Aussage das die Aussagen die Form der Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland widerspiegeln die noch ein hohes Gut und im Grundgesetz verankert sind!

Gleichzeitig kommen die Rechtsanwälte der Kläger in ihren Schreiben, immer wieder mit neuen obskuren Vorwürfen und Argumenten, auf die der Rechtsanwalt eventuell keine konkreten Argumente vorweisen kann.

Letztendlich muss mein Anwalt einen Vertreter für die Verhandlung beauftragen, da er beim Landgericht Berlin nicht zugelassen ist. Dieser kann sich dann nur auf reine Aktenlage in dem Verfahren stellen, ohne direkten Kontakt mit mir zu haben!

Ein fairer Prozess nach Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention und Art. 3 Abs.(1) und Abs. (3) des Deutschen Grundgesetzes, sind mit der Verweigerung der persönlichen Teilnahme am mündlichen Gerichtsprozess meines Erachtens nicht gegeben, da mir das zustehende Recht auf Gehör durch das Landgericht Berlin nicht zugestanden wird.

Der im Beschwerdeverfahren des Befangenheitsantrages gegen die Richter des Landgerichtes Berlin, geäußerte Begründung ich würde ja durch einen Anwalt vertreten, kann aufgrund des nicht persönlichen Kontaktes, zwischen Anwalt und dem Beklagten und des Klageumfanges, Vorgeschichte der kritischen Beziehung zwischen Kläger und Beklagten, nicht begründet werden.

Insbesondere da die Klägerpartei immer wieder mit neuen schriftlichen Vorwürfen und Argumenten in diesem Verfahren kommt, ist die persönliche Teilnahme des Beklagten per Teilnahme am Gerichtsverfahren per Videokonferenz unerlässlich.

Die Anreise zur mündlichen Verhandlung ist kaum zumutbar. Obwohl der Beklagte bereits durchgeimpft ist, wird der ihm verabreichte Impfstoff (Sinovac) von Deutschland, bisher nicht akzeptiert.

Auch würde die Impfung derzeit nicht ausreichen, um bei der Einreise nach Deutschland einer 14 tägigen Quarantäne zu entgehen. Siehe Beschlüsse der Bundesregierung!

 Indonesien zählt als Virusvariantengebiet

Bei der Rückreise nach Indonesien, müsste ich zwangsweise für 8 Tage in ein Quarantänehotel. Allein das ich 22 Tage Hotels finanzieren müsste, nur um an der Verhandlung selbst persönlich teilnehmen zu können, entbehrt jeder finanziellen Wirtschaftlichkeit!

Anmerken möchte ich, dass derzeit auch die Möglichkeit über die Deutsche Botschaft an dem Verfahren teilzunehmen, eher gesundheitsgefährdende Problemen steht. Derzeit befindet sich Indonesien in einer verschärften Lage! Eine Fahrt nach Jakarta ist mit einer großen Gesundheitsgefährdung verbunden, auch wenn ich bereits mit 2x Sinovac Impfstoff, geimpft wurde!

Zum Abschluss möchte ich den juristischen Aufsatz veröffentlicht unter www.zpoblog.de/?p=9398 als Argumentation beifügen. Dort heißt es im Fazit wie folgt …

Fazit

Entgegen der in der Literatur fast einhellig vertretenen Ansicht kann das Prozessgericht den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gem. § 128a Abs. 1 ZPO auch gestatten, aus dem Ausland an einer Verhandlung eines deutschen Gerichts im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Gericht die im Ausland aufhältige Partei gem. § 141 ZPO anhören will. Dies ist nur im Rahmen der jeweiligen völkerrechtlichen Regelungen zulässig. S. dazu Windau, jM 2021, 178 ff.

Der Beitrag basiert auf einem ausführlicheren Aufsatz der in der Maiausgabe der juristischen Monatsschrift erschienen ist (jM 2021, 178 ff., das komplette Heft ist hier abrufbar). Darin geht es auch im die Frage, wann eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung zulässig ist und wie eine solche umgesetzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Tierrechtsszene am juristischen Scheideweg

Jahrelang behauptete Peta und die Tierrechtsszene, ich würde mich vor der Deutschen Justiz verstecken. Die Tierbefreier verfassten sogar einen 3-seitigen Artikel, um aufzuzeigen, wie man mich rechtlich belangen kann! So scheiterte Peta und deren Rechtsberater Dr. Edmund Haferbeck, Simon Fischer und Frank Albrecht kläglich auf dem juristischen Wege bisher.

Radikaler Tierrechtler Peter Hübner räumte ein, für ein Klageverfahren gegen (KRITIKER) keine finanziellen Mittel zu besitzen. Ok er hat derzeit sowieso viel zu tun, wie er selbst darlegt. Bei ihm scheinen mehr Klagen einzutrudeln, als bei GERATI! Gegen Circus Krone hat er bereits verloren, da er falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte! Man sollte schon seine Aussagen beweisen und belegen können! Dummes Rumlabern hat weder was mit Wissen, noch mit Macht zu tun. 

Weiterhin sei angemerkt!

Wer austeilen will, sollte auch einstecken können!

Und dafür steht GERATI mit seinem Namen!

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