Vier Hühner auf einem Balkon im Bremer Stadtteil Osterholz haben einen Polizeieinsatz ausgelöst. Eine 30-jährige Frau hatte die Tiere mit Schnüren, Bändern und sogar USB-Kabeln an den Beinen festgebunden. Die Hühner waren teilweise miteinander verwickelt und konnten sich kaum noch bewegen. Die Polizei befreite die Tiere, brachte sie in ein Tierheim und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Der Fall zeigt, dass private Tierhaltung dort ihre Grenzen erreicht, wo grundlegende Bedürfnisse der Tiere missachtet werden.
Vier Hühner im dritten Stock mit Kabeln festgebunden
Der Polizeieinsatz ereignete sich am Samstag, dem 17. Oktober 2026, gegen 15 Uhr im Bremer Ortsteil Ellenerbrok-Schevemoor. Auf dem Balkon eines Mehrparteienhauses im dritten Obergeschoss hielt eine 30-jährige Frau insgesamt vier Hühner, darunter einen Hahn. Nach Angaben der Polizei hatte die Frau die Tiere an den Beinen angebunden, um sie an einer Flucht zu hindern. Dafür verwendete sie neben verschiedenen Bändern und Nylonschnüren auch USB-Kabel.
Die Befestigungen schränkten die Bewegungsfreiheit der Tiere erheblich ein. Teilweise hatten sich die Hühner ineinander verwickelt und konnten sich nach Darstellung der Polizei kaum noch bewegen. Darüber hinaus befanden sie sich augenscheinlich in einem schlechten Zustand. Die Einsatzkräfte befreiten die Tiere aus ihrer Lage und brachten sie anschließend in ein Tierheim.
Gegen die Halterin wurde eine Strafanzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gefertigt. Die Ermittlungen zu den näheren Umständen der Haltung dauern an. Welche gesundheitlichen Schäden die Hühner möglicherweise erlitten haben, geht aus der Polizeimitteilung nicht hervor. Ebenso liegen bislang keine veröffentlichten Erkenntnisse darüber vor, wie lange die Tiere unter diesen Bedingungen auf dem Balkon gehalten wurden.
Warum die Anbindung an den Beinen tierschutzrechtlich problematisch ist
Das deutsche Tierschutzgesetz verpflichtet Tierhalter dazu, ihre Tiere entsprechend deren Art und Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen. Nach § 2 darf die Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass einem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob Tiere gewerblich, landwirtschaftlich oder privat gehalten werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Haltungsbedingungen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Tiere.
Im Bremer Fall steht insbesondere die Befestigung der Hühner an ihren Beinen im Mittelpunkt. Die Polizei dokumentierte eine erhebliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie einen augenscheinlich schlechten Zustand. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung tierschutzrechtlicher Pflichten vor. Ob die Voraussetzungen einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz erfüllt sind, müssen die zuständigen Ermittlungsbehörden klären.
Auch in anderen Bereichen der Geflügelhaltung spielt der Umgang mit den Beinen der Tiere eine wichtige Rolle. GERATI berichtete bereits über ein Gerichtsurteil in den Niederlanden zum Fangen und Hochheben von Hühnern an den Beinen. Dort ging es um die Anwendung europäischer Transportvorschriften bei gewerblichen Fangverfahren. Der Bremer Fall betrifft dagegen die dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch angebundene Tiere und ist deshalb rechtlich gesondert zu beurteilen.
Hühnerhaltung auf dem Balkon: Nicht der Standort allein ist entscheidend
Die private Haltung von Hühnern ist in Deutschland grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch gesetzlichen und tierschutzfachlichen Anforderungen. Nach Angaben des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft benötigen Hühner unter anderem geeignete Unterbringungsmöglichkeiten, Beschäftigung und ausreichend Gelegenheit zur Bewegung. Zu ihren arttypischen Verhaltensweisen gehören Scharren, Picken und Staubbaden. Auch die Versorgung mit Wasser, geeignetem Futter und geschützten Ruheplätzen gehört zu einer verantwortungsvollen Haltung.
Ein Balkon ist deshalb nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung automatisch ein nachgewiesener Tierschutzverstoß. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Unterbringung den Bedürfnissen der Tiere tatsächlich gerecht wird. Bei einem gewöhnlichen Wohnungsbalkon dürfte es allerdings schwierig sein, sämtliche Anforderungen an Bewegungsfreiheit, Stall, Auslauf und Beschäftigung zu erfüllen. Werden Hühner zusätzlich an den Beinen festgebunden, betrifft dies unmittelbar eine grundlegende Voraussetzung verhaltensgerechter Tierhaltung.
Hinzu kommen weitere Verpflichtungen für private Geflügelhalter. Dazu gehören die vorgeschriebenen Meldungen bei den zuständigen Stellen sowie die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit. Bei einer Haltung in einem Mietshaus können außerdem mietrechtliche Fragen und mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft eine Rolle spielen. Die Haltung eines Hahns kann insbesondere wegen seiner Lautäußerungen zusätzliche Konflikte auslösen.
Polizeieinsatz zeigt die Bedeutung behördlicher Tierschutzkontrollen
Der Einsatz in Bremen macht deutlich, dass Tierschutz nicht allein eine Frage öffentlicher Kampagnen oder politischer Forderungen ist. Bei konkreten Anhaltspunkten für Missstände müssen die zuständigen Stellen den Sachverhalt untersuchen und gegebenenfalls eingreifen. Die Polizei hat in diesem Fall zunächst die unmittelbare Lage der Tiere beendet und sie in einem Tierheim untergebracht. Die anschließende rechtliche Bewertung erfolgt auf Grundlage der festgestellten Umstände und der laufenden Ermittlungen.
Das Tierschutzgesetz sieht neben strafrechtlichen Konsequenzen auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen vor. Nach § 16a können die zuständigen Behörden notwendige Anordnungen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände treffen und unter bestimmten Voraussetzungen Tiere fortnehmen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann sogar ein Tierhaltungsverbot in Betracht kommen. Solche Maßnahmen setzen jedoch jeweils die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Wie weitreichend behördliche Eingriffe ausfallen können, zeigte bereits ein von GERATI dokumentierter Fall aus Baden-Württemberg. Dort wurde ein Rinderbestand mit 55 Tieren nach langjährigen Tierschutzverstößen aufgelöst. Anders als in Bremen waren dort bereits über einen längeren Zeitraum behördliche Maßnahmen und Verstöße dokumentiert worden. Beide Fälle verdeutlichen jedoch, dass der Schutz von Tieren auch durch konkrete Kontrollen und staatliche Eingriffsbefugnisse durchgesetzt wird.
Strafanzeige bedeutet noch keine strafrechtliche Verurteilung
Die gegen die Bremer Halterin erstattete Strafanzeige bedeutet zunächst, dass die Polizei einen möglichen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zur weiteren Prüfung aufgenommen hat. Daraus ergibt sich noch keine rechtskräftig festgestellte Straftat. Für eine Verurteilung nach § 17 müssen die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden, darunter die dort geregelten erheblichen Schmerzen oder Leiden sowie die erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmale. Je nach Ermittlungsergebnis können auch andere tierschutzrechtliche Vorschriften relevant werden.
Eine abschließende Bewertung erfordert deshalb mehr als die Feststellung, dass die Hühner angebunden waren. Von Bedeutung sind unter anderem die konkreten Auswirkungen auf die Tiere, mögliche Verletzungen und die weiteren Umstände der Haltung. Der von der Polizei beschriebene schlechte Zustand der Hühner ist dabei ein wesentlicher Anhaltspunkt, ersetzt jedoch keine vollständige strafrechtliche Prüfung. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt für die beschuldigte Frau die Unschuldsvermutung.
Diese Unterscheidung zwischen dokumentierten Missständen und ihrer rechtlichen Bewertung ist für eine sachliche Berichterstattung wesentlich. GERATI hat sich bereits im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen gegen eine Tigerhalterin in Dölzig mit der Frage beschäftigt, weshalb einzelne Feststellungen und rechtliche Vorwürfe sorgfältig voneinander getrennt werden müssen. Auch im Bremer Fall rechtfertigen die dokumentierten Umstände eine kritische Betrachtung der Haltung, ohne einer gerichtlichen Entscheidung vorzugreifen. Entscheidend bleibt, welche Tatsachen die weiteren Ermittlungen ergeben.
Vier Hühner gerettet – Ermittlungen gegen die Halterin dauern an
Für die vier Hühner endete die unmittelbare Situation auf dem Balkon mit dem Eingreifen der Polizei. Die Tiere wurden von den Befestigungen befreit und in einem Tierheim untergebracht. Damit ist zunächst sichergestellt, dass sie nicht länger unter den von den Einsatzkräften vorgefundenen Bedingungen gehalten werden. Über ihren weiteren gesundheitlichen Zustand und ihre endgültige Unterbringung liegen bislang keine zusätzlichen bestätigten Angaben vor.
Der Vorfall zeigt zugleich, dass Tierhaltung Verantwortung bedeutet und nicht allein vom Wunsch abhängen kann, bestimmte Tiere besitzen zu wollen. Wer Hühner hält, muss ihre natürlichen Verhaltensweisen, ihre Bewegungsbedürfnisse und ihre tägliche Versorgung berücksichtigen. Eine Befestigung an den Beinen, die Tiere nahezu bewegungsunfähig macht, widerspricht grundlegenden Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit ihnen. Ob sich daraus im konkreten Fall strafrechtliche Konsequenzen ergeben, wird das weitere Verfahren zeigen.
Quellen
- Polizei Bremen – POL-HB: Nr. 0681 – Ich wollt‘, ich wär kein Huhn – https://aktuell.meinestadt.de/stadt-bremen/polizeimeldungen/830792165
- NDR – Bremen: Frau hält Hühner auf Balkon – und bindet sie an Beinen fest – https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg_ostfriesland/mit-usb-kabeln-festgebunden-frau-haelt-huehner-auf-balkon,aktuelloldenburg-4628.html
- Weser-Kurier – Polizeieinsatz in Bremen-Osterholz: Hühner mit Kabeln angebunden – https://www.weser-kurier.de/bremen/stadtteil-osterholz/polizeieinsatz-in-bremen-osterholz-huehner-mit-kabeln-angebunden-doc882woq26tqd190nliif
- Gesetze im Internet – Tierschutzgesetz § 2 – https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__2.html
- Gesetze im Internet – Tierschutzgesetz § 16a – https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16a.html
- Gesetze im Internet – Tierschutzgesetz § 17 – https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
- Gesetze im Internet – Tierschutzgesetz § 18 – https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__18.html
- Bundesinformationszentrum Landwirtschaft – Hühner halten im eigenen Garten – https://www.landwirtschaft.de/garten/selbst-anbauen/tiere-halten/huehner-halten-im-eigenen-garten
- LAVES – Haltung von Jung- und Legehennen mit intaktem Schnabel – https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/tierschutz/tierhaltung/haltung-von-jung-und-legehennen-mit-intaktem-schnabel-91150.html
