Am 9. März 2021 nahmen die Richter im Peta Klage Verfahren 27 O 400/20 Stellung zu meinem Befangenheitsantrag vom 26. Februar 2021.
Wie zu erwarten sehen die zuständigen Richter jedoch keinerlei Verfehlungen im bisherigen Verfahrensverlauf. Das sehe ich natürlich etwas anders und habe meine Vorwürfe jetzt noch einmal konkretisiert. Hier erst einmal meine Beschwerde:
Mein Schriftstück vom 26.02.2021: 27 O 400_20 Abweisung Klage und Zuständigkeit Landgericht Berlin
Darauf erhielt ich am 10.03.2021 folgende Stellungnahme der drei zuständigen Richter am Landgericht Berlin.
Stellungnahme der drei Richter vom Landgericht Berlin vom 10.03.2021: Stellungnahme Landgericht Berlin Befangenheit 27 O 400/20
Keine Überprüfung der Klageschrift?
Ich bin selbst kein Rechtsanwalt, sitze aber seit Wochen mehrere Stunden im Internet und Recherchiere zu meinen bisher vier Klagen aus dem Umfeld von Peta. Daraus ergaben sich mehrere Rechtsverstöße bereits in der Klageschrift. In der Klage 27 O 519/19, wo mir erst durch eine sofortige Beschwerde, mein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wurde, versuchte Peta den gemachten Fehler bereits auszubügeln!
Nach § 26 BGB, muss der Vorstand des Vereins namentlich erfasst werden. Dieses begründet sich auch darin, das der Vorstand dann nicht als Zeuge, sondern nur als Klagepartei im Verfahren auftreten kann.
Demnach ist die Zulässigkeit der Klage fraglich, wie es auch aus dem Urteil OLG München – Az.: 7 U 1680/14 – Urteil vom 30.07.2014 hervorgeht! Aber auch die Klagebefugnis ist in der Klage mehr als fraglich. Peta Deutschland e. V. begehrt eine Unterlassung auf eine Aussage in einer Reaktion auf ein Video, was von Peta Asia auf YouTube veröffentlicht wurde. Auch hier besitzt Peta Deutschland keinerlei Klagebefugnis, würde ich mal nach meinem bisherigen Rechtsverständnis vermuten.
Nun klagt ja Peta vor dem Landgericht Berlin, deren Zuständigkeit ich anzweifele. Dort herrscht Anwaltszwang! Also müsste ich einen Anwalt aufsuchen, diesen erst einmal die Kosten vorstrecken, damit er diese Klage abweist. Dafür ist das Gericht aber im Vorfeld verpflichtet. Die eingereichte Klage muss vom angerufenen Gericht vor dem Versenden an den Beklagten geprüft werden.
Dieses ergibt sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 1. Die Begründung mit der dazugehörenden Verlinkung findet ihr direkt in meinem Antwortschreiben, an das Kammergericht Berlin, an dem ich die Befangenheit der Richter sendete.
Schreiben vom 16.03.2021: 27 O 400-20-Stellungnahme auf Befangenheitsantrag der Richter vom Landgericht Berlin